OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2026-07-30, 3 U 16/26 e

3 U 16/26 eObergericht / III. Zivilkammer30.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Bamberg 3. Zivilsenat — 2026-07-30 — 3 U 16/26 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-30

Aktenzeichen: 3 U 16/26 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 11.02.2026, Az. 15 O 575/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000,00 € festzusetzen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 28.08.2026.

Gründe

I.

1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen geltend.

2 1. Die in Malta ansässige Beklagte ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter, welcher u. a. die Online-Casino-Seite „betrieb und über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Malta, verfügte. Der Kläger nahm im Zeitraum vom 29.12.2013 – 18.08.2017 an Online-Glücksspielen auf der genannten Internetseite teil. Das Spielerkonto wurde unter dem Benutzername “ geführt. Über eine entsprechende Glücksspiellizenz für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele in Deutschland oder für das Bundesland Bayern verfügte die Beklagte im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze nicht. Das Angebot auf „“ ist in Deutschland mittlerweile nicht mehr verfügbar.

3 Der Kläger hat in erster Instanz im Rahmen der Klageschrift zur Schadenshöhe vorgetragen, er habe im Zeitraum vom 29.12.2013 – 18.08.2017 11.124,30 US-Dollar verloren, die er zuvor eingezahlt habe. Im Schriftsatz vom 04.02.2026, dort Seite 8, trägt der Kläger sodann vor, 11.234,70 € eingezahlt zu haben und Auszahlungen von 1.442,97 € erhalten zu haben, was zu einem Verlust von 9.791,73 € führe. In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 erklärt der Klägervertreter sodann, dass es sich bei den Beträgen im Schriftsatz vom 04.02.2026 um US-Dollar und nicht um Euro handele. Der Kläger trug vor, er habe die Schadenshöhe anhand der Transaktionsübersicht berechnet, die die Beklagte selbst erstellt und der Klagepartei zur Verfügung gestellt habe. Dabei seien alle Positionen berücksichtigt worden.

4 Der Kläger hat in erster Instanz die Rechtsauffassung vertreten, ihm stehe der Ersatz des geltend gemachten Schadens aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB zu, da der zugrunde liegende Glücksspielvertrag aufgrund des Fehlens der Lizenz nichtig sei (§ 134 BGB i. V. m. 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages GlüStV) und somit gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoße.

5 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 11.124,30 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte hat in erster Instanz u.a. vorgetragen, die Anspruchshöhe sei nicht ausreichend dargetan. Die Bezifferung der Klageforderung in US-Dollar sei fehlerhaft. Der Kläger habe die Einzahlungen in Euro getätigt und auch nur Beträge in Euro ausgezahlt bekommen. Danach könnten auch nur Eurobeträge zurückgefordert werden. Zudem werde bestritten, dass der von der Klagepartei verwendete Umrechnungskurs zutreffend sei. Zudem lägen Berechnungsfehler vor. Die Verlusthöhe sei unzutreffend, die Schadensberechnung erfolge ausschließlich durch Abzug der Auszahlung von den getätigten Einzahlungen und nicht nach den einzelnen Spieleinnahmen der jeweiligen Ergebnisse der Spiele. Es werde bestritten, dass die Partei im streitgegenständlichen Zeitraum Verluste in Höhe von 11.124,30 US-Dollar erlitten habe.

8 2. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 11.02.2026 in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht schlüssig dargelegt.

9 Der Kläger habe darzulegen und zu beweisen, dass er die von ihm mit der Klage heraus verlangten Spieleinsätze auf solche Online-Spiele geleistet habe, die wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, im Internet öffentlich Glücksspiele zu veranstalten, gemäß § 134 BGB unwirksam und im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig gewesen seien. Hierzu müsse er substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass er sich mit konkret zu benennenden Beträgen jeweils von Deutschland (mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein) aus an den Online-Spielen beteiligt und hierbei konkret zu bezeichnende Verluste erlitten habe. Daran fehle es im vorliegenden Fall.

10 In der Klageschrift selbst werde lediglich ein Verlust von 11.124,30 US-Dollar unter Bezugnahme auf die Transaktionsliste (Anlage K 3) genannt, ohne eine Berechnung darzustellen oder Ein-/Auszahlungen gegenüberzustellen. Mit Schriftsatz vom 04.02.2026, dort Seite 8, erfolge dann eine Berechnung anhand von Einzahlungen und Auszahlungen in Euro-Beträgen, die zu einem Verlust von 9.791,93 Euro komme, wobei Einzahlungen herausgerechnet würden, die mit dem Vermerk „rejected“ versehen seien. Welcher Umrechnungskurs genutzt worden sei, werde nicht angegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 sei angegeben worden, dass es sich bei den angegebenen Ein-/Auszahlungen doch um US-Dollar-Beträge handeln solle. Weder die nunmehr vorgetragenen „bereinigten“ Einzahlungen in Höhe von 11.234,70 (US-Dollar) noch die vorgetragene Gesamtsumme unter „Amount“ in Höhe von 12.430,37 (US-Dollar) oder der berechnete Verlust nach Abzug von Auszahlungen in Höhe von 9.791,73 (US-Dollar) ließen sich mit dem Betrag aus der Klage in Einklang bringen.

11 Die Klageforderung ergebe bei dem Umrechnungskurs zur Zeit der Klageerhebung einen Betrag von 10.490 € und zum Tag der erstinstanzlichen Entscheidung einen Betrag von 9.428,97 €, was ebenso nicht den Beträgen aus dem Schriftsatz vom 04.02.2026 entspreche, gleich welche Währung man zugrunde lege.

12 Die Beklagte habe bereits mit Schriftsatz vom 10.07.2024, dort Seite 9, gerügt, dass die Forderung nicht schlüssig sei, die Berechnung des Verlustes nicht nachvollzogen werden könne und sich auch diese nicht aus der klägerseits vorgelegten Anlage K 3 ergebe. Sie habe die von der Gegenseite benannten Einzahlungen ausdrücklich bestritten.

13 Aufgrund des substantiierten Bestreitens der Beklagten habe es dem grundsätzlich darlegungsund beweispflichtigen Kläger oblegen, zu den unstreitig von seinem Bankkonto in Euro von ihm geleisteten Einzahlungen und erhaltenen Auszahlungen vorzutragen und diese gegebenenfalls mittels Kontoauszügen zu belegen. Allein der Verweis auf die vorgelegte Transaktionsliste (Anlage K 3), die nur Beträge in US-Dollar – und diese ohne jeweiligen Umrechnungskurs – ausweise, sowie die Berechnung im Schriftsatz vom 04.02.2026 reiche hierfür schon im Ansatz nicht aus. Hinzu komme, dass das vorgetragene Zahlenwerk, wie dargelegt, in sich widersprüchlich sei.

14 3. Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge nun in reduzierter Höhe – weiterverfolgt.

15 Die Berufung macht geltend, das Landgericht habe überspannte Anforderungen an die Darlegungslast gestellt und „den vorgelegten Transaktionslisten eine Bedeutung abgesprochen, die ihnen nach der Zivilprozessordnung nicht zukomme“. Das Erstgericht gehe rechtsfehlerhaft von der Entbehrlichkeit der angebotenen Beweismittel aus, u.a. der Parteivernehmung, hilfsweise Parteianhörung des Klägers, sowie der vorgelegten Transaktionslisten. Es verletze damit das rechtliche Gehör des Klägers. Die Gestaltung der Transaktionslisten durch die Beklagte dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Diese stammten aus der Sphäre der Beklagten, weswegen ein pauschales Bestreiten durch diese nicht mehr ausreichen könne. Sie habe die Möglichkeit, die ihrerseits „richtigen Zahlen“ ganz einfach zu belegen. Dem Kläger dagegen bleibe lediglich die Möglichkeit, die von den Beklagten erhaltenen Dokumente zu nutzen. Dies habe auch das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 30.11.2023 (Az. 19 U 92/23, Anlage BK 1) so gesehen und entsprechend gewürdigt.

16 Summiere man sämtliche Beträge der Spalte „Amount“, ergebe sich zunächst eine Gesamtsumme in Höhe von 12.430,37 US-Dollar. Als Transfertyp (Spalte 3) würden überwiegend Einzahlungen („Deposit“) ausgewiesen. Bei einem Teil dieser Einzahlungen sei der Status jedoch mit „rejected“ gekennzeichnet. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Transaktionen nicht erfolgreich durchgeführt worden seien. Die Summe der als „rejected“ markierten Einzahlungen belaufe sich auf 1.195,67 US-Dollar. Dieser Betrag sei von der Gesamtsumme in Höhe von 12.430,37 € [!] in Abzug zu bringen, so dass sich ein tatsächlicher Einzahlungsbetrag von 11.234,70 US-Dollar ergebe. Berücksichtige man zusätzlich die mit „redeem“ gekennzeichneten Transaktionen als Auszahlungen, ergäben sich Auszahlungen in Höhe von 1.442,97 US-Dollar. Damit seien im streitgegenständlichen Zeitraum vom 29.12.2013 bis zum 17.12.2021 Einzahlungen in Höhe von 11.234,70 US-Dollar sowie Auszahlungen in Höhe von 1.442,97 US-Dollar getätigt worden, woraus sich ein Verlust in Höhe von 9.791,73 US-Dollar ergebe.

17 Die Berufung bringt vor, das Landgericht Frankfurt a.M. (Entscheidung vom 12.11.2024, Az. 2-19 O 22/23) habe eine solche Klage als hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. Die ursprüngliche Bezeichnung der Beträge in Euro sei seitens der Klagepartei ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung korrigiert worden. Der Kläger habe eine in sich geschlossene und aus der Anlage K 23 hergeleitete Schadensberechnung vorgelegt. Soweit in erster Instanz zunächst Beträge in US-Dollar bezeichnet worden seien, stelle dies keinen tragfähigen Grund dar, die gesamte Klage als unschlüssig abzuweisen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die US-Dollar-Beträge aufgelistet habe, weil sie diese erlangt habe. Maßgeblich sei, dass die Beklagte aus ihrer eigenen Transaktionshistorie ohne Weiteres habe erkennen können, auf welche Buchungen sich der Kläger stütze. Ein etwaiger „Währungswiderspruch“ betreffe nicht den Grund des Anspruchs, sondern allenfalls die endgültige Bezifferung, die im Berufungsverfahren unschwer klargestellt werden könne.

18 Gerade weil die Transaktionsliste von der Beklagten stamme und die maßgeblichen Buchungen vollständig dokumentiere, habe das Landgericht nicht verlangen dürfen, dass der Kläger zusätzlich noch einmal denselben Sachverhalt aus anderen Quellen parallel aufbereite, obwohl die Beklagte über die Primärdaten verfüge. Vor einer Abweisung hätte das Landgericht jedenfalls einen konkretisierenden Hinweis erteilen müssen. Selbst wenn das Gericht die konkrete Fassung der Bezifferung oder Währungsdarstellung noch für ergänzungsbedürftig gehalten haben sollte, hätte es im Rahmen der Prozessleitung einen klaren und eindeutigen Hinweis dahin erteilen müssen, welche konkrete Rechenoperation oder welche Zuordnung noch vermisst werde. Das angegriffene Urteil beschränke sich lediglich auf eine punktuelle Auswahl von tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen.

19 Die Berufung rügt, hinsichtlich der Aussagen des Klägers zum Verlust, der bereits schriftlich ausführlich vorgetragen worden sei, habe das Gericht das Beweisergebnis verfälscht, da es die vorliegenden Tatsachen nicht vollständig gewürdigt und entsprechend fehlbewertet habe. Teilweise sei unstreitiger Sachverhalt ins Gegenteil verkehrt worden.

20 Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) werde die Zulassung der Revision beantragt. Der Rechtsstreit berühre Fragen, zu denen sich der Bundesgerichtshof nicht oder nicht abschließend geäußert hat. Zudem handele es sich hier um einen Rechtsstreit, der zahlreiche Parallelverfahren an diversen Oberlandesgerichtsbezirken berühre.

21 Wegen des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 10.04.2026 nebst Anlagen Bezug genommen.

22 Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 6 d. BA), wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 9.791,73 USD nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23 Die Beklagte beantragt (Bl. 23 d. BA.),

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 11. Februar 2026, Az. 15 O 575/23, wird zurückgewiesen.

24 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Gegenseite sei der Kläger vom Landgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 ausführlich angehört worden. Dass ein zusätzlicher richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO nicht erforderlich gewesen sei, ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagte die Unschlüssigkeit der Schadenshöhe und die fehlende Inlandszuordnung bereits mit Schriftsatz vom 10.07.2024 ausdrücklich und substantiiert gerügt habe. Der Kläger sei damit umfassend auf beide Schwachpunkte seines Vortrags hingewiesen worden, nicht durch das Gericht, sondern durch die Beklagte selbst. Eines zusätzlichen richterlichen Hinweises habe es daher nicht bedurft.

25 Dass der Kläger sich zu seinen Einzahlungen in Euro zu erklären haben, habe das OLG Bamberg auch bereits in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2025 (Az. 1 U 78/25 e; BeckRS 2025, 39604) bestätigt und klargestellt. Da auch im dortigen Fall unstreitig vom klägerischen Bankkonto nur Euro-Beträge und keine Beträge in US-Dollar gezahlt worden seien, sei der Beklagten auch kein Betrag in US-Dollar zugeflossen. Der Kläger habe auch nur Beträge in Euro ausgezahlt bekommen. Zudem habe er offensichtlich nicht den zum Zeitpunkt der jeweiligen Umrechnung geltenden Wechselkurs verwendet, sodass die gesamte Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund des entsprechenden Beklagtenvortrags bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hätte es dem grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Kläger oblegen, zu den unstreitig von seinem Bankkonto in Euro geleisteten Einzahlungen und erhaltenen Auszahlungen vorzutragen und diese gegebenenfalls mittels Kontoauszügen zu belegen. Es mangele daher bereits an schlüssigem Sachvortrag, zu dem der Kläger jedoch unter Zuhilfenahme entsprechender Kontoauszüge für den gegenständlichen Zeitraum, wenngleich mit einem gewissen, ihm jedoch zumutbaren Arbeitsaufwand, in der Lage gewesen wäre. Entsprechend habe keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestanden. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, zu klagebegründenden Umständen vorzutragen, die primär im Bereich des Klägers lägen und hinsichtlich derer er sich mit zumutbarem Aufwand auch Kenntnis hätte verschaffen können.

26 Diese Ausführungen seien in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger stütze seine Schadensberechnung ausschließlich auf die von der Beklagten übermittelte Transaktionsliste (Anlagen K 3, K 23), die Beträge in US-Dollar ausweise. Aufgrund des substantiierten Bestreitens der Beklagten hätte es dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger oblegen, zu den von seinem Bankkonto in Euro geleisteten Einzahlungen und erhaltenen Auszahlungen vorzutragen und diese durch eigene Unterlagen zu belegen.

27 Unstreitig seien sämtliche Einzahlungen des Klägers in Euro erfolgt. Auch Auszahlungen habe er ausschließlich in Euro erhalten. Soweit eingezahlte Euro-Beträge auf dem Spielerkonto intern in US-Dollar umgerechnet und in dieser Währung verbucht worden seien, handele es sich um einen kontointernen Vorgang der Beklagten. Beim Kläger seien nur Euro-Beträge abgeflossen, bei der Beklagten nur Euro-Beträge eingegangen. Eine „doppelte Umrechnung“ von Euro-Einzahlungen über US-Dollar (interne Verbuchung) zurück in Euro müsse ausscheiden, da die so errechneten Beträge nicht denjenigen entsprächen, die der Kläger tatsächlich eingezahlt habe. Die alleinige Vorlage einer Transaktionsliste ohne jede Erläuterung des Rechenweges, des verwendeten Wechselkurses und der Zuordnung der Beträge zu tatsächlichen Kontoabbuchungen stellten keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar.

28 Die Berufungsbegründung enthalte hinsichtlich der Schadenshöhe ebenfalls keine substantiierte neue Darlegung. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und den pauschalen Verweis auf die Transaktionsliste. Damit greife die Klagepartei die tragende Abweisungsbegründung des Erstgerichts, eine fehlende Schlüssigkeit der Schadenshöhe inhaltlich nicht an. Bereits aus dem diesem Grund müsse die Berufung erfolglos bleiben.

29 Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, eine Klageforderung in US-Dollar könne die Klagepartei nicht geltend machen, weil diese bei der Beklagten keine US-Dollar eingezahlt habe (Schriftsatz vom 11.02.2026). Ein Kondiktionsanspruch bestehe nur in der Währung, in der auch eingezahlt worden sei, da es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Kondiktionsansprüchen um Geldsummenansprüche handele (BGH, Urteil vom 13. Juli 1987, Az. II ZR 280/86, Rn. 59).

30 Die Ausführungen in der Berufungsbegründung seien nicht nachvollziehbar, indem dort auf den (zweiten) Verhandlungstermin vom 11.02.2026 Bezug genommen werde. Der Klägervertreter habe „US-Dollar-Beträge“ zur Substantiierung herangezogen, obwohl der Kläger im Rahmen des ersten Verhandlungstermins am 23.10.2024 selbst angegeben habe, dass die Einzahlungen „vom Konto mit Euro abgebucht“ worden seien, „auch bei PP wurde es in Euro abgebucht“. Es sei daher nicht verständlich, dass Beträge in US-Dollar geltend gemacht würden.

31 Wegen des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 15.06.2026 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

32 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat nimmt daher zunächst auf die zutreffenden Feststellungen im Ersturteil Bezug, die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden.

33 Das Berufungsvorbringen veranlasst allein die folgenden Ausführungen:

34 1. Ansprüche des Klägers scheitern im vorliegenden Fall bereits daran, dass dem Kläger weder nach Grundsätzen des Bereicherungsrechts noch unter schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch in US-Dollar zusteht (so auch OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 17.01.2026, 1 U 101/24, Anlage B 49).

35 a.) Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet, wobei bei Geld regelmäßig der Wert gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist.

36 aa.) Das herauszugebende Geleistete (vgl. BeckOK-BGB-Janouschek, [Stand: 01.05.2026], § 762 BGB Rn. 18) sind die vom Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 zu Sportwetten).

37 bb.) Die Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB unterliegt dabei dem Grundsatz währungsmäßiger Stoffgleichheit zwischen erlangter und rückzahlbarer Summe (BeckOK-BGB-Grothe, [Stand: 01.11.2024], § 244 BGB Rn. 27). Sie hat daher in gleicher Währung zu erfolgen, nicht etwa im Gegenwert der inländischen Währung (BGH, Urteil vom 13.07.1987, II ZR 280/86, NJW 1987, 3181 (3184) = BGHZ 101, 296; Staudinger-Lorenz (2007) § 818 Rn. 25; s.a. Staudinger-Omlor, (2024), § 244 BGB Rn. 54 allgemein zu vertraglichen Rückabwicklungsschuldverhältnissen). Die Schuldwährung ist damit identisch mit der Währung der originär erlangten Geldmittel (Staudinger-Omlor . (2024), § 244 BGB Rn. 73).

38 b.) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Soweit die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegeben sind, hätte der Kläger nach der sogenannten Differenzhypothese keine Einzahlungen bei der Beklagten vorgenommen, so dass er die Rückerstattung dieser Zahlungen als Schadensersatz verlangen kann.

39 c.) Wie der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 (vgl. Protokoll, dort S. 3 (Bl. 122 d.A.)) ausgeführt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, hat der Kläger seine Zahlungen an die Beklagte ausschließlich in Euro geleistet. Die in den Transaktionslisten (Anlagen K3 und K 23) genannten Beträge sind sämtlich in US-Dollar angegeben. Die darin enthaltenen Beträge der einzelnen Transaktionen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht identisch mit den Euro-Beträgen, welche die Beklagte durch Überweisung oder Abbuchung tatsächlich vom Kläger erlangt hat.

40 d.) Der Kläger hätte seine Einzahlungen und die von der Beklagten erhaltenen Auszahlungen daher jeweils in Euro darlegen und unter Beweis stellen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisverfügung vom 25.04.2024, Anlage B 50), was ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch möglich und zumutbar war (so auch OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 29.10.2025, 1 U 78/25e, BeckRS 2025, 39604). Dies unterblieb jedoch, obwohl die Frage, in welcher Währung ein geltend gemachter Anspruch des Klägers zu verfolgen ist, ausführlich Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (vgl. Klageerwiderung, dort Seite 24 (Bl. 53 d.A.); Schriftsatz vom 20.11.2024, dort Seite 5 (Bl. 137 d.A.); Schriftsatz vom 03.02.2026, dort Seiten 5 ff. (Bl. 190 ff.); Schriftsatz vom 11.02.2026, dort Seiten 1 ff. (Bl. 214 ff. d.A.); Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026, dort Seite 2 (Bl. 224 d.A.)). Eines – gegebenenfalls weiteren oder konkretisierenden – Hinweises durch das Gericht bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Anlage BK 1) verhält sich zu dieser Frage nicht. Es handelt sich auch nicht um eine Frage der Zulässigkeit (hinreichende Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bejaht durch Landgericht Frankfurt aaO.), sondern eine Frage der Begründetheit der Klage. Bereits daran scheitert die mit der Klage geltend gemachte Forderung.

41 2. Die Erörterung der weiteren Rechtsfragen, ob dem Kläger Bereicherungs- und / oder Schadensersatzansprüche dem Grunde nach und gegebenenfalls in welcher nachgewiesenen oder einer Schätzung zugänglichen Höhe zustehen, kann aufgrund obiger Ausführungen im vorliegenden Fall offenbleiben.

42 Aus diesen wesentlichen Gründen hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

III.

43 1. Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

44 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO). Die Entscheidung ist von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt.

45 3. Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur verfahrensbezogenen Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der aussichtslosen Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).

46 4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000,00 € festzusetzen (§§ 2 – 5 ZPO i.V.m. §§ 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung bestehende Umrechnungskurs (vgl. Anders-Gehle-Gehle, [84], Anh. zu § 3 ZPO Rn. 25; Zöller-Herget, [36], § 3 ZPO Rn. 16.29) zwischen Euro und US-Dollar, hier von 1.1606 (vgl. ABl. EU, C/2026/1028 Verlautbarung vom 04.03.2026 „Euro-Wechselkurs vom 03.03.2026“).

titelzeile

Online-Glücksspiel, Darlegungs- und Beweislast, Währungsumrechnung, Bereicherungsanspruch, Schadensberechnung, Prozessführung, Berufungszurückweisung

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.