VG München 26a. Kammer, 2026-06-30, M 26a K 25.5194

M 26a K 25.5194Verwaltungsgericht30.06.2026

Gesamter Gesetzestext

VG München 26a. Kammer — 2026-06-30 — M 26a K 25.5194 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: M 26a K 25.5194

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen nebst Säumniszuschlag durch den Beklagten.

2 Bereits in der Vergangenheit setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für dessen damalige Wohnung in der S…straße 29 in … W … unter der Beitragsnummer … … … nicht beglichene Rundfunkbeiträge mit zahlreichen Festsetzungsbescheiden fest und leitete Vollstreckungsverfahren ein. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2020, M 26a K 18.5182, wurde eine Klage des Klägers gegen einen Festsetzungsbescheid vom ... November 2017, gegen den er sich mit der Begründung gewandt hatte, dass er kein Fernseh- und Rundfunkgerät besitze und mit der Verwendung der Rundfunkbeiträge nicht einverstanden sei, abgewiesen.

3 Ausweislich des Meldedatensatzes der Gemeinde R. … vom … Januar 2019 und ... Februar 2024 war der Kläger von ... Januar 2019 bis ... Februar 2023 unter der Anschrift A…berg 29 in … R. … mit Hauptwohnsitz gemeldet.

4 Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom ... Juni 2021 setzte der Beklagte unter der Beitragsnummer … … … für den Zeitraum Februar 2021 bis April 2021 für die Wohnung A. … 29, … P. … rückständige Rundfunkbeiträge nebst eines Säumniszuschlages von zusammen 60,50 EUR fest.

5 Gegen diesen am ... Juni 2021 zur Post gegeben Bescheid erhob der Kläger mit am … Juli 2021 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom … Juli 2021 Widerspruch. Zur Begründung gab er an, dass er seit Oktober 2018 keine Wohnung bewohne, sondern nur ein Zimmer in Untermiete. Daher bitte er dringend, die diesbezüglichen Unterlagen endlich richtig zu stellen und von weiteren Forderungen sowie Säumniszuschlägen abzusehen.

6 Mit Schreiben vom … August 2018 teilte der Beklagte dem Kläger unter Übersendung eines Antwortbogens mit, dass noch die Beitragsnummer und der Name des Beitragszahlers benötigt werde, der für die gemeinsame Wohnung die Rundfunkbeiträge bezahle, um sein Anliegen bearbeiten zu können.

7 In dem am … August 2021 vom Kläger unterschriebenen und an den Beklagten übersandten Antwortbogen gab der Kläger zur Beitragsnummer, unter der für die Wohnung Rundfunkbeiträge gezahlt würden, „unbekannt“ an. Wie bereits wiederholt mitgeteilt habe er keine neue Wohnung, sondern nur ein Zimmer in Untermiete bezogen.

8 Mit weiterem Antwortschreiben vom … September 2021 wies der Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, dass eine Abmeldung seines Beitragskontos nur dann möglich sei, wenn er die Beitragsnummer und den Namen des Beitragszahlers mitteile, der für die Wohnung gemeldet sei. Bis zur Mitteilung der erforderlichen Angaben werde sein Beitragskonto unverändert weitergeführt.

9 Mit weiterem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom … Dezember 2021 wurden unter derselben Beitragsnummer für dieselbe Wohnung für den Zeitraum August 2021 bis Oktober 2021 rückständige Rundfunkbeiträge nebst eines Säumniszuschlages von zusammen 63,08 EUR festgesetzt.

10 Auch gegen diesen am ... Dezember 2021 zur Post gegeben Bescheid erhob der Kläger mit am ... Januar 2022 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom … Dezember 2021 Widerspruch. Er wolle nochmals klarstellen, dass er seit Oktober 2018 keine Wohnung, sondern nur ein Zimmer in Untermiete bewohne. Daher bitte er dringend, seine Angaben nicht länger zu ignorieren, die diesbezüglichen Unterlagen endlich richtig zu stellen und von weiteren Forderungen sowie Säumniszuschlägen abzusehen.

11 Mit am … Juli 2025 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2025 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Juni 2021 sei unzulässig, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden sei. Der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom … Dezember 2021 sei unbegründet. Das vom Kläger bewohnte Zimmer sei beitragspflichtig, da es vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) umfasst werde. Des Weiteren sei er dort melderechtlich gemeldet und habe selbst angegeben, das Zimmer zu bewohnen.

12 Am 15. August 2025 erhob der Kläger „gegen den Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom ... Juli 2025, zugestellt am … Juli 2025“ Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2026 gestellten Antrag,

13 die Festsetzungsbescheide vom … Juni 2021 und ... Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom ... Juli 2025 aufzuheben.

14 Im betreffenden Zeitraum sei ausschließlich ein Zimmer in Untermiete genutzt worden, das in keiner Weise der Definition einer Wohnung entspreche.

15 Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 legte der Beklagte seine Verwaltungsakte vor und beantragte,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Juni 2021 sei bereits unzulässig, gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Dezember 2021 unbegründet. Der Kläger sei unstreitig Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift „A. … 29, … P. …“ und als solcher gemäß §§ 2,3 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet gewesen. Er sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gewesen. Zu einer doppelten Heranziehung für die Wohnung oder einer fehlenden Wohnungsqualität im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV sei nichts Durchgreifendes vorgetragen worden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Ortschaften … P. … und … R. … benachbart seien und die streitgegenständliche Adresse in der Mitte zwischen den Gemeindegrenzen liege. Da die Straße „Ai. … 29“ in R. … offenbar nicht existiere, könne davon ausgegangen werden, dass diese beiden Anschriften die identische Wohnung beschreiben würden.

18 Mit Schreiben vom … Februar 2026 trug der Kläger vor, dass in der Klageerwiderung des Beklagten trotz wiederholter Darstellung der Tatsachen von seiner Seite völlig unzutreffende Behauptungen bezüglich seiner Beitragspflicht aufgestellt worden seien. Er wolle deshalb nochmals um Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bitten.

19 Mit Beschluss vom 30. März 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

20 In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2026 gab der Kläger an, dass es sich bei der Anschrift nicht um eine Wohnung, sondern lediglich um ein Zimmer in Untermiete gehandelt habe. Es sei ein Zimmer in einem Aussiedlerhof gewesen, in dem sich 15 bis 20 Leute aufgehalten hätten. Ihm sei nicht bekannt, wer Hausbesitzer gewesen sei. Er habe einen Schlüssel für ein Zimmer bekommen, eine Nutzung des Bades und der Küche sei nicht möglich gewesen. Er habe sich in diesem Zimmer nahezu nie aufgehalten. Er habe eine Meldeadresse in Deutschland benötigt, sei jedoch beruflich in ganz Deutschland tätig gewesen. Seitens des Beklagten wurde auf die melderechtliche gesetzliche Vermutung verwiesen. Es sei weder etwas vorgetragen worden, was die Vermutung widerlegt hätte, noch seien entsprechende Unterlagen vorgelegt worden.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

22 Die Klage ist teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet und war daher abzuweisen.

23 1. Soweit sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... Juli 2025 wendet, ist die Klage bereits unzulässig.

24 Zwar hat der Kläger am … August 2025 fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2025, der ausweislich der vorlegten Verwaltungsakte des Beklagten am … Juli 2025 zur Post gegeben wurde, Klage erhoben. Da sich kein Nachweis über die nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschriebene förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides vom … Juli 2025, die den Lauf der Klagefrist in Gang setzt, in der vorgelegten Verfahrensakte des Beklagten befindet, dieser dem Kläger seinen Angaben zufolge am … Juli 2025 zugestellt wurde, ist die Klagefrist gewahrt.

25 Da der gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Juni 2021 am … Juli 2021 erhobene Widerspruch jedoch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, die nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, vorliegend somit am … Juni 2021, zu laufen begonnen hatte, erhoben wurde und der Beklagte den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2025 als unzulässig zurückgewiesen, also nicht in der Sache entschieden hat, war auch die gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Juni 2021 erhobene Klage verfristet. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist nach überwiegend vertretener Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch, sondern auch für die Klage (OVG Münster, U.v. 26.9.1994 – 22 A 2426/94, NVwZ-RR 1995, 623, beckonline). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO wurde weder beantragt noch ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen sonst ersichtlich.

26 2. Soweit sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Festsetzungsbescheid vom *. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *. Juli 2025 wendet, ist die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... Juli 2025 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27 2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7.6.2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – vom 27.7.2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E.v.14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.

28 2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht gemäß §§ 2 und 3 RBStV sind vorliegend erfüllt.

29 a) Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz hat derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Der Wohnungsbegriff ist in § 3 RBStV definiert, insbesondere muss es sich um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit handeln, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV).

30 b) Ausweislich des Meldedatensatzes der Gemeinde R. … vom … Januar 2019 war der Kläger unter der Anschrift A. … 29 in … R. … seit ... Januar 2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet, was der Kläger auch nicht in Abrede gestellt hat. Durch die melderechtliche Anmeldung einer Wohnung unter der Anschrift Ai. … 29 in … R. … hat der Kläger den Anschein gesetzt, dass unter dieser Anschrift eine Wohnung vorhanden ist. Dies berechtigt den Beklagten zu der Annahme, dass die Person, die einen Wohnsitz unter einer bestimmten Adresse meldet, dort auch eine Wohnung unterhält, was eine Beweislastumkehr zu deren Lasten zur Folge hat, falls sie Gegenteiliges behauptet (BayVGH, B.v. 11.12.2025 – 7 ZB 24.56 – juris Rn. 17).

31 Den Nachweis, dass sich entgegen seiner Wohnsitzmeldung unter der Anschrift A. … 29 in … R. … keine Wohnung im Sinne der Rundfunkbeitragsstaatsvertrages befindet, hat der Kläger weder im vorgerichtlichen noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Der Kläger hat im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren nur behauptet, dass es sich bei der Anschrift A. … 29 nicht um eine Wohnung, sondern nur um ein Zimmer in Untermiete gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2026 hat er hierzu näher ausgeführt, dass es sich um ein Zimmer in einem Aussiedlerhof gehandelt habe, in dem sich 15 bis 20 Leute aufgehalten hätten. Ihm sei nicht bekannt, wer Hausbesitzer gewesen sei. Er habe einen Schlüssel für ein Zimmer bekommen, eine Nutzung des Bades und der Küche sei nicht möglich gewesen. Er habe sich in diesem Zimmer nahezu nie aufgehalten. Er habe eine Meldeadresse in Deutschland benötigt, sei jedoch beruflich in ganz Deutschland tätig gewesen.

32 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags, ergibt sich aus diesem nicht, dass das vom Kläger angemietete Zimmer zum wohnen nicht geeignet gewesen wäre. Die Geeignetheit einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen ist nicht von einer bestimmten Zimmeranzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig. Auch Ein-Raum-Appartements oder einzelne Zimmer stellen demgemäß Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV dar. Insbesondere bedarf es keiner besonderen Ausstattungsmerkmale wie etwa eines Badezimmers oder einer Küche. Ebenso wenig benötigt eine Wohnung eine bestimmte Mindestmöblierung (z.B. ein Bett), (vgl. hierzu Beck RundfunkR/Schneider/Siekmann, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 3 Rn. 14, beckonline und BayVGH, B.v. 11.12.2025 – 7 ZB 24.56 – juris Rn. 19). Da der Gesetzgeber die Geeignetheit der Raumeinheit zum Wohnen und Schlafen genügen lässt, bedarf es für die Einordnung als Wohnung keines tatsächlichen Bewohnens (Beck RundfunkR/Schneider/Siekmann, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 3 Rn. 15, beckonline).

33 Dass das vom Kläger angemietete Zimmer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV vom Wohnungsbegriff ausgenommen wäre, weil es ausschließlich über eine andere Wohnung habe betreten werden können, hat dieser weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

34 2.3. Die Beitragsschuld besteht kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).

35 Die Höhe des Rundfunkbeitrags beträgt seit 1. April 2015 17,50 EUR pro Monat (§ 8 RBStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014) und ab 20. Juli 2021 18,36 EUR pro Monat, für den Zeitraum von August 2021 mit Oktober 2021 somit 55,08 EUR.

36 Auch der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

37 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

38 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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