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L 2 U 58/24•LSG München 2. Senat, 2026-07-22, L 2 U 58/24
L 2 U 58/24Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung22.07.2026
Zum Vorliegen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Weg und der Tätigkeit bei einem Betriebsweg.
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: L 2 U 58/24
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist, ob es sich bei dem Ereignis vom 19.11.2021 um einen Arbeitsunfall handelt.
2 Der 1961 geborene Kläger und Berufungskläger, der damals in A wohnte, war bei der Firma `W GmbH, S, O´ beschäftigt. Er war dort seit mehr als 30 Jahren als Sachbearbeiter im Bereich Kundendienst für Reklamationen zuständig. Er hatte hierfür zwei Mitarbeiter, die Aufträge (Reklamationen/ Beanstandungen) auf der Baustelle bearbeiteten. Bei größeren Fällen informierte der Kläger einen Disponenten der Firma (telefonische Auskunft der Arbeitgeberin vom 30.05.2022 und 19.05.2022). Ab und zu fuhr er auch selbst hinaus. Im Rahmen dieser Tätigkeit verfügte der Kläger über weitreichende Befugnisse zur selbstständigen Erledigung. Seine Hauptaufgabe bestand darin, eventuelle Kundenwünsche oder Mängel schnell und unkompliziert zu erledigen. Sollte es hierzu notwendig sein, erforderliche Kleinteile oder nicht lagerndes Material dafür persönlich zu beschaffen, durfte er dies nach klägerischer Angabe nach eigenständigem Ermessen.
3 Am 19.11.2021 befand er sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Die Arbeitszeit war von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Er stempelte nach eigener Angabe um 11.07 Uhr aus. Gegen 11.20 Uhr erlitt er einen Verkehrsunfall, als er im Bereich der Ampelkreuzung P Straße (= B 8) zur B Straße in O stadteinwärts (in nordwestlicher Fahrtrichtung) nach rechts von der Fahrbahn abkam, zwei Blumenkübel, ein Straßenschild und den Masten einer Lichtzeichenanlage überfuhr und schließlich an einer Hausmauer (Gebäude Hausnummer 19) zum Stehen kam (vgl. Verkehrsunfallanzeige, Polizeiinspektion P vom 02.02.2022). Nach dem Verlegungsbrief des D-Klinikums D vom 25.11.2021 ist der Unfall durch einen erstmaligen, unprovozierten generalisierten epileptischen Anfall mit anschließender Bewusstlosigkeit bedingt. Laut dem Durchgangsarztbericht des S (D Klinikum D) vom 01.12.2021 zog sich der Kläger dabei eine geschlossene Humeruskopf-Luxationsfraktur zu, in deren Heilungsverlauf mehrere Operationen mit zweimaliger Schulterprothesenversorgung indiziert waren.
4 Der Kläger führte zum Unfallhergang im Fragebogen „Wegeunfall“ am 10.12.2021 ergänzend aus, dass er bei der Firma „G, H Straße, O“ ein Vorlegeband für Reklamationsarbeiten besorgt habe und zurück zur Firma W habe fahren wollen.
5 Die Arbeitgeberin teilte in ihrer Unfallanzeige vom 11.01.2022 mit, dass der Kläger während der Autofahrt durch einen Krampfanfall bewusstlos geworden und mit dem Auto ca. 300 m wie im Blindflug gefahren sei. Der tatsächliche Weg am Unfalltag entspreche nicht dem gewöhnlichen Arbeitsweg. Es habe ein Umweg vorgelegen, da der Kläger ein Vorlegeband für Kundendienstarbeiten/Montage bei der Firma G abgeholt habe. Die Ausführungen beruhten auf den Angaben des Klägers, die die Firma W nicht bestätigen könne, da der Grund für den Umweg nicht nachvollziehbar sei.
6 Die „G“ bescheinigte mit Schriftsatz vom 30.03.2022, dass der Kläger am 19.11.2021 in der G eine Rolle Vorlegeband abgeholt habe. Das Vorlegeband werde im Allgemeinen zur Abdichtung von Fenstern, Türen etc. verwendet. Aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der Firma W als auch mit dem Kläger sei wegen der Geringfügigkeit des Verkaufspreises von ca. 3,00 € auf eine Rechnungsstellung verzichtet worden. Das genaue Abholdatum sei noch in Erinnerung, weil man kurz darauf den Unfall mitbekommen habe, da die Unfallstelle nicht weit von der G entfernt sei.
7 In dem Telefonat vom 03.05.2022 gab die Firma W an, dass der Kläger am Unfalltag im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit ab 17.09.2021 bis ca. 11:00 Uhr gearbeitet habe. Danach sei er zur Firma G gefahren. Es sei angegeben worden, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg befunden habe. Hierfür sei er aber in die falsche Richtung gefahren.
8 Die Beklagte zog noch die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei und lehnte mit Bescheid vom 08.06.2022 die Anerkennung des Ereignisses vom 19.11.2021 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Kläger am 19.11.2021 im dienstlichen Auftrag die G aufgesucht habe. In diesem Fall könne der Weg von der Firma W zur G und zurück nicht unter Versicherungsschutz gestellt werden. Nach den vorliegenden Unterlagen habe sich der Kläger am 19.11.2021 in beruflicher Wiedereingliederung befunden (Arbeitszeit 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr). Der Verkehrsunfall habe sich um 11:20 Uhr ereignet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nach seiner Arbeitszeit noch einmal zur Firma W habe fahren wollen. Das Vorlegeband hätte er auch über das Wochenende im Fahrzeug liegen lassen können. Die Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt, noch einmal zur Firma W zu fahren, werde erheblich angezweifelt. Eine Rückfahrt zum Arbeitgeber sei nicht erforderlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Fahrt nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprochen habe. Demnach habe die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht betrieblichen, sondern persönlichen Zwecken gedient und sei dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.
9 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2022 zurück. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII; sog. Wegeunfall) komme nicht in Betracht, da sich die Unfallstelle auf der B 8 nicht auf dem gewöhnlichen und direkten Heimweg befinde. Es sei außerdem nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt am 19.11.2021 um 11:20 Uhr – nach um 11:00 Uhr bereits regulär beendeter Arbeit – auf einem im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit zurückgelegten Betriebsweg befunden habe. Ebenso könnte es sein, dass der Kläger kurz vor dem Unfall bei der Firma G eine eigenwirtschaftliche Besorgung gemacht habe, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünde.
10 Der Kläger hat am 25.11.2022 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und die Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls weiterverfolgt. Zur Begründung ist für den Kläger vorgetragen worden, der Einwand der Beklagten, dass sich der Kläger aufgrund einer Besorgung für Kundendienstarbeiten seines Arbeitgebers nicht auf seinem gewöhnlichen Heimweg befunden habe, greife nicht durch. Zum einen handele es sich hierbei um identische Wege und zum anderen habe sich der Kläger auf der Heimfahrt von seiner versicherten Tätigkeit für die Firma W befunden. Völlig unerheblich sei, ob sich der Kläger auf einer betrieblichen Fahrt im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu seinem Arbeitgeber befunden habe oder auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Die Zeugin W1, die dem Kläger das Vorlegeband ausgehändigt habe, könne bestätigen, dass der Kläger für seinen Arbeitgeber ein Vorlageband bei der Firma G abgeholt habe. Diese könne auch bestätigen, dass der Kläger des Öfteren Material bei der Firma G für seinen Arbeitgeber abgeholt habe.
11 Das SG hat medizinische Unterlagen von dem D Klinikum D eingeholt, die Akte der Staatsanwaltschaft Deggendorf (Az.: 6 Js 1521/22) sowie der Beklagten beigezogen und die Sach- und Rechtslage in einem nichtöffentlichen Termin vom 19.07.2023 mit den Beteiligten erörtert. Im Nachtrag hierzu ist für den Kläger ausgeführt worden, es könne nicht nachvollzogen werden, dass dem Kläger Leistungen verwehrt werden sollten, nur, weil der Pkw des Klägers nach dem Unfall nicht auf dem direkten Rückweg, sondern 30 m außerhalb der Kreuzung B 8/B Straße zum Stehen gekommen sei. Ausweislich der Aussage des Zeugen G1 sei der Kläger von der P Straße in Richtung Kreuzung gefahren und sei hierbei immer weiter nach rechts, Richtung Fahrbahnrand abgekommen, wobei er gegen zwei aus massiven Stahlplatten bestehende Blumenkästen und dann gegen eine Ampel gefahren sei. Nach dem Aufprall auf die beiden Blumentröge sowie dem Umfahren der Ampel sei das Fahrzeug des Klägers mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit im spitzen Winkel an die Hauswand der Hausnummer 19 gerollt und dann an der Hauswand zum Stehen gekommen. An der Mauer des Hauses sei kein Schaden entstanden. Dies bedeute, dass der Unfallort nicht das Haus mit der Hausnummer 19, sondern der erste der beiden Blumentröge im Kreuzungsbereich sei. Somit habe sich der Unfallort auf dem gesetzlich versicherten Arbeitsweg befunden.
12 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass zum einen feststehe, dass das Fahrzeug des Klägers auf einem unversicherten Abweg zum Stehen gekommen sei. Zum anderen sei nicht nachweisbar, dass der Kläger zuvor an der Kreuzung tatsächlich nach links in die B Straße in Richtung der Arbeitgeberin Firma W GmbH habe abbiegen wollen. Ergänzend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der direkte Weg von der Firma G GmbH zur Firma W GmbH nicht über die B 8, sondern über die H1 Straße, die B Straße und die L Straße zum S führe. Im Übrigen sei auch schon aus den im Widerspruchsbescheid vom 27.10.2022 dargestellten Gründen nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden sei. Beim vorliegenden Sachverhalt sei es letztlich unerheblich, ob eine innere Ursache – gleichgültig welcher Art – zum Unfall geführt habe.
13 Das SG hat im Termin vom 17.01.2024 den Zeugen G1 einvernommen und die Klage mit Urteil abgewiesen. Der Kläger habe sich nicht auf einem sog. Betriebsweg befunden. Der Weg, auf dem der Kläger im Unfallzeitpunkt gefahren sei, sei als nicht versicherter Abweg zu qualifizieren, d. h. als Unterbrechung des versicherten Rückwegs mit anderer Zielrichtung. Umstände, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz auf einem solchen Abweg begründen könnten, seien nicht feststellbar. Die Nichterweislichkeit dieser Umstände gehe nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung zulasten des Klägers. Damit könne dahinstehen, ob der Kläger – wie vorgetragen – am Unfalltag den Weg überhaupt mit der Zielsetzung zurückgelegt habe, sein Beschäftigungsunternehmen zu erreichen.
14 Der Kläger habe sich, als er nach rechts von der Fahrbahn abgekommen, auf den Gehweg gefahren und unter anderem mit zwei Blumenkübel kollidierte sei, nicht mehr auf dem direkten Weg zu seinem Beschäftigungsunternehmen befunden. Diesen Weg habe er vielmehr verlassen, indem er die Fahrt auf der B 8 stadteinwärts in nordwestlicher Fahrtrichtung fortsetzte anstatt sich in der Linksabbiegerspur einzuordnen, um auf die B Straße zu gelangen. Objektive Gründe dafür, die angegebene Wegstrecke (G GmbH, H Straße; S1; D Weg; B8; B Straße; L Straße; S) auf der Fahrt zu seinem Beschäftigungsunternehmen nicht zu nehmen, seien nicht ersichtlich. So seien Gefahren, die mit der besonderen Art des Weges verbunden und möglicherweise der Grund für ein Befahren der Wegstrecke gewesen sein könnten (z. B. Verkehrsbehinderungen, besondere Straßenverhältnisse), nicht feststellbar. Von Bedeutung sei hier zum einen, dass der Kläger selbst auf Grund von Erinnerungslücken keine Gründe für die gewählte Streckenführung habe nennen können. Zum andere ergäben sich weder aus den Angaben des Zeugen G1 bei der polizeilichen Vernehmung am 17.12.2021 noch aus seinen Ausführungen bei der Zeugeneinvernahme in Termin vom 17.01.2024 Hinweise auf verkehrsbedingte Gründe für das Verlassen der angegebenen Wegstrecke. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G1, an deren Richtigkeit für die Kammer keine Zweifel bestünden, sei der Kläger alleinbeteiligt langsam nach rechts von der Fahrbahn abgekommen, habe zwei Blumenkübel überfahren und sei schließlich an einer Hausmauer zum Stehen gekommen, ohne dass hierbei eine Ausweich- bzw. Abwehrreaktion des Klägers zu beobachten gewesen wäre. Aus den objektivierbaren Umständen ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger an der Ampelkreuzung B 8/B Straße nach links habe abbiegen wollen, um seinen Weg Richtung Beschäftigungsunternehmen fortzusetzen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers, er habe vor dem Unfall eine Fahrstrecke von ca. 300 m wie im Blindflug zurückgelegt, ließen sich letztlich keine Rückschlüsse bezüglich seiner Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Unfalls ziehen.
15 Für den Kläger ist gegen das am 30.01.2024 zugestellte Urteil am 29.02.2024 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt worden. Der Kläger habe an die letzten 300 m, bevor er am Unfallort mit seinem Fahrzeug zum Stillstand gelangt sei, keinerlei Erinnerungen mehr. Ihm sei lediglich in Erinnerung, dass er an der Einfahrt zur B 8 angehalten habe, um in die B 8 einfahren zu können. Erst nach ca. sechs Stunden sei er im Krankenhaus wach geworden. Selbstverständlich sei er auf direktem Weg zu seinem Beschäftigungsunternehmen gewesen und habe in den Kreuzungsbereich der B 8 nach links zu diesem abbiegen wollen. Es gebe keine Gründe, warum er in diesem Kreuzungsbereich hätte geradeaus fahren wollen oder sollen. Auch für den Weg nach Hause zu seiner Wohnung hätte er nach links abbiegen müssen. Diesen Weg fahre er auch schon seit über 40 Jahren. Er sei von der P Straße in Richtung Kreuzung gefahren und sei hierbei immer weiter nach rechts, Richtung Fahrbahnrand, abgekommen, wobei er gegen zwei aus massiven Stahlplatten bestehende Blumenkästen und dann gegen eine Ampel gefahren sei. Gemäß seiner Handlungstendenz habe er sich auf einem direkten versicherten Weg befunden.
16 Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass die Straßenfahrbahn in dem streitgegenständlichen Kreuzungsbereich eine Neigung nach rechts aufweise; ein „führerloses“ Fahrzeug steuere deshalb bei dieser Straßenneigung automatisch nach rechts.
17 Schließlich trage für die Behauptung, dass der Kläger sich auf einem Abweg befunden habe, die Beklagte die Beweislast. Der Zeuge G1 habe nicht den Nachweis erbringen können, ob der Kläger über die B 8 an der Kreuzung nach links in die B Straße in Richtung Arbeitgeberin abbiegen wollte. Im Anhang hat der Kläger Fotos von der Situation an der Unfallstelle beigefügt.
18 Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des SG verwiesen.
19 Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Deggendorf zur Einsichtnahme beigezogen.
20 Mit richterlichen Hinweisen gemäß gerichtlichem Schreiben vom 10.02.2026 hat der Senat seine Bedenken dargelegt, dass sich der Kläger überhaupt auf einem Betriebsweg befunden hat – unabhängig von dem Abweichen nach rechts vor der Kreuzung, das dem epileptischen Anfall zuzuschreiben sei.
21 Mit klägerischem Schriftsatz vom 28.04.2026 ist die Berufung aufrecht erhalten worden. Der Kläger habe sich auf einem Betriebsweg befunden, da die Abholung der Rolle Vorlegeband ausschließlich für die Arbeitgeberin erfolgen sollte. Als Zeugen sind W1 und der Geschäftsführer H benannt worden. Man verwahre sich im Übrigen gegen Vorwürfe, bei der G einen privaten Auftrag ausgeführt zu haben, in die falsche Richtung gefahren zu sein sowie sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg befunden zu haben.
22 Der Unfallort liege sowohl auf dem Heimweg als auch auf dem Rückweg zur Arbeitgeberin des Klägers. Hierzu sind als Anlagen Wegskizzen vorgelegt worden. Der Kläger sei sehr gewissenhaft, weshalb das Vorlageband unmittelbar zur Arbeitgeberin gebracht werden sollte. Er sei immer darauf bedacht, das gesamte für die Folgewoche benötigte Material gesammelt und abholbereit vorzubereiten, so dass die Monteure nach Durchsicht und Erklärung der technischen Unterlagen und der Routenplanung das Material nur noch einzuladen brauchten.
23 Da bei der Abholung des Vorlegebandes die Verhältnisse bei der Fa. G im Betriebshof gerade sehr eng gewesen seien und ein Entladevorgang eines Lkw im Gange gewesen sei, sei das Band ohne Rechnung ausgegeben worden (Warenwert ca. 2,00 €). Auch dies könne die Zeugin W1 bestätigen.
24 Auf Nachfrage des Vorsitzenden zu den üblichen Wegen ist mit Schriftsatz vom 28.04.2026 für den Kläger Folgendes angegeben worden: Der Arbeitsweg des Klägers sei seit über 40 Jahren über die Ortschaften A1-V-G-G1-G2-P1 (Skizzen 4, 4.2). Der Unfallort liege sowohl auf dem Heimweg als auch auf dem Rückweg zur Arbeitgeberin des Klägers. Die Fahrtstrecke sei im betreffenden Abschnitt (Unfallort) identisch.
25 Es ist jedoch nochmals die Ansicht dargelegt worden, dass sich der Kläger auf dem Weg von der G zurück zu dessen Arbeitgeberin befunden habe. Es sollte die Rolle Vorlegeband für Reklamationsarbeiten zu dessen Arbeitgeberin gebracht werden. Erst danach habe er nach Hause fahren wollen. Begründet worden ist dies damit, dass der Kläger in seiner Arbeitsweise sehr gewissenhaft und vorausausschauend sei. Jegliches Material, das für die Folgewoche nicht vorbereitet sei oder eventuell erst am darauffolgenden Montag ausgeliefert werde, sei eine potentielle Schwachstelle und verzögere die Abfahrt der Monteure zum Kunden teilweise um mehrere Stunden, was bei Reklamationsarbeiten mit ohnehin schon verärgerten Kunden ein absolutes No-Go darstelle. Der Kläger sei immer darauf bedacht gewesen, das gesamte für die Folgewoche benötigte Material gesammelt und abholbereit vorzubereiten, sodass die Monteure nach Durchsicht und Erklärung der technischen Unterlagen und der Routenplanung das Material nur noch einzuladen bräuchten und sich dann auf dem schnellsten Weg zum Kunden machen könnten. Wäre dem Kläger über das Wochenende etwas zugestoßen oder wäre er erkrankt, wäre das Vorlegeband beim Kläger im Auto gelegen. Den Monteuren wäre das Vorlegeband dann am Montag nicht vorgelegen, die Baustelle hätte sich unter Umständen um mehrere Wochen verschoben und der Kunde wäre noch mehr verärgert gewesen. Genau einem solchen Umstand habe der Kläger immer entgegenwirken wollen, was dieser auch sehr erfolgreich die letzten 30 Jahre praktiziert habe.
26 In der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2026, auf deren Niederschrift verwiesen wird, hat der Kläger angegeben, bei der Firma ausstempeln zu müssen. Er habe am 19.11.2021 um 11.07 Uhr ausgestempelt; er habe dann zur G fahren, das Vorlegeband holen und zurück zur Arbeitgeberin bringen wollen. Wenn er schon um 9.00 Uhr das Band geholt hätte, hätte er nicht ausgestempelt. Vorliegend habe er aber um 11.07 Uhr ausgestempelt, da seine Arbeitszeit wegen der Wiedereingliederung bereits um 11.00 Uhr geendet habe.
27 Das Vorlegeband habe er noch holen müssen, da er zuvor einen Anruf von einem Bauherrn bekommen habe, dass dieses fehle. Namen oder welche Baustelle könne er aber nicht mehr benennen, denn er betreue durchschnittlich in der Woche fünf bis zehn Baustellen. Den etwas längeren Weg von der G zurück zu Arbeitgeberin habe er gewählt, da dieser nicht so unfallträchtig sei.
28 Der Standort der Firma in O habe über 1000 Mitarbeiter. Er selbst habe keinen Vertreter gehabt, der z.B. am Montag ein Vorlegeband besorgt hätte, wenn er am Wochenende krank geworden wäre.
29 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2024 und des Bescheides vom 08.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2022 zu verpflichten, das Ereignis vom 19.11.2021 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.
30 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
31 Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der kopierten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Deggendorf sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
32 Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig.
33 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Der Kläger war am Tag des Ereignisses vom 19.11.2021 angestellter „Sachbearbeiter im Bereich Kundendienst“ bei der Fa. W GmbH. Ein Unfall stellt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
34 Der Kläger hatte am 19.11.2021 einen (Verkehrs-)Unfall, wobei er unstreitig einen epileptischen Anfall erlitten hat und bewusstlos geworden ist. Ein Unfall infolge eines derartigen epileptischen Anfalls, auch wenn er auf dem Weg zur oder von der Arbeit oder auf einem betrieblichen Weg stattgefunden hat, stellt grundsätzlich keinen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Unfall dar, vielmehr handelt es sich um eine innere Ursache und nicht um ein „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“. Dies ist jedoch anders zu bewerten, wenn der Versicherte infolge des epileptischen Anfalls wie hier bewusstlos wurde und mit seinem Auto von der Fahrbahn abkommt und dadurch Verletzungen erleidet, denn dann haben betriebliche Umstände die Verletzungen verschlimmert. So kam der Kläger im Bereich der Ampelkreuzung P Straße (= B 8) zur B Straße in O stadteinwärts (in nordwestlicher Fahrtrichtung) nach rechts ca. 300 m vor der Kreuzung von der Fahrbahn ab, überfuhr zwei Blumenkübel, ein Straßenschild und den Masten einer Lichtzeichenanlage und kam schließlich an einer Hausmauer zum Stehen. Als Erstschaden wurde gemäß dem Durchgangsarztbericht des S (D Klinikum D) vom 01.12.2021 eine geschlossene Humeruskopf-Luxationsfraktur diagnostiziert. Diese Fraktur stellt eine eingetretene Verschlimmerung im Rahmen der Betätigung des Autofahrens dar.
35 Es ist für den Senat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Unfall im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit erfolgt ist. Für einen Arbeitsunfall ist nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R) erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Dabei ist wertend zu bestimmen, ob die jeweilige Betätigung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Nach den Grundsätzen in der gesetzlichen Unfallversicherung müssen die rechtserheblichen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, d. h. es ist für deren Feststellung ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) notwendig. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde.
36 Es lag kein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor, also kein Weg von der Betriebsstätte zum Wohnort des Klägers (und umgekehrt), da sich der Kläger nicht auf dem Weg von der Arbeitsstätte (S) zu seinem Wohnort in A befand. Der Kläger gab bereits im Fragebogen „Wegeunfall“ vom 10.12.2021 gegenüber der Beklagten an, dass er „zurück zu Fa. W“ fahren wollte. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte er stets, dass er nicht nach Hause fahren wollte, sondern nochmals zu dem Unternehmen. Bekräftigt wird dies bis zuletzt mit Schriftsatz vom 28.04.2026.
37 Es ist für den Senat aber auch kein Betriebswegeunfall nachgewiesen, der unter einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII fallen würde.
38 Zwar hat der Kläger regelmäßig, so auch im Berufungsverfahren, angegeben, dass er nach einer Tätigkeit für seine Arbeitgeberin bei der G, wo er eine Rolle Vorlegeband abgeholt habe, zurück zu seiner Arbeitgeberin (S) gewesen sei. Hierzu hätte der Kläger bei der Kreuzung, in dessen Bereich sich der Verkehrsunfall ereignete, nach links abbiegen müssen. Nach Angabe des Klägers habe er das auch vorgehabt.
39 Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt und im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen werden. Allerdings sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R). Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wegeunfälle entwickelten Grundsätze übertragen werden.
40 Erforderlich ist, dass der Weg mit der versicherten Tätigkeit rechtlich zusammenhängt, d. h., dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit besteht. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges – zumindest auch – darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d. h. ob das Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges gerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2020, B 2 U 9/19).
41 Aus dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit folgt, dass grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Allerdings berühren geringfügige Unterbrechungen, die auf einer Verrichtung beruhen, die bei natürlicher Betrachtung zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist, und gleichsam „im Vorbeigehen“ oder „ganz neben her“ erledigt werden können, den Versicherungsschutz nicht. Bewegt sich der Versicherte allerdings nicht auf solchen unmittelbaren Wegen fort, befindet er sich auf einen sog. Abweg. Wird ein solcher Abweg mit einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz grundsätzlich erneut auf (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R).
42 Im Hinblick auf die vorangegangene Entscheidung des SG ist aber klarzustellen, dass ein plötzlich einsetzender epileptischer Anfall kein Ausdruck geänderter Handlungstendenz ist, sondern eine innere, nicht gesteuerte Ursache. Die rechtliche Zweckrichtung des Weges wird dadurch nicht geändert. Dass der Kläger ca. 300 m vorher aufgrund eines epileptischen Anfalls nach rechts fuhr, was zu dem Unfall führte, stellt somit kein bewusstes Handeln des Klägers mit entsprechender Willensentscheidung dar. Vielmehr ist dies durch den ärztlich belegten erstmaligen, unprovozierten generalisierten epileptischen Anfall (siehe z.B. Verlegungsbrief des D-Klinikums D vom 25.11.2021) mit anschließender Bewusstlosigkeit bedingt. Durch die Straßenneigung nach rechts, wie vom Kläger im Berufungsverfahren dargelegt, erklärt sich das Abweichen des Fahrzeugs auf die rechte Seite. Dies steht somit nicht entgegen, dass der Kläger eventuell beabsichtigte, an der Kreuzung nach links abzubiegen. Es liegt insoweit kein unversicherter Abweg im rechtlichen Sinne vor.
43 Nach der klägerischen Darstellung wollte er für die Arbeitgeberin das Vorlegeband holen und zur Firma bringen. Diese subjektive Handlungstendenz ist eine innere Tatsache; grundsätzlich muss sich die subjektive Handlungstendenz in objektiven Umständen niederschlagen (BSG, BeckRS 2009, 59258 Rn. 11; 2024, 5115 Rn. 15), sog. objektivierte Handlungstendenz des Versicherten. Nach der Rechtsprechung kommt es daher maßgeblich auf die subjektive Ausrichtung des Handelns an, die allerdings objektiv erkennbar sein muss. Maßgeblich ist dabei die letzte, unmittelbar vor dem Unfallereignis ausgeübte konkrete Verrichtung (stRspr, siehe BSG, BeckRS 2024, 25721; 2024, 5115 Rn. 15; 2022, 7030 Rn. 22, jeweils m.w.N.; zum Ganzen: BeckOK SozR/Wietfeld, 81. Ed., Stand: 01.06.2026, SGB VII § 8 Rn. 13). Wenn die Intention ausnahmsweise nach außen nicht eindeutig erkennbar ist, ist aber dennoch die subjektive Ausrichtung entscheidend, sofern diese auf eine andere Weise ermittelt werden kann.
44 Hinsichtlich der subjektiven Handlungstendenz bestehen jedoch auch alternative Möglichkeiten, wie auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid angeführt hat. Er hätte zum einen das Vorlageband kurz vor dem Unfall bei der Firma G für private Zwecke abgeholt haben können, so dass eine eigenwirtschaftliche Besorgung vorläge, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünde. Zum anderen wäre es auch denkbar, dass der Kläger an der Unfallkreuzung nicht nach links abbiegen, sondern diese geradeaus überqueren wollte, z.B. um noch Besorgungen im Ort zu machen o.ä., und das Vorlageband erst am Montag wieder in die Arbeit bringen wollte.
45 Das Tatsachengericht darf die subjektive Handlungstendenz nicht unterstellen. Es muss vielmehr eigene Feststellungen treffen und darlegen, welche Angaben es für glaubhaft hält. Die Objektivierung setzt eine Gesamtschau der in Betracht kommenden Umstände und Indizien voraus.
46 Der Senat sieht es als glaubhaft und erwiesen an, dass der Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Aufgaben befugt war, erforderliche Kleinteile wie hier ein Vorlegeband zur Abdichtung von Fenstern selbst zu beschaffen. Der direkte Vorgesetzte des Klägers, Herr H, war daher nicht als Zeuge zu hören; ein entsprechender Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr gestellt. Der Kläger war bei der W GmbH als Sachbearbeiter im Bereich Kundendienst für Reklamationen zuständig. In diesem Rahmen hatte er Befugnisse zur selbstständigen Erledigung, wobei es sich vorliegend um eine Ware von geringem Wert handelt, die grundsätzlich auf den Baustellen Verwendung findet.
47 Der Kläger gab auch unmittelbar nach dem Unfall gegenüber seiner Arbeitgeberin an, dass er ein Vorlegeband für Kundendienstarbeiten/Montage bei der Firma G abgeholt habe. Eine Äußerung der Arbeitgeberin, dass ihm dafür grundsätzlich die Kompetenz fehlt, besteht nicht.
48 Allerdings hat die Arbeitgeberin nicht bestätigt, dass der Kläger für die Firma eine Rolle Vorlegeband bei der G abholen sollte. Die Firma W bestätigen in der Unfallanzeige vom 11.01.2022, die auf den Angaben des Klägers beruhten, ausdrücklich nicht eine Fahrt zurück zur Firma, „da der Grund für den Umweg nicht nachvollziehbar ist“.
49 Der Senat sieht es ferner als aufgeklärt an, dass die Arbeitszeit des Klägers, der sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befand, um 11.00 Uhr enden sollte. Er stempelte um 11.07 Uhr aus. In der mündlichen Verhandlung des Senats gab der Kläger an, dass er, wenn er das Vorlegeband z.B. um 9.00 Uhr, also während der festgelegten Arbeitszeit, bei der G geholt hätte, nicht ausgestempelt hätte. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum er dann aber um 11.07 Uhr ausstempelte. Soweit der Kläger vorbringt, ausgestempelt zu haben, weil seine Arbeitszeit um 11.00 Uhr endete, erscheint diese Argumentation zumindest fragwürdig – gerade auch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines Versicherungsschutzes. Relevante Nachteile für den Kläger, wenn er dann um 11.30 Uhr ausgestempelt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
50 Des Weiteren ist für den Senat glaubhaft nachgewiesen, dass der Kläger am Unfalltag bei der G war und dort eine Rolle Vorlegeband mit einem Wert von 2,00 € bis 3,00 € abgeholt hat. Dies bescheinigte die G bereits mit Schreiben vom 30.03.2022. Aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der Firma W als auch mit dem Kläger wurde wegen der Geringfügigkeit des Verkaufspreises von ca. 3,00 € auf eine Rechnungsstellung verzichtet, zumal in dem Moment gerade ein Lkw zu entladen war. Die Zeugin W1 war daher nicht zu hören; ein entsprechender Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.
51 Ein weiteres Indiz für eine objektivierte Handlungstendenz ist regelmäßig die Fahrstrecke.
52 Die vom Kläger genommene Fahrstrecke von der G in der H Straße über die P Straße entsprach der Fahrtrichtung nach der Fahrstrecke zurück zur Arbeitgeberin `S´. Dies jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, als die Auswirkungen des epileptischen Anfalls eintraten und der Kläger immer mehr nach rechts gelangte, von der Fahrbahn abkam und sein Auto schließlich rechts an einer Hauswand zum Stillstand kam. Dies war nach den polizeilichen Ermittlungen ca. 300 m vor der Kreuzung, an der er zur Firma fahrend sich hätte auf der Linksabbiegerspur einordnen und links in die B Straße abbiegen müssen. Dies war nicht geschehen. Auch ist nicht festgehalten, dass der Kläger den Blinker nach links gesetzt hätte. Objektivierte Anhaltspunkte, dass der Kläger nach links abbiegen wollte, bestanden somit nicht.
53 Betrachtet man die vom Kläger bis dahin genommene Fahrtstrecke, ist festzustellen, dass der übliche Weg von der G (H Straße) zurück zur Arbeitgeberin (S) Folgender gewesen wäre: Die H1 Straße zurück zur B Straße, dort aber Abbiegen nach links und über die L Straße in den `S´. Diese auch in GM empfohlene Route hat eine übliche Fahrtdauer von vier Minuten.
54 Diesen Weg hat der Kläger aber nicht genommen, sondern die Wegstrecke über die H Straße, links über S1, D Weg, links in die P Straße und dann links in die B Straße, wo sich der Unfall ereignete. Die Fahrstrecke verlängert sich dabei auf acht Minuten. Der genommene Weg ist mit acht statt vier Minuten doppelt so lang und auch von der Fahrtstrecke länger als der kürzere, z.B. auch von GM vorgeschlagene Weg. Allerdings ist grundsätzlich nicht immer nur der kürzeste Weg versichert, wenn keine nichtbetrieblichen Gründe hierfür maßgebend waren. Der Kläger beruft sich hierbei auf eine geringere Unfallgefahr des von ihm genommenen Weges.
55 Im Rahmen der Gesamtschau ist auch, wie von der Beklagten vorgebracht, zu berücksichtigen, dass der Kläger das Vorlegeband über das Wochenende bis Montag im Auto hätte liegen lassen können. Der Kläger hat im Berufungsverfahren diese Vorgehensweise, dass er nach der G noch zur Firma zurückfahren wollte, mit seiner „sehr gewissenhaften und vorausschauenden“ Arbeitsweise begründet, d. h. mit der Absicht der Sicherstellung eines reibungslosen Arbeitsablaufs in der Firma. Jegliches Material, das für die Folgewoche nicht vorbereitet sei oder eventuell erst am darauffolgenden Montag ausgeliefert werde, sei eine potentielle Schwachstelle und verzögere die Abfahrt der Monteure zum Kunden teilweise um mehrere Stunden. Diese im Übrigen sehr blumige Ausformulierung in dem Schriftsatz vom 28.04.2026 überzeugt insoweit nicht vollständig, da es sich bei dem Unternehmen W GmbH um ein großes Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern handelte und selbst bei Erkrankung des Klägers über das Wochenende es ohne großen Aufwand organisierbar gewesen sein müsste, das Vorlegeband am Montag zu besorgen und zu dem reklamierenden Bauherrn zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger keinen offiziellen Vertreter hatte.
56 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, dass er das Vorlegeband aufgrund eines Anrufs eines Bauherrn holte, sind hierzu keine Ermittlungen möglich, da dem Kläger weder der Name des Bauherrn noch die Baustelle in Erinnerung ist und er hierzu keine weiteren Angaben machen konnte.
57 In Abwägung dieser Gesichtspunkte kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Handlungstendenz des Klägers, zurück zur Firma W GmbH zu fahren, nicht objektiviert ist und ein Betriebsweg somit nicht nachgewiesen ist. Als wesentlich gegen einen betrieblichen Zusammenhang spricht für den Senat, dass der Kläger zum einen vor Fahrtantritt ausgestempelt hat, zum anderen die Arbeitgeberin den Betriebsweg nicht bestätigte, da der Grund für den Umweg für sie nicht nachvollziehbar war. Von einer Objektivierung einer betrieblich veranlassten Handlungstendenz des Klägers ist der Senat nicht überzeugt. Diese ergibt sich weder eindeutig aus der Fahrstrecke bis zum Beginn des epileptischen Anfalls noch aufgrund von Anzeichen, dass der Kläger von der P Straße links in die B Straße einbiegen wollte. Allein, dass der Kläger ein Vorlegeband abgeholt hat, ist für einen Nachweis nicht ausreichend, da das Vorlegeband beispielsweise für Eigenzwecke gedacht gewesen sein konnte oder der Kläger es bis Montag im Auto hätte liegen lassen wollen.
58 Die Angaben des Klägers können hierzu nicht objektiviert werden. In diesem Fall ist dennoch die subjektive Ausrichtung entscheidend, sofern diese auf eine andere Weise ermittelt werden kann. Die subjektive Ausrichtung des Klägers lässt sich aus den dargelegten Gründen aber nicht auf andere Weise ermitteln, vielmehr sind bei objektiver Betrachtungsweise zahlreiche eigenwirtschaftlich veranlasste subjektive Ausrichtungen denkbar wie das Besorgen des Vorlegebandes für private Zwecke oder ein beabsichtigtes Fahren in den Ort bevor die Heimfahrt angetreten wird. Gesichert ist aufgrund der eigenen Angaben des Klägers nur, dass er nicht nach Hause fahren wollte – wozu er auch an der Kreuzung nach links hätte abbiegen müssen.
59 Diese Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB VII zu beweisen hat. Die subjektive Handlungstendenz und ihre Objektivierung durch äußere Umstände sind anspruchsbegründende Tatsachen des Betriebswegs. Sie müssten im Vollbeweis, d.h. mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats, feststehen. Hieran fehlt es aus den dargelegten Gründen.
60 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG war daher zurückzuweisen.
61 Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
62 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Zum Vorliegen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Weg und der Tätigkeit bei einem Betriebsweg.
Maßgeblich ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges zumindest auch darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben.
Ein plötzlich einsetzender epileptischer Anfall ist kein Ausdruck geänderter Handlungstendenz, sondern eine innere, nicht gesteuerte Ursache. Es liegt insoweit kein unversicherter Abweg vor.
Zur objektivierten Handlungstendenz: Die Objektivierung setzt eine Gesamtschau der in Betracht kommenden Umstände und Indizien voraus.
Betriebswegeunfall epileptischer Anfall objektivierte Handlungstendenz
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