VGH München 22. Senat, 2026-07-20, 22 B 26.1185

22 B 26.1185Verwaltungsgericht / Division 2220.07.2026

Gesamter Gesetzestext

VGH München 22. Senat — 2026-07-20 — 22 B 26.1185 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-20

Aktenzeichen: 22 B 26.1185

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Januar 2017 (Az. M 1 K 14.1682) ist wirkungslos geworden.

III. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte sowie die Beigeladenen jeweils selbst.

IV. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. Januar 2017 (Az. M 1 K 14.1682) für beide Instanzen auf jeweils 1.356.600 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die beim Verwaltungsgericht München erhobene Klage der Klägerin (Az. M 1 K 14.1682) war darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung von vier Ablehnungsbescheiden des Landratsamts E. vom 2. April 2014 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 18. März 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb jeweils einer Windenergieanlage auf vier Grundstücken im Gebiet der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Der Beklagte hatte die Erteilung der Genehmigungen u.a. unter Verweis darauf abgelehnt, dass die Windenergieanlagen dadurch schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würden, dass durch die zu erwartenden Erschütterungssignale die Messergebnisse der seismologischen Messeinrichtung GRC 1 als Teil des aus 13 seismologischen Breitbandstationen bestehenden Gräfenberg-Array beeinträchtigt würden. Die Beigeladene zu 2 ist Trägerin der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, die das Gräfenberg-Array betreibt.

2 Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2017 ab. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf den Antrag der Klägerin hin (Az. 22 ZB 17.1042) mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 zu. Auf Antrag der Beteiligten wurde im Berufungsverfahren (Az. 22 B 18.2609) mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

3 Unter dem 17. Juni 2026 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens (nunmehr fortgeführt unter dem Az. 22 B 26.1185) und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Weiter beantragte sie, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 schloss sich der Beklagte der Erledigterklärung an und teilte mit, die wechselseitige Kostenaufhebung entspreche der außergerichtlichen Vereinbarung.

4 Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2026 beantragte die Beigeladene zu 1, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Dies entspreche der Billigkeit, da die Beigeladene zu 1 einen Sachantrag gestellt und das Berufungsverfahren durch eigenen Vortrag wesentlich gefördert habe. Die Klägerin trug hierzu vor, eine Kostenerstattung zugunsten der Beigeladenen finde nicht statt, weil §§ 154, 155 VwGO im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anwendbar seien. Der Beklagte trug vor, es entspreche nach der übereinstimmenden Erledigterklärung und Absprache über die Kostentragung nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 der Klägerin oder dem Beklagten wie beim Unterliegen einer Hauptpartei aufzuerlegen. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1 das Verfahren wesentlich gefördert hätte. Die Beigeladene zu 1 hätte jederzeit den Fortgang des Verfahrens beantragen können, um eine Sachentscheidung mit Kostenfolgen nach § 154 f. VwGO zu erreichen.

5 Die Beigeladene zu 2 hat sich nach Eingang der Erledigterklärungen nicht geäußert.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 1 K 14.1682, 22 ZB 17.1042, 22 B 18.2609 und 22 B 26.1185 verwiesen.

II.

7 1. Nach der übereinstimmenden Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Hauptbeteiligten war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Die Zustimmung der Beigeladenen zur Erledigterklärung ist nicht erforderlich (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 161 Rn. 6).

8 2. Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO.

9 2.1 Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Hauptbeteiligten des Verfahrens entsprechend ihrer außergerichtlichen Vereinbarung zu treffen, nach der die Kosten des Verfahrens unter den Hauptbeteiligten gegeneinander aufgehoben werden. Danach tragen die Klägerin und der Beklagte die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Eine Beteiligung der Beigeladenen an den Gerichtskosten kommt daher nicht in Betracht.

10 2.2 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht Gegenstand der zwischen den Hauptbeteiligten getroffenen Vereinbarung. Es entspricht billigem Ermessen, dass die beiden Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten wie die Hauptbeteiligten jeweils selbst tragen.

11 2.2.1 Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Klägerin wohl meint, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO deshalb ausscheidet, weil eine Anwendung von § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO nach einer Hauptsacheerledigung nicht in Betracht komme. In der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist angenommen worden, dass ein Beigeladener, der auf die Prozessbeendigung durch die Hauptbeteiligten keinen Einfluss habe, nicht im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO unterliegen könne und auch ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO in diesen Fällen nicht der Billigkeit entspreche (vgl. HessVGH, B.v. 28.12.2015 – 2 B 1631.15 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 13.11.2018 – 11 D 7/17.AK – juris Rn. 8, 13; OVG RhPf, B.v. 5.4.2024 – 8 C 10.879/22.OVG – juris Rn. 9 f.). Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen.

12 2.2.2 Nach Einschätzung des Senats spricht die Offenheit der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dafür, dass die Beigeladenen, die ihrerseits keinen Anteil der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Hauptbeteiligten zu tragen haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Rechtsstreit warf schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Errichtung und des Betriebs der beantragten Windenergieanlagen mit der in der Nähe befindlichen seismologischen Messstation auf, die durch das Gericht nach übereinstimmender Erledigterklärung durch die Hauptbeteiligten nicht geklärt werden können. Auch nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 – 4 B 24.20 – juris, nach dem die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen kann (Ls., Rn. 6), wäre im Berufungsverfahren zu klären gewesen, inwieweit die Funktionsfähigkeit der Messstationen des Gräfenberg-Array im vorliegenden Fall durch die von der Klägerin beantragte Errichtung und den Betrieb der vier Windenergieanlagen hätte beeinträchtigt werden können. Ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf ein Entgegenstehen einer Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1 angekommen wäre, auf das diese sich berufen hat, ist offen.

13 Bei offenen Erfolgsaussichten entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, was hier für die Hauptbeteiligten auch die Folge der (zwischen ihnen vereinbarten) Kostenaufhebung ist (s. hierzu etwa Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 161 Rn. 16). Aus Sicht des Senats gibt es keinen Grund dafür, die beiden Beigeladenen insoweit anders zu behandeln. Soweit bei offenen Erfolgsaussichten für den Fall, dass nicht alle Beteiligten durch Rechtsanwälte vertreten sind, mit Blick auf eine möglichst gleichmäßige Kostenverteilung – bei zwei Beteiligten – eine hälftige Kostenteilung vorgenommen wird (s. hierzu Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 161 Rn. 90; Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 161 VwGO Rn. 23), ist dieser Gedanke auf die vorliegende Konstellation mit vier Beteiligten, von denen der Beklagte und die beiden Beigeladenen prozessual auf der gleichen Seite stehen, nicht übertragbar. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten entspräche es weder der Billigkeit, der (anwaltlich vertretenen) Klägerin, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, einen Teil der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen, noch den auf der gleichen Seite wie die beiden Beigeladenen stehenden (nicht anwaltlich vertretenen) Beklagten (teilweise) zur Tragung von deren außergerichtlichen Kosten zu verpflichten.

14 3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, die der Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 entspricht. Danach sind bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage 10% der geschätzten Herstellungskosten anzusetzen. Entsprechend der vorläufigen Festsetzung im Beschluss zur Zulassung der Berufung vom 13. Dezember 2018 waren demzufolge 1.356.600 € festzusetzen. Dies folgt, wie in dem Hinweis zu dem Zulassungsbeschluss ausgeführt, aus den in den Antragsunterlagen angegebenen Herstellungskosten für eine Anlage des Typs REpower 3.4M104 von 3.498.600 € und drei Anlagen des Typs Nordex N 117 von jeweils 3.355.800 € (gesamt: 13.566.000 €).

15 Der Senat hatte im Zusammenhang mit dem Zulassungsbeschluss bereits darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert deutlich zu niedrig angesetzt habe. Die Änderungsbefugnis hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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