VGH München 4. Senat, 2026-03-11, 4 ZB 25.30256

4 ZB 25.30256Verwaltungsgericht / 4. Abteilung11.03.2026

Regest

Zur Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens. (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 4. Senat — 2026-03-11 — 4 ZB 25.30256 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 4 ZB 25.30256

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 10. März 2026 wird das Zulassungsverfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3, § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Leitsatz

Zur Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens. (redaktioneller Leitsatz)

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Kostentragungslast des Klägers nach Rücknahme eines Antrags und Einstellung des Verfahrens

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