projekte
M 22 S 26.31818•VG München 22. Kammer, 2026-07-27, M 22 S 26.31818
M 22 S 26.31818Verwaltungsgericht / Chamber 2227.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-27
Aktenzeichen: M 22 S 26.31818
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den – anlässlich einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ausgesprochenen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft.
2 Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1999 in … (Provinz: …) geboren, palästinensischer Araber muslimischen Glaubens, ledig, im August 2025 aus Syrien aus- und im November 2025 u.a. über Österreich kommend in die Bundesrepublik eingereist und spricht die Sprach Arabisch. Er stellte am 14. April 2016 beim Bundesamt einen Asylantrag.
3 In den am … Juni 207 erfolgten persönlichen Anhörungen gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen unter anderem an, Palästinenser aus Syrien zu sein. Ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung des UNRWA vom 12. Juli 2015 ist der Antragsteller bei der UNRWA für Syrien als Flüchtling registriert ebenso wie weitere seiner Familienmitglieder. Seine Familie lebe in …, … In Deutschland würden seine Tante sowie zwei Onkel wohnen. Die Schule habe er bis zur zehnten Klasse besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er habe einen Kurs als Friseur abgeschlossen und als solcher etwa ein Jahr nach der Schule in Syrien gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Antragsteller an, aus Furcht vor den Sicherheitskräften geflohen zu sein, nachdem er sich geweigert habe, für diese Sandsäcke zu befüllen. Er sei von diesem mehrmals verhaftet worden und hätte zur Armee gehen sollen. Während er inhaftiert worden sei, sei er schwer geschlagen worden. Er legte eine ärztliche Bescheinigung vom 12. Juni 2017 vor, wonach er seit dem 15. Mai 2017 in regelmäßiger psychiatrischen Behandlung sei aufgrund einer Anpassungsstörung.
4 Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 erkannte das Bundesamt dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu.
5 Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Mai 2023 verurteilte das Amtsgerichts Passau den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen einer Tat vom … September 2022. Dem Urteil liegen zur Tatbegehrung folgende Feststellungen zugrunde:
6 „Am …9.2022 gegen 13.45 Uhr begegnete der Angeklagte seinem früheren Arbeitskollegen, dem Geschädigten […], zufällig in der […]-Straße in […]. Der Angeklagte packte den Geschädigten an seiner Jacke und sagte, dieser solle mitkommen. Als sich der Geschädigte weigerte, griff der Angeklagte in seine linke Jackentasche, zog ein Teppichmesser heraus und zog mit dem Messer mit offener Klinge in Verletzungsabsicht von oben nach unten in Richtung des Körpers des Geschädigten durch. Er traf den Geschädigten am rechten Oberarm, durchtrennte die vom Geschädigten getragene Winterjacke und fügte ihm eine ca. 7 cm lange und 1,5 cm tiefe Schnittwunde medial am mittleren Oberarm an der Innenseite zu. Der Geschädigte floh daraufhin und wurde wenig später ins Krankenhaus verbracht. Dort wurde die schmerzhafte Schnittwunde genäht und der Geschädigte konnte nach ambulanter Behandlung das Krankenhaus wieder verlassen. […] Bei dem geständigen, schuldeinsichtigen, bisher mehrfach – davon einmal einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten war unter Berücksichtigung der Art des Angriffs sowie der verursachten Verletzung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten schuld – und tatangemessen.“
7 Das Ausländeramt der Stadt … wies dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. August 2023 aus. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse zum aktuellen Stand des ausländerrechtlichen Verfahrens vor.
8 Ausweislich eines Auszugs aus dem Zentralregister vom 9. Dezember 2024 liegen für den Antragsteller folgende Eintragungen vor (Tatzeit: Straftat, Rechtsfolge): …7.2021: Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen, 30 Tagessätze; …9.2022: gefährliche Körperverletzung, 18 Monate Freiheitsstrafe unter dreijähriger Bewährungszeit; …5.2023: Vorsätzlicher Erwerb von Betäubungsmitteln, 10 Tagessätze; …11.2023: Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung in vier tateinheitlichen Fällen, 50 Tagessätze. Der weitere Auszug aus dem Zentralregister vom 27. April 2026 weist folgende weitere Eintragung auf: …5.2020: Diebstahl, 40 Tagessätze.
9 Mit Schreiben vom 27. April 2026 hörte das Bundesamt den Antragsteller zum Beabsichtigten Wiederruf an unter Verweis darauf, dass seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ausgeschlossen sei. Der Antragsteller äußerte sich schriftlich am 7. Mai 2026 im Wesentlichen dahingehend, dass er sich nach Beendigung der Jugendhilfe verloren gefühlt habe mit der Folge dass sich die in Syrien und dem Gaza erlebte Gewalt in eigener Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Er sei an die falschen Freunde geraten, was sein kriminelles Handeln begünstigt habe. Er bereue seine Taten und insbesondere, dass er einen anderen Menschen körperlich geschadet habe. Er sei aber mit einem gewissen Maß an Impulsivität und einer aufbrausenden Persönlichkeiten geboren. Zudem habe er zwei vierjährige Kinder, die mit ihrer Mutter in der Schweiz leben würden. Mit diesen pflege er telefonischen (Video-)Kontakt und es sei sein Wunsch, diese tatsächlich zu sehen. Die Vaterschaft habe er nicht nachweisen können. Seit seiner Verurteilung 2023 habe er sich gebessert. Soweit ihm vorgeworfen werde, nach der Verurteilung erneut straffällig geworden zu sein, habe er nicht aktiv zur Körperverletzung beigetragen, sondern nur versucht zwischen den Beteiligten zu schlichten. Auch sei er bei einem Friseur beschäftigt.
10 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juni 2026 widerruf das Bundesamt die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Juni 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Nr. 2) und stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 3). Zur Begründung führte das Bundesamt im Bescheid im Wesentlichen aus, es läge ein Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung vor. Aufgrund der Art und Schwere der mit dem Urteil des Amtsgerichts Passau abgeurteilten Tat liege eine aufgrund ihrer spezifischen Merkmale begründende außerordentliche Schwere vor. Auch sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, was sich zum Einen aus der Länge der Freiheitsstrafe aber auch aus der bei Tatbegehung hervorgetretenen kriminellen Energie ergebe wie auch dem Umstand folge, dass den Antragsteller vorangegangene Verurteilungen nicht von der weiteren Begehung von Straftaten abgehalten hätten. Die Ermessenserwägungen begründeten ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
11 Gegen diesen – am 9. Juni 2026 zugestellten – Bescheid erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten am 16. Juni 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 22 K 26.31817) unter gleichzeitigem Begehr von einstweiligem Rechtsschutz mit dem vorliegenden Antrag,
12 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
13 Die angekündigte Klagebegründung blieb aus.
14 Die Antragsgegnerin beantragte am 24. Juni 2026 schriftsätzlich
15 Antragsablehnung.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
17 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser lediglich in Bezug auf den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird. Diese Auslegung entspricht dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, weil die Klage, soweit sie sich gegen die in den Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Ablehnung des subsidiären Schutzstatus sowie die gegen Feststellung aus Ziffer 3, dass in Bezug auf den Antragsteller keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, richtet, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (vgl. VG Köln, B.v. 23.6.2026 – 3 L 1208/26.A – juris Rn. 1).
18 Der dahingehend auszulegende zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
19 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a. F. keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
20 Die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes finden in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung Anwendung. Dies ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Sätze 1 f. AsylG in der aktuellen Fassung i. V. m. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung – „VerfVO“). Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 VVO für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach Art. 79 Abs. 3 VerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der RL 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist damit dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren – und damit auch § 75 AsylG –, erst auf Entzugsverfahren Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen worden sind (vgl. VG Köln, B.v. 23.6.2026 – 3 L 1208/26.A – juris Rn. 6 m.w.N.).
21 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a. F. statthaft, da das Bundesamt seine Widerrufsentscheidung auf die Vorschriften des § 73 Abs. 5 AsylG a. F. i. V. m. § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG gestützt hat und die Anfechtungsklage insoweit keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
22 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) unbegründet.
23 Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
24 Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Klage des Antragstellers gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes erfolglos bleiben wird. Nr. 1 des Bescheids erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 Unter Verweis auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) wird ergänzend ausgeführt:
26 2.1. Das Widerrufsverfahren wurde formell ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere wurde der Antragsteller ordnungsgemäß angehört (vgl. § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG a.F.).
27 2.2. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO).
28 2.2.1. Die bis zum 12. Juni 2026 geltenden materiellrechtlichen Voraussetzungen der §§ 73 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylG a. F. sind im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr anwendbar. Sie wurden durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 aufgehoben bzw. ersetzt (Art. 1 Nr. 6 und Nr. 79 GEAS-Anpassungsgesetz). Die (weitere) Anwendbarkeit dieser Vorschriften für bereits anhängige Verfahren ergibt sich auch nicht aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. i. V. m. Art. 79 Abs. 3 VerfVO, da sich diese Vorschriften – wie aufgezeigt – nur auf die verfahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes beziehen, es sich bei dem § 73 sowie § 3 AsylG a. F. jedoch um materiellrechtliche Zuerkennungs- bzw. Widerrufsvoraussetzungen handelt.
29 Soweit § 87e Abs. 2 AsylG nunmehr vorsieht, dass die Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge bzw. Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht bzw. begonnen werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
30 Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge und begonnenen Entzugsverfahren, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Denn die Statusverordnung enthält keine Übergangsvorschrift und beansprucht gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in allen ihren Teilen in den Mitgliedstaaten (vgl. VG Köln, B.v. 23.6.2026 – 3 L 1208/26.A – juris Rn. 17 m.w.N. .
31 2.2.2. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. e) StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
32 Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gleichlautenden Regelung in Art. 14 Abs. 4 lit. b) der – bis zum 12. Juni 2026 geltenden – RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) setzt der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass erstens eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vorliegen (hierzu 2.2.2.1.), zweitens muss eine Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein (hierzu 2.2.2.2.) und drittens muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein (hierzu 2.2.2.3.) (vgl. hierzu EuGH, U.v. 6.7. 2023 – C-663/21 u.a. – juris).
33 2.2.2.1. Eine Definition der „besonders schweren Straftat“ enthält weder die StatusVO noch enthielt sie die Anerkennungs- bzw. Qualifikationsrichtlinie. Sie verweist zur Bestimmung des Sinns und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 33), etwa auf den Katalog schwerer Straftaten in § 100a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Daher ist der Begriff autonom und einheitlich unter Berücksichtigung des Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels auszulegen (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 36). Zweck ist es, Personen auszuschließen, die als den Schutz unwürdig angesehen werden, um die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 51). Als Ausnahmeregelung ist die Regel restriktiv auszulegen (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 52). Dabei kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, wenngleich in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen ist (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 55). Bei der Beurteilung, ob eine Straftat mit dem entsprechenden Gewicht vorliegt, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 6.7.2023 – C-402 – juris Rn. 48). Insofern ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach es sich nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimmt, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukommt. Es muss sich um eine Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, U.v. 16.2.2010 – 10 C 7.09 – juris Rn. 47). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt aus, dass die Straftat zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen und nach Art und Schwere so gewichtig sein muss, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig erscheint (VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2013 – 11 S 1770/13 – juris Rn. 78).
34 Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt eine den Anforderungen entsprechende abgeurteilte ausreichende Anlasstat vor. Die vom Antragsteller begangene Straftat weist unter Würdigung der Umstände des vorliegend konkreten Einzelfalls die erforderliche Schwere auf.
35 Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Passau wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2) verurteilt. Die vom Antragsteller verübte Tat wird auch in anderen Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und sind dort mit einer beträchtlichen Strafandrohung belegt. So wird die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft und ist folglich als besonders schwerwiegendes Delikt zu qualifizieren. Die gefährliche Körperverletzung wird dabei beim Vorliegen entsprechender Umstände im Einzelfall als schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG angesehen (vgl. VG Göttingen, B.v. 16.11.2023 – 4 A 104/21 – juris Rn. 36 ff.; VG Minden, U.v. 15.3.2023 – 1 K 1576/22.A – juris Rn. 52 ff.; VG Augsburg, U.v. 26.3.2020 – Au 4 K 19.31338 – juris Rn. 25 f.; VG Trier, U.v. 16.1.2020 – 10 K 1424/19.TR – juris Rn. 27; VG München, B.v. 2.9.2019 – M 22 S 19.32826 – juris Rn. 19 ff.; MAH MigrationsR/Dörig, 3. Aufl. 2024, § 19 Rn. 192). Zu dem Tathergang verweist das Gericht auf das Strafurteil. Aus den Ausführungen des Amtsgerichts lässt sich entnehmen, dass es sich nicht lediglich um eine bloße Gelegenheitstat handelte. Das Amtsgericht hat das Mindeststrafmaß in der Anwendung verdreifacht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt ist. Diese steht der vorliegenden Einstufung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2023 – 4 ZB 22.30887 – juris Rn. 6 ff.).
36 2.2.2.2. Es liegt auch eine Gefahr für die Allgemeinheit vor. Der Begriff der „Gefahr für die Allgemeinheit“ weist enge Bezüge zu dem Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ auf und steht bspw. in Art. 17 Abs. 1 lit d StatusVO neben dem Schutzgut der „nationalen Sicherheit“. Da der Begriff keine eigenständige Definition erfährt (so auch bereits nicht in RL 2011/95/EU), liegt es nahe, insoweit an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem individuellen Verhalten von Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, und ihren Familienangehörigen anzuknüpfen. Ein solches Verhalten ist im Kontext von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2004/38/EG als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung einzustufen, wenn es eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt, wobei nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auch tatsächlich eine solche und zugleich eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 8.6.2026 – 1 C 26.25 . juris Rn. 31 m.w.N.)
37 Der Antragsteller weist eine erhebliche Anzahl an Verurteilungen auf, die jedenfalls in ihrer Summe eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit begründen. Der Antragsteller hat sich auch durch die zuvor erfolgten Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen und überdies noch weitere Straftaten während seines laufenden Strafverfahrens wie auch nach seiner Verurteilung begangen. Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten berühren nicht lediglich die Rechtsgüter der Geschädigten, sondern rechtfertigen die Annahme, dass von dem Verhalten des Antragstellers eine Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit ausgeht. So begründet die fortgesetzte Begehung einer Vielzahl von Straftaten die Anforderungen an eine auf schwerwiegende Gründe gestützte Prognose (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 8.6.2026 – 1 C 26.25 . juris Rn. 41), zumal die abgeurteilten Taten nicht lediglich den Bagatelldelikten zuzuordnen sind. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, seinen bestehenden schädlichen Neigungen Einhalt zu bieten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller ernsthaft hiervon distanziert habe. Vielmehr hat der Antragsteller sogar angeführt, er sei mit einem gewissen Maß an Impulsivität und einer aufbrausenden Persönlichkeiten geboren, was erhebliche Zweifel an der Einsichtsfähigkeit und auch der Fähigkeit nach einer solchen zu handeln begründet.
38 2.2.2.3. Angesichts der Schwere der anlassgebenden Tat und des strafrechtlichen Vor- und Nachverhaltens des Antragstellers erweist sich der Widerruf auch als verhältnismäßig. Das Interesse der Allgemeinheit überwiegt das Bleibeinteresse des Antragstellers. Insoweit wird auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
39 2.3. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage überdies – selbstständig tragend – in Art. 14 Abs. 1 lit a (StatusVO).
40 Danach entzieht die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlosen gemäß Artikel 11 StatusVO nicht länger Flüchtling ist, also die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen.
41 2.3.1. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Widerrufsbescheid gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG (bzw. § 73 Abs. 5 AsylG) umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch von dem Betroffenen nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus. Daran fehlt es auch dann, wenn ein im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochener, den Bescheidstenor rechtfertigender und rechtmäßiger Widerrufsgrund vorliegt. Liegt also der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist ein Rechtsmittel erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Im Umkehrschluss kann der Widerruf von dem Gericht selbstständig tragend auch auf weitere Aufhebungsgründe gestützt werden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime. Gegenstand des Verfahrens ist insoweit also insgesamt die Widerrufsentscheidung unter Würdigung sämtlicher Widerrufstatbestände (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 17.12 – juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 17.4. 2025 – 9 A 561/25.A – juris Rn. 9; VG Düsseldorf, U.v. 10.2.2026 – 16 K 476/24.A – juris Rn. 43; VG Gelsenkirchen, GB v. 29.7.2024 – 15a K 1942/24.A – juris Rn. 99).
42 2.3.2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (mehr).
43 2.3.2.1. „Flüchtling“ ist nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
44 Weitere Einzelheiten regeln die Kapitel II – auch wenn in § 3 Satz 1 AsylG nicht zitiert – bis VI StatusVO. Erforderlich ist demnach eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 StatusVO, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. Art. 10 StatusVO anknüpft und von einem Akteur i.S.v. Art. 6 StatusVO ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (Art. 7 f. StatusVO). Zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich sogenannter Nachfluchtgründe gilt Art. 5 StatusVO. Ein Ausschlussgrund nach Art. 12 StatusVO darf nicht vorliegen.
45 Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird in der Statusverordnung nicht näher konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den bisher geltenden Maßstab unberührt lassen wollte. Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 9.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14).
46 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22). Bei einer Vorverfolgung gilt kein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht. Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 – juris Rn. 14).
47 2.3.2.2. Nach diesen Maßstäben steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (mehr) zu.
48 Zwar ist der Antragsteller nach eigenen Angaben vorverfolgt ausgereist, da er mehrmals inhaftiert worden sei, nachdem er die Sicherheitskräfte nicht habe unterstützen wollen. Es liegen aber erhebliche Änderungen der Erkenntnislage in seinem Heimatland vor, die eine Verfolgung nicht ernsthaft befürchten lassen.
49 Eine Bedrohung durch das Assad-Regime oder durch dessen Sicherheitskräfte ergibt sich nach dessen Sturz für den Antragsteller nicht aus einer etwaigen Entziehung von der Wehrpflicht bzw. einer Wehrdienstverpflichtung oder der mangelnden Unterstützung der damaligen Sicherheitskräfte. Die Übergangsregierung unter der Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS) hat vielmehr eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt waren; ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Stand 8.5.2025, S. 140 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.5.2025, S. 13). Unter der Übergangsregierung besteht die Wehrdienstpflicht nicht fort. Die syrische Armee befindet sich im Wandel zu einer Freiwilligenarmee (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand 03/2025, S. 35; EUAA: Syria, Country Guidance, 12/2025, S. 16, 33). Infolge des Übergangs zu einer Freiwilligenarmee gibt es auch keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.5.2025, S. 13).
50 2.4. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage ergänzend in Art. 14 Abs. 1 lit b (StatusVO).
51 2.4.1. Danach entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, er gemäß Artikel 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Ar. 12 Abs. 1 lit a. insbesondere der Fall, wenn er nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt. Fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz dieser Verordnung.
52 Der Wegfall des Schutzes bzw. Beistands führt für den Betroffenen zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch unabhängig davon, ob dieser die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt („ipsofacto-Flüchtling“). Liegen die Voraussetzungen Des Art. 12 Abs. 1 lit a Halbs. 2 vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, U.v.19.12.2012 – C-364/11 – juris Rn. 67, 70 ff., 76; v. 25.7.2018 – C-585/16 – juris Rn. 86). Liegen hingegen die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 lit a Halbs. 1 StatusVO vor, ist der Antragsteller von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, da bereits hinreichender Schutz besteht. Letzteres ist vorliegend der Fall
53 2.4.1.1. Das durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschnitt D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/ EU aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, U.v. 17.6. 2010 – C-31/09 – juris Rn. 44; v. 19.12.2019 – C-364/11 – juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 12). Mit der Resolution Nr. 77/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022 wurde sein Mandat bis zum 30. Juni 2026 und mit weiterer Resolution vom 5. Dezember 2025 A/RES/80/77 bis zum 30. Juni 2029 verlängert.
54 2.4.1.2. Der Schutz oder Beistand fällt nicht nur dann weg, wenn die Organisation oder Institution, die ihn gewährt hat, entweder aufgelöst wird oder ihre Tätigkeit vollständig einstellt. Vielmehr genügt es, dass der Schutz oder Beistand einer Person, nachdem sie diesen tatsächlich in Anspruch genommen hat, aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der RL 2011/95/EU („aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt“). Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, weil sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, und es dieser Organisation unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen.
55 Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (EuGH, U.v. 13.1.2021 – C-507/19 – juris Rn. 51; U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – juris Rn. 49 ff., 65; BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn 18). Dem Betroffenen ist es vielmehr möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er in dem Operationsgebiet aufgenommen wird, ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er erwarten kann, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (so zuletzt erneut EuGH, U.v. 13.06.2024 – C-563/22 – juris Rn. 78 f.; BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 20 f. m. w. N.).
56 Zur Klärung der Frage, ob es der Organisation möglich ist, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. nur zuletzt: EuGH, U. v. 13.06.2024 – C-563/22 –, juris). Dabei ist insbesondere konkret zu berücksichtigen: die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Bei dieser Prüfung ist auch die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mit Hilfe von UNRWA in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen.
57 Ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft Zugang zu Schutz oder Beistand des UNRWA hat, hängt zum einen von der konkreten Möglichkeit dieses Staatenlosen ab, in ein Operationsgebiet des UNRWA einzureisen. Allein der Status „Palästina-Flüchtling im Nahen Osten“ berechtigt die Inhaber nicht zur Einreise in andere Operationsgebiete ohne vorherige Einreiseerlaubnis des betreffenden Zielstaates. Schutz und Beistand des UNRWA setzen vielmehr notwendig voraus, dass die Aufnahmegebietskörperschaft nicht nur die Tätigkeit des UNRWA zulässt, sondern auch den von diesem betreuten Personen die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Territorium gestattet (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 20). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der betroffene Staatenlose in einem Staat oder autonomen Gebiet, zu dem ein Operationsgebiet des UNRWA gehört, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen (vgl. EuGH, U.v. 13.1,2021 – C-507/19 – juris Rn. 60 f.). Zu berücksichtigen sind im Übrigen sämtliche Umstände, die – wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete – Aufschluss über die Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft geben, insbesondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen. Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 20 m.w.N.).
58 2.4.1.3. In räumlicher Hinsicht ist auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen, also nicht ausschließlich auf das Einsatzgebiet in Syrien. Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der Staatenlose palästinensischer Herkunft aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, U. v. 13.1.2021 – C-507/19 – juris Rn. 72; BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 19).
59 In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände nicht nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (EuGH, U. v. 13.6.2024 – C-563/22 – juris Rn. 87; U. v. 3.3.2022 – C-349/20 – juris Rn. 58). Ist es dem Betroffenen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, findet § 3 Abs. 3 Nr. 1 keine Anwendung und entfaltet gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG keine Sperrwirkung (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 24). Damit setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 lit b Halbs. 2 StatusVO voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 24). Dies entspricht auch der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Juni 2024, wonach die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen ist, 1. zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, 2. auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder 3. auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (EuGH, U. v. 13.6.2024 – C-563/22 – juris Rn. 87).
60 Damit kann ein Schutz nach Art. 14 Abs. 1 lit b Halbs. 1 StatusVO nachträglich wiederaufleben, wenn – etwa in Folge einer Verbesserung der Lebensverhältnisse vor Ort – eine Rückkehr in den Schutz der Organisation der Vereinten Nationen wieder zumutbar wird. Die Sperrwirkung des S. 1 tritt in diesem Fall wieder ein (BeckOK MigR/Wittmann, 25. Ed. 1.3.2026, AsylG § 3 Rn. 64).
61 2.4.2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des Art. 14 Abs. 1 lit b Halbs. 1 gegeben.
62 Dabei geht das Gericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise aus Syrien den Schutz bzw. Beistand des UNRWA genossen hat, wobei die vorgelegte Registrierung als Nachweis hierfür ausreicht.
63 Ob der Antragsteller gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA in zu verlassen oder ob er dieses freiwillig verlassen hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn es ist ihm jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich und zumutbar nach Syrien zurückzukehren und sich dem Schutz des UNRWA erneut zu unterstellen (s.o.).
64 2.4.2.1. Palästinensische Geflüchtete sind syrischen Staatsangehörigen durch Gesetz Nr. 260 aus dem Jahr 1956 in ihren Rechten bzgl. Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen gleichgestellt. Durch diesen (im Vergleich mit anderen nichtsyrischen Staatsangehörigen) privilegierten Status verfügen sie über die Möglichkeit, sich einen syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge mit einer Gültigkeit von sechs Jahren ausstellen zu lassen (BAMF, Länderkurzinformation Syrien, Status palästinensischer Geflüchteter in Syrien, 05/2024, S. 1 f.). Gemäß Art. 51 der durch Präsident Ahmed al-Sharaa im März 2025 unterzeichneten Verfassungserklärung behalten alle geltenden Gesetze ihre Gültigkeit (lediglich die während des Bürgerkrieges erlassene Sondergesetzgebung wurde gem. Art. 48 aufgehoben). Zwar wurden im Juli 2025 Berichte publik, denen zufolge PRS nicht länger als „Palästinensisch-Syrisch“ im Personenregister geführt würden, sondern als „Ausländer“. Die Übergangsregierung verkündete jedoch kurz darauf, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler gehandelt habe und bereits mit der Korrektur der Daten begonnen wurde. Im September 2025 rief die General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) auch all jene PRS, die bislang nicht im GAPAR-Register geführt waren, dazu auf, sich dort zu registrieren. Dies würde ihnen den Zugang zu syrischen Dokumenten für palästinensische Geflüchtete ermöglichen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt und Universitäten erleichtern. Für eine derartige Registrierung müsse jedoch ein gültiger, durch das Innenministerium ausgestellter Aufenthaltstitel vorgelegt werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa weil kein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden kann oder eine Migration nach 1956 erfolgt ist, wurde bislang ein einjähriger Aufenthaltstitel ausgestellt, der jährlich erneuert werden musste (BAMF – Länderreport 81 Syrien – 11/2025 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads; S. 54 ff.).
65 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage steht zu erwarten, dass für den Antragsteller ein tatsächlicher Zugang in das syrische Einsatzgebiet des UNRWA besteht, zumal Antragsteller sich über die vorgelegten UNRWA-Bescheinigungen zusätzlich durch einen Auszug aus dem Standesregister (vgl. Bl. 90 ff; 6818913-998) ausweisen kann.
66 2.4.2.2. Nach dem Sturz des Assad Regimes hat sich die Lage in Syrien für palästinensische Flüchtlinge grundlegend geändert mit der Folge, dass das UNRWA wieder in der Lage ist, dem Antragsteller Schutz und Beistand zu gewähren.
67 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor sehr angespannt ist (vgl. hierzu u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.5.2025, S. 10 f., 27 ff. und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand 8.5.2025, S. 258 ff.). Eine besondere Schwierigkeit für Rückkehrer stellt die weitreichende Zerstörung von Wohnhäusern dar. Ein Drittel der Wohneinheiten (ca. 1,3 Millionen) wurde im Konflikt zerstört oder beschädigt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 46; EUAA, Syria: Country Focus, 07/2025, S. 71; UNHCR, Shelter and Infrastructure, 11/2025) mit der Folge von steigenden Mieten seit dem Sturz des Assad Regimes um 10 bis 40% je nach Region (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 31 ff. m.w.N. für einzelne Regionen). Viele Teile der Infrastruktur des Landes wurden durch den Bürgerkrieg zerstört bzw. beschädigt. Die Energieproduktion des Landes ist aufgrund des Konflikts um 80% zurückgegangen und 70% der Stromerzeugungsanlagen wurden beschädigt, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75% geführt hat. Zudem finden sich Angaben dazu, dass 81% der Stromnetze durch den Bürgerkrieg teilweise beschädigt wurden, was die Wirtschaftsleistung stark beeinträchtigt (EUAA, Syria: Country Focus, 07/2025, S. 67 f.).
68 90% der syrischen Bevölkerung lebt in Armut und ist in großem Maße abhängig von humanitären Hilfen (UNHCR, Coming Home: One Year Into Syria's Transition, 11/2025; EUAA, Syria: Country Guidance, 12/2025; Danish Immigration-Service, Syria: Security Situation, Return and Documents, 12/2025; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39). Im Jahr 2024 lag die Arbeitslosenquote bei rund 24% (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 45). Angesichts der von Armut betroffenen Bevölkerung stellen die steigenden Lebensmittelpreise eine bedeutsame wirtschaftliche Herausforderung dar. Insgesamt sind die Lebenshaltungskosten in Syrien in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Das Mindesteinkommen kann in der Regel nur einen Bruchteil der notwendigen Lebenshaltungskosten decken (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39 ff.; United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, 07/2025, S. 16). Ein erheblicher Anteil der in den Provinzen Hama, Homs und dem ländlichen Damaskus befragten Haushalte sei gezwungen, auf „schädliche Bewältigungsstrategien“ (wie z.B. Geld leihen oder das Auslassen von Mahlzeiten) zurückzugreifen, um ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, 07/2025, S. 36 ff.). Die Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie sollen in Damaskus, der teuersten Stadt Syriens, ca. 666 US-Dollar pro Monat betragen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, 07/2025, S. 66). Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den Juni 2025 aus. Danach ist der nationale durchschnittliche MEB für eine fünfköpfige Familie im Jahr 2025 von ca. 2,5 Millionen syrischen Lira im Januar auf ca. 2 Millionen Lira (ca. 155 US-Dollar) im Juli zurückgegangen (vgl. VG Regensburg, U.v. 1.12.2025 – RN 11 K 25.34179 – n.v. S. 23 f.). In Aleppo beträgt der MEB bei einem Rückgang von ca. 10% im Vergleich zum Mai 2025 ca. 1,8 Millionen Lira (ca. 140 US-Dollar, jeweils pro Monat) (zit. in VG Gießen, U.v. 12.11.2025 – 2 K 5383/25 – juris Rn. 51; VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 135 ff.).
69 Laut UNRWA befinden sich 438.000 registrierte palästinensische Flüchtlinge in Syrien. Im Jahr 2024 hat UNRWA dort 22 Einrichtungen betrieben (15 Gesundheitszentren, sieben Gesundheitsstationen) sowie zwei mobile Kliniken, in denen über eine Million primärmedizinische Konsultationen stattgefunden haben. Rund 21.000 Personen haben jährlich Routineimpfungen erhalten. Ca. 3.000 Physiotherapiesitzungen für Menschen mit Behinderung wurden durchgeführt und ca. 21.000 Personen haben jährlich psychische Gesundheitschecks erhalten. Das UNRWA betreibt darüber hinaus in Syrien 104 Schulen mit über 50.500 Schülern und Schülerinnen (1. bis 9. Klasse mit einer Bestehensquote der 9. Klasse von 85% bei einem nationalen Durchschnitt von 66%). Ca. 1.900 Schüler befinden sich in einer Berufs- oder Technikausbildung. 414.600 palästinensische Flüchtlinge erhielten Bargeldhilfen (allerdings wegen fehlender Mittel nur sechs von zwölf Monaten). Im Jahr 2024 erhielten 48.400 Nahrungsmittelhilfe (nur ein Drittel des Bedarfs gedeckt) und 3.300 Hygieneartikel. Von zwölf Flüchtlingslagern (diese umfassen Dera’a, Ein el Tal (inoffiziell), Hama, Homs, Jaramana, Khan Dunoun, Khan Eshieh, Latakia (inoffiziell), Neirab, Qabr Essit, Sbeineh und Yarmouk (inoffiziell)) wurden elf mit Müllentsorgung und Sanitärdiensten unterstützt. 621 Unterkünfte wurden instandgesetzt (vgl. VG Meiningen, U.v. 28.5.2025 – 1 K 1342/22 – juris Rn. 29 mit Zitat aus UNRWA, UNRWA in Syria: Factsheet, März 2025). Bei inoffiziellen UNRWA-Lagern handelt es sich um solche, die von der syrischen Regierung eingerichtet wurden. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben sowohl in offiziellen wie auch in inoffiziellen Lagern Zugang zu UNRWA-Leistungen. In eines der größten (urbanisierten) palästinensischen Flüchtlingslager, Yarmouk in Damaskus sollen zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 etwa 4.500 Personen nach Yarmouk zurückgekehrt sein (80% hiervon Palästinenser), was zu einer Gesamtzahl von etwa 15.300 Einwohnerinnen und Einwohnern führte. Im Verlauf des Syrienkonflikts wurden alle 23 UNRWA-Einrichtungen im Flüchtlingslager beschädigt oder zerstört. Gemeinschaftszentren stehen gleichwohl zur Verfügung (BAMF – Länderreport 81 Syrien – 11/2025 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads; S. 54 ff.). Die finanzielle Lage des Flüchtlingshilfswerks hat sich aufgrund des starken Rückgangs an Hilfsgeldern verschlechtert, wobei eine Leistungen fortbestehen. Die Leistungen des UNRWA stehen allen Palästina-Flüchtlingen in Syrien und jenen, die nach Syrien zurückkehren, zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei der primären Gesundheitsversorgung, die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten, eine Mütter- und Kinderbetreuung, die Bereitstellung verschiedener Prothesen, psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, Routineimpfungen. Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Betroffenen demnach lediglich mit ihrer URNWA-Registerkarte und einem Identitätsnachweis die Gesundheitszentren des UNRWA aufsuchen. Über die bereits angegebenen Dienstleistungen hinaus würde rechtliche Unterstützung beim Erhalt ziviler Dokumente sowie begrenzte Unterstützung im Bereich Wohnungs-, Grundstücks- und Eigentumsrechte zustehen. Ferner solle das Angebot des UNRWA psychologische und psychosoziale Beratung sowie Bargeldunterstützung und begrenzte Lebensmittel- und Sachleistungen umfassen (BAMF – Länderreport 81 Syrien – 11/2025 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads; S. 54 ff.).
70 2.4.2.3. Angesichts dessen geht der Einzelrichter davon aus, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien zwar weiterhin sehr angespannt ist. Gleichwohl finden sich ausgehend hiervon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht wieder in den Schutz des UNRWA eintreten kann und nicht in der Lage sein wird, in Syrien existentielle Gefahren abzuwenden.
71 Der junge Antragsteller ist gesund, arbeitsfähig und spricht die Landessprache. Er hat bereits vor seiner Ausreise. Er hat mit zehn Schuljahren ein durchschnittliches formelles Bildungsniveau und ist mit den kulturellen und sonstigen Besonderheiten in Syrien vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als Friseur und hat insoweit seine Arbeitskraft bereits auf dem syrischen Arbeitsmarkt eingebacht. Zudem ist der Antragsteller alleinstehen, unterliegt also in Syrien keinen Unterhaltspflichten, sodass er sich ausschließlich der Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts widmen muss. Soweit der Antragsteller angegeben hat, er habe in der Schweiz zwei Kinder, die bei ihrer Mutter lebten, hat er eine Vaterschaft nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen liegt keine gelebte Familieneinheit vor. Angesichts seiner bisherigen Durchsetzungsfähigkeit und Robustheit geht das Gericht davon aus, dass er in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei kann er zudem auf die Unterstützung durch das UNRWA zurückgreifen, auf die er aufgrund seiner individuellen Umstände voraussichtlich aber nicht angewiesen ist.
72 Bei der Sicherung seines Existenzminimums wird der Antragsteller überdies zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er nach den vorstehenden Maßstäben verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So stehen ihm bei einer dauerhaften, freiwilligen Rückkehr finanzielle Hilfen des Bund-Länder Programms REAG/GARP in Höhe von 1.200 Euro (Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro) zu. Zusätzlich könnte er über das europäische Reintegrationsprogramm EURP weitere finanzielle Hilfe (bis zu 615 Euro) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen erlangen (https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/). Die finanziellen Hilfen des Bund-Länder Programms umfassen folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 Euro pro Person (100 Euro pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 Euro pro Person (500 Euro pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 Euro; vgl. Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme; online abrufbar). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme; vgl. dazu https://www.returningfromgermany.de/programmes/europeanreintegration-programmeeurp), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeitunterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, die Übernahme notwendiger Übernachtungen vor der Zielorterreichung sowie medizinischen Zusatzbedarfs. Die Kurzzeitunterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 Euro pro Person und bei rückgeführten Personen 205 EUR. Die Langzeitunterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative sowie psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 Euro und für rückgeführte Personen an 1.000 Euro (vgl. hierzu VG Gießen, U.v. 12.11.2025 – 2 K 5383/25 – juris Rn. 50; VG Regensburg, U.v. 19.9.2025 – RO 11 K 25.32525 – juris Rn. 62 ff.; VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 160).
73 3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
74 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Asyl, Herkunftsland: Syrien, UNRWA, ipso facto, Staatenloser Palästinenser, Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Straftat, Gefährliche Körperverletzung, Austausch der Widerrufsgründe, besonders schwere Straftat, Gefahr für die Allgemeinheit, Schutz durch UNRWA, Rückkehrhilfen, Interessenabwägung
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.