AG München, 2026-07-18, 191 C 7747/26

191 C 7747/26Gericht erster Instanz18.07.2026

Gesamter Gesetzestext

AG München — 2026-07-18 — 191 C 7747/26 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-18

Aktenzeichen: 191 C 7747/26

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2026 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Der Streitwert wird auf 425,77 € festgesetzt.

Gründe

1 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

3 Die Klägerin ist nur hinsichtlich der ihr selbst zustehenden Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Pauschalreisevertrag aktivlegitimiert.

4 Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, Ansprüche des Mitreisenden Herrn K… R… geltend zu machen.

5 Die Klägerin hat hierzu nicht weiter vorgetragen. Insbesondere wurde weder dargelegt, dass sie von Herrn R… zur Geltendmachung etwaiger eigener Ansprüche des Mitreisenden ermächtigt wurde, noch wurde eine Abtretung oder eine sonstige Grundlage für eine zulässige Prozessführung fremder Rechte vorgetragen.

6 Aufgrund der unterschiedlichen Namen der Klägerin und des Mitreisenden ist davon auszugehen, dass rechtlich selbstständige Reiseverträge vorlagen. Allein die gemeinsame Buchung einer Reise führt nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt ist, Ansprüche eines anderen Reisenden im eigenen Namen geltend zu machen.

7 Eines weiteren gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht. Die Beklagte hatte die fehlende Aktivlegitimation ausdrücklich zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht. Die Klägerin hatte damit ausreichend Anlass und Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen und entsprechende Nachweise vorzulegen.

II.

8 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Reisepreisminderung in Höhe von (weiteren) 56,44 € gemäß §§ 651 i, 651 m BGB zu.

9 Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Pauschalreisevertrag gemäß § 651 a BGB über eine Flugpauschalreise in die Türkei für den Zeitraum vom 15.04.2026 bis 27.04.2026.

10 Die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen umfassten insbesondere die Unterbringung im Hotel D… P… in Belek, die Verpflegungsleistung All Inclusive Plus sowie die Beförderung von Stuttgart nach Antalya und zurück.

11 Nach Vertragsschluss änderte die Beklagte den ursprünglich vereinbarten Hinflug.

12 Statt des gebuchten Abfluges am 15.04.2026 um 07:40 Uhr ab Stuttgart mit geplanter Ankunft um 11:55 Uhr in Antalya erfolgte der Abflug erst um 16:30 Uhr. Die Ankunft am Urlaubsort erfolgte dadurch erst um 20:45 Uhr.

13 Diese Änderung stellt einen Reisemangel gemäß § 651 i Abs. 2 Satz 3 BGB dar. Hiernach liegt ein Reisemangel insbesondere dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

14 Zwar müssen Reisende im Luftverkehr gewisse Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten hinnehmen. Der Luftverkehr ist durch kurzfristige Änderungen, technische Störungen, Umlaufprobleme oder witterungsbedingte Einflüsse geprägt. Die Rechtsprechung erkennt deshalb an, dass geringfügige Verspätungen regelmäßig als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen sind.

15 Die Beklagte beruft sich insoweit auf eine sogenannte Vier-Stunden-Grenze und eine daran anschließende stundenbezogene Minderungsberechnung.

16 Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar.

17 Vorliegend handelt es sich nicht um eine kurzfristige Flugverspätung während der Durchführung der Reise, sondern um eine bereits vor Reisebeginn vorgenommene dauerhafte Änderung der vertraglich vereinbarten Beförderungsleistung.

18 Die Klägerin erhielt nicht lediglich eine verspätete Durchführung des ursprünglich vorgesehenen Fluges, sondern einen anderen Flug mit einer um nahezu neun Stunden späteren Ankunft am Urlaubsort.

19 Die Beklagte hat keine besonderen Umstände dargelegt, welche diese Änderung rechtfertigen könnten. Insbesondere wurden weder außergewöhnliche Wetterereignisse, behördliche Maßnahmen, Luftraumsperrungen noch sonstige Fälle höherer Gewalt vorgetragen.

20 Die Höhe der Minderung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf einen vollständigen Tagesreisepreis der Klägerin. Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lage der Flugzeiten bei Flugpauschalreisen einen wertbildenden Bestandteil der Reiseleistung darstellt.

21 Gerade bei beliebten Reisezielen bestehen regelmäßig zahlreiche Flugverbindungen täglich. Die konkrete Lage der Flugzeit ist preisbildend.

22 Frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge ermöglichen es dem Reisenden regelmäßig, bereits am ersten Urlaubstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Sie werden daher am Reisemarkt typischerweise höher bewertet als Flugverbindungen am späten Nachmittag oder Abend.

23 Umgekehrt ermöglichen späte Rückflüge einen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und weisen deshalb regelmäßig ebenfalls einen höheren wirtschaftlichen Wert auf als frühe Rückreiseverbindungen.

24 Die Flugzeit stellt daher keinen bloßen organisatorischen Umstand dar, sondern ist ein Bestandteil der geschuldeten Reiseleistung und beeinflusst deren wirtschaftlichen Wert.

25 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, die vorliegende Flugzeitenänderung ausschließlich anhand einer starren Stundenberechnung zu bewerten.

26 Die Rechtsprechung zur Hinnahme geringfügiger Flugverspätungen trägt dem Umstand Rechnung, dass kurzfristige Störungen des Luftverkehrs zum allgemeinen Betriebsrisiko gehören. Sie betrifft jedoch nicht Fälle, in denen der Reiseveranstalter bereits Wochen vor Reisebeginn den vereinbarten Reisebeginn dauerhaft verändert.

27 Die Klägerin erreichte den Urlaubsort erst um 20:45 Uhr.

28 Nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins verblieb am ersten Reisetag praktisch keine nutzbare Zeit mehr zur Inanspruchnahme der gebuchten Reiseleistungen. Die Nutzung der Hotelanlage, der Verpflegungsleistungen und sonstiger Urlaubsangebote war an diesem Tag faktisch ausgeschlossen.

29 Der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort wurde damit wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet.

30 Der Einwand der Beklagten, der erste und letzte Reisetag dienten im Wesentlichen der Beförderung, berücksichtigt nicht ausreichend, dass Gegenstand einer Pauschalreise nicht lediglich die Beförderung, sondern der gesamte Aufenthalt am Urlaubsort ist.

31 Die Beklagte schuldete daher nicht nur den Transport nach Antalya, sondern die Möglichkeit, die gebuchten Reiseleistungen ab Beginn des vorgesehenen Aufenthalts in Anspruch zu nehmen.

32 Diese Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.02.2026 (37 C 260/25).

33 Das Amtsgericht Düsseldorf hat ebenfalls darauf abgestellt, dass nicht jede Flugzeitabweichung schematisch zu beurteilen ist, sondern die konkreten Auswirkungen auf den Erholungswert der Reise entscheidend sind.

34 Während dort eine nächtliche Ankunft und die daraus folgende Beeinträchtigung des Folgetages maßgeblich waren, liegt der Schwerpunkt des vorliegenden Falls darin, dass nahezu ein vollständiger Aufenthaltstag durch eine bereits vor Reisebeginn vorgenommene Flugverlegung praktisch entfiel.

35 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises der Klägerin für angemessen.

36 Dieser beträgt: 112,88 €. Zugrundezulegen ist hierbei der Reisepreis in Höhe von 2.935,00 € : 2 = 1.467,50 €. Bei einer Reisedauer von 13 Tagen ergibt sich ein Tagesreisepreis der Klägerin von: 1.467,50 € : 13 = 112,88 €.

37 Die Beklagte hat hierauf bereits vorgerichtlich einen Betrag von 56,44 € gezahlt.

38 Damit verbleibt ein weiterer Anspruch der Klägerin in Höhe von: 112,88 € – 56,44 € = 56,44 €.

39 Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Beklagte habe zunächst eine Unterbringung im Hotel D… Grand Resort angekündigt, führt dies zu keiner weiteren Anspruchsberechtigung.

40 Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten beruhte diese Mitteilung auf einem internen Fehler des Leistungsträgers. Dieser wurde noch vor Reisebeginn korrigiert. Die Klägerin wurde tatsächlich im vertraglich vereinbarten Hotel D… P… untergebracht. Eine Abweichung der tatsächlich erbrachten Reiseleistung vom vertraglich geschuldeten Inhalt lag daher nicht vor. Allein eine vorübergehende Unsicherheit vor Reisebeginn begründet keinen Reisemangel, wenn die geschuldete Leistung tatsächlich vertragsgemäß erbracht wird.

41 Der Minderungsanspruch ist nicht gemäß § 651 o BGB ausgeschlossen. Ob die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über die Verpflichtung zur Mängelanzeige informiert hat, kann dahinstehen. Der geltend gemachte Reisemangel bestand in der bereits vor Reisebeginn feststehenden Flugzeitenänderung. Eine Anzeige während der Reise hätte der Beklagten keine Möglichkeit eröffnet, Abhilfe zu schaffen. Die Flugzeitänderung war bereits umgesetzt und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Zweck der Mängelanzeige, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, konnte daher nicht erreicht werden.

42 Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nicht. Nach § 651 n Abs. 2 BGB setzt ein solcher Anspruch voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar wurde der erste Aufenthaltstag durch die Flugzeitenänderung erheblich beeinträchtigt. Die übrige Reise konnte jedoch vertragsgemäß durchgeführt werden. Die Klägerin konnte den überwiegenden Teil der 13-tägigen Reise einschließlich Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Reiseleistungen uneingeschränkt nutzen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise ist nicht gegeben. Der Verlust eines einzelnen Tages bei einer ansonsten vollständig durchgeführten zweiwöchigen Pauschalreise reicht hierfür nicht aus.

43 Auch die zunächst fehlerhafte Information über das Hotel führt zu keiner anderen Bewertung, da diese keine tatsächliche Auswirkung auf die Durchführung der Reise hatte.

III.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.

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Aktivlegitimation, Reisemangel, Flugzeitenänderung, Reisepreisminderung, Minderungshöhe

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