VGH München 15. Senat, 2026-07-22, 15 CS 26.1101

15 CS 26.1101Verwaltungsgericht / Division 1522.07.2026

Gesamter Gesetzestext

VGH München 15. Senat — 2026-07-22 — 15 CS 26.1101 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: 15 CS 26.1101

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte und mit Änderungs- und Ergänzungsbescheid neu gefasste Baugenehmigung für den Neubau eines Schleuderbetonmastes mit 2 Plattformen sowie Outdoor-Systemtechnik auf Fundament.

2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2026 die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. RN 6 K 26.1329) anzuordnen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten/Inbetriebnahme mit sofortiger Wirkung vorläufig einzustellen, einen Hängebeschluss zu erlassen und hilfsweise die Nutzung unrichtiger Daten zu untersagen, abgelehnt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis und mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin sei keine Nachbarin im baurechtlichen Sinn und der Rohbau bereits fertiggestellt. Der Hilfsantrag bleibe erfolglos, ein nachbarrechtlicher Anspruch sei nicht erkennbar.

3 Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter und hat beantragt,

4 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten sowie die technische Inbetriebnahme mit sofortiger Wirkung vorläufig einzustellen und ein umfassendes Veränderungsverbot, einen sofortigen Bau- und Montagestopp sowie ein Verbot der technischen Inbetriebnahme zu erlassen, hilfsweise die Nutzung unrichtiger Daten zu untersagen.

5 Sie ist u.a. der Auffassung, die Genehmigung sei unbestimmt, basiere auf falschen Tatsachengrundlagen, verletze das Rücksichtnahmegebot, führe zu einem Wertverlust ihres Grundstücks und gefährde den Biotopverbund. Die Mastanlage habe zudem erdrückende Wirkung.

6 Der Antragsgegner hat beantragt,

7 die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

8 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

10 Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht.

11 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Sie muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig wie pauschale oder formelhafte Rügen (BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 CS 24.75 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.11.2022 – 1 CS 22.2150 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 1 CS 17.2072 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 15 CS 13.800 – juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

12 Die Antragstellerin macht zwar ausführlich geltend (Schriftsätze vom 23.06.2026, vom 17.07.2026 und vom 20.07.2026), sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts antragsbefugt, weil insbesondere die Entfernung des streitgegenständlichen Vorhabens von ihrem Grundstück tatsächlich geringer sei als von diesem angenommen. Allerdings kommt es darauf nicht an, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur mit der fehlenden Antragsbefugnis, sondern auch – selbstständig tragend („ungeachtet der vorstehenden Ausführungen“ BA S. 14) – mit einem ebenfalls fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin begründet hat. Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde substantiiert etwas vorgetragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2024 – 15 CS 24.116 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 10 CS 21.1973 – juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.

13 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BA S. 14: BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 9 CS 13.1728 – juris Rn. 1) ausgeführt, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entfalle bei einem Nachbarantrag regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens – wie hier – bereits fertiggestellt ist. Denn das mit einem derartigen Antrag verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, sei nach weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen, wobei der Umstand, dass die Antennen noch nicht errichtet sind und der Mast nicht in Betrieb genommen ist, im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. Dem tritt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, „trotz Fertigstellung des bloßen Baukörpers besteht das Rechtsschutzinteresse für den einstweiligen Rechtsschutz fort, da die eigentlichen Sendeantennen noch nicht montiert wurden, die Unterlassung dieser Montage und Nutzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zwingend erforderlich ist und der Erlass des vorläufigen Inbetriebnahme- und Montageverbots zur Vorbeugung sowie zur Verhinderung vollendeter Tatsachen und irreversibler Gefahren für den Personenschutz sowie den geschützten Biotopverbund rechtlich dringend geboten ist“ nicht substantiiert entgegen. Sie äußert damit lediglich eine gegenteilige Auffassung, ohne den Streitstoff rechtlich ausreichend zu durchdringen und sich insbesondere mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Nutzung und Betrieb einer Antennenlage und die damit verbundenen Fragestellungen seien nicht von der Baugenehmigung, sondern der Standortbescheinigung umfasst und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BA S. 9), auseinanderzusetzen. Zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Hilfsantrag bleibe erfolglos und ein nachbarrechtlicher Anspruch sei nicht erkennbar, verhält sich die Antragstellerin nicht, sondern beschränkt sich darauf, abermals die entsprechenden Anträge zu stellen.

14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5. und 9.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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