VGH München 9. Senat, 2026-07-30, 9 NE 26.405

9 NE 26.405Verwaltungsgericht / Division 930.07.2026

Gesamter Gesetzestext

VGH München 9. Senat — 2026-07-30 — 9 NE 26.405 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-30

Aktenzeichen: 9 NE 26.405

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der am 15. Januar 2025 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. … * … der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

III. Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte, in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung, begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des am 15. Januar 2025 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … * … der Antragsgegnerin.

2 Das Plangebiet dient der Ausweisung von Wohnbauflächen sowie einem Stadtteilpark und liegt im Nordwesten des Stadtgefüges. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fläche von 22,3 ha. Dabei beträgt das Nettobauland etwa 6,9 ha, wovon der Stadtteilpark … … etwa 9,5 ha umfassen soll. Das Plangebiet ist eine in weiten Teilen unbebaute, vor allem intensiv gartenbaulich und landwirtschaftlich sowie kleinteilig mit privaten Gärten genutzte Fläche und wird im Wesentlichen durch die …straße erschlossen. Etwa 2 ha sind laut Arten- und Biotopschutzprogramm der Antragsgegnerin als lokal bedeutsamer Lebensraum eingestuft. Im Plangebiet und zum Teil direkt daran angrenzend finden sich Gehölzbestände, die aus faunistischer Sicht bedeutsame Strukturen darstellen, unter anderem auch für artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen. Im Westen des Plangebiets befinden sich vier kleine gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotope (Röhrichte) und ein weiteres gemäß § 30 BNatSchG geschütztes Biotop (Röhricht) im Bereich der planfestgestellten Aufweitung des … Landgrabens im Osten des Plangebiets. Zudem finden sich wertgebende Ruderalsowie Hochstaudenfluren, besonders entlang des … Landgrabens und des …grabens. Das Plangebiet wird von den Gewässern III. Ordnung … Landgraben und …graben in Ost-West-Richtung durchflossen. Die Gewässer gehören zur Bewirtschaftungseinheit des Gewässerkörpers „Goldbach“ der Wasserrahmenrichtlinie-Gewässer (WRRL-Gewässer) im Stadtgebiet …, der insgesamt in die Kategorie „Erheblich veränderter Wasserkörper nach § 28 WHG, schlechter ökologischer Zustand und nicht guter chemischer Zustand“ eingestuft ist. Das Plangebiet ist zudem Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante Arten. Es wurden verschiedene artenschutzrechtlich relevante Vogelarten sowie Fledermausarten nachgewiesen.

3 Zum … Landgraben ist unter Punkt I.3.1.8.a der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt: „Der östliche Abschnitt des … Landgrabens ist wasserrechtlich planfestgestellt. Die geplante Renaturierung und Umgestaltung des Gewässersystems … Landgraben und …graben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 Abs. 1, 2 WHG). Der östliche Abschnitt des … Landgrabens wird im Rahmen des neuen wasserrechtlichen Verfahrens überplant.“ „Die Einleitung von im Plangebiet anfallendem Niederschlagswasser in den … Landgraben bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. (…) Um die Vereinbarkeit der Planung mit den Vorgaben des WHG und der WRRL zu prüfen, liegt ein entsprechendes Gutachten aus dem Jahr 2024 von R& H Umwelt GmbH vor.“ (vgl. Punkt I.3.1.8.d. der Begründung zum Bebauungsplan).

4 Die Antragsgegnerin beabsichtigt mit der Planung, den derzeitigen und künftigen Bedarf an baureifen Flächen zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage des streitgegenständlichen Bebauungsplans sollen etwa 1.130 Wohneinheiten für circa 2.280 Einwohner entstehen. Ziel ist die Schaffung einer gemischten Wohnstruktur, auch mit gefördertem Wohnungsbau. Im Bebauungsplan sind neben dem … Park“ im Nordteil fünf Baufelder festgesetzt. Dabei handelt es sich in erster Linie um allgemeine Wohngebiete, zudem Mischgebiete, urbane Gebiete sowie eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kinder- und Jugendhaus“.

5 Am … … 2015 fasste der Stadtplanungsausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplans Nr. … … zur Gesamtentwicklung, der am … … 2016 bekannt gemacht wurde. Mit Billigungsbeschluss vom … … 2022 wurde der streitgegenständliche Bebauungsplan – Teilbereich A – aus dem Gesamtplan herausgelöst und als eigenständiger Bebauungsplan weiterentwickelt. Dieses Bebauungsplanverfahren endete mit dem Beschluss des Stadtplanungsausschusses am … … 2024. Der Bebauungsplan wurde nach Ausfertigung durch den Bürgermeister vom … … 2025 am … … 2025 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.

6 Auf Nachfrage des Gerichts zum Zeitplan der Umsetzung des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin aus, der Beginn von archäologischen Untersuchungen im Bereich des … Parks sei ab Juni 2026 geplant. Die Grabungen würden aber noch keine Umsetzung des Bebauungsplans beinhalten. Tiefbauarbeiten, Bodenbearbeitungen und Erdarbeiten fänden derzeit keine statt. Über den tatsächlichen Baubeginn des … Parks könne derzeit keine konkrete Aussage getroffen werden. Es werde allerdings von 1,5 bis 2,5 Jahren für die archäologischen Grabungen ausgegangen. Der erste Entwässerungskanal sei zu Beginn der Erschließungsmaßnahmen ab August 2026 im Bereich des … Parks geplant. Maßnahmen zur Baufeldfreimachung wie zum Beispiel Rodungen seien im Zeitraum Oktober 2026 bis Februar 2027 vorgesehen. Unmittelbar an dem Bebauungsplangebiet solle eine neue Heizzentrale errichtet werden. Hierfür seien Leitungsverlegungen innerhalb des Bebauungsplangebiets, innerhalb der … Straße, notwendig. Diese Leitungsverlegung sei in der Straßenplanung für den Bebauungsplan bereits eingeplant. Gehölzrückschnitte stünden nicht unmittelbar bevor, sondern seien erst im Zug der einzelnen Bauabschnitte geplant.

7 Am 15. Januar 2026 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag (9 N 26.88), über den noch nicht entschieden ist. Am 2. März 2026 beantragte er,

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den am …2025 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … * … für ein Gebiet entlang des … … … … … … … … … … … … … … … … … … … bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 15.01.2026 außer Vollzug zu setzen.

8 Zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags führt er aus, die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung sei nicht erforderlich, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG eröffnet, da hier eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung gemäß Ziff. 1.8 der Anlage 5 bestehen könne. Darüber hinaus sei – unter Verweis auf OVG Saarlouis, U.v. 9.10.2025 – 2 C 168/24 – Seite 50 f. – wegen der Inanspruchnahme von 68.700 m² Nettobauland (allgemeine Wohngebiete 54.600 m², Mischgebiete 8.547 m², urbane Gebiete 3.391 m², Gemeinbedarfsflächen 2.161 m²) im bisherigen Außenbereich davon auszugehen, dass die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG einschlägig sei. Aufgrund der Einordnung als UVPpflichtiger Plan komme es insoweit nicht mehr darauf an, ob der Plan umweltbezogenen Vorschriften widerspreche, da dem Antragsteller ein Vollüberprüfungsanspruch zustehe, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Unabhängig davon widerspreche die Planung auch umweltbezogenen Rechtsvorschriften.

9 Zur Begründetheit des Antrags trägt der Antragsteller vor, der Bebauungsplan sei bereits formell rechtwidrig. Es lägen Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, da die Umweltbelange unzureichend ermittelt worden seien. Dies gelte unter anderem für die Lärmimmissionen, die durch das Vorhaben hervorgerufen würden, die Betroffenheiten von Arten im Plangebiet und dessen Umgriff, die klimatischen Auswirkungen im Hinblick auf das Globalklima, die Effekte auf Pflanzen und Wasser im Zusammenhang mit dem erforderlichen Gewässerausbau von … Landgraben und …graben sowie die Folgen der Planung für den Hochwasserschutz.

10 Der Antragsteller rügt durch die geplanten Verkehrsflächen innerhalb des Überschwemmungsgebiets und weiterer baulicher Anlagen innerhalb des Parks einen Verstoß gegen § 78 Abs. 4 WHG. § 78 Abs. 4 WHG enthalte ein Bauverbot für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, wovon auch Erschließungsanlagen und Verkehrsflächen erfasst seien. Damit verstießen zumindest die Verkehrsflächen innerhalb des Überschwemmungsgebiets als auch die weiteren baulichen Anlagen innerhalb des Parks gegen § 78 Abs. 4 WHG. Innerhalb des Überschwemmungsgebiets gehe Retentionsraum verloren, der nicht, wie in § 77 Abs. 1 WHG verlangt werde, kompensiert werde. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass die Antragsgegnerin bei den bereits jetzt bekannten Hochwasserständen ein Baugebiet unmittelbar an das aktuell festgesetzte Überschwemmungsgebiet heranplane.

11 Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den formellen Anforderungen, die sich aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergäben. Auch sei die Umsetzung des Bebauungsplans mit einem UVPpflichtigen Tatbestand verbunden, was nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Denn es bedürfe im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Plans und der Umsetzung des Gesamtkonzepts und des Grünordnungsplans sowie einzelner Festsetzungen mit dem naturnahen Ausbau und der Zusammenlegung der beiden Fließgewässer III. Ordnung eines planfeststellungspflichtigen und UVPprüfungspflichtigen Gewässerausbaus (§ 67 Abs. 2, § 68 WHG i.V.m. Ziff. 13.18.2 Anlage 1 UVPG). Hierfür sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, die bisher nicht durchgeführt worden und auch nicht im Umweltbericht enthalten sei, obwohl die Umsetzung der Planung und die Erreichung des Planungsziels hierauf angewiesen seien. Der Umweltbericht sei lückenhaft und im Ergebnis nicht geeignet, die Umweltbelange sachgerecht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts sowie dessen Darlegungsanforderungen ergäben sich ergänzend aus Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 und § 2a und 4c BauGB, denen der Umweltbericht bereits grundlegend widerspreche (vgl. S. 18 bis 41 der Antragbegründung).

12 Der Bebauungsplan leide zudem an durchgreifenden materiellen Mängeln. Es fehle bereits an der Erforderlichkeit der Planung angesichts der fehlenden Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hinsichtlich des Gewässerausbaus von … Landgraben und …graben innerhalb des Plangebiets. Der Bebauungsplan regle mit seinen Festsetzungen unter Ziff. 14.1 einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, der nur im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens realisiert werden, nicht aber Inhalt der gemeindlichen Planung sein könne. Der Gewässerausbau sei damit nicht zulässiger Inhalt nach § 9 BauGB. Die Antragsgegnerin antizipiere einen zukünftigen Verlauf der Gewässer, dessen Realisierbarkeit sich jedoch erst im Planfeststellungsverfahren ergeben könne. Auch sei die Erschließung in Bezug auf die Entwässerung nicht gesichert. Dies werde unzulässigerweise auf die Genehmigungsebene übertragen. Ebenfalls fehle es an der Erforderlichkeit der Parkanlage, da die Bevölkerung den Bereich bereits zu Erholungszwecken nutze. Die Erholungsfunktion sei also faktisch bereits vorhanden. Auch bestehe kein Bedarf an adäquatem Wohnraum. Die Bauleitplanung sei auch deshalb nicht erforderlich, da ihr dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote entgegenstehe. Überdies liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB vor, da im Umweltbericht und im Planungsprozess zahlreiche abwägungserhebliche Belange unzureichend ermittelt und bewertet worden seien. So liege eine unzureichende Bewältigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor. Wie die Planbegründung und der Umweltbericht verdeutlichten, stütze sich die Planung zentral auf die saP und auf die dieser zugrunde liegenden Erhebungen und Bestandsaufnahmen. Diese seien jedoch fachlichmethodisch unzureichend ermittelt und könnten daher nicht sicherstellen, dass die Planung mit den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG vereinbar sei. Die Erfassung der Brutvögel sei intransparent, die Datengrundlagen teilweise veraltet und die Angaben der Kartierergebnisse unvollständig. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 – BVerwGE 160, 263-327 – juris Rn. 46 gestellten Anforderungen an die Arterfassungen seien nicht erfüllt. Es fehle insgesamt an einer Methodenbeschreibung, der tatsächlich erbrachte Untersuchungsaufwand werde nicht klar. Für einige planungsrelevante Arten sei keine oder eine mangelhafte Erfassung durchgeführt worden und selbst für einen Großteil der nachgewiesenen Arten würde es an quantitativen und raumbezogenen Daten der Nachweise fehlen. Laut dem Kartierbericht zur Erfassung der Heckenbrüter seien im Untersuchungsgebiet im Jahr 2023 31 Vogelarten, darunter 27 Vogelarten als Brutvögel (davon Feldlerche als Einzelnachweis), festgestellt worden. Dennoch seien nur für die neun laut saP 2024 „saP-relevanten Vogel-Arten“ Dorngrasmücke, Feldlerche, Grünspecht, Kiebitz, Klappergrasmücke, Nachtigall, Rebhuhn, Star und Wiesenschafstelze quantitative und raumbezogene Daten der Revierzentren/Niststandorte angegeben worden (vgl. Erfassung Heckenbrüter 2023, Kartierergebniskarte, S. 13). Damit würden allein für 66% der 2023 nachgewiesenen Brutvogelarten jegliche Grundlagen fehlen, um die individuenbezogen zu bewertenden artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG beurteilen zu können. Die Auswahl der näher betrachteten Vogelarten sei völlig willkürlich getroffen. In artenschutzrechtlicher Hinsicht seien die Auswahlkriterien irrelevant, weil die Verbotstatbestände für alle europäischen Vogelarten in gleicher Weise gelten würden. Der Europäische Gerichtshof habe geurteilt, die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (und infolgedessen für das Spektrum der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG geschützten Arten) würden uneingeschränkt für alle europäischen Vogelarten und nicht nur für eine kleine Auswahl gefährdeter und/oder in Anhang I Vogelschutzrichtlinie gelisteter Arten gelten (unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 4.3.2021 – C-473/19). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einschränkung der Erfassung und Ergebnisdarstellung auf sogenannte „planungsrelevante Arten“, bevor eine artenschutzrechtliche Prüfung überhaupt stattfinde, sei folglich unzulässig. Die Beschränkung führe letztlich zu dem Ergebnis, dass ein Großteil der Brutvogelarten und ein noch viel höherer Anteil betroffener Vogelreviere, Lebensstätten und Individuen überhaupt nicht daraufhin habe überprüft werden können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt seien.

13 Ähnliches gelte für die Erfassung der Fledermäuse. Da bereits die Erfassungen und Erhebungen der Artengruppen unzureichend erfolgt seien, hätte mangels geeigneter Datengrundlage eine belastbare Bewertung der Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nicht erfolgen können (unter Verweis auf OVG Saarlouis, U.v. 9.10.2025 – 2 C 168/24). Die Tatsache, dass die Fledermauserfassungen zum Erfassungszeitpunkt der saP 2024 bereits sieben Jahre zurückgelegen seien, hätte die Gutachter der saP dazu veranlassen müssen, aktualisierte Fledermauserfassungen durchzuführen. Bereits in der saP 2022 werde nur Bezug auf Ausführungen der saP 2018 genommen mit Erhebungen aus dem Jahr 2017, obwohl die Erhebungen bereits zu diesem Zeitpunkt älter als 5 Jahre gewesen seien.

14 Bezüglich der Haselmaus fehle es gänzlich an einer Erfassung, obwohl diese laut dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (* … … … …*) sowohl in der Stadt …, als auch im betroffenen topographischen Bereich vorkomme … … … … Laut saP liege der Wirkraum des Vorhabens jedoch außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern (vgl. saP 2024, S. 77). Ein Vorkommen der Art werde somit im Vorhinein ausgeschlossen. Um den individuenbezogenen Verbotstatbeständen Rechnung zu tragen, wäre eine flächendeckende Erfassung der Haselmaus zumindest auf den Eingriffsflächen des Vorhabens erforderlich gewesen.

15 Schließlich könne auch das Tötungsrisiko, § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, für Reptilien- und Amphibienarten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, da die Sachverhaltsermittlungen nicht ausreichend seien. Die Verbotstatbestände seien auch nicht durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeschlossen.

16 Weiter fehle es an einer konkreten Auseinandersetzung mit Alternativlösungen, die verkehrlichen Auswirkungen der Planung seien fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen das Konfliktbewältigungs sowie das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) vor. Die aufgezeigten Mängel seien auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

17 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.

18 Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller könne bereits keine Vollüberprüfung des Bebauungsplans anstoßen, da keine Pflicht zu Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Demzufolge könne der Antragsteller nur die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG). Der vorliegende Bebauungsplan sei kein Städtebauprojekt i.S.d. Nr. 18 Anlage 1 zum UVPG. Es handele sich nicht um einen „maßnahmebezogenen“ (Angebots-)Bebauungsplan. Vielmehr sei er als eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu qualifizieren (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2021 – 2 N 19.1690). Der Bebauungsplan stehe auch nicht mit einem konkreten UVPpflichtigen Vorhaben im Zusammenhang. Der naturnahe Gewässerausbau sei wünschenswert und Ziel der Gesamtentwicklung, jedoch nicht Voraussetzung für den Vollzug des Bebauungsplans und somit nicht erforderlich. Für dieses zeitlich nachgelagerte Planfeststellungsverfahren sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden, die dem Vorhaben keine UVP-Pflicht bescheinige (unter Bezugnahme auf Anlage AG 8 „Naturnaher Gewässerausbau … … … … UVP-Vorprüfung i.d.F. vom 1.8.2022).

19 Es lägen keine formellen Fehler vor. Der Umweltbericht sei inhaltlich und rechtlich in einwandfreier Weise erstellt worden. Das Gesetz sehe keine Verpflichtung zur Beschreibung der Methodik bei Erstellung des Umweltberichts vor. Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen seien aus der inhaltlichen Struktur und den Einzelfallbewertungen des vorliegenden Umweltberichts nachvollziehbar dargelegt. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen Ziff. 1 und 2 der Anlage 1 BauGB liege nicht vor. In der Einleitung des Umweltberichts gehe es um die Vermittlung der grundlegenden Informationen für ein sachgerechtes Verständnis einer interessierten Öffentlichkeit (unter Verweis auf OVG Hamburg, U.v. 27.4.2016 – 2 E 20/13.N – juris Rn. 53). Die Lärmbelastungen seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Für die Betrachtung von Verkehrslärm sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die TA Lärm, sondern die DIN 18005 einschlägig, hilfsweise die 16. BImSchV. Gemäß DIN 18005 seien Orientierungswerte von 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete einschlägig, die 16. BImSchV kenne Grenzwerte von 49 dB(A). Auf diese Grenzwerte sei in der Abwägung abgestellt worden. Soweit der Antragsteller Unklarheiten bezüglich der Datenlage des Schallschutzgutachtens geltend macht, verweist die Antragsgegnerin insbesondere auf Anlage 2 und Anlage 3 des Gutachtens, worin die Grundlagen und Eingangswerte genannt seien. Der Prognosezeitpunkt sei für das Jahr 2038 angenommen worden. Das an mehreren Stellen in der Begründung genannte Prognosejahr 2035 sei auf einen Datenübertragungsfehler beim Übertrag der Daten aus dem der Planung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten zurückzuführen. Im Verkehrsgutachten sei durchgehend das Jahr 2038 genannt. Aus den zahlenmäßigen Abweichungen der Verkehrswerte im Verkehrs- und Schallimmissionsgutachten würden sich keine Widersprüche ergeben, da in Kapitel 5.2 des Verkehrsgutachtens die Verkehrserzeugung unter Berücksichtigung von Mobilitätsmaßnahmen betrachtet worden sei. Defizite i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB lägen auch nicht in Bezug auf das Schutzgut Klima vor. Die Umweltrelevanz der Planung auf das Klima sei transparent dokumentiert und bewertet worden (S. 24 – 28 des Umweltberichts). Darüber hinausgehende Forderungen könnten nicht aus dem zitierten Urteil des BVerfG vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) gezogen werden. Die genannten Vorschriften der Anlage 4 zum UVPG seien vorliegend gerade nicht maßgeblich, da keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; es sei allein nach § 2 Abs. 4 BauGB zu verfahren. Zum Schutzgut Wasser führt die Antragsgegnerin aus, die Belange des Hochwasserschutzes seien in sehr hohem Maße berücksichtigt worden, die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers seien unzutreffend. Die Versickerungseignung im Plangebiet werde durch die Bodenbeschaffenheit und den Grundwasserstand bestimmt, nicht etwa durch das Überschwemmungsgebiet. Das Entwässerungskonzept berücksichtige das umfassend. In § 2 Nr. 12 der Bebauungsplansatzung sei daher festgesetzt worden, dass Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken zurückgehalten und gedrosselt in die bezeichneten Grünanlagen im Plangebiet eingeleitet werden müsse. Die Entwässerungseinrichtungen seien so dimensioniert worden, dass auch eine Rückhaltung ohne Versickerung, also für den „Worst Case“ möglich sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Ausnahmetatbestand nach § 78 Abs. 7 WHG sei nicht erforderlich gewesen. Das in § 78 Abs. 1 WHG normierte Verbot beziehe sich auf das Tatbestandsmerkmal Baugebiete, das deckungsgleich mit dem Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO zu verstehen sei (BT-Drs. 15/3168 S. 14). Der Bebauungsplan weise Baugebiete nur außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets aus. Lediglich Teile der Verkehrsfläche und Freizeitflächen lägen im Überschwemmungsgebiet. Diese Flächen seien jedoch nicht als Baugebiet einzustufen und unterlägen damit nicht dem Verbot nach § 78 Abs. 1 WHG. Andere Festsetzungen als die in § 2 BauNVO genannten seien daher zulässig, soweit dem vorbeugenden Hochwasserschutz im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinreichend Rechnung getragen werde. § 78 Abs. 7 WHG enthalte kein Verbot hinsichtlich Verkehrsflächen, sondern verpflichte lediglich zu einer an die Hochwassersituation angepassten Planung und Umsetzung der Verkehrsinfrastruktur. § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG fordere, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Der Bebauungsplan erkenne die potentielle Verringerung des Retentionsvolumens an. Die Antragsgegnerin habe die Vorplanung zum … Park bei den Belangen des Hochwasserschutzes integriert (vgl. Begründung zum BPlan S. 43 f.). Städtebaulich bedeutsame Belange seien abschließend bewertet worden. Offensichtliche Hindernisse, die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung darstellen würden (dazu BVerwG, U.v. 7.5.2014), seien nicht festgestellt worden. Der relativ geringe Retentionsraumverlust könne durch die Anhebung im Zuge der Park- und Objektplanung, zu der auch die Herstellung der Grünanlagen und der Promenade gehöre, ausgeglichen werden. Eine derartige Verlagerung der Planung in ein nachgeordnetes Verfahren sei rechtlich zulässig (unter Bezugnahme auf SächsOVG, U.v. 29.2.2024 – 1 C 9/22 – juris Rn. 104).

20 Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Planung sei erforderlich. Die „Entwässerung“ des Plangebiets sei gesichert und auch ohne Gewässerausbau möglich. Die Planreife sei nicht zwingend von der Planfeststellung abhängig, da ein technisch tragfähiges Entwässerungskonzept existiere, wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit naheliege und keine „unüberwindbaren“ Hindernisse erkennbar seien. Ein verbesserter Zustand der Entwässerung durch den noch zu genehmigenden Gewässerausbau mache den Bebauungsplan nicht obsolet.

21 Die städtebauliche Erforderlichkeit scheitere auch nicht an artenschutzrechtlichen Anforderungen. Dem Plangeber sei es nicht verwehrt, in eine Befreiungslage „hineinzuplanen“ (unter Berufung auf BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.9 – juris Rn. 14). Eine Gemeinde müsse nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Ihre Ermittlungspflicht beschränke sich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsse. Die Untersuchungstiefe hänge maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Anforderungen seien nicht zu überspannen, da diese nur eine Momentaufnahme seien, die den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden könnten (unter Berufung auf OVG SH, B.v. 26.5.2023 – 1 MB 13/22 – juris Rn. 63; U.v. 27.8.2020 – 1 KN 10/17 – juris Rn. 60 ff.). Der Umsetzung des Bebauungsplans stünden artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG nicht entgegen. Die vom Antragsteller vorgelegte naturschutzfachliche Stellungnahme der … Umweltplanung vom 13. Januar 2026, auf die er sich ausschließlich beziehe, halte einer inhaltlichfachlichen Überprüfung nicht stand. Dessen gutachterliche Ergebnisse würden bereits an der Tatsache scheitern, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht einbezogen worden seien und daraus falsche Schlussfolgerungen zum Vorkommen verschiedener Tierarten im Plangebiet resultieren würden. Die von der Antragstellerseite angeführte Kritik an der Methodik und Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhalts sei nicht nachvollziehbar und fachlich unbegründet. Die Methodik zur Kartierung und Abschichtung sei gemäß den Vorgaben der Obersten Baubehörde (Stand 01/2017) erfolgt. Die Abschichtung des zu erwartenden saP-relevanten Artenspektrums sei nach der Abschichtungsliste gemäß der saP-Mustervorlage des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) erfolgt. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass für sie keine Verpflichtung bestanden habe, in regelmäßigen Abständen ein „lückenloses Arteninventar“ oder eine saP zu erstellen (unter Berufung auf OVG SH, U.v. 5.5.2022 – 1 KM 3/18 – juris Rn. 62). Kartierungen müssten zielgerichtet erfolgen. Es gehe nicht darum, mit allen verfügbaren Methoden nach Arten zu suchen, sondern darum, die im Gebiet vorhandenen Arten zu erfassen. Es sei anhand einer Plausibilitätskontrolle zu ermitteln, ob und wenn ja, welche Arten nach fünf Jahren neu kartiert werden müssten. Die Plausibilitätskontrolle „Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 5.7.2023 – Anlage AG 22)“ habe ergeben, dass sich zwischenzeitlich keine neuen planungsrelevanten Arten im Gebiet angesiedelt haben könnten, sich keine Veränderung der Habitatstrukturen im Gebiet ergeben hätte und keine qualifizierten Hinweise dafür vorlägen, dass aufgrund veränderter Habitatstrukturen neue Artvorkommen bestehen würden. Dies sei im Umweltbericht (Anlage AG 9, S. 14 f.) auch entsprechend beschrieben. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 habe ein Monitoring der Regierung … zu den Bodenbrütern im … stattgefunden, das auch den Standort des Plangebiets umfasst habe. Unter Verweis auf die Angaben der Datengrundlagen auf Seite 8 sowie die Tabellen Artenspektrum/Abschichtungskriterien auf Seite 74 f. erklärte sie, dass diese Daten in die saP vom 22. April 2024 eingearbeitet worden seien. Die Kartierungen zu Reptilien seien zur Sicherheit durchgeführt worden, obwohl im Gebiet keine geeigneten Strukturen gefunden worden und im großräumigen Umfeld auch keine Vorkommen bekannt gewesen seien. Im Jahr 2022 sei eine Amphibienkartierung durch Fangzäune angesetzt worden. Diese seien regelmäßig durch Dritte sabotiert worden. Knoblauchkröten seien nicht gefunden worden, was zu dem Schluss geführt habe, dass es kein Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet gebe. Relevante Habitatelemente für die Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-RL seien auch bei der Begehung am 17. Juni 2023 nicht festgestellt worden (S. 5 der Aktualisierung der saP vom 5.7.2023). Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liege nicht vor. Die von der Antragstellerseite behaupteten signifikant erhöhten Tötungsrisiken seien insbesondere durch die Festsetzungen der CEF-, FCS- und Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Nach der Handreichung „Arbeitshilfe Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ des LfU bestehe die Regelvermutung, dass weitverbreitete, ungefährdete Arten nicht saP-relevant seien. Darüber hinausgehende Forderungen könnten nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.3.2021 – C 473/19 – gezogen werden. Darin sei ausgeführt, dass der notwendige Ermittlungsumfang danach zu beurteilen sei, ob es Anhaltspunkte für bestimmte geschützte Arten gebe (unter Berufung auf NdsOVG, U.v. 15.11.2018, 1 KN 29/17; HessVGH, U.v. 3.9.2002 – 3 N 4698/98). Auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, oder das Verbot der Zerstörung von Lebensstätten, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, liege nicht vor.

22 Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 stellen jeweils den Antrag,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abzulehnen.

23 Eine Begründung der Anträge erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2026 äußerte sich die Beigeladene zu 2 dahingehend, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits nicht dringend geboten sei. Allein der Vollzug eines Bebauungsplans begründe noch keinen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO. Die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet, die Erheblichkeit der Störung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie eine etwaige Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern. Im Übrigen sei es dem Antragsteller zumutbar, die Baugenehmigungen anzufechten.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie in dem Hauptsacheverfahren (9 N 26.88) und die beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

25 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

26 1. Der Antrag ist zulässig.

27 a) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG.

28 Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind. Das ist hier der Fall.

29 (1) Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, sodass ein tauglicher Antragsgegenstand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt.

30 Es kann dahinstehen, ob die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG einschlägig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der in Streit stehende Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben beinhaltet, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Darunter fallen solche Bebauungspläne im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG, durch welche die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll.

31 Bei dem streitbezogenen Bebauungsplan handelt es sich jedenfalls um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG, für die gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 UVPG (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) obligatorisch ist, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen ist. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, darunter u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie die in § 1a BauGB bezeichneten Belange, wozu etwa die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. Abs. 3) oder der Habitat- und Vogelschutz (vgl. Abs. 4) zählen.

32 (2) Der Antragsteller macht zudem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend.

33 Gem. § 1 Abs. 4 UmwRG handelt es sich dabei um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen. Eine umweltbezogene Rechtsvorschrift liegt vor, wenn die fragliche Bestimmung in irgendeiner Weise einen Umweltbezug hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2023 – 4 C 6.21 – BVerwGE 180, 263 – 275= juris Rn. 41), sie braucht nicht ausschließlich dem Umweltschutz zu dienen. Bei Normen mit mehreren Zielen beschränkt allerdings § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die gerichtliche Kontrolle jeweils auf die umweltrelevante Komponente.

34 (3) Der Antragsteller war im Planaufstellungsverfahren auch zur Beteiligung im Verfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG) und hat sich geäußert. Er hat geltend gemacht, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspreche, die für ihn von Bedeutung sein könnten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und sie ihn in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berühre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Nach § 2 seiner Satzung ist Verbandszweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; er verfolgt das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und die Biodiversität im Ganzen vor weiterer Zerstörung zu bewahren und wiederherzustellen und sich an Planungsverfahren und -prozessen zu beteiligen. Der Antragsteller rügt insbesondere Verstöße gegen das Ermittlungsgebot, da Umweltbelange unzureichend ermittelt und bewertet worden seien. Zudem macht er Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote und deren unzureichende Bewältigung ebenso wie gegen das Konfliktbewältigungsverbot geltend.

35 b) Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde durch den am 15. Januar 2026 eingereichten Normenkontrollantrag (9 N 26.88) gewahrt.

36 c) Dem Antragsteller mangelt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.

37 Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass der Antragsteller am Verwaltungsgericht Klage gegen bereits erteilte Vorbescheide erhoben hat und dort einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen könnte. Zwar kann der Antragsteller in einem (Eil-)verfahren die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident prüfen lassen, soweit dies zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2021 – 9 NE 21.628 – juris Rn. 14; B.v. 19.3.2020 – 9 NE 19.2274 – BayVBl 2021, 93; B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.499 – juris Rn. 15). Allerdings müsste er im Falle der (künftigen) Erteilung von Baugenehmigungen gegen diese jeweils gesondert Klage erheben, was ihm nicht zugemutet werden kann.

38 2. Dem Antrag des Antragstellers ist zu entsprechen, da die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und im Rahmen einer Interessenabwägung der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile geboten erscheint.

39 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. § 47 Abs. 6 VwGO stellt an die Aussetzung einer Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1998 – 4 VR 2.98 – NVwZ 1998, 1065). Prüfungsmaßstab bei einem Bebauungsplan sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe, gegenüber zu stellen. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – BauR 2019, 1442; B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – BauR 2015, 968).

40 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan bei gegenwärtig offen anzusehenden Erfolgsaussichten des gestellten Normenkontrollantrags in der Hauptsache aufgrund nicht umkehrbarer schwerer Nachteile auszusetzen.

41 a) Der Maßstab der Begründetheitsprüfung bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Wird von einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis Nr. 6 UmwRG ausgegangen, muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

42 Des Weiteren ergibt sich aus § 2 Abs. 4 UmwRG eine Beschränkung des Maßstabs für die Prüfung der Begründetheit einer „Umweltverbands-Normenkontrolle“, die auch für das vorliegende Eilverfahren gilt, weil der Rechtsschutz dort nicht weiter reichen kann als im Hauptsacheverfahren. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG muss zudem bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG bestehen.

43 b) Hieran gemessen erweist sich der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung als geboten, weil die spezialgesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG vorliegen (vgl. 1), sich der Ausgang des anhängigen Normenkontrollantrags nach dem Stand der Dinge als offen erweist (vgl. 2) und eine vorläufige Regelung zur Vermeidung gewichtiger Nachteile geboten ist (vgl. 3).

44 (1) Wie bereits dargetan stehen hier umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG in Streit (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Zu den umweltbezogenen Vorschriften gehören auch Verfahrensnormen, soweit sie den Zweck haben, die fehlerfreie Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange im Entscheidungsprozess der Behörde zu gewährleisten. Das Planungserfordernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB kann ebenso zu den umweltbezogenen Vorschriften zählen wie § 1 Abs. 7 BauGB, soweit auf dieser Grundlage die Belange des Umweltschutzes gerecht abzuwägen sind.

45 Vorliegend bestand zudem die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG. Umweltprüfungen im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 10 UVPG sowohl Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) als auch Strategische Umweltprüfungen (SUP). Es kann daher hier dahinstehen, ob der Bebauungsplan UVPpflichtige Vorhaben im Sinne der Anlage 1 des UVPG umfasst, weil jedenfalls vorliegend eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen war, vgl. 1.8 der Anlage 5 des UVPG. Des Weiteren sind Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert.

46 (2) Der in der Hauptsache anhängige Normenkontrollantrag erweist sich zwar voraussichtlich als zulässig. Seine Begründetheit ist derzeit jedoch noch als offen anzusehen.

47 (a) Das Fehlen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung für den Gewässerausbau (* … Landgraben und …graben) führt nach der im Eilverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Der Antragsteller geht in seiner Antragsbegründung noch von einer Regelung im Bebauungsplan aus, die im Zuge des Bebauungsplanerlasses geändert wurde (vgl. § 2 Ziffer 14.1 der Bebauungsplansatzung).

48 Die Umgestaltung des … Landgrabens sowie des …grabens stellt einen Gewässerausbau gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG dar und bedarf grundsätzlich eines Planfeststellungsverfahrens, § 68 Abs. 1 WHG, oder einer Plangenehmigung, § 68 Abs. 2 WHG. Allerdings ersetzt der streitgegenständliche Bebauungsplan diese Planfeststellung oder Plangenehmigung voraussichtlich nicht. Anders als im Bebauungsplan ursprünglich anvisiert, den … Landgraben und den …graben innerhalb des Korridors zur Neugestaltung eines naturnahen Gewässerlaufs zu einem Fließgewässer zusammenzulegen, naturnah zu gestalten, zu pflegen und zu entwickeln, setzt der beschlossene Bebauungsplan nur noch einen Fließgewässerkorridor zum Zwecke der naturnahen Fließgewässerentwicklung fest. Es besteht für das wasserrechtliche Plan- oder Genehmigungsverfahren noch ausreichend Spielraum, um diesen angestrebten Zweck umzusetzen. In einem solchen Fall ist es prinzipiell ausreichend, aber auch erforderlich, dass die planende Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Prognose dahingehend trifft, ob dessen Vollzug Konflikte mit den Anforderungen in § 68 Abs. 3 WHG auslösen würde und diese im Rahmen der Planfeststellung oder Plangenehmigung gelöst werden können, da es andernfalls an der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Dem Plangeber ist es allerdings nicht verwehrt, in eine Befreiungslage „hineinzuplanen“ (BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12/97 – juris Rn. 9). Dafür ist erforderlich, dass der Plangeber im Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend ermittelt und beurteilt, ob eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass die Ausführung des Bebauungsplans später durch die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer -genehmigung möglich sein wird. Eine solche Prognose hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung betreffend den naturnahen Gewässerausbau … Landgraben und …graben (Gutachten vom 1.8.2022) kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die Maßnahmen des naturnahen Gewässerausbaus keine erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter hätten. Für die Ökologie, den Wasserhaushalt, Natur und Landschaft und die Sozialfunktion stelle die Maßnahme eine Aufwertung und Stärkung dar (S. 27). Ebenso kommt der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (* * * …, 25.3.2024) zu dem Fazit, dass sich durch den naturnahen Ausbau des … Landgrabens und …grabens der ökologische Zustand der Gewässer verbessern würde (S. 34). Die Planung lässt durch den breiten Gewässerkorridor wohl ausreichend Spielraum für die ökologische Umsetzung der geplanten Gewässerrenaturierung.

49 (b) Ob sich durch die Lage eines Teils des Plangebiets im vorläufigen Überschwemmungsgebiet HQ 100, § 76 Abs. 3 WHG, die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans ergibt, lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen und ist derzeit als offen anzusehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im Überschwemmungsgebiet geplante Errichtung von Anlagen der Verkehrsinfrastruktur unter § 78 Abs. 4 WHG fällt. Denn selbst in dem Fall ist es noch möglich, dass die zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 5 WHG abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigt. Durch einen entsprechenden Zeitplan scheint es dabei nicht ausgeschlossen, dass der danach geforderte umfang-, funktions- und zeitgleiche Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum ausgeglichen werden kann.

50 (c) Im Rahmen der im Eilverfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, lassen sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Zweifel in Bezug auf das Immissionsgutachten nicht gänzlich ausräumen. Insbesondere muss noch aufgeklärt werden, wie die Antragsgegnerin zu den dem Immissionsgutachten zugrunde gelegten Zahlen gekommen ist. So wird in der Schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung der … … vom 15. Mai 2024 für den Prognoseplanfall 2038 ein Kfz-Aufkommen in 24h von 5.000 zugrunde gelegt. Hingegen geht der Abschlussbericht zur „Verkehrsuntersuchung … …“ der … … GmbH vom 18. April 2024 für den Prognoseplanfall 2038 bei der … von einem Kfz/24h-Wert von 5.500 aus. Es bedarf schon daher im Hauptsacheverfahren weiterer Aufklärung, ob die schalltechnische Untersuchung in Hinblick auf den Verkehrslärm eine „worstcase-Betrachtung“ vorgenommen hat und inwiefern die beabsichtigten Mobilitätsmaßnahmen hierbei eine Rolle spielen. Hinzu tritt, dass zu untersuchen sein wird, ob in Anbetracht der prognostizierten erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte mit den festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden können. Insoweit wird vertreten, dass im Fall der Ausweisung neuer Wohngebiete, die auf Grund vorhandener Straßen (oder sonstiger Lärmquellen) Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die tags und nachts mehr als 10 dB (A) über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegen, gesunde Wohnverhältnisse auch dann nicht gewahrt sind, wenn die neue Wohnbebauung passiv geschützt wird (vgl. OVG NW, U.v. 16.12.2005 – 7 D 48/04.NE – juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – NVwZ 2007, 831) vertritt die Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn nur an den Rändern des geplanten Wohngebiets die Orientierungswerte der DIN 18005-1 um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, im Inneren des Gebiets aber im Wesentlichen eingehalten werden, passiver Lärmschutz ausreichend sein könne. Je nach den Umständen des Einzelfalles, z. B. in dicht besiedelten Räumen, könne es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von aktivem und passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten würden, desto gewichtiger müssten allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr habe die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.2.2010 – 4 BN 59.09 – BRS 76 Nr. 20 = juris Rn. 4; U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 15).

51 (d) Auch ist es dem Senat derzeit nicht möglich, insbesondere einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, § 44 BNatSchG, auszuschließen. Bereits aufgrund des umfangreichen Aktenmaterials kann der Senat im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilen, ob der Bebauungsplan etwa tatsächlich vollzugsfähig ist oder unter beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten oder Abwägungsmängeln leidet. Den von der Antragsgegnerin übermittelten Originaldateien, die nicht vollumfänglich identisch mit den elektronisch zugesandten Dateien sind, liegt kein Inhaltsverzeichnis bei, was deren Durchsicht aufgrund ihres Umfangs erheblich erschwert. Zudem ist nicht gekennzeichnet, welche Dokumente doppelt vorhanden sind und welche entweder nur postalisch oder eventuell nur digital vorgelegt wurden. Hinzu tritt, dass zahlreiche Dokumente, die Grundlage der im Bebauungsplanverfahren durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen waren, dem Senat erst am 25. Juni 2026 vorgelegt wurden. Deren Sichtung wird ebenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen, zumal zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Erlass des Bebauungsplans gut neun Jahre vergangen sind und sich die Akten entsprechend umfangreich darstellen. Als – aufgrund oben dargelegter Gründe – offene, einer detaillierten Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Gesichtspunkte, sind Folgende hervorzuheben:

52 Die gebotenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen setzen eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräumen voraus. Dabei ist kein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchung hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die hierbei anzuwendenden Methoden sind normativ nicht vorgegeben, sondern ergeben sich aus außerrechtlichen Maßstäben. Regelmäßig liegt der Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten neben einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur eine – unter Zuhilfenahme einschlägiger, im Interesse einer Standardisierung erarbeiteter Leitfäden und Arbeitshilfen vorgenommene – Bestandserfassung an Ort und Stelle zugrunde (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 54, 59; U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 Rn. 128 f.). Bei dieser muss sich der Gutachter an den – soweit vorhanden – allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standards orientieren; fehlen diese, ist die gerichtliche Überprüfung insoweit auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 – BVerfGE 149, 407 Rn. 26 ff.; BVerwG, U.v. 4.6.2020 – 7 A 1/18 – juris Rn. 81). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2018, 9 B 25.17 (juris Rn. 25), wonach der Behörde im Rahmen des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken bezieht, denen diese bei der Realisierung des Vorhabens ausgesetzt sind. Diese Einschätzungsprärogative gilt solange, bis sich in der Wissenschaft ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind. Das Gericht ist verpflichtet, zu prüfen, ob die konkreten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 – juris Rn. 16, 19 f. m.w.N.). Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt demnach, ob der Gemeinde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 – BVerfGE 149, 407-421, Rn. 30).

53 Was die von Antragstellerseite bemängelte Methodenbeschreibung angeht, ist auf der einen Seite zu beachten, dass deren Dokumentation kein Selbstzweck ist. Ein Dokumentationsmangel führt nicht notwendig zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Bestandsaufnahme, vielmehr kommt es darauf an, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz dieses Fehlers die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen wurden. Das lässt sich nur artspezifisch beurteilen (BVerwG U.v. 4.6.2020 – 7 A 1/18 – juris Rn. 83 m.w.N.). Allerdings lässt sich den einzelnen Gutachten, insbesondere der den weiteren Gutachten zugrunde gelegten saP für den Bebauungsplan Nr. 4641 von … vom 19.3.2018 keine genaue Methodenbeschreibung wie Uhrzeit, Dauer oder Temperatur entnehmen, so dass eine Überprüfung der Richtigkeit der Ergebnisse derzeit nicht möglich ist.

54 Auch die vom Antragsteller monierte Zugrundelegung einer veralteten Datenlage lässt sich nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Zwar existiert ein fixer Zeitpunkt, ab dem eine Datenlage als veraltet gilt, nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, U.v. 4.6.2020 – 7 A 1/18 – juris Rn. 38 m.w.N.), als Anhaltspunkt kann jedoch ein Zeitraum von fünf Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Planfeststellung und den ermittelten Daten herangezogen werden. Wenn sich jedoch seit Datenerhebung die landschaftliche Situation und die Zusammensetzung der Biozönosen im Betrachtungsraum nicht oder nur wenig verändert hat (kein Nutzungs- oder Strukturwandel, keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen) kann auch bei einem höheren Alter der Daten von deren Gültigkeit ausgegangen werden. Es sollte jedoch eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden (zum Ganzen vgl. Trautner/Mayer, Veralten faunistische Daten und Bewertungen nach 5 Jahren – und sind sie bis dahin aktuell ge…, in NuR 2021, S. 315 ff.). Die saP, auf die sich die folgenden Untersuchungen stützen, erfolgte durch … (vgl. saP vom 19.3.2018) im Jahre 2017. Die anschließenden Untersuchungen legen dieses Gutachten maßgeblich zugrunde. Am 17. Juni 2023 erfolgte zur Plausibilitätskontrolle der Habitatstrukturen eine Aktualisierung der saP durch … (vgl. …, Plausibilitätskontrolle – Habitatstrukturen – 05.07.2023). Dabei wurden die Strukturen im Untersuchungsbereich hinsichtlich Änderungen überprüft und der Bezug zum damaligen Artvorkommen hergestellt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich die Strukturen im untersuchten Bereich nicht oder nur unwesentlich verändert hätten. Ob eine Plausibilitätskontrolle nach fünf Jahren ausreichend ist, zumal sie im Zeitpunkt des Planerlasses bereits wieder über zwei Jahre alt ist, ist zumindest zweifelhaft. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass durch eine fehlende aktuelle Datenerhebung tatsächlich im Plangebiet vorhandene Arten nicht dokumentiert wurden, so dass diese in der Folge nicht im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden konnten.

55 Weiterhin bestehen Bedenken, ob sich die Antragsgegnerin auf die tatsächlich von ihr untersuchten Tierarten hätte beschränken dürfen. So trägt sie beispielsweise vor, „das Vorkommen der Haselmaus wird als signifikant niedrig eingestuft, da entsprechende Tierarten nach den vorliegenden Erkenntnissen im betreffenden Gebiet nicht vorkommen“. Aufgrund eines möglichen Auftretens der Haselmaus im Planbereich (vgl. TK-Blatt …*) erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass zum sicheren Ausschluss ihrer Existenz eine entsprechende Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Auch Zweifel bestehen an der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abschichtung des artenschutzrechtlich zu prüfende Artenspektrums bei den Vogelarten. Aus der saP vom 22. April 2024 geht hervor, dass zunächst alle als nichtrelevant identifizierten Arten, das betrifft auch Arten, die weit verbreitet und ungefährdet sind, von einer weiteren detaillierten Prüfung ausgeschlossen sind. Diese Vorauswahl ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 – C-473/19 und C-474/19, wonach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich nicht nur den Arten vorbehalten ist, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt oder auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist, im Hauptsacheverfahren näher auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen.

56 (3) Angesichts der hier in Rede stehenden möglichen Schäden für geschützte Rechtsgüter bei Vollzug der Planung ergibt die sonach erforderliche Folgen- und Interessenabwägung, dass der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen ist, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern und damit den Anspruch des Antragstellers auf wirksamen Rechtsschutz zu sichern. Ein weiterer Vollzug des Bebauungsplans lässt möglicherweise irreparable Schäden an der Natur befürchten, da es im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen für die Herstellung des ersten Entwässerungskanals ab August 2026 zu Maßnahmen der Baufeldfreimachung kommen soll. Diese selbst sind ab Oktober 2026 geplant, jedoch soll ihnen eine Untersuchung auf Fledermausquartiere vorausgehen, in deren Rahmen evtl. gefundene Tiere in Obhut genommen und Höhlungen verschlossen werden sollen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, durch die vorherige Inobhutnahme der Tiere werde es nicht zu naturschutzrechtlich verbotenen Maßnahmen kommen, so ist dem entgegenzusetzen, dass den Tieren durch die Fällung der Bäume ihr Quartier dauerhaft genommen wird. Zwar führt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Antragsgegnerin aufgrund der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens. Diese wirkt sich auf den gesamten Zeitplan und damit auch auf die Interessen der Beigeladenen aus. Andererseits entstehen diesen, soweit ersichtlich, keine dauerhaft unzumutbaren Nachteile, zumal sich die Beigeladenen im Verfahren zu etwaigen Auswirkungen auf ihren Zeitplan und mit dessen Nichteinhaltung verbundenen Nachteilen nicht geäußert haben.

57 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 159, § 154 Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

58 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Verkehrslärm, Artenschutzrechtliche Untersuchung, Offene Erfolgsaussichten, Umweltverbandsklage, Strategische Umweltprüfung, Artenschutzrechtliche Prüfung, Ermittlungsdefizit, Folgenabwägung, Bebauungsplanverfahren, Hochwasserschutz

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