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M 23 K 25.32453•VG München 23. Kammer, 2026-05-27, M 23 K 25.32453
M 23 K 25.32453Verwaltungsgericht / Chamber 2327.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: M 23 K 25.32453
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), mit dem das bei ihm festgestellte Abschiebungsverbot aufgehoben wird.
2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben bereits im August 2015 in Deutschland ein. Gegen den den klägerischen Asylantrag ablehnenden Bescheid des BAMF vom 22. Dezember 2016 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München. Mit Urteil vom 30. Juli 2018 (M 19 K 17.30230) wurde der Bescheid des BAMF insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt. Auf die dahingehende Verpflichtung durch das Gericht stellte das BAMF mit Bescheid vom 6. Oktober 2018 (Az.: …) fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistan vorliegt.
3 Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 leitete das BAMF ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu an. Mit Schreiben vom 7. April 2024, dem BAMF zugegangen am 14. April 2025, nahm der Kläger Stellung dazu.
4 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Mai 2025 widerrief das BAMF das mit Bescheid vom 6. Oktober 2018 (Az.: …) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 1. des Bescheids) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 2. des Bescheids). Es begründete dies damit, dass der Kläger trotz seiner Erkrankungen unter anderem in körperlich belastenden Branchen berufstätig gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich erst Recht auf dem Arbeitsmarkt seines Heimatlandes zurechtfinden werde und sein Existenzminimum wie auch schon vor seiner Ausreise werde sichern können. Darüber hinaus könne er auf familiäre Strukturen im Heimatland zurückgreifen. Ferner habe er sich von August bis September 2022 in Pakistan aufgehalten.
5 Der Kläger nahm dazu mit Schreiben vom 15. April 2025 Stellung. Darin entschuldigte er sich für seine Heimreise und begründete diese damit, bestimmte Dokumente zur Vorlage in Deutschland habe besorgen müssen.
6 Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage erheben und beantragen,
7 „1. den Bescheid vom 15.05.2025 (Az.: … …), zugestellt am 22.05.025, aufzuheben.
8 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.“
9 Zur Begründung führte er aus, er habe verschiedene gesundheitliche Probleme und müsse sich einer weiteren Operation unterziehen. Er habe in der Vergangenheit zwei Herzinfarkte erlitten. Seit 2022 arbeite er in Vollzeit. Er habe 2024 geheiratet und inzwischen ein Kind. Zum Zwecke der Hochzeit habe er einen Kredit in Höhe von 20.000 EUR aufgenommen. Er lebe sein Leben in Deutschland als normaler Bürger und betrachte es als seine Heimat. Er wolle seine Krankheiten in Deutschland behandeln lassen.
10 Die Beklagte, vertreten durch das BAMF, beantragte
11 Klageabweisung.
12 Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
13 Mit Beschluss vom 28. April 2025 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
14 In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2026 wurde der Kläger informatorisch angehört. Der Klägervertreter stellte einen Beweisantrag (Anhang zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), den das Gericht mit Beschluss im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, dass die beantragten Beweismittel zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger weiterhin nicht in der Lage sei, in Pakistan sein Existenzminimum zu sichern und er im Falle einer Rückkehr alsbald in eine lebensgefährliche Situation geraten würde, untauglich sind und die Darlegungslast hinsichtlich gesundheitlicher Umstände des Klägers beim Kläger selbst liegt.
15 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO.
16 Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
18 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist § 73 Abs. 6 S. 1 AsylG. Danach ist ein Abschiebungsverbot zu widerrufen, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
19 Das BAMF geht zu Recht davon aus, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht mehr vorliegen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
20 Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – juris, Rn. 13; BayVGH, U.v. 23.09. 2019 – 8 B 19.32560 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen (vgl. BayVGH, U.v. 23.09.2019 – 8 B 19.32560 – juris, Rn. 17 m.w.N; OVG NW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250.04.A – juris, Rn. 56).
21 Die Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung kann insbesondere auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG. Neben den Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind auch sämtliche andere zielstaatsbezogene Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann demnach insbesondere auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 23.09.2019 – 8 B 19.32560 – juris, Rn. 17 m.w.N.).
22 Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG.
23 Daran gemessen besteht kein Abschiebungsverbot des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen.
24 Vorliegend bezog sich das im widerrufenen Bescheid festgestellte Abschiebungsverbot auf Pakistan, wo sich für den Kläger ausnahmsweise die Umstände des Einzelfalls zu einer extremen Gefahr verdichtet hatten. Diese Umstände waren im Wesentlichen die in seinen Erkrankungen liegende Unfähigkeit, sich in Pakistan ein Leben am Existenzminimum zu sichern sowie das Fehlen eines unterstützenden Familienverbandes in Pakistan.
25 Davon ist nun nicht mehr auszugehen.
26 Die vom Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgelegten medizinischen Unterlagen erfüllen nicht die Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG.
27 Aktuelle Atteste zu seiner Hepatitis-B-Erkrankung hat der Kläger nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er selbst mitgeteilt, dass er Hepatitis gehabt habe und weiterhin daran leide. Aktuelle ärztliche Nachweise dazu hat er indes nicht vorgelegt. Unabhängig davon ist Hepatitis B in Pakistan behandelbar (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft an das VG München vom 08.05.2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationen der Staatendokumentation, 05.06.2025, S. 193).
28 Der ärztliche Bericht des Klinikum E. vom 10. Juni 2018 zu den vorgetragenen Lipomen ist ebenfalls nicht aktuell genug. Gleiches gilt für den ärztlichen Bericht des Klinikum D. vom 26. November 2019. Der ärztliche Kurzbericht vom 25. Juli 2025 des MVZ Landkreis E. dürfte zwar hinreichend aktuell sein; doch kommt es darauf entscheidungserheblich schon nicht an, da es ihm insbesondere an den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Methode der Tatsachenerhebung, des Schweregrades der Erkrankung und der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, fehlt. Hierzu enthält der auch im Übrigen sehr knappe ärztliche Kurzbericht vom 25. Juli 2025 und der Karteieintrag vom 12. November 2025 keine (hinreichenden) Angaben.
29 Hinsichtlich der Herzerkrankung liegt ebenfalls keine aktuelle, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende ärztliche Bescheinigung vor. Der ärztliche Bericht des H. A.-Klinikum D. vom 23. November 2015 zu der Herzerkrankung des Klägers ist bereits über zehn Jahre alt und daher untauglich zur Darlegung des aktuellen gesundheitlichen Zustands des Klägers. Gleiches gilt für das ärztliche Attest vom 20. Oktober 2016. Selbst sofern man eine derartige Bescheinigung aufgrund des vermeintlich persistenten Charakters der Erkrankung als entbehrlich ansehen würde, steht aufgrund der jahrelangen beschwerdelosen Ausübung teilweise körperlich herausfordernder Arbeiten durch den Kläger zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Herzerkrankung keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben des Klägers darstellt.
30 Der Beweisantrag der Klageseite war aufgrund vier eigenständig die Entscheidung tragender Gründe vollumfänglich abzulehnen.
31 Für die klägerseits zum Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger weiterhin nicht in der Lage sei, in Pakistan sein Existenzminimum eigenständig zu sichern, und dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan alsbald in eine lebensgefährliche Situation geraten würde, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe Dritter befreien könnte, sind die klägerseits beantragten Beweismittel eines fachkardiologischen Sachverständigengutachtens, hilfsweise eines internistischsozialmedizinischen Sachverständigengutachtens, höchsthilfsweise die Vernehmung eines Amtsarztes oder vergleichbaren Arztes mit entsprechender medizinischer Sachkunde als sachverständiger Zeuge untauglich. Bei der zum Beweis gestellten Tatsache handelt es sich um die Beurteilung einer hypothetischen Lage einer Person in einem anderen Land, die sich der Fachkenntnisse bzw. Expertise von Medizinern oder Ärzten entzieht.
32 Unabhängig davon zielt der klägerische Beweisantrag offenbar auf die in der Rechtsprechung entwickelten maßgeblichen Entscheidungsobersätze ab, nach denen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG unter anderem zu beurteilen sind. Deren Prüfung und Beurteilung obliegt indes dem Gericht.
33 Sofern die Klageseite – entgegen des Wortlautes des Beweisantrages – davon abweichend den Beweis über den Gesundheitszustand des Klägers begehren sollte, trifft die Darlegungs- und Beweislast insofern die Klageseite selbst, wie es sich aus § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG ergibt, welcher vorliegend über § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG Anwendung findet. Zwar ist im Falle des Widerrufs einer Entscheidung grundsätzlich zunächst das BAMF darlegungspflichtig hinsichtlich einer Veränderung der für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände. Dem kam das BAMF vorliegend nach, indem es insbesondere die inzwischen jahrelange beschwerdefreie Erwerbstätigkeit des Klägers darlegte. In der Folge oblag es im Wege der sekundären Darlegungslast der Klageseite, darzulegen, dass die der Abschiebung entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe in der Person des Klägers weiterhin bestehen würden. Diese Gründe sind allein in der Sphäre des Klägers zu suchen und gegebenenfalls zu finden, weshalb der Gesetzgeber ihre Glaubhaftmachung in § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG dem Kläger aufbürdet. Die Klageseite hat auch nicht dargelegt, warum sie an einer derartigen Darlegung ausnahmsweise gehindert gewesen sein soll. Dem grundlegenden gesetzgeberischen Rechtsgedanken kann sich die Klageseite nicht durch einen Beweisantrag entziehen.
34 Schließlich war der erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag gem. § 74 Abs. 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert und daher abzulehnen. Die Präklusionsvorschrift des § 74 Abs. 2 AsylG ist vorliegend anwendbar, da es sich auch bei der Klage gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbotes ausweislich von § 73b Abs. 6 AsylG und angesichts des Umstandes, dass das BAMF diese Entscheidung in Wahrnehmung der ihm durch das AsylG übertragenen Aufgaben getroffen hat, um eine Klage gegen eine Entscheidung nach dem AsylG handelt (vgl. BVerwG, B.v. 06.03.1996 – 9 B 714/95 = NVwZ-RR 1997, 255; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG Kommentar, 4. Aufl. 2025, Vor §§ 74-76 AsylG, Rn. 3a). Die Klageseite wurde bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Juni 2025 aufgefordert, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der (behördlichen) Entscheidung anzugeben; diese Frist lief – angesichts des insoweit maßgeblichen späteren Datums der Belehrung über die Fristversäumung – am 7. Juli 2025 ab. Erneut und final wurde die Klageseite mit dem Ladungsschreiben vom 28. April 2026 (der Klageseite am selben Tag zugestellt) zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, sämtliche Tatsachen einschließlich der dazugehörenden Beweismittel dem Gericht binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung vorzutragen bzw. vorzulegen; diese Frist lief am 5. Mai 2026 ab. Nicht entscheidungserheblich ist die Entscheidung über die Frage, ob das Fristverlängerungsgesuchen der Klageseite vom 4. Mai 2026 eine Verlängerung der Frist bis zum 15. Mai 2026 begründete, da auch innerhalb dieses längeren Zeitraums keine weiteren Beweismittel vorgelegt wurden. Die Erhebung des beantragten Beweises hätte das Verfahren tatsächlich verzögert, da aufgrund des Zeitraumes, den ein ärztliches bzw. medizinisches Sachverständigengutachten in Anspruch nimmt, der Abschluss des Verfahrens bei Berücksichtigung erst später hätte erfolgen können als bei Nichtberücksichtigung.
35 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Pakistan seinen Lebensunterhalt sichern kann.
36 Das Gericht verkennt bei seinem Urteil nicht, dass die wirtschaftliche und soziale Lage in Pakistan schwierig ist. Trotz der aktuellen Umstände vor Ort ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine existenzgefährdende Situation droht. Der Kläger ist 40 Jahre alt, arbeitswillig, arbeitsfähig, verfügt über praktische Berufserfahrung und ist mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen Pakistans vertraut. Insbesondere durch seine inzwischen mehrjährige Erfahrung in der Logistikbranche hat der Kläger Berufserfahrung in Deutschland sammeln können und zur Überzeugung des Gerichts aufgezeigt, dass er der Belastung einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit, die auch in besonderem Umfang den Einsatz körperlicher Anstrengungen mit sich bringt, gewachsen ist, und sich langfristig auf einem Arbeitsmarkt zu integrieren vermag. Davon ist bei einer Rückkehr nach Pakistan auch für den dortigen Arbeitsmarkt auszugehen.
37 Zudem hat er mit seiner Ehefrau, seinem Kind und seiner Mutter, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in einer gemeinsamen Wohnung in Pakistan leben, eine erste Anlaufstelle nach seiner Rückkehr und einen unterstützenden Familienverband. Gestützt wird dies noch durch die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils für längere Zeiträume nach Pakistan gereist ist.
38 Nicht zuletzt wird der Kläger bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können (vgl. zu deren Berücksichtigungsfähigkeit: BVerwG, U.v. 07.09.2012 – 1 C 3/21 – juris, Ls., Rn. 26; BVerwG, U.v. 21.04.2022 – 1 C 10/21 – juris, Ls. 1, 2, Rn. 25; BayVGH, U.v. 24.01.2022 – 10 B 20.30598 – juris, Rn. 36).
39 Ein Ermessen ist dem BAMF durch § 73 Abs. 6 S. 1 AsylG nicht eingeräumt; es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Wegen des Wegfalls der Voraussetzungen ist das mit Bescheid vom 6. Oktober 2018 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu widerrufen.
40 2. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.
41 Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 07.09.2010 – 10 C 11.09 – juris, Rn. 14). Einschlägig ist hier insbesondere Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. In Ausnahmefälle können dabei auch schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat eine Gefahrenlage begründen, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK entspricht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund prekärer Lebensbedingungen kommt jedoch nur in sehr außergewöhnlichen Fällen in Betracht, wenn humanitäre Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage bezüglich Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ gegen die Ausweisung sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Dies kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, U.v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 12). Selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation begründet jedoch keinen Abschiebungsschutz, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist (vgl. EuGH, U.v. 19.03.2019 – C-163.17 – juris, Rn. 91 ff. m.w.N. zu Art. 4 EU-GRCh, Art. 3 EMRK). Auch der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht insoweit nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23 m.w.N.).
42 Daran gemessen besteht unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände und auch der aktuellen Auskunftslage in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK.
43 Das Gericht macht sich insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG die zutreffenden Ausführungen des BAMF des streitgegenständlichen Bescheides zu eigen.
44 Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist insbesondere nicht deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil der Kläger verschiedene gesundheitliche Leiden aufweist. Auch von einer in seinen Erkrankungen liegenden Unfähigkeit, sich in Pakistan ein Leben am Existenzminimum ist nicht auszugehen. Insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Bezugnahme auf Bescheid, Abschiebungsverbote, Beweisantrag, Gesundheitszustand, Beweislast, Existenzsicherung im Zielstaat, Familienverband, medizinische Versorgung, Präklusion
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