VGH München 11. Senat, 2026-07-23, 11 ZB 26.30705

11 ZB 26.30705Verwaltungsgericht / Division 1123.07.2026

Gesamter Gesetzestext

VGH München 11. Senat — 2026-07-23 — 11 ZB 26.30705 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 11 ZB 26.30705

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

2 1. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und -fähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ/Käß, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 124a VwGO Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand April 2026, § 78 Rn. 88, 153 ff. m.w.N.). Ferner muss der Rechtsmittelführer bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2022 – 15 ZB 22.31008 – juris Rn. 3; B.v. 17.20.2021 – 23 ZB 19.33385 – juris Rn. 80; B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 30.6.2022 – 1 A 188/21.A – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 609 ff.).

3 a) Die Berufung ist nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst beziehungsweise die Sanktionierung von Verstößen gegen militärische Registrierungspflichten und Mobilisierungsvorschriften in der Ukraine für wehrpflichtige Rückkehrer nach derzeitigem Erkenntnisstand eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3, § 3a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AsylG und/oder einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründet.

4 Zwar erfasst § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung (nunmehr § 3 Satz 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.9.2008 [BGBl I S. 1798], zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.7.2026 [BGBl I Nr. 199] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung [EU] 2024/1347) vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (BVerwG, U.v. 19.1.2023 – BVerwGE 177, 289 Rn. 21). Allerdings sind Strafverfolgung und Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich nicht als flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung anzusehen. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG a.F. bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) 2024/1347 zielt darauf, hiervon eine Ausnahme für den spezifischen Fall zu regeln, dass der verweigerte Militärdienst die Teilnahme an Kriegsverbrechen oder anderen völkerrechtswidrigen Handlungen umfassen würde (BVerwG, U.v. 19.1.2023 a.a.O. Rn. 33). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats verneint (UA S. 13).

5 Außerdem setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG a.F.) bzw. einen Zusammenhang (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2024/1347) zwischen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG a.F. bzw. Art. 10 der Verordnung [EU] 2024/1347) und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen voraus. Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil die Strafverfolgung oder die Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen. Die Verweigerung des Militärdienstes muss nicht stets auf einem der genannten Verfolgungsgründe beruhen. Sie kann – wie hier – auch durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (BVerwG, U.v. 19.1.2023 a.a.O. Rn. 43 f.). An eine Militärdienstentziehung anknüpfende Sanktionen stellen jedoch nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung der Nichterfüllung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht hinaus (auch) wegen seiner politischen Überzeugung – oder eines anderen flüchtlingsrelevanten Merkmals – treffen sollen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31.18 – InfAuslR 2019, 459 Rn. 15). Dies zu prüfen obliegt den nationalen Behörden und Gerichten (BVerwG, U.v. 19.1.2023 a.a.O. Rn. 48).

6 Für die somit erforderliche Verknüpfung bzw. einen Zusammenhang zwischen einer Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes und einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG a.F. bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 genannten Verfolgungsgrund ist hier nichts ersichtlich. Bei der Anhörung am 17. April 2025 beim Bundesamt hat der Kläger die Frage, weshalb er „nicht zum Krieg einberufen“ werden wolle, damit beantwortet, es sei nicht so, dass er nicht kämpfen wolle. Er wolle jedoch nicht sterben. Er habe Angst, sein Leben zu verlieren. In der mündlichen Verhandlung am 30. März 2026 hat er erklärt, der Wehrdienst mache ihm sehr große Angst, weil das Risiko, getötet oder zum Krüppel gemacht zu werden, sehr groß sei. Er verstehe den Sinn dieses Krieges nicht und warum gekämpft werde. Unter Bezugnahme auf diese Angaben des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, aus dessen Einlassungen ergebe sich nicht, dass er aus Gewissensgründen keinen Dienst an der Waffe leisten wolle. Seine allgemeinen Befürchtungen und die fehlende Bereitschaft zur Verteidigung der Allgemeinheit seien nicht vom Recht auf Gewissenentscheidung erfasst, keinen Wehrdienst zu leisten (UA S. 14 f.).

7 Für die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG a.F. bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnislage, insbesondere der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. Dezember 2025 (Geldstrafe von 17.000 bis 25.500 UAH gemäß Art. 210 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen das Verfahren zur militärischen Registrierung während des Kriegsrechtszeitraums) nichts ersichtlich. Systematische Gesetzesverstöße im Rahmen der Rekrutierung ergeben sich aus den vom Kläger benannten Quellen nicht. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a.F. (nunmehr Art. 15 Buchst. c der Verordnung [EU] 2024/1347) betrifft ausschließlich Zivilpersonen und damit nicht Gefahren im Zusammenhang mit der Heranziehung zum Wehrdienst oder Verstöße gegen militärische Registrierungspflichten und Mobilisierungsvorschriften.

8 b) Die Berufung ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, welche Anforderungen an die Prognose der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ der Verstrickung in völkerrechtswidrige Handlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu stellen sind.

9 Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG a.F. bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) 2024/1347 gelten die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AslyG a.F. bzw. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 fallen, also insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vorliegend vom Verwaltungsgericht verneint). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits entschieden, die Tatsachenwürdigung im Rahmen der Prüfung, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehre, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen, müsse sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet sei, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant seien, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lasse (BVerwG, U.v. 19.1.2023 a.a.O. Rn. 38). Aufgabe des Tatsachengerichts sei es, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, sich unter umfassender Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung bedürfe es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genüge es, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 a.a.O. Rn. 20 ff.). Darüber hinausgehende Klärungsmöglichkeiten hinsichtlich der Gefahrenprognose sind weder ersichtlich noch zeigt die Antragsbegründung des Klägerbevollmächtigten solche Klärungsmöglichkeiten auf.

10 c) Schließlich ist die Berufung auch nicht zur Klärung einer inländischen Fluchtalternative für wehrpflichtige ukrainische Männer zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat subsidiären Schutz im Hinblick auf eine mögliche Bestrafung des Klägers wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder dessen Verweigerung zunächst grundsätzlich verneint (UA S. 15 f.) und anschließend geprüft, ob für Zivilpersonen im Hinblick auf die russischen Angriffe die Möglichkeit internen Schutzes in der Westukraine besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a.F.). Dies hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats, weitere aktuelle Erkenntnismittel und die individuelle Situation des Klägers bejaht (UA S. 16 f.). Die Frage, „ob und inwieweit ein wehrpflichtiger Mann, der in der gesamten Ukraine denselben Mobilisierungs- und Registrierungspflichten und denselben Sanktionen bei Verstößen unterliegt, überhaupt auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn gerade diese Mobilisierungs- und Sanktionspraxis den Kern der geltend gemachten Gefahr bildet“, hat sich damit für das Verwaltungsgericht nicht gestellt. Da die Heranziehung zum Wehrdienst und die Sanktionierung von Verstößen gegen militärische Registrierungspflichten und Mobilisierungsvorschriften als solche – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht als flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung anzusehen und auch im Fall des Klägers eine solche Verfolgung nicht anzunehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative für wehrpflichtige ukrainische Männer hier nicht entscheidungserheblich an.

11 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12 3. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Ukraine, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen befürchteter Heranziehung zum Wehrdienst oder Sanktionierung von Verstößen gegen militärische Registrierungspflichten und Mobilisierungsvorschriften (verneint), Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (abgelehnt), Grundsätzliche Bedeutung, Wehrdienstverweigerung, Flüchtlingsschutz, Verfolgungsgrund, Gefahrenprognose, Inländische Fluchtalternative, Strafverfolgung

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