VG München 27. Kammer, 2026-06-25, M 27 K 26.663

M 27 K 26.663Verwaltungsgericht / Chamber 2725.06.2026

Gesamter Gesetzestext

VG München 27. Kammer — 2026-06-25 — M 27 K 26.663 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: M 27 K 26.663

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Nichterteilung seiner beantragten Aufenthaltserlaubnisse sowie die Androhung der Abschiebung nach Indien.

2 Der Kläger wurde 2003 geboren und reiste erstmals im Juni 2024 ins Bundesgebiet ein. Dabei war er Inhaber einer maltesischen Aufenthaltserlaubnis, die vom 18. April 2024 bis zum 17. April 2025 gültig war. Zum Zeitpunkt der Einreise war der Kläger nicht im Besitz eines nationalen Visums der Bundesrepublik Deutschland. Am 17. Oktober 2024 stellte der Kläger erstmals bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Der Kläger beabsichtigte ab dem 1. April 2025 an der „… … … … … …“ das Bachelorstudium „… … … … … … … (B.Sc.)“ (Studium) in Deutschland zu beginnen. Der Zulassungsbescheid der Hochschule für eine etwaige Visumsbeantragung erging bereits am 12. August 2024.

3 Am 15. Januar 2025 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Im März 2025 zog der Kläger nach … und beantragte am 21. März 2025 beim … Landesamt für Einbürgerung erneut eine Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am vorgenannten Studium. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 wurde er vom … Landesamt für Einbürgerung zur Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angehört. Im Juni 2025 zog der Kläger wieder nach … und beantragte am 1. Juli 2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Deutschintensivsprachkurs. Am 16. Juli 2025 wurde dem Kläger erneut eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG von der Beklagten erteilt, die bis zum 15. Januar 2026 gültig war. Am 28. Juli 2025 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als „Aushilfe im Bewirtungsbereich“ in einem Restaurant in … Mit Schreiben vom 11. September 2025 wurde der Kläger zur beabsichtigen Nichterteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse und zu beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angehört.

4 Mit Bescheid vom 5. Januar 2026 (Bescheid) lehnte die Beklagte die vorgenannten Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ab (Ziffer 1), forderte den Kläger zur Ausreise auf (Ziffer 2) und drohte ihm die Abschiebung nach Indien sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 3 und 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse habe, weil er die nötigen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Insbesondere sei er ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist und habe bereits den ersten Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht innerhalb der Frist nach §§ 39 Abs. 1 Nr. 6, 41 Abs. 3 AufenthV gestellt. Außerdem habe der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Zuletzt bestehe zu seinen Lasten ein Ausweisungsinteresse, weil er sich jedenfalls seit Herbst 2024 vorsätzlich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Die Fiktionsbescheinigungen aus dem Januar 2025 und dem Juli 2025 seien zu Unrecht ergangen. Es habe sich jeweils um ein behördliches Versehen gehandelt.

5 Gegen den Bescheid ließ der Kläger am 29. Januar 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und sinngemäß beantragen,

1)den Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 aufzuheben.

2)die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

6 Des Weiteren ließ der Kläger am selben Tag im Eilverfahren (M 27 S 26.664) beantragen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Januar 2026 angeordnet wird.

7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfülle. Er sei auf Grundlage eines maltesischen Aufenthaltstitels rechtmäßiger Weise im Juni 2024 ins Bundesgebiet eingereist. Anschließend sei er von Mitte Juli 2024 bis Mitte August 2024 wieder nach … zurückgekehrt. Anschließend sei er erneut rechtmäßiger Weise ins Bundesgebiet eingereist und habe dort innerhalb der Frist aus §§ 39 Satz 1 Nr. 6, 41 Abs. 3 AufenthV einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gestellt. Die Fiktionsbescheinigungen seien nicht zu Unrecht ergangen, weil der Kläger hierauf einen Anspruch gehabt hätte. Jedenfalls sei durch die Erteilung der Fiktionserlaubnisse ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, sodass der Kläger jedenfalls auf die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen durfte. Der Kläger sei im Sommer 2024 auch nicht – auf Grundlage der maltesischen Aufenthaltserlaubnis – ins Bundesgebiet eingereist, um ein Visumsverfahren außerhalb des Bundesgebietes zu umgehen. Er habe bereits am 14. Januar 2025 um 11 Uhr einen Termin zur Visumsantragsstellung bei der deutschen Botschaft in … gehabt. Diesen habe er jedoch nicht wahrgenommen, weil er aufgrund der Fiktionsbescheinigungen davon ausging, dass sein Aufenthalt in Deutschland bereits rechtmäßig sei. Im Übrigen sei der Lebensunterhalt des Klägers gesichert.

8 Am 2. März 2026 verließ der Kläger das Bundesgebiet und reiste zurück nach Indien.

9 Am 8. März 2026 legte die Beklagte die Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

10 Das Gericht hat am 25. Juni 2026 zu diesem Klageverfahren und zum dazugehörigen Eilverfahren (M 27 S 26.664) mündlich verhandelt.

11 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren, die Gerichtsakte zum Eilverfahren (M 27 S 26.664), die Behördenakte und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2026 Bezug genommen.

Gründe

12 Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid vom 5. Januar 2026 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs. 5 VwGO).

13 1. Soweit die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, handelt es sich um eine sog. Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Im konkreten Fall hat der Kläger allerdings offengelassen zur Erteilung welcher Aufenthaltserlaubnis die Beklagte verpflichtet werden soll. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens, welches dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegt, hat der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken im Sinne von § 16b AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Deutschintensivsprachkurs im Sinne von § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne von § 18b AufenthG beantragt. Nach § 88 VwGO ist der Klageantrag folglich dahingehend auszulegen, dass die Beklagte jedenfalls zur Erteilung einer dieser Aufenthaltserlaubnisse verpflichtet werden soll.

14 Welche der vorgenannten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger tatsächlich begehrt, kann im Ergebnis dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls die allgemeine Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt und mithin auf keine der vorgenannten Aufenthaltserlaubnisse einen Anspruch hat.

15 Der Kläger ist entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Juni 2024 ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist und hat die Angaben für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht bereits im Visumsverfahren gemacht. Eine Ausnahme vom Visumsverfahren zugunsten des Klägers liegt nicht vor.

16 a. Eine Ausnahme vom Visumsverfahren nach §§ 39 S. 1 Nr. 6, 41 Abs. 3 AufenthV kommt nicht in Betracht. Der Kläger war zwar zum Zeitpunkt des Erstantrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 17. Oktober 2024 Inhaber einer … Aufenthaltserlaubnis. Er hat jedoch bereits diesen ersten Antrag gem. § 41 Abs. 3 AufenthV nicht innerhalb von 90 Tagen ab seiner Einreise gestellt. Der Kläger ist im Juni 2024 ins Bundesgebiet eingereist und hat sich dort bis zum 17. Oktober 2024 ohne Unterbrechung aufgehalten.

17 Dem Vortrag des Klägers, er sei Mitte Juli 2024 nach … ausgereist und erst Mitte August 2024 wieder nach Deutschland eingereist, folgt das Gericht nicht. Der Kläger hat für den vorgenannten Aufenthalt in … keine Beweise vorgelegt. Außerdem hat er im Antragsformular vom 17. Oktober 2024 selbst angegeben, dass er sich ab Juni 2024 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe (S. 4 der Behördenakte). Auch seine Bevollmächtigte trug im anwaltlichen Schreiben vom 23. September 2025 zunächst vor, dass sich der Kläger seit Juni 2024 und nicht erst seit Mitte August im Bundesgebiet befinde (S. 121 Behördenakte). Im Ergebnis ist die Behauptung des Klägers, er habe sich von Mitte Juli 2024 bis Mitte August 2024 in … aufgehalten, als bloße Schutzbehauptung zu werten, um sich auf die Privilegierung des § 39 S. 1 Nr. 6, § 41 Abs. 3 AufenthV berufen zu können.

18 Im Übrigen könnte sich der Kläger aber auch dann nicht auf die Privilegierung des §§ 39 S. 1 Nr. 6, 41 Abs. 3 AufenthV berufen, wenn er tatsächlich erst Mitte August ins Bundesgebiet eingereist wäre. Auf § 39 S. 1 Nr. 6, § 41 Abs. 3 AufenthV kann sich ein Antragsteller nur berufen, wenn er nicht bereits bei seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Daueraufenthalt geplant hat (BayVGH, B.v. 28.2.2019 – 10 ZB 18.1626 – juris Rn. 11; OVG …-Brandenburg, B.v. 28.2.2019 – 11 S 21.18 – juris Rn. 11; HessVHG, B.v. 3.11.2023 – 3 B 745/23 – juris Rn. 12). Im Hinblick auf den Kläger ist davon auszugehen, dass er bei einer unterstellten Einreise Mitte August 2024 bereits einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet plante, um sein Studium anzutreten. Bereits am 12. August 2024 hatte der Kläger einen Zulassungsbescheid für das Studium erhalten, um ein Visum nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG beantragen zu können. Am 17. September 2024 bevollmächtigte er die Prozessbevollmächtigte, um ihn in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Am 17. Oktober 2024 beantragte er auf Grundlage des vorgenannten Zulassungsbescheides der Universität bei der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Vorgehen des Klägers lässt darauf schließen, dass er bei einer unterstellten Einreise Mitte August 2024 von Anfang mit dem Vorsatz ins Bundesgebiet eingereist ist, um dort eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu beantragen und dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben.

19 b. Eine Ausnahme vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht, da der Kläger hierfür einen strikten Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbringen müsste. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass er die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 18 Abs. 2 AufenthG erfüllt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm derzeit in Deutschland ein Studienplatz oder ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG kommt im Hinblick § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum bei der Erteilung zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 – juris Rn. 19).

20 c. Eine Ausnahme vom Visumsverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil es dem Kläger zumutbar ist, nach Indien zurückzukehren, um dort ein Visumsverfahren durchzuführen. Der Kläger hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen und auch sonst keine besonderen Bleibegründe vorgetragen. Des Weiteren hat er einen Großteil seines Lebens in Indien verbracht.

21 2. Die Androhung der Abschiebung und die Aufforderung zur Ausreise sind ebenfalls rechtmäßig, da der Kläger infolge der rechtmäßigen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse (s.o.) gem. §§ 50, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Auch gegen die Androhung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes bestehen keine Bedenken, weil die Beklagte ein solches gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verhängen darf, wenn der Kläger nicht fristgerecht ausgereist ist und nach Indien abgeschoben wurde.

22 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Indischer Staatsangehöriger, Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels nach Einreise auf Grundlage eines Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (abgelehnt), Versagungsgegenklage, Aufenthaltserlaubnis, Visumserfordernis, Ausnahme vom Visumsverfahren, Daueraufenthaltsabsicht, Ausreisepflicht, Abschiebungsandrohung

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