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M 31 K 23.2807•VG München 31. Kammer, 2026-04-14, M 31 K 23.2807
M 31 K 23.2807Verwaltungsgericht / Chamber 3114.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: M 31 K 23.2807
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin ist nach ihren Angaben im Zuwendungs- und Gerichtsverfahren in der Branche Buchführung (ohne Datenverarbeitungsdienste) tätig. Konkret übernimmt die Klägerin nach ihrem Vortrag als Dienstleisterin insbesondere die Bearbeitung, Kontrolle und Prüfung von Reisekostenabrechnungen und Belegen aus Reisekostenabrechnungen nach den firmeninternen Richtlinien der einzelnen Auftraggeber. Sie begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
2 Unter dem 7. Juni 2022, bei der Beklagten eingegangen am 13. Juni 2022, beantragte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV i.H.v. 55.021,10 EUR für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022. Auf Nachfrage der Beklagten zur Coronabedingtheit des angegebenen Umsatzeinbruchs führte sie im behördlichen Verfahren im Wesentlichen aus, dass mit Beginn der Corona-Pandemie Ende Januar 2020 und den im März (gemeint wohl: 2020) eingetretenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Reisebranche fast vollständig zum Erliegen gekommen sei. Vor allem größere Firmen hätten bis in das Jahr 2022 hinein Geschäftsreisen um mehr als 75% eingeschränkt. Die Geschäftsreisebranche habe sich auch nach Aufhebung einzelner Coronamaßnahmen noch nicht erholt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab, maßgeblich aufgrund der fehlenden Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs.
3 Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2023 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erhobene Klage. Die Klägerin lässt zuletzt sinngemäß beantragen,
4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2023 zu verpflichten, die beantragte Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 55.021,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
5 Zur Begründung wird im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung von Seiten der Beklagten verwiesen. Bei zutreffender Subsumtion hätte die Antragsberechtigung der Klägerin festgestellt werden müssen. Insbesondere handle es sich bei der Klägerin um ein Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, so dass nach Nr. 2.1 Satz 4 der Zuwendungsrichtlinie der dort niedergelegte Ausschluss für saisonale und andere Umsatzschwankungen nicht greife. Weiter sei die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs durch die entsprechende Bestätigung des prüfenden Dritten belegt. Davon unabhängig habe die Corona-Krise als direkte Auswirkung zu einem massiven Rückgang von Geschäftsreisen geführt, ferner hatte die Corona-Krise mittelbare Auswirkungen auf Geschäftsreisen. Dieser Rückgang von Geschäftsreisen habe zu unmittelbaren Umsatzeinbußen bzw. einer unmittelbare Beschränkung der Geschäftstätigkeit bei der Klägerin geführt. Die Begründung der ablehnenden Entscheidung durch die Beklagte basiere auf einem zu engen Verständnis der Zuwendungsrichtlinie. Nach dieser sei es ausreichend, dass das antragstellende Unternehmen von der Corona-Krise als solches betroffen war. Die behauptete engere, von der Zuwendungsrichtlinie abweichende Zuwendungspraxis der Beklagten werde mit Nichtwissen bestritten. Es müsse von Seiten der Beklagten vorgetragen und belegt werden, dass die behauptete Zuwendungspraxis bestehe. Zuletzt sei die Klägerin, selbst die engere Zuwendungspraxis unterstellt, in Gestalt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung durch eine staatliche Maßnahme einschränkend betroffen.
6 Die Beklagte beantragt
7 Klageabweisung.
8 Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. November 2023 und verweist maßgeblich darauf, dass die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die Betroffenheit von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen abstelle. Solche seien nach den Angaben der Klagepartei im Förderverfahren gerade nicht vorgetragen.
9 Mit Beschluss vom 4. März 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
11 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
I.
12 Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 13. Juni 2022, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 12. Mai 2023 als rechtmäßig.
13 1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
14 Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61).
15 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 –, juris Rn. 18, 22; B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.).
16 Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022, Nr. 278, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 24.10.2024, BayMBl. 2024 Nr. 539; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
17 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang von insgesamt 55.021,10 EUR, da sich die geltend gemachten Fixkosten auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen.
18 a) Nach der ständigen, allein maßgeblichen Vollzugspraxis der Beklagten zur Überbrückungshilfe IV besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Es fehlt an dem notwendigen Nachweis der Coronabedingtheit der geltend gemachten Umsatzeinbußen. In Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie ist ausgeführt, dass antragsberechtigt von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sind, deren Umsatz – neben weiteren Voraussetzungen – im Förderzeitraum coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Nr. 2.1 Sätze 2 bis 6 der Zuwendungsrichtlinie enthalten weitere Maßgaben für eine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs.
19 Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Coronabedingtheit zieht die Beklagte in ihrer ständigen, insoweit allein maßgeblichen Verwaltungspraxis grundsätzlich die normative Betroffenheit durch inländische Infektionsschutzmaßnahmen heran. Entscheidend sind dabei im hier relevanten Förderzeitraum folglich insbesondere die Einschränkungen, die sich aus den dort im Wesentlichen einschlägigen 15. und 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (15. und 16. BayIfSMV) ergeben. Die Beklagte präzisiert ihre Zuwendungspraxis schriftsätzlich ferner dahingehend, dass die Überbrückungshilfe IV ausschließlich Umsatzrückgänge ersetze, die dem antragstellenden Unternehmen aufgrund inländischer Infektionsschutzmaßnahmen und Schließungsanordnungen entstanden sind. Umsatzeinbrüche, die auf unabhängig von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen eingetretenen Einschränkungen beruhen, werden mit der Überbrückungshilfe IV hingegen nicht ersetzt (vgl. ebenso die zugrunde gelegte Zuwendungspraxis in VG Bayreuth, GB v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 32; GB v. 13.11.2024 – B 7 K 23.247 – juris Rn. 45; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 80 f.).
20 b) Die Verwaltungspraxis der Beklagten wird durch die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Klägerin bestreitet die dargelegte Zuwendungspraxis und sieht die Beklagte insoweit als darlegungsbelastet an. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. aktuell und m.w.N. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 19 f.) gibt es im hier interessierenden Zusammenhang zwar keine Pflicht der Klägerin, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28). Zumal wenn plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache der Klägerin das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 19; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15), zumal sie die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen trägt.
21 Der Verweis auf den Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – Nr. 2.1 Satz 1 – ist für die Substantiierung im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann zwar auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und sog. FAQs zurückgegriffen werden. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st.Rspr. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13). Diese Verwaltungspraxis hat die Beklagte hinreichend dargelegt, zumal die Verwaltungspraxis im Übrigen – ergänzend und für ihre Plausibilität sprechend – auch bereits vielfach Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 20.11.2024 – 22 ZB 23.2169 – juris Rn. 12; aus der Rechtsprechung der Kammer etwa VG München, U.v. 15.12.2025 – M 31 K 23.1473 – juris Rn. 30, 35; U.v. 12.11.2025 – M 31 K 23.1041 – juris Rn. 28 ff.). Ferner waren der Klagepartei auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für eine abweichende Zuwendungspraxis – etwa im Sinne abweichender Entscheidungen der Beklagten bei Wettbewerbern der Klägerin oder dergleichen – nicht bekannt.
22 c) Die Zuwendungspraxis der Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
23 Es ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht (vgl. bereits VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 24). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare, inländische staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation weltweit begegnet keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht, da mithin auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch coronabedingte Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 15.12.2025 – M 31 K 23.1473 – juris Rn. 30; U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 30; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 35; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44).
24 In diese Zuwendungspraxis, bzw. die vorgenannten Abgrenzungskriterien fügt es sich auch widerspruchsfrei ein, wenn die Beklagte den Rückgang der Kundennachfrage aufgrund der Reduktion von Geschäftsreisen als wirtschaftlichen Faktor allgemeiner Art betrachtet, der keinen coronabedingten Umsatzrückgang im Sinne der Zuwendungspraxis begründet. Sie ordnet derartige Umstände dem generellen unternehmerischen Risiko zu, das in ständiger Zuwendungspraxis nicht mit der Überbrückungshilfe IV ausgeglichen wird. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Corona Pandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 –, Rn. 31).
25 Das von der Beklagten bewusst praktizierte restriktive Verständnis der Coronabedingtheit ist im Übrigen auch deshalb ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfe IV – und hier ganz besonders im vergleichsweise späten Förderzeitraum im Jahr 2022 unter Geltung der 15. und 16. BayIfSMV – nicht mehr so einschneidend waren wie noch zuvor und die einzelnen Betriebe wieder fast uneingeschränkt von normativen Restriktionen wirtschaften konnten (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14).
26 Die Klägerin legt für ihre abweichende Rechtsauffassung ihr eigenes Verständnis der Zuwendungsrichtlinie zugrunde, auf das es, wie ausgeführt, nicht ankommt. Grundsätzlich ist für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st.Rspr., BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung vermeintlich widersprüchlich ist und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Zuwendungsrichtlinie förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13).
27 d) Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zu ihrer Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, so dass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die Frage der Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen und Schließungsanordnungen nach der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten auf das Tätigkeitsfeld des jeweiligen Antragstellers bezieht. Die Klägerin ist als Dienstleisterin (nach ihrem Vortrag jedenfalls maßgeblich) mit der Durchführung von Reisekostenabrechnungen für große oder größere Unternehmen befasst. Damit mag es zwar zutreffen, dass, wie von Seiten der Klägerbevollmächtigten vorgetragen, eine Reduktion von Geschäftsreisen zwangsläufig zu Umsatzrückgängen bei der Klägerin führt. Indes ist gleichwohl festzustellen, dass die Klägerin in Ihrem Tätigkeitsbereich der Erbringung von Dienstleistungen gerade nicht von Infektionsschutzmaßnahmen oder Schließungsanordnungen unmittelbar betroffen war.
28 Unabhängig davon bestand nach letztlich übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten im Förderzeitraum auch – gewissermaßen auf mittelbarer Ebene – kein generelles Verbot für Geschäftsreisen. Insbesondere lässt sich ein solches auch nicht, wie zuletzt von Seiten der Klägerbevollmächtigten vorgetragen, auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) feststellen. Die durch die Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich (Schriftsatz vom 10. April 2026, S. 4) hervorgehobenen Verpflichtungen von Arbeitgebern nach § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung eines Mindestabstands, der Vermeidung von betriebsbedingten Personenkontakten und einer Home-Office-Pflicht traten zum einen – wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert – erst nach dem hier relevanten Förderzeitraum Januar bis Juni 2022, namentlich am 1. Oktober 2022 in Kraft (§ 5 Corona-ArbSchV i.d.F. d. Bek. vom 26.9.2022, BAnz AT vom 28.9.2022). Zum anderen handelt es sich um Maßnahmen, die ein Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen hat (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV d.F. d. Bek. vom 26.9.2022, BAnz AT vom 28.9.2022), nicht aber um eine für die Klägerin unmittelbar geltende Infektionsschutzmaßnahme oder Schließungsanordnung. Eine im Sinne des Vollzugs der Überbrückungshilfe IV notwendige Coronabedingtheit ergibt sich daraus nach dem hierzu allein maßgeblichen Verständnis der Beklagten nicht. Dies ist von Rechts wegen mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende gerichtlichen Prüfungsmaßstab des Willkürverbots nicht zu beanstanden.
29 Auch der klägerseitige Verweis auf eine rechtlich bindende Bestätigung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs durch den prüfenden Dritten verfängt nicht. Soweit die Klägerbevollmächtigten eine Bindungswirkung einer entsprechenden Bestätigung des prüfenden Dritten aus Nr. 2.1 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie ableiten, führt dies nicht weiter. Abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, die Zuwendungsrichtlinie nicht der gerichtlichen Auslegung unterliegt und für die Selbstbindung der Verwaltung – auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht – nicht der Wortlaut einer Zuwendungsrichtlinie maßgeblich ist, ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie in Nr. 2.1 Satz 2 bereits nicht gänzlich zweifelsfrei, worauf sich die danach als ausreichend anzusehende Bestätigung des prüfenden Dritten bezieht, ob etwa nur auf die in Satz 2 geregelten Umstände oder aber generell den Nachweis einer Coronabedingtheit. Dem muss bzw. darf indes aus den dargelegten Gründen nicht nachgegangen werden. Unabhängig davon ist auf Nr. 9.2 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie zu verweisen. Danach prüft die Bewilligungsstelle die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers. Zwar betrifft dies das Stadium der Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle, indes ist jedenfalls vor einer abschließenden Entscheidung aber die Bestätigung des prüfenden Dritten inhaltlich zu überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in irgendeiner Form auf die Prüfung verzichtet hätte (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 10) und mithin auch in früheren Verfahrensstadien gehindert wäre, einer Prüfung der Coronabedingtheit nachzugehen. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der prüfende Dritte nach Aktenlage die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs jedenfalls ausdrücklich und im Sinne des Ergebnisses einer von ihm durchgeführten Prüfung allenfalls ansatzweise bestätigt hat. Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten im behördlichen Verfahren hat der prüfende Dritte lediglich eine Stellungnahme seiner Mandantin weitergeleitet die, „soweit für ihn ersichtlich“, den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. In der Stellungnahme wird durch die Mandantin (Klägerin) im Wesentlichen das Geschäftsmodell der Klägerin und die Auswirkungen des Einbruchs bei Geschäftsreisen erläutert (Bl. 48 f. der Behördenakte). Die Folgerung und Bestätigung eines coronabedingten Umsatzrückgangs erfolgt dabei durch den prüfenden Dritten nicht, jedenfalls nicht explizit.
30 Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
31 3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe IV bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 422; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
II.
32 Der geltend gemachte Zinsanspruch kommt angesichts des – wie vorstehend ausgeführt – fehlenden Anspruchs auf die begehrte Zuwendung nicht in Betracht. Offenbleiben kann daher, inwieweit in diesem Fall Rechtshängigkeitszinsen der Sache nach denkbar wären (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 29/11 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen Peters/Reinke, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 90 Rn. 41; VG München, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 54).
33 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Dienstleistungsunternehmen für die Erstellung von Reisekostenabrechnungen, Nachweis der Coronabedingtheit (hier verneint), Überbrückungshilfe, Verwaltungspraxis, Billigkeitsleistung, Ermessensausübung, Coronabedingter Umsatzrückgang, Gleichbehandlungsgrundsatz
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