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4 ZB 25.30256•VGH München 4. Senat, 2026-03-11, 4 ZB 25.30256
4 ZB 25.30256Verwaltungsgericht / 4. Abteilung11.03.2026
Zur Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 4 ZB 25.30256
Dokumenttyp: Beschluss
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 10. März 2026 wird das Zulassungsverfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3, § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zur Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens
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