OLG München 7. Zivilsenat, 2026-08-10, 7 W 1058/26 e

7 W 1058/26 eObergericht / Civil Chamber 710.08.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG München 7. Zivilsenat — 2026-08-10 — 7 W 1058/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-10

Aktenzeichen: 7 W 1058/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.7.2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

A.

1 Die Antragstellerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung Ansprüche auf Unterlassung von Geschäftsführertätigkeiten gegen die Antragsgegnerin geltend.

2 Die Antragstellerin ist eine GmbH deutschen Rechts. Gesellschafter mit einem Anteil von je 25 % sind die Herren … , …, und … .

3 Alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin war jedenfalls bis zum 7.7.2026 Herr … . Die Antragsgegnerin ist nicht Gesellschafterin der Antragstellerin.

4 Die Satzung der Antragstellerin (Anlage LA 2) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.

§ 10 Gesellschafterversammlung …

(3) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75% des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 75% vertreten, ist … unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.

(4) In der Gesellschafterversammlung kann sich jeder Gesellschafter nur durch einen anderen Gesellschafter, durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten vertreten oder begleiten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. …

(6) Versammlungsleiter in Gesellschafterversammlungen ist Herr, bei dessen Abwesenheit wird der Versammlungsleiter von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 11 Gesellschafterbeschlüsse …

(3) Einer qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen – zum Schutz der Minderheit – Beschlussfassungen über: …

b) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers; …

(4) Je 1,00 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Der Anteil mit der laufenden Nr. 1 von Herrn … gewährt 2 Stimmen (Mehrfachstimmrecht).

5 Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Satzung der Antragstellerin wird auf Anlage LA 2 Bezug genommen.

6 Am 7.7.2026 fand eine Gesellschafterversammlung der Antragstellerin statt; das Protokoll der Versammlung liegt als Anlage LA 14 vor. Ladungsmängel werden insoweit nicht behauptet; die angekündigte Tagesordnung enthielt als Beschlussgegenstände unter anderem die Abberufung des Geschäftsführers ... aus wichtigem Grund und die Bestellung der Antragsgegnerin als neue Geschäftsführerin.

7 Bei der Versammlung anwesend waren Rechtsanwalt Dr. ... als Vertreter des Gesellschafters ... und Rechtsanwalt Dr. ... als Vertreter des Gesellschafters ... . Weitere Personen waren nicht anwesend. Rechtsanwalt Dr. ... verwies darauf, dass der von ihm vertretene Gesellschafter ... geborener Verhandlungsleiter sei, ließ aber „höchstvorsorglich“ einen Beschluss durch die Anwesenden fassen, wonach er (Rechtsanwalt Dr. ... zum Verhandlungsleiter bestellt werde. Sodann gaben die Anwesenden ihre Rechtsauffassung zu Protokoll, dass das Nichterscheinen der Gesellschafter ... und ... als treuwidriger Boykott zu werten sei und sie deshalb nicht als abwesend gewertet werden könnten. Daraufhin stellte Rechtsanwalt Dr. ... die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung fest.

8 In der Folge wurde (unter anderem) über die angekündigten Beschlussgegenstände „Abberufung des Gesellschafters ... als Geschäftsführer aus wichtigem Grund“ und „Bestellung der Antragsgegnerin als Geschäftsführerin“ abgestimmt. Rechtsanwalt Dr. ... und ...Rechtsanwalt Dr. ... stimmten jeweils für den Beschluss. Rechtsanwalts Dr. ... stellte jeweils fest, dass der Beschluss gefasst wurde.

9 Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Gesellschafterversammlung wird auf das Protokoll gemäß Anlage LA 14 Bezug genommen.

10 Die geschilderten Vorgänge waren bereits Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 2 HK O 2185/26 vor dem Landgericht München II, in welchem die Antragstellerin, vertreten durch die hiesige Antragsgegnerin, von Herrn ... die Unterlassung der weiteren Geschäftsführertätigkeit begehrte. Das Landgericht München II hat Herrn ... durch Beschluss vom 10.7.2026 (bestätigt durch Urteil vom 20.7.2026) bis zum 24.7.2026 einstweilen untersagt, Geschäftsführungs- oder Vertretungshandlungen für die Antragstellerin vorzunehmen; Hintergrund der Befristung durch das Landgericht auf den 24.7.2026 war der Befund, dass an diesem Tag eine weitere Gesellschafterversammlung der Antragstellerin stattfinden sollte.

11 Im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin wird die Antragstellerin durch Herrn ... vertreten.

12 Die Antragstellerin hat beantragt,

I. Der Antragsgegnerin wird es bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig untersagt, die Geschäfte der ... mit Sitz in Gröbenzell (Amtsgericht München, HRB 288174) zu führen, gegenüber dritten Personen zu behaupten, sie sei Geschäftsführerin der ... und die ... zu vertreten.

II. Der Antragsgegnerin wird es bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ferner untersagt, die Geschäftsräume der ... mit Sitz in Gröbenzell (Amtsgericht München, HRB 288174) in der, ..., in der, ..., in der, ... sowie betreten.

III. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den Anträgen zu I und II bezeichneten Unterlassungsverpflichtungen jeweils ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren) angedroht.

13 Die Antragsgegnerin hat beantragt

den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

14 Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Tätigkeitsverbotes gegen Herrn ... durch das Landgericht München II im vorliegenden Verfahren durch Herrn ... nicht wirksam organschaftlich vertreten und damit prozessunfähig sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.7.2026 nicht abgeholfen.

15 Am 24.7.2024 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Antragstellerin statt. In dieser Versammlung waren alle Gesellschafter (zwar nicht persönlich anwesend, aber) anwaltlich vertreten. Hinsichtlich des Ablaufs und Ergebnisses dieser Gesellschafterversammlung wird auf die Protokolle des anwaltlichen Vertreters des Gesellschafters Rechtsanwalt von (Anlage LA 30) und des anwaltlichen Vertreters des Gesellschafters ... Rechtsanwalt Dr. ... (Anlage LA 31), die zwar im Detail divergieren, aber hinsichtlich der Präsenzen und der Angaben zur Beschlussfassung und -feststellung übereinstimmen, Bezug genommen.

16 Mit Beschluss vom 31.7.2026 (Az.: 1 HK O 2405/26) erließ das Landgericht München II auf Antrag von Herrn ... eine einstweilige Verfügung, mit der der Sache nach der hiesigen Antragstellerin untersagt wurde, die hiesige Antragsgegnerin als Geschäftsführerin zu behandeln; den weitergehenden Antrag, Herrn ... einstweilen weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln, hat das Landgericht München II zurückgewiesen.

B.

17 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

18 I. Die Beschwerde ist zulässig, ohne dass es an dieser Stelle auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Prozessfähigkeit der durch Herrn ... vertretenen Antragstellerin ankommt. Denn beim Streit um die Prozessfähigkeit gilt die Partei bis zur Feststellung des Mangels als prozessfähig und kann damit Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.3.2016 – IX ZB 32/15, Rz. 5; Urteil vom 9.11.2010 – VI ZR 249/09, Rz. 3). Die Frage der Prozessfähigkeit ist dann vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen auf der Ebene der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen (grundlegend BGH, Urteil vom 11.4.1957 – VII ZR 280/56, Rz. 23 ff.).

19 Die Antragstellerin ist (im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren) entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch wirksam anwaltlich vertreten. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich eine den im vorliegenden Verfahren auftretenden Prozessbevollmächtigen erteilte, von Herrn ... am 6.7.2026 unterschriebene umfassende Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin vorgelegt (Anlage LA 25). Am 6.7.2026 war Herr ... unstreitig noch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin und konnte diese daher bei der Vollmachtserteilung wirksam vertreten. Spätere Änderungen in der Vertretungsbefugnis des Herrn ... lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Rechtsgedanken der §§ 168 S. 1, 672 BGB unberührt. Ein Widerruf der Vollmacht (§§ 168 S. 2, 3, 167 BGB) ist nicht vorgetragen.

II.

20 Die Beschwerde ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Verfügungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

21 1. Zwar begründet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin das Verfügungsverfahren 2 HK O 2185/26 vor dem Landgericht München II keine dem hiesigen Verfahren entgegenstehende anderweitige Rechtshängigkeit, obwohl beide Verfahren denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 7.7.2026 betreffen. Gegenständlich im hiesigen Verfahren ist aber die beschlossene Bestellung der Antragsgegnerin zur Geschäftsführerin, während das dortige Verfahren die Abberufung des Antragstellers betrifft. Folglich betreffen beide Verfahren unterschiedliche Gesellschafterbeschlüsse und haben damit unterschiedliche Streitgegenstände. Im Übrigen besteht keine Parteiidentität, nachdem sich das dortige Verfahren gegen Herrn ... und das hiesige gegen die Antragsgegnerin richtet.

22 Dasselbe gilt im Ergebnis für das Verfügungsverfahren 1 HK O 2405/26 vor dem Landgericht München II; auch insoweit besteht keine Parteiidentität, da dortige Parteien Herr ... und die hiesige Antragstellerin sind.

23 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren durch Herrn ... nicht wirksam vertreten und damit prozessunfähig ist (§§ 51, 52 ZPO).

24 a) Anders als das Landgericht kann der Senat dieses Ergebnis nicht mehr auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts München II vom 10./20.7.2026 (Az.: 2 HK O 2185/26) stützen, mit welchem Herrn ... einstweilen untersagt wurde, Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen für die Antragstellerin vorzunehmen. Durch dieses gerichtliche Tätigkeitsverbot entfiel zwar grundsätzlich die Befugnis von Herrn ..., die Antragstellerin zu vertreten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.3.1989 – BReg 3 Z 148/89, Rz. 21). Dieses Tätigkeitsverbot war aber befristet bis zum 24.7.2026 und steht der Vertretungsbefugnis von Herrn ... daher nicht mehr entgegen.

25 b) Herr ... ist allerdings durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 7.7.2026 vorläufig wirksam als Geschäftsführer der Antragstellerin abberufen worden. Die Antragstellerin wird im vorliegenden Verfahren daher durch Herrn ... nicht wirksam vertreten und ist insoweit als prozessunfähig anzusehen.

26 aa) Die Gesellschafterversammlung vom 7.7.2026 war beschlussunfähig. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 der Satzung der Antragstellerin setzt die Beschlussfähigkeit der Versammlung voraus, dass 75 % der Anteile vertreten sind. Vorliegend war am 7.7.2026 kein Gesellschafter persönlich anwesend und waren nur die Gesellschafter ... und ... anwaltlich vertreten, so dass nur 50% der Geschäftsanteile repräsentiert waren.

27 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin können die abwesenden und nicht vertretenen Gesellschafter ... und ... - unabhängig von den Gründen ihres Fernbleibens – nicht unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Boykotts der Versammlung als anwesend behandelt werden. Abstrakt gesehen sind zwar Fälle vorstellbar, in denen das Fernbleiben von Gesellschaftern, das zu einer Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung führt, unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht zur Fiktion ihrer Anwesenheit führen kann (dazu vgl. z.B. Denga, in Beck OGK GmbHG, § 48 Rz. 56 und die dortigen Nachweise). Das kommt aber nach der Überzeugung des Senats nicht in Betracht, wenn die Satzung der Gesellschaft (wie hier in § 11 Abs. 2 S. 2, 3) für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung die unverzügliche Einberufung einer Folgeversammlung vorsieht, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Denn in einem solchen Fall kann einerseits der fernbleibende Gesellschafter darauf vertrauen, dass es erforderlichenfalls zu einer Folgeversammlung kommt, und wird andererseits der Entscheidungsfindungsprozess in der Gesellschaft durch das Fernbleiben einzelner Gesellschafter nicht über Gebühr verzögert. Unter diesen Umständen kann somit im Fernbleiben eines Gesellschafters kein Verstoß gegen die Treuepflicht gesehen werden (in diese Richtung bereits OLG München, Beschluss vom 10.8.2018 – 23 W 1231/18 – nicht veröffentlicht).

28 bb) Die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Abberufung von Herrn ... als Geschäftsführer. Der von Rechtsanwalt Dr. ... als dazu berufenem Versammlungsleiter festgestellte Beschluss ist vielmehr als vorläufig wirksam anzusehen.

29 (1) Der äußere Tatbestand eines Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung von Herrn ... als Geschäftsführer ist gegeben. Die (Vertreter der) Gesellschafter ... und ... waren auf entsprechende Ladung zur Gesellschafterversammlung zusammengekommen und haben über den Tagesordnungspunkt „Abberufung von Herrn “ abgestimmt.

30 (2) Die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung führt nicht zur Nichtigkeit des dennoch gefassten Beschlusses über die Abberufung von Herrn ..., sondern begründet nur dessen Anfechtbarkeit (allgemeine Meinung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 9.1.1989 – II ZR 18/88, Rz. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2011 – 8 W 387/11, Rz. 9, 12).

31 (3) Rechtsanwalt Dr. ... hat diesen lediglich anfechtbaren Gesellschafterbeschluss als berufener Versammlungsleiter ordnungsgemäß festgestellt, so dass der Beschluss mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich ist, bis er aufgrund des Mangels auf Anfechtungsklage hin rechtskräftig für nichtig erklärt wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 2.7.2019 – II ZR 406/17, Rz. 31 m.w.Nachw.).

32 (a) Der für den Gesellschafter handelnde Rechtsanwalt Dr. ... war berufener Versammlungsleiter.

33 Nach § 10 Abs. 6 der Satzung ist der Gesellschafter ... von der Satzung berufener Versammlungsleiter und wird nur bei dessen Abwesenheit ein Versammlungsleiter gewählt.

34 Nachdem § 10 Abs. 4 der Satzung die Vertretung der Gesellschafter durch einen Rechtsanwalt (oder sonst zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten) ausdrücklich zulässt und § 10 Abs. 3 der Satzung bei der Beschlussfähigkeit nicht zwischen persönlicher Anwesenheit und Vertretung unterscheidet (sondern nur von „vertretenen“ Gesellschaftsanteilen spricht), versteht der Senat die Regelung über die Versammlungsleitung dahin, dass dann, wenn der Gesellschafter ... zwar nicht persönlich anwesend, aber durch eine hierzu nach § 10 Abs. 4 der Satzung geeignete Person vertreten ist, diese Vertretungsperson von der Satzung zum Versammlungsleiter bestimmt wird.

35 (b) Als Versammlungsleiter hatte Rechtsanwalt Dr. ... Beschlussfeststellungskompetenz.

36 Die Satzung der Antragstellerin enthält keine ausdrückliche Regelung über die Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters. Die Regelung des § 11 Abs. 7 der Satzung, wonach anfechtbare Beschlüsse binnen eines Monats ab Kenntniserlangung angefochten werden müssen, spricht eher dafür, dass die Gesellschafter bei der Erstellung der Satzung vom Konzept vorläufig wirksamer Beschlüsse ausgegangen sind, was impliziert, dass diese (naheliegender Weise durch den Versammlungsleiter) festgestellt werden. Jedenfalls aber spricht die Satzung dem Versammlungsleiter die Beschlussfeststellungskompetenz nicht ab.

37 Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von dem Grundsatz, dass ein vorgesehener Versammlungsleiter im Regelfall Beschlussfeststellungskompetenz hat (vgl. Wertenbruch, in MünchKomm GmbHG, 5. Aufl., Anhang § 47 Rz. 336 ff. und die dortigen Nachweise; vgl. auch Denga, in Beck OGK GmbHG § 47 Rz. 8) nicht veranlasst.

38 Das Konzept anfechtbarer, aber festgestellter und damit vorläufig wirksamer Beschlüsse, das zur Abgrenzung zwischen der Klage auf Nichtigerklärung (Anfechtungsklage) und Nichtigkeitsfeststellungsklage entwickelt wurde, dient letztlich der Rechtssicherheit in der Gesellschaft (über die Beschlusslage). Daher geht die Rechtsprechung auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung von einer Beschlussfeststellung im Rechtssinne aus, wenn der Zweck des Erfordernisses, nämlich die Vermeidung der Unsicherheit bezüglich der Fassung eines Gesellschafterbeschlusses in noch gleichwertiger Weise (etwa bei Aufnahme in ein Protokoll) erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2008 – II ZR 187/06, Rz. 24; Beschluss vom 24.3.2016 – IX ZR32/15, Rz. 33; Wertenbruch a.a.O. Rz. 329). Vorliegend kann aufgrund des inhaltlich nicht angegriffenen Protokolls gemäß Anlage LA 14 nicht zweifelhaft sein, von wem (die – jeweils vertretenen – Gesellschafter ... und ...) ein Beschluss mit welchem Inhalt (Abberufung von Herrn ... als Geschäftsführer) und mit welcher Mehrheit (100% der abgegebenen Stimmen) gefasst wurde. Daher ist kein Grund ersichtlich, dem Versammlungsleiter, dem die Satzung die Feststellungskompetenz nicht ausdrücklich abspricht, die förmliche Feststellung des Beschlusses zu verwehren.

39 (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet die vorliegende Konstellation (Beschlussunfähigkeit; Folgeversammlung ohne Quorum nach Satzung vorgesehen) keine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen. Denn wollte man in diesen Fällen dem Versammlungsleiter oder der Versammlung als solcher die Möglichkeit zur Feststellung von Beschlüssen versagen, würde man im faktischen Ergebnis einen Beschluss der beschlussunfähigen Versammlung (systemwidrig) als nichtig behandeln, was sich weder mit einer Analogie zu §§ 241 ff. AktG noch zu §§ 110 ff. HGB begründen ließe; vielmehr geht das Gesetz von der bloßen Anfechtbarkeit satzungswidriger Beschlüsse als Regelfall aus.

40 (5) Kein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch aus dem Beschluss des Senats vom 3.6.2025 (Az. 7 W 658/25 e) begründen. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass der Senat dort von dem (selbstverständlichen) Grundsatz ausgegangen ist, dass gegen einen vorläufig wirksamen, anfechtbaren Gesellschafterbeschluss unter den allgemeinen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen allgemeinen Voraussetzungen zählen naturgemäß auch die Prozessvoraussetzungen und damit die Prozessfähigkeit des jeweiligen Antragstellers. Hierzu musste sich der Senat angesichts des dortigen Sachverhalts (Antragsteller war ein Gesellschafter in seiner Eigenschaft als solcher, der sich gegen die Einziehung seines Geschäftsanteils wandte) im Beschluss vom 3.6.2025 nicht äußern.

41 (6) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden durch die dargestellte Konzeption in beschlussunfähigen Versammlungen „erschlichene“ Beschlüsse nicht sanktionslos und die Gesellschaft nicht schutzlos gestellt. Es ist zunächst Sache der übergangenen oder überstimmten Gesellschafter, gegen ihrer Meinung nach das Gesetz oder die Satzung verletzende Gesellschafterbeschlüsse in Verfahren gegen die Gesellschaft vorzugehen und gegebenenfalls in diesem Rahmen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (was der Gesellschafter ... im vorliegenden Zusammenhang beim Landgericht München II auch macht).

42 Ob daneben oder stattdessen auch eine actio pro socio eines Gesellschafters gegen einen seiner Meinung nach zu Unrecht bestellten Geschäftsführer statthaft wäre (vgl. dazu z.B. OLG Saarbrücken Urteil vom 9.5.2006 – 4 U 338/05, Rz. 57; OLG Braunschweig, Urteil vom 9.9.2009 – 3 U 41/09, Rz. 8) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine actio pro socio ist nicht erhoben; Partei ist die Gesellschaft selbst.

43 c) An der Prozessunfähigkeit der Antragstellerin hat die Gesellschafterversammlung vom 24.7.2026 nichts geändert. Dabei kann dahin stehen, ob diese Versammlung die Abberufung von Herrn ... wirksam bestätigt oder erneut beschlossen hat. Denn jedenfalls wurde der Abberufungsbeschluss vom 7.7.2026 in der Versammlung vom 24.7.2026 nicht (mit der erforderlichen Mehrheit, Satzung § 11 Abs. 3 lit. b) aufgehoben und blieb damit (vorläufig) wirksam bestehen. Die Abstimmungen zu Herrn ... endeten unentschieden. Ob insoweit Stimmverbote bestanden oder einzelne Stimmen unter Treuegesichtspunkten anders zu werten wären, kann mangels Sachvortrags im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.

44 d) Die fehlende Prozessfähigkeit der Antragstellerin wird vorliegend nicht durch die wirksame (vgl. oben B.I.) Prozessvollmacht für die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überwunden.

45 Ein Fall der §§ 241, 246 Abs. 1 S. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Vorschriften setzen den Eintritt der Prozessunfähigkeit der betroffenen Partei im laufenden Verfahren voraus; bestand schon bei Verfahrenseinleitung Prozessunfähigkeit, ist die Klage bzw. der Antrag unzulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.7.1997 – 22 U 22/96, Rz. 4, 5; Zöller / Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 56 Rz. 11; Zöller / Greger, a.a.O., § 241 Rz. 3; Thomas / Putzo / Hüßtege, ZPO, 47. Aufl., § 241 Rz. 3). Das gegenständliche Verfahren wurde mit Antragsschrift vom 10.7.2026 eingeleitet; zu diesem Zeitpunkt war Herr ... bereits vorläufig wirksam als Geschäftsführer abberufen, so dass die Antragstellerin schon bei Verfahrenseinleitung durch ihn nicht mehr vertreten werden konnte.

46 Auch ein Fall des § 51 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Die Vorschrift gilt nach eindeutigem Wortlaut und Zweck (Vermeidung von Betreuungen) nur für natürliche Personen.

C.

47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. – Der Senat hat erwogen, ob die Kosten nach dem „Veranlasserprinzip“ (vgl. dazu z.B. Zöller / Althammer, a.a.O. § 98 Rz.11 und die dortigen Nachweise) Herrn ... als Vertreter der Antragstellerin ohne Vertretungsmacht aufzuerlegen sind, aber im Ergebnis hiervon abgesehen. Denn die Kostenauferlegung auf den falsus procurator würde nach der Rechtsprechung des BGH voraussetzen, dass der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht positiv kennt (vgl. Urteil vom 4.3.1993 – V ZR 5/93, Rz. 11). Eine entsprechende Feststellung kann vorliegend nicht getroffen werden, da zur Frage der Vertretungsbefugnis von Herrn ... schwierige gesellschaftsrechtliche Überlegungen anzustellen waren.

48 Beim Streitwert hat sich der Senat – wie das Landgericht – an der Angabe der Antragstellerin in der Antragsschrift orientiert (§ 3 ZPO).

49 Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO).

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Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsführerabbestellung, Anfechtbarkeit von Beschlüssen, Prozessfähigkeit der GmbH, Vertretungsmacht, einstweilige Verfügung

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