SG M�nchen 28. Kammer, 2026-03-13, S 28 KA 116/25

S 28 KA 116/25Sozialversicherungsgericht / Chamber 2813.03.2026

Gesamter Gesetzestext

SG M�nchen 28. Kammer — 2026-03-13 — S 28 KA 116/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-13

Aktenzeichen: S 28 KA 116/25

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten �ber die r�ckwirkende Genehmigung zur Besch�ftigung einer Sicherstellungsassistentin.

2 Die Kl�gerin ist eine BAG mit Sitz in D-Stadt.

3 Mit Bescheid vom 24.09.2024 erteilte die Beklagte Herrn M. von der Kl�gerin die Genehmigung zur Besch�ftigung von S. in der Zeit vom 24.09.2024- 27.02.2025 als Sicherstellungsassistentin in Teilzeit (zehn Wochenstunden). Die Genehmigung erfolgte aufgrund der Pflegeheimversorgung (Kooperation mit einem Pflegeheim).

4 Mit Antrag vom 10.02.2025, eingegangen bei der Beklagten am 11.02.2025, beantragte die Kl�gerin bei der Beklagten die Verl�ngerung der bisherigen Genehmigung der Besch�ftigung von S.. Ver�nderungen im Hinblick auf die urspr�ngliche Antragstellung/Genehmigung h�tten sich nicht ergeben Mit Bescheid vom 06.03.2025 erteilte die Beklagte M.. von der Kl�gerin die Genehmigung zur Besch�ftigung von S. in der Zeit vom 06.03.2025- 27.02.2026 als Sicherstellungsassistentin in Teilzeit (zehn Wochenstunden). Die Genehmigung erfolgte wiederum aufgrund der Pflegeheimversorgung (Kooperation mit einem Pflegeheim). Die Beklagte wies darauf hin, dass r�ckwirkende Genehmigungen aus rechtlichen Gr�nden nicht erteilt werden k�nnten. Deshalb d�rfe sie Leistungen, die von der Assistentin im nicht genehmigten Zeitraum vom 28.02.2025 bis 05.03.2025 erbracht worden seien, nicht anerkennen. Die Kl�gerin k�nne diese Leistungen somit nicht abrechnen.

5 Am 04.04.2025 erhob M. Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.03.2025, soweit f�r den Zeitraum vom 28.02.2025 bis 05.03.2025 eine Genehmigung nicht erteilt wurde.

6 Zur Begr�ndung ihres Widerspruchs wies die Kl�gerin darauf hin, dass der Verl�ngerungsantrag fristgerecht bei der Beklagten eingereicht worden sei. Es sei �ber die Pr�senzberatung der Beklagten vorsorglich die Eilbed�rftigkeit des Antrags betont worden. Es sei von Seiten der Kl�gerin keine r�ckwirkende Genehmigung beantragt worden.

7 Die Beklagte wies den kl�gerischen Widerspruch mit Bescheid vom 28.05.2025 zur�ck. F�r die Besch�ftigung eines Assistenten gem. � 32 Abs. 2 �rzte-ZV sei die vorherige Genehmigung unabdingbare Voraussetzung. Nach der Dokumentation der Fachabteilung habe die Kl�gerin am 10.02.2025 um 13:15 Uhr via E-Mail nachgefragt, was f�r die Verl�ngerung der Assistentengenehmigung unternommen werden m�sse. Die Beraterin habe danach umgehend schriftlich geantwortet, dass die Zeit f�r diesen Antrag knapp w�re. Die Bearbeitungszeit w�rde zum damaligen Zeitpunkt zudem l�nger als �blich betragen. Im Antragsformular zur Besch�ftigung eines Sicherstellungsassistenten werde auf Seite 6 explizit darauf hingewiesen, dass eine Verl�ngerung der Genehmigung sp�testens einen Monat vor Ablauf der urspr�nglichen Genehmigung gestellt werden solle. Der Kl�gerin m�sse der Prozess zum Antragsverfahren weitgehend bekannt sein, weil sie seit 2009 eine Vielzahl an Assistenten und Assistentinnen in den unterschiedlichsten Bereichen der Praxis besch�ftigt und genehmigt bekommen habe. Die Verl�ngerung sei vorliegend nicht rechtzeitig beantragt worden.

8 Die Kl�gerin hat am 07.07.2025 Klage zum SG M�nchen erhoben und ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Sie verweist nochmals darauf, dass der Verl�ngerungsantrag vor Ablauf der Befristung gestellt worden sei. Erfahrungsgem�� w�rden solche Verl�ngerungsantr�ge, insbesondere solche ohne Ver�nderungen, wegen ihres einfachen Sachverhalts von der Beklagten innerhalb weniger Tage, in der Regel 3 bis 4 Arbeitstage, verbeschieden. Personalengp�sse und eine verringerte Bearbeitungsgeschwindigkeit rechtfertigten es nicht, die Genehmigung zulasten der Kl�gerin erst ab dem Tag der tats�chlichen Bearbeitung zu erteilen. Der Umstand einer verz�gerten Bearbeitung durch die Beklagte d�rfe nicht zulasten des Vertragsarztes gehen. Es werde die Erhebung einer Amtshaftungsklage erwogen.

9 Die Kl�gerin beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2025 war rechtswidrig, soweit keine Genehmigung f�r Zeitraum vom 28.02.2025 bis 05.03.2025 erteilt worden ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Genehmigung zur Besch�ftigung von S. als Sicherstellungsassistentin in Teilzeit f�r den Zeitraum vom 28.02.2025 bis 05.03.2025 zu erteilen.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Sie weist darauf hin, dass statusbegr�ndende Entscheidungen nicht r�ckwirkend zuerkannt werden k�nnen. Der Zweck und die Zielrichtung eines Genehmigungserfordernisses im Verwaltungsrecht bestehe darin, der zust�ndigen Beh�rde eine pr�ventive Kontrolle zu erm�glichen. Die R�ckwirkung sei auch bei einem Verl�ngerungsantrag ausgeschlossen. Die Beklagte weist den Vorwurf einer schuldhaften Verz�gerung der Genehmigungserteilung zur�ck. Sie habe f�r die Bearbeitung lediglich 18 Werktage ben�tigt. Es gebe auch keine „�berholspur“ f�r Verl�ngerungsantr�ge; die Bearbeitung erfolge nach Posteingang. Der Kl�gerin seien die Bearbeitungszeiten der Assistentenantr�ge bekannt, denn auch schon im Jahr 2024 habe die Bearbeitung knapp einen Monat gedauert. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bearbeitungszeiten Schwankungen unterl�gen. Die Annahme der Kl�gerseite, die Bearbeitung von Verl�ngerungsantr�gen dauere lediglich 3 bis 4 Werktage, sei unzutreffend. Im �brigen komme es f�r die Frage der R�ckwirkung nicht ma�geblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, sondern auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.

12 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beklagtenakte Bezug genommen.

Gründe

13 Die Klage ist unzul�ssig; im �brigen w�re sie auch unbegr�ndet.

14 Vorliegend ist die von Kl�gerseite vorgenommene Klageumstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. � 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zul�ssig und aufgrund der Erledigung – die begehrte r�ckwirkende Genehmigung kann nicht mehr erteilt werden – statthaft. Es kommt nicht darauf an, dass die Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung erfolgt ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz 14. Auflage 2023, � 131 Rn. 7d; s. auch dort zur nicht notwendigen Durchf�hrung eines Widerspruchsverfahrens).

15 Allerdings ist f�r das Gericht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht erkennbar. Eine Wiederholungsgefahr ist von Kl�gerseite nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte f�r eine konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unver�nderten tats�chlichen und rechtlichen Umst�nden eine gleichartige Entscheidung ergehen wird, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig d�rfte ein Feststellungsinteresse wegen Folgeanspr�chen, insbesondere Schadensersatzanspr�chen bestehen. Zwar hat der Kl�gervertreter in der m�ndlichen Verhandlung ausgef�hrt, dass m�glicherweise eine Amtshaftungsklage erhoben werden soll. Diese k�nnte jedoch, soweit ersichtlich, allein auf den Vorwurf der verz�gerten Sachbearbeitung durch die Beklagte gest�tzt werden. Der Pr�fma�stab des Gerichts umfasst jedoch nicht die Frage der verz�gerten Sachbearbeitung (zur Nichtanwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs s. SG M�nchen, Urteil vom 20.06.2018, Az. S 38 KA 180/17, Rn. 21).

16 Damit ist die Klage bereits unzul�ssig.

17 Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch unbegr�ndet w�re. Anhaltspunkte f�r eine Rechtswidrigkeit des streitgegenst�ndlichen Bescheids vom 06.03.2025 sind nicht ersichtlich. Die Beklagte durfte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 06.03.2025 keine r�ckwirkende Genehmigung erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2007, Az. B 6 KA 30/06 R, Rn. 9ff.).

18 Wie bereits ausgef�hrt, ist die Frage der verz�gerten Sachbearbeitung durch die Beklagte nicht Pr�fma�stab des Gerichts. Das Gericht hat jedoch keine Zweifel, dass die Beklagte vorliegend – auch unter Ber�cksichtigung der von der Beklagten im Antragsverfahren erteilten Hinweise und der Kenntnisse der Kl�gerin aus fr�heren Genehmigungsverfahren – nicht gegen ihre Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung versto�en hat.

19 Die Kostenentscheidung basiert auf � 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. � 154 Abs. 1 VwGO.

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Klageumstellung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Erledigung, Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftung, Unzul�ssigkeit

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