BayObLG 3. Strafsenat, 2026-06-22, 203 VAs 217/26

203 VAs 217/26Obergericht / III. Strafkammer22.06.2026

Regest

Die Anfechtung einer staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog.

Gesamter Gesetzestext

BayObLG 3. Strafsenat — 2026-06-22 — 203 VAs 217/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 203 VAs 217/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Coburg – Ermittlungsrichter – abgegeben.

Gründe

I.

1 Mit Schreiben vom 9. März 2026 an das Bayerische Oberste Landesgericht in Verbindung mit einem am 11. Oktober 2025 zunächst beim OLG Bamberg eingereichten, von dort unter dem Aktenzeichen 1 AR 64/25 mit richterlicher Verfügung vom 23. Oktober 2025 zur Weiterleitung an das Bayerische Oberste Landesgericht bestimmten Schreiben, ergänzt mit Schreiben vom 15. Mai 2026, 26. Mai 2026, 2. Juni 2026 und 14. Juni 2026 hat der Antragsteller beantragt, die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung seiner Person zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren 211 Js 2858/23 der Staatsanwaltschaft Coburg im Zeitraum vom 19. Juli 2023 bis 13. November 2025 festzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Die zur Überprüfung gestellte Maßnahme der Staatsanwaltschaft stelle als verfahrensgestaltende Verfahrenshandlung keine nach §§ 23 ff. EGGVG zu rügende Maßnahme dar, sondern unterliege nur formlosen Rechtsbehelfen. Mit richterlicher Verfügung vom 8. Juni 2026 ist der Antragssteller im hiesigen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass zuständigkeitshalber eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Coburg in Betracht kommt. Der Antragsteller hat im Schreiben vom 14. Juni 2026 wegen „Divergenzen“ um Vorlage an den Bundesgerichtshof gebeten.

II.

2 Das Verfahren ist wegen vorrangiger Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Coburg – Ermittlungsrichter – abzugeben. Die vom Antragsteller begehrte Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlasst.

3 1. Entgegen der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft unterliegen auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen der gerichtlichen Überprüfung. Die Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach überwiegender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung, der sich der Strafsenat aus Gründen der Sachnähe anschließt, nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog (Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 131 StPO Rn. 30 und § 131a Rn. 12; BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 131 Rn. 11 und § 131a Rn. 6; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 131a Rn. 12; HK-GS/Christian Laue, 5. Aufl. 2022, StPO § 131a Rn. 4; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 131 Rn. 20; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 131 Rn. 7; Paeffgen in SK-StPO, 6. Aufl., § 131a Rn. 11, zu den Bedenken § 131 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. September 2018 – 2 VAs 36/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 – 2 VAs 3/09 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. September 2006 – 2 VAs 3/06 –, juris).

4 2. Auch nach der Beendigung der Maßnahme ist die Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Eingriffsmaßnahme anzuwenden (Köhler in Schmitt/Köhler a.a.O. § 98 Rn. 23; Gerhold a.a.O. § 131a Rn. 12; Glaser a.a.O. § 131 Rn. 20; Gless a.a.O. § 131 StPO Rn. 30; Paeffgen a.a.O. § 131 Rn. 14), soweit, was das zuständige Gericht zu prüfen hat, für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (so BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – StB 32/24 –, juris zur Durchsuchung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265-275; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99 und StB 8/99, NJW 2000, 84, 85).

5 3. Die anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit versperrt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG hat nach § 23 Abs. 3 EGGVG grundsätzlich subsidiären Charakter. Ist die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts zur Nachprüfung des Handelns einer Justizbehörde bereits nach einer anderen Vorschrift eröffnet, ist für die Anwendung von §§ 23 ff. EGGVG kein Raum. Da die Strafprozessordnung mit der analogen Anwendbarkeit der Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen sachnahen und zweckmäßigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt (vgl. zu diesem Aspekt Gerson in Löwe-Rosenberg, GVG; EGGVG, 27. Auflage 2022, § 23 GVGEG Rn. 93 m.w.N.) und das Rechtsschutzsystem eine Art. 19 Abs. 4 GG genügende Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Handelns gewährleistet, bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf § 23 EGGVG.

6 4. Gleichwohl ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Da für die vom Antragsteller begehrte nachträgliche Überprüfung der in deren Ermittlungsverfahren 211 Js 2858/23 durch die Staatsanwaltschaft Coburg angeordneten Fahndungsmaßnahme nach § 131a Abs. 1 StPO, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, § 98 Abs. 2 S. 3, § 162 StPO vorrangig (§ 23 Abs. 3 EGGVG) der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Coburg zuständig ist, ist das Verfahren nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht abzugeben. Der Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2025 im AR – Verfahren 1 AR 64/25 kommt keine bindende Wirkung zu. Eines förmlichen Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 203 VAs 120/23 –, juris Rn. 3 m.w.N.).

7 5. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nach § 14 StPO, § 121 Abs. 2 GVG ersichtlich nicht vorliegen. Der Senat folgt den bereits zur Zuständigkeitsfrage ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen.

Leitsatz

Die Anfechtung einer staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog.

Leitsatz

Dies gilt auch nach der Beendigung der Maßnahme.

Leitsatz

Die anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit versperrt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG mit der Folge der Abgabe des Verfahrens.

titelzeile

Rechtsschutzinteresse, Subsidiarität des Rechtswegs, Verfahrensabgabe, Vorlage an Bundesgerichtshof

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