BayObLG 2. Zivilsenat, 2026-07-31, 102 AR 101/26 e

102 AR 101/26 eObergericht / II. Zivilkammer31.07.2026

Regest

Für die Anhängigkeit im Sinne von § 44 Satz 1 EGGVG ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Mahngericht abzustellen und nicht auf den Eingang der Akten bei dem Streitgericht (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2026 - 20 UH 19/26). (Rn. 37)

Gesamter Gesetzestext

BayObLG 2. Zivilsenat — 2026-07-31 — 102 AR 101/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-31

Aktenzeichen: 102 AR 101/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Sachlich zuständig ist das Landgericht München I.

Gründe

I.

1 Die Klägerin beantragte am 8. Dezember 2025 beim Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über eine Forderung von 7.390,38 € wegen eines „Gebührenanspruch[s] aus Drittschuldnerhaftung gem. § 840 Abs. 2 ZPO“ nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde dem in München wohnhaften Beklagten am 17. Dezember 2025 zugestellt. Am 2. Januar 2026 informierte das Mahngericht die Klägerin über den am 29. Dezember 2025 eingegangenen Gesamtwiderspruch des Beklagten. Nach Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens verfügte das Mahngericht am 29. Januar 2026 die Abgabe an das als Prozessgericht im Mahnbescheidsantrag benannte Landgericht München I.

2 Nach Eingang der Anspruchsbegründung vom 9. März 2026 wies das Landgericht die Klagepartei mit Verfügung vom 11. März 2026 darauf hin, dass Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I bestünden, und setzte eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Gemäß der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung des § 23 Nr. 1 GVG seien für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,00 € nicht übersteige, die Amtsgerichte zuständig. Nachdem die Klägerin die Zahlung von 7.390,38 € begehre und auch keine Streitigkeit im Sinne des § 71 Abs. 2 GVG vorliege, dürfte das Amtsgericht München sachlich zuständig sein. Dass klageseits am 8. Dezember 2025 ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über die gegenständliche Forderung gestellt worden sei, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da der Rechtsstreit gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO erst mit Eingang der Akten beim hiesigen Gericht am 29. Januar 2026 anhängig geworden sei; damit sei nach § 44 Satz 1 EGGVG auf die seit dem 1. Januar 2026 geltende Fassung des § 23 Nr. 1 GVG abzustellen. Eine Zustellung oder formlose Übersendung der Anspruchsbegründung an den Beklagten wurde nicht verfügt.

3 Mit Schriftsatz vom 12. März 2026 hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München beantragt, woraufhin sich das Landgericht München I mit den Parteien formlos mitgeteiltem Beschluss vom 12. März 2026 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Verfügung vom 11. März 2026 an das Amtsgericht München verwiesen hat.

4 Das Amtsgericht München hat mit beiden Parteien formlos mitgeteilter Verfügung vom 19. März 2026 die Übernahme abgelehnt und die Akten an das Landgericht München I zurückgesandt. Dem Verweisungsbeschluss komme keine Bindungswirkung zu, da er vor Zustellung der Klage erlassen worden sei. Zudem sei der Beklagte vor der Verweisung nicht angehört worden, was die Bindungswirkung ebenfalls entfallen lasse. Im Übrigen sei die Ansicht des Landgerichts, wonach allein auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Streitgericht abzustellen sei, nicht nachvollziehbar. Nach § 44 EGGVG sei das Gerichtsverfassungsgesetz auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden seien, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Das Mahnverfahren sei bereits im Dezember 2025 anhängig geworden und setze sich in das Streitverfahren fort. Es handle sich um ein und dasselbe Verfahren, das nur Verfahrensstufen durchlaufe. Als Verfahren sei der Rechtsstreit bereits im Jahr 2025 anhängig geworden. § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO regle ausdrücklich: „… gilt der Rechtsstreit als dort anhängig“ und nicht „als anhängig“. Es werde angeregt, vor einem etwaigen weiteren Verweisungsbeschluss die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu einem gleichgelagerten Sachverhalt abzuwarten.

5 Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 4. Mai 2026 das Verfahren zunächst dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt, das die Sache mit Beschluss vom 6. Mai 2026 unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Landgericht München I zurückgegeben hat. Für die Bestimmungsentscheidung sei gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.

6 Daraufhin hat das Landgericht München I das Verfahren mit Beschluss vom 11. Mai 2026 dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des § 44 Satz 1 EGGVG nach der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung des § 23 Nr. 1 GVG sei gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht und nicht – wie das Amtsgericht meine – der Zeitpunkt des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids. Aufgrund des Streitwerts von 7.390,38 € sei das Amtsgericht München für den Rechtsstreit sachlich zuständig, da das Verfahren erst nach dem 1. Januar 2026 beim Landgericht München I anhängig geworden sei.

7 Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15. Mai 2026 ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Die Klagepartei hat mitgeteilt, sie teile die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts, allerdings sei wohl die überwiegende Rechtsprechung in der Vergangenheit der Auffassung des Landgerichts München I gefolgt. Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

8 Auf die statthafte Vorlage ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I auszusprechen.

9 1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.

10 a) Das Landgericht München I hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 12. März 2026 für sachlich unzuständig erklärt, das Amtsgericht München durch die zuständigkeitsverneinende Verfügung vom 19. März 2026. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Februar 2026, 101 AR 9/26 e, juris Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25). Zwar ist eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit in diesem Sinne erst nach Rechtshängigkeit des Verfahrens möglich (BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 54/20, juris Rn. 25). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lag Rechtshängigkeit aber bereits bei Erlass des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts vom 12. März 2026 vor. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens tritt (unabhängig von der Fiktion des § 696 Abs. 3 ZPO) spätestens mit Eingang der Verfahrensakten beim Streitgericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO ein (grundlegend und ausführlich BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Rn. 17 ff.; so auch BGH, Urt. v. 7. Dezember 2022, VIII ZR 81/21, WM 2023, 692 Rn. 46; Urt. v. 17. November 2022, VII ZR 93/22, NJW-RR 2023, 139 Rn. 22). Auf den Eingang und die Zustellung einer Anspruchsbegründung kommt es nicht an (BGH NJW 2009, 1213 Rn. 18). Unschädlich ist, dass das Amtsgericht seinerseits davon ausgegangen ist, dass das Verfahren noch nicht rechtshängig geworden ist; mit seiner beiden Parteien formlos mitgeteilten Verfügung vom 19. März 2026 hat es abschließend zum Ausdruck gebracht, dass es eine eigene Zuständigkeit verneint (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 31). Ebenso wenig steht die Tatsache, dass sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht vor Erlass ihrer Entscheidungen nicht ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt haben, einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen, da beide am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte ihre Entscheidungen den Parteien zumindest nachträglich bekannt gemacht haben (BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 11 m. w. N.).

11 b) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 12 m. w. N.).

12 c) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Bestimmungsentscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zuständig, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nicht das Oberlandesgericht München, sondern der Bundesgerichtshof ist (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 9 ff.). An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht (hier: Landgericht München I) in Bayern liegt. Das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers zuständige Mahngericht bleibt als Anknüpfungspunkt für die Feststellung des nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gerichts außer Betracht (BayObLG, Beschluss vom 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 11 m. w. N.).

13 2. Sachlich zuständig ist das Landgericht München I. Dessen Verweisungsbeschluss vom 12. März 2026 kommt keine Bindungswirkung zu. Im Hinblick auf den von der Klägerin noch vor Ablauf des 31. Dezember 2025 beim Amtsgericht Coburg gestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach § 44 Satz 1 EGGVG in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.

14 a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19). Bei der Entscheidung sind die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften und eingetretene verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten (Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 36 Rn. 38; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 81).

15 b) Das Landgericht München I hat bei Erlass des Beschlusses vom 12. März 2026 das rechtliche Gehör der Parteien verletzt, weswegen der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung zu entfalten vermag.

16 aa) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 25; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr; vgl. z. B. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 25; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 24 m. w. N.).

17 bb) Wie ausgeführt (siehe oben 1 a]) war das Verfahren zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses bereits beim Landgericht München I rechtshängig, weswegen es sich bei der Entscheidung vom 12. März 2026 nicht um eine bloße nicht bindende Abgabe handelt.

18 cc) Der Verweisungsbeschluss ist unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beklagten ergangen.

19 (1) Zwar schreibt § 281 ZPO die Anhörung der beklagten Partei zu einem Verweisungsantrag eines Klägers nicht vor; nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum muss aber vor einer Verweisung rechtliches Gehör gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982, 1 BvR 787/81, NJW 1982, 2367; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 11; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 281 Rn. 9).

20 Das ist hier nicht geschehen. Das Landgericht München I hat dem Beklagten vor Erlass des Verweisungsbeschlusses vom 12. März 2026 weder die eigene Hinweisverfügung vom 11. März 2026 noch den Verweisungsantrag der Klägerin vom 12. März 2026 bekannt gegeben; beides wurde ihm lediglich nachträglich formlos übermittelt. Darüber hinaus hat das Landgericht zu keinem Zeitpunkt verfügt, dass dem Beklagten eine Abschrift der Anspruchsbegründung vom 9. März 2026 übermittelt wird. Das Gericht hat den Beklagten somit weder darüber informiert, dass das an das Landgericht München I vom Mahngericht abgegebene Verfahren von der Klägerin weiter betrieben wird, noch hat es ihm die Möglichkeit gegeben, die Anträge der Klägerin und deren Begründung zur Kenntnis zu nehmen und sich hierzu vor einer Entscheidung des Gerichts zu äußern.

21 (2) Grundsätzlich stellt die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots des rechtlichen Gehörs einen so schwerwiegenden Mangel dar, dass dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018, X ARZ 5/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 4. August 2023, 102 AR 151/23, juris Rn. 47). Einer Feststellung, dass die Verweisung bei ordnungsgemäßer Anhörung beider Parteien möglicherweise unterblieben wäre, bedarf es nicht (BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 28; Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, juris Rn. 18 m. w. N.). Lediglich, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen werden kann, dass der Verweisungsbeschluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, steht der Gehörsverstoß der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018, X ARZ 5/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. August 2014, X ARZ 275/14, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 28; Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, juris Rn. 18). In Betracht kommen zum Beispiel Fallgestaltungen, in denen sich der Beklagte bereits im Vorfeld einer Verweisung zu den maßgeblichen Zuständigkeitsfragen positioniert hat und/oder nachträglich auf Nachfrage des Gerichts, an das verwiesen wurde, ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Verhandlung und Entscheidung dieses Gericht erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014, X ARZ 275/14, juris Rn. 8). Vorliegend ist die Fallkonstellation nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen die Rechtsprechung trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs eine bindende Verweisung angenommen hat. Vielmehr hat sich der Beklagte bislang gar nicht geäußert, wobei er von den am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist; ihm wurden zudem die Hinweisverfügung vom 11. März 2026 und der Verweisungsantrag der Klägerin vom 12. März 2026 erst nach Erlass des Verweisungsbeschlusses und die Anspruchsbegründung vom 6. März 2026 gar nicht übermittelt. Konkrete Umstände, die es ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Verweisungsbeschluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, liegen damit nicht vor.

22 c) Sachlich zuständig ist das Landgericht München I. Denn für die Stichtagsregelung in § 44 EGGVG ist bei vorangegangenem Mahnverfahren nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht maßgeblich, sondern der Eingang des Mahnantrags beim Mahngericht vor Ablauf des 31. Dezember 2025.

23 aa) Vorliegend gehen Amts- und Landgericht zutreffend nach § 3 ZPO von einem Zuständigkeitsstreitwert von mehr als 5.000,00 €, aber nicht mehr als 10.000,00 € aus. Gemäß § 23 Nr. 1 GVG in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, „Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt“. In der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung betrug dieser Wert „fünftausend Euro“. Gemäß § 44 EGGVG ist § 23 Nr. 1 GVG „auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden“.

24 bb) Hier ist der Mahnantrag noch im Jahr 2025 beim Mahngericht eingegangen. Die Abgabe an das im Mahnantrag angegebene Prozessgericht und der Eingang der Akten dort erfolgten erst im Jahr 2026.

25 cc) Ob in dieser Konstellation bei einem Streitwert zwischen 5.000,01 € und 10.000,00 € für die sachliche Zuständigkeit auf die alte (dann: Zuständigkeit Landgericht) oder die neue (dann: Zuständigkeit Amtsgericht) Fassung des § 23 Nr. 1 GVG abzustellen ist, ergibt sich weder eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschriften noch ist es bislang höchstrichterlich geklärt; vielmehr ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, auf welchen Zeitpunkt im Rahmen der § 23 Nr. 1 GVG, § 44 EGGVG im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren abzustellen ist (ausführlich zum Streitstand BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 2026, 101 AR 84/26 e, juris Rn. 24 ff., Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 20 ff.).

26 (1) In der Gesetzesbegründung zu § 44 EGGVG (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen BTDrs. 21/1849 S. 26) finden sich keine ausdrücklichen Ausführungen zum Mahnverfahren.

27 (2) Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Neufassung des § 23 Nr. 1 GVG finde bereits dann Anwendung, wenn nur der Eingang der Akten beim Streitgericht (nicht aber die Anhängigkeit des Mahnverfahrens) in die Zeit ab dem 1. Januar 2026 fällt. Zur Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass das Mahnverfahren selbst keinen Rechtsstreit darstelle (so etwa LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2026, 19 O 6/26, juris Rn. 3 unter Verweis auch auf die Rechtsprechung des OLG Hamm [Beschluss vom 22. Juni 2009, I-19 W 8/09, juris Rn. 6] zu § 494a Abs. 1 ZPO; vgl. seitdem ebenso LG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2026, 26 O 9/26, juris Rn. 3 ff.; LG Detmold, Beschluss vom 10. März 2026, 4 O 15/26, juris Rn. 2). Ferner wird angeführt (so etwa Wiedmeyer, NJW 2026, 928), dass in demselben Gesetz mit demselben Begriff dasselbe gemeint sei und bei § 40a Abs. 1 EGGVG nach allgemeiner Ansicht „Anhängigkeit“ den Zeitpunkt des Eingangs der Sache gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO (also beim Streitgericht) meine. Vor allem aber seien Mahnverfahren und Streitverfahren strikt voneinander zu trennen. Die Anhängigkeit des Mahnverfahrens beginne mit der Einreichung des Mahnbescheidsantrags und ende mit der Abgabe des Verfahrens nach § 696 Abs. 1 und 2 ZPO. Erst mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht werde die Sache dort gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO anhängig. Wenn das Gericht gemäß § 696 Abs. 5 ZPO seine Zuständigkeit prüfe, sei also die Anhängigkeit des Mahnverfahrens bereits vergangen und könne daher nun keine Rolle mehr spielen. Diese Zäsur bedeute, dass im Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung nach § 696 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG, § 44 Satz 1 EGGVG das bereits beendete Mahnverfahren keine Berücksichtigung finden dürfe, sondern auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit beim Streitgericht abzustellen sei.

28 Schließlich stellen sich ähnliche Auslegungsfragen beispielsweise auch bei der Übergangsvorschrift des § 62 WEG in der bis 30. November 2020 geltenden Fassung. Danach war für „die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren“ die bis dahin geltende Fassung bestimmter Vorschriften weiter anzuwenden. Hierzu vertrat das Oberlandesgericht Hamm – unter anderem unter Berufung auf den Wortlaut der Übergangsvorschrift – die Ansicht, dass nicht schon der Zeitpunkt der Anhängigkeit beim Mahngericht maßgeblich sei, sondern erst der Eingang der Akten beim Streitgericht (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2009, 15 Wx 22/09, NZM 2010, 169 [juris Rn. 17 f.]; ebenso LG München I, Urt. v. 19. Oktober 2009, 1 S 4851/09, NJW-RR 2010, 1022; zustimmend: Hogenschurz, jurisPR-MietR 2/2010 Anm. 5).

29 Auch die Übergangsregelung in § 48 Abs. 5 WEG gilt für „bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängige[…] Verfahren“. Hier wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es bei einem vorausgehenden Mahnverfahren darauf ankomme, wann die Akte beim Streitgericht eingegangen ist (Elzer in BeckOK WEG, 63. Ed. 1. Januar 2026, § 48 Rn. 25; Göbel in Bärmann, WEG, 16. Aufl. 2025, § 48 Rn. 20; Wobst in Staudinger, BGB, Neub. 2023 Stand: 11. März 2025, WEG § 48 Rn. 14).

30 (3) Teilweise wird dagegen vertreten, dass in der hier gegebenen Konstellation § 23 Nr. 1 GVG in der alten Fassung anzuwenden (und somit das Landgericht sachlich zuständig) sei.

31 Diese Auffassung vertritt etwa Fölsch (MDR 2026, 1 Rn. 7), denn mit „‚anhängig‘ i. S. v. § 44 S. 1 EGGVG [sei] nicht der Zeitpunkt gemeint, in dem die Sache bei dem AG oder LG als Streitgericht eingeht, sondern schon der Zeitpunkt, in dem die Sache vor dem Mahngericht geltend gemacht wird“. Diese Auslegung vermeide, „dass in dem Mahnantrag Gerichte bezeichnet worden sind, die durch die Rechtsänderung zum 1.1.2026 für das streitige Verfahren gar nicht zuständig wären“, und vermeide „dementsprechend auch zahlreiche Verweisungsanträge sowie eine zusätzliche Kostenlast für die Parteien nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO“. Schneider (NJW 2026, 504) verweist darauf, dass Übergangsfälle nicht nach der Zivilprozessordnung zu beurteilen seien, sondern nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Daher könne sich das Übergangsrecht nur nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz richten, konkret nach § 44 EGGVG. Diese Vorschrift stelle aber auf die generelle Anhängigkeit ab und nicht auf die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht. Daraus folge, dass die Anhängigkeit zwar zum Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Empfangsgericht („dort“) zu beurteilen sei, aber nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags gegolten habe. Die Anhängigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren beginne nämlich mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht (a. a. O., Rn. 10). Es komme demnach für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Abgabe eines Mahnverfahrens nicht auf die Fassung des § 23 GVG zum Zeitpunkt des Akteneingangs (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO) an, sondern auf den Eingang des Mahnantrags (a. a. O., Rn. 11; zustimmend auch Riesenberg in BeckOGK, Stand: 1. Juni 2026, ZPO § 700 Rn. 65; sowie Ebner in BeckOK GVG, 31. Ed. 15. Mai 2026, EGGVG § 44 Rn. 6).

32 Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr das Oberlandesgericht Celle angeschlossen (Beschluss vom 14. Juli 2026, 20 UH 19/26, juris Rn. 29 ff.). Ungeachtet des möglicherweise nicht eindeutigen Wortlauts der Regelung sprächen jedenfalls der Sinn und Zweck des § 44 EGGVG und die Gesetzesbegründung für diese Ansicht. Zudem würden dadurch Verweisungsanträge und eine zusätzliche Kostenlast vermieden. Dem stehe nicht entgegen, dass das Gericht nach § 696 Abs. 5 ZPO nach Abgabe seine Zuständigkeit eigenständig zu prüfen habe. Denn die Übergangsfälle seien nicht nach der ZPO, sondern nach den Regelungen des EGGVG zu beurteilen; § 44 EGGVG stelle aber auf die generelle Anhängigkeit ab und nicht auf die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht.

33 Daraus folge, dass die Anhängigkeit zwar zum Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Empfangsgericht („dort“) zu beurteilen sei, aber nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags gegolten habe.

34 dd) Auch der Senat hält die letztgenannte Ansicht für überzeugend und schließt sich dieser an.

35 Wie in der Gesetzesbegründung zu § 44 EGGVG (BT-Drs. 21/1849 S. 26) ausgeführt, soll für Verfahren, die noch vor Inkrafttreten der Änderung des GVG, also vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, die vor dem 1. Januar 2026 geltende Zuständigkeit bestehen bleiben. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Parteien von den Rechtsänderungen überrascht und bereits anhängige Verfahren gerichtsintern umverteilt werden. Dieser gesetzgeberischen Intention würde zuwiderlaufen, wenn man für die Frage der Anhängigkeit nach § 44 Satz 1 EGGVG auf den Eingang der Akten beim Streitgericht abstellen würde. Würde man den letztgenannten Zeitpunkt für maßgeblich halten, würde sich die Angabe eines (zunächst) sachlich zuständigen Prozessgerichts durch den Antragsteller im Mahnverfahren gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in dem bereits in Gang gesetzten gerichtlichen Verfahren nachträglich als Angabe eines (jetzt) sachlich unzuständigen Gerichts erweisen. Da das Mahngericht gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren nach Widerspruch von Amts wegen an das im Mahnbescheid benannte (nunmehr unzuständige) Prozessgericht abgibt, sofern nicht die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, führt schon dies für die Parteien zu unnötigem Zeitverlust und zu möglichen Zuständigkeitsstreitigkeiten, wie zahlreiche zwischenzeitlich veröffentlichte Gerichtsentscheidungen belegen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein Antragsteller, der mit der Angabe eines (zuständigen) Prozessgerichts im Mahnbescheidsantrag eine – grundsätzlich bindende – Wahl gemäß § 35 ZPO trifft, erneut unter mehreren in Betracht kommenden Gerichtsständen frei wählen könnte, da sich seine Wahl als „fehlerbehaftet“ darstellen würde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 51, wonach die Wahl eines von vornherein sachlich unzuständigen Gerichts auch für die örtliche Zuständigkeit die Bindungswirkung entfallen lässt). Gerade die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verweisungen spricht somit für die hier vertretene Rechtsauffassung.

36 Aus § 696 Abs. 5 ZPO lässt sich für die Frage des anwendbaren Rechts aus den unter cc) (3) dargelegten Gründen nichts für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eingangs der Akten beim Streitgericht herleiten. Auch die Ansicht, es seien Mahnverfahren und Streitverfahren (stets) strikt voneinander zu trennen, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr stellt das Mahnverfahren nur eine besondere Form der Verfahrenseinleitung dar (Seibel in Zöller, ZPO, Vorbem. zu §§ 688 – 703 d ZPO Rn. 2). Soweit die Rechtsprechung bei anderen Übergangsregelungen für den Begriff der „Anhängigkeit“ auf den Eingang der Akten beim Streitgericht abgestellt hat, kann dies für die dort in Rede stehenden Normen aus Gründen der Gesetzessystematik oder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung vorzugswürdig sein. Hier dagegen sprechen aus den dargelegten Gründen die überzeugenderen Argumente dafür, dass das Verfahren im Sinne von § 44 Satz 1 EGGVG schon mit der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht anhängig wird.

37 Für die Anhängigkeit im Sinne von § 44 Satz 1 EGGVG ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Mahngericht abzustellen und nicht auf den Eingang der Akten bei dem Streitgericht (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2026, 20 UH 19/26).

Leitsatz

Für die Anhängigkeit im Sinne von § 44 Satz 1 EGGVG ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Mahngericht abzustellen und nicht auf den Eingang der Akten bei dem Streitgericht (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2026 - 20 UH 19/26). (Rn. 37)

Leitsatz

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Bestimmungsentscheidung gem. § 36 Abs. 2 ZPO iVm § 9 EGZPO zuständig, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nicht das Oberlandesgericht München, sondern der Bundesgerichtshof ist (ebenso BayObLG BeckRS 2026, 6697). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei ergangen ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Maßgeblicher Zeitpunkt im Mahnverfahren für § 44 S. 1 EGGVG

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