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23 U 1065/24•OLG München 23. Zivilsenat, 2026-07-23, 23 U 1065/24
23 U 1065/24Obergericht / Civil Chamber 2323.07.2026
Eine vom Unternehmer gestellte AGB-Vertragsregelung, wonach der Handelsvertreter einen ihm zugesagten Vorschuss im Moment des Kündigungsausspruchs verliert, ist auch dann nichtig, wenn der Wegfall des konkret in Rede stehenden Vorschusses zwar nicht für sich allein genommen und isoliert betrachtet, jedoch zusammen mit weiteren, inhaltsgleich ausgestalteten Zu- und Vorschussvereinbarungen eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis bewirkt (Summierungseffekt).
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 23 U 1065/24
Dokumenttyp: Endurteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.03.2024, Az. 14 HK O 3457/21, dahingehend abgeändert, dass die Beklagten samtverbindlich verurteilt werden, an den Kläger 2.235,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% von 01.01.2020 bis 10.02.2021, sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.02.2021 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 93% und die Beklagten samtverbindlich 7%.
IV. Kosten für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B vom 29.09.2022 werden nicht erhoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von seiner Ansicht nach ihm noch zustehenden Provisionen aus einem zwischenzeitlich beendeten Versicherungsvertretervertrag.
2 Die Beklagten bilden gemeinsam ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger wurde durch Vertrag vom 22.06.2015 von den Beklagten beauftragt, für sie als Subdirektion in (…) Versicherungen und Finanzdienstleistungsprodukte zu vermitteln.
3 Die Vergütung in Form von Provisionen für das Eigengeschäft und Overheadvergütungen für die Betreuung der dem Kläger als Subdirektor zugewiesenen Vertreter wurde im Ausgangspunkt in einer als Anlage zum Vertrag genommenen Provisions- und Zahlungsvereinbarung geregelt (Anlage K2). Die Begriffe „Overheadvergütung“, „Beteiligungsprovision“ und „Differenzprovision“ verwenden die Beklagten dabei synonym.
4 Zusätzlich hierzu setzten die Beklagten regelmäßig diverse weitere, befristete Zuschüsse und Vorschüsse zugunsten des Klägers fest (Anlagen K3 bis K9). Diese Zu- und Vorschüsse waren nach den vom Kläger jeweils akzeptierten Schreiben der Beklagten jederzeit widerruflich und sollten mit dem Tag des Ausspruchs der Kündigung bzw. dem Datum der einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses entfallen. Wegen der Einzelheiten wird beispielhaft auf Anlage K 7 S. 1 unten Bezug genommen.
5 Konkret vereinbarten die Parteien auf diese Weise:
Für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2016 einen Vorschuss auf die Overheadvergütung des Klägers von 2.000 € monatlich, vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 von 1.000 € monatlich, vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 von 1.500 € monatlich, sowie vom 01.07.2018 bis 30.06.2020 von 500 € monatlich.
Für die Zeit bis 31.12.2017 eine Bestandspflegepauschale für dem Kläger zur Betreuung zugewiesene Fremdbestände in Höhe von 2.140 € monatlich, vom 01.01.2018 bis 30.06.2019 in Höhe von 3.000 € und vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 in Form eines Vorschusses in Höhe von 3.000 €. Bezüglich letzterem sagten die Beklagten dabei dem Kläger zu, einen Unterverdienst, der sich diesbezüglich nach Ablauf des Vorschusszeitraums zum 30.06.2020 ergäbe, zu Lasten der Beklagten auszubuchen (Anlage K9 S. 1 unten).
Für die Zeit bis 30.06.2016 einen Bürokosten- bzw. Organisationskostenzuschuss von 1.000 € monatlich, ab 01.07.2016 von 1.250 € monatlich (Anlagen K2 bis K9).
6 Die Beklagten erteilten dem Kläger monatlich Abrechnungen. Wegen der Einzelheiten zu den Abrechnungen im Jahr 2019 wird auf die Anlagen K13 bis K24 Bezug genommen.
7 Mit Schreiben vom 11.07.2018 teilten die Beklagten gegenüber dem Kläger u.a. einen Unterverdienst des Klägers aus den Vorschüssen für die Overheadvergütungen von -8.948,63 € (nach einer Kulanzausbuchung von 5.500 €) (Anlage K7 S. 2). Der Kläger bestätigte dies mit seiner Unterschrift (Anlage K7 S. 2).
8 Am 06.11.2019 hoben die Parteien einvernehmlich das Vertragsverhältnis zum 31.01.2020 auf (Anlage K10). Mit Schreiben der Beklagten vom gleichen Tag boten diese dem Kläger sodann an, den Vertrag schon zum 31.12.2019 zu beenden (Anlage K11). Aufgrund dessen vereinbarten die Parteien letztlich ein Vertragsende zum 31.12.2019.
9 Der Kläger stellt die positiven Abrechnungsposten in den Abrechnungen der Beklagten unstreitig und bestreitet die Berechtigung der Abzüge, konkret des Abzugs von 26.475,85 € im zweiten Abschnitt der Abrechnung über April 2019 (Anlagen K16 und K16a).
10 Er meint, dass die Vereinbarungen der freiwilligen Widerruflichkeit der Vor- und Zuschüsse, ihres Entfalls bei Kündigungsausspruch sowie die Verpflichtung zum Ausgleich des Unterverdiensts am Ende der Vertragszeit als unzumutbare Kündigungserschwernisse gemäß § 134 BGB iVm § 89 HGB unwirksam seien.
11 Nach mehreren Klageumstellungen in der ersten Instanz begehrte der Kläger daher zuletzt (jeweils zzgl. Zinsen):
1.406,96 € restlichen Vorschuss Overhead für 1-6/2019 (13,68 € aus 1/2019 + 1.203,49 € aus 2/2019 + 189,78 € aus 4/2019),
31.187,11 € seiner Meinung nach noch ausstehende Differenzprovisionszahlungen, die die Beklagten aufgrund von nach Ansicht des Klägers unberechtigten Abzügen in 3-6/2019 nicht ausbezahlt hätten (1.568,74 € aus 3/2019 + 26.475,85 € aus 4/2019 + 1.129,32 € aus 5/2019 + 2.013,20 € aus 6/2019),
2.237,85 € restlichen Vorschuss Overhead für 7-12/2019 (0,77 € aus 8/2019 + 0,77 € aus 9/2019 + 0,77 € aus 10/2019 + 569,91 € aus 11/2019 + 1.665,63 € aus 12/2019).
12 Der Kläger hat daher in der ersten Instanz zuletzt beantragt,
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich 34.831,92 € nebst 5% Zinsen hieraus vom 01.01.2020 bis zum 10.02.2021 und Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.473,56 € seit 11.02.2021, aus weiteren 13.305,97 € seit 14.06.2021 sowie aus weiteren 9.052,39 € ab 25.08.2021 zu bezahlen.
13 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
14 Die Beklagten behaupten, dass sämtliche Vorschüsse dem Kläger gutgeschrieben worden seien. Zum Abrechnungsposten von 26.475,85 € sowie zu den weiteren Posten im zweiten Abschnitt der Abrechnung 4/19 tragen die Beklagten dabei vor, dass es sich bei den diesbezüglichen Buchungsposten um eine EDVtechnische Bereinigung gehandelt habe: Es sollte – wie auch schon in den Vorjahren – ein noch im System befindliches Provisionssoll ausgebucht werden; entscheidend sei insoweit lediglich der diesbezügliche Saldo der betreffenden drei Positionen von +189,78 €. Zu den von dem Kläger gerügten Abzugsposten in den übrigen Abrechnungen behaupten die Beklagten, dass Überverdienste des Klägers bezüglich der Differenzprovision (also den Vorschuss von 500 € monatlich übersteigende Verdienste) auf diese jeweils übersteigende, noch aus der Vergangenheit herrührende Unterverdienste angerechnet worden seien.
15 Die Beklagten meinen, dass keine unzulässigen Kündigungserschwernisse vorhanden seien. Die Abrechnungen ergäben keine Ansprüche des Klägers mehr.
16 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beklagtenbehauptung, dass die Abrechnungen keine Klägeransprüche mehr ergäben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. B vom 29.09.2022 Bezug genommen.
17 Mit Endurteil vom 08.03.2024 hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil die Abrechnungen rechnerisch richtig und unzulässige Kündigungserschwernisse nicht ersichtlich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Landgerichtsurteil Bezug genommen.
18 Gegen die Verurteilung durch das Landgericht wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
19 Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichtes München I, Az. 14 HKO 3457/21 vom 08.03.2024, wird aufgehoben.
II. Die Beklagten werden verurteilt an den Kläger samtverbindlich 34.831,92 € zu bezahlen nebst 5% Zinsen hieraus vom 01.01.2020 bis zum 10.02.2021 und Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 12.473,56 € seit 11.02.2021,
aus weiteren 13.305,97 € seit 14.06.2021
– sowie aus weiteren 9.052,39 € ab 25.08.2021.
20 Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
21 Auch sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats vom 09.06.2026, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.07.2026 Bezug genommen.
II.
23 Die zulässige Berufung des Klägers hat in Höhe von 2.235,54 € nebst Zinsen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf restlichen Overheadvorschuss in Höhe von 2.235,54 € für den Zeitraum November und Dezember 2019 aus dem Vertriebsvertrag (Anlage K1) in Verbindung mit den Provisionsregelungen (Anlage K2) in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien gemäß Schreiben vom 11.07.2019 (Anlage K9) (1.) nebst diesbezüglicher Zinsen (2.). Die darüber hinaus gehenden klagegegenständlichen Ansprüche bestehen dagegen nicht (3.). Die Kosten für das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten waren gemäß § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen (4.).
24 1. Für die beiden letzten Vertragsmonate November und Dezember 2019 hat der Kläger einen Anspruch auf restlichen Overheadvorschuss in Höhe von 569,91 € aus 11/2019 und von 1.665,63 € aus 12/2019, insgesamt also 2.235,54 €.
25 1.1. Mit Vereinbarung vom Juli 2019 (Anlage K9) haben die Beklagten dem Kläger zugesagt, dem Kläger monatlich einen Differenzprovisionssaldo von mindestens 500,- € als Overheadvorschuss gutzuschreiben und auszuzahlen. Die Beklagten hatten dies dabei stets so gehandhabt, dass ein etwaiger negativer Differenzprovisionssaldo des Klägers bis auf 500,- € aufgestockt wurde. So wurden dem Kläger z.B. in der Abrechnung 9/2019 als Ausgleich für den negativen Differenzprovisionssaldo von -392,66 € ein Betrag von +500 € – (-392,66 €) = +892,66 € als Overheadvorschusszahlung gutgeschrieben (Anlage K21).
26 Im November und Dezember 2019 haben die Beklagten demgegenüber keine derartigen Overheadvorschüsse mehr an den Kläger gezahlt. Stattdessen haben sie dem Kläger für Differenzprovisionen im November -69,91 € und im Dezember -1.165,63 € belastet (Schriftsatz vom 13.08.2021 S. 12, Bl. 74 der LG-Akte; Berufungsbegründung S. 13, Bl. 18 der OLG-Akte). Die Differenz zu den zugesagten 500,- €-Vorschuss pro Monat kann der Kläger von den Beklagten mithin noch verlangen.
27 1.2. Der Anspruch auf den Vorschuss ist für den Zeitraum November und Dezember 2019 nicht entfallen.
28 Nach der am 11.07.2019 getroffenen Vereinbarung der Parteien (Anlage K9 S. 2) entfiel der Overheadvorschuss zwar mit sofortiger Wirkung, wenn eine Partei den Vertretungsvertrag kündigt (maßgeblich ist das Datum der Kündigung) oder der Vertretungsvertrag (wie hier geschehen) im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags). Danach wäre hier der Vorschuss aufgrund des Anfang November 2019 abgeschlossenen Aufhebungsvertrages für die Monate November und Dezember 2019 entfallen.
29 Diese Erlöschensvereinbarung vom Juli 2019 stellt jedoch vorliegend nach Ansicht des Senats ein unzulässiges Kündigungserschwernis dar und ist daher gemäß § 134 BGB i.V.m. § 89 Abs. 2 HGB unwirksam.
30 1.2.1. Grundsätzlich darf gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 HGB die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Hierbei handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Vertreters (BGH NJW 2016, 242 Rn. 27, OLG München ZVertriebsR 2024, 282 Rn. 28), der nicht einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten werden soll (BGH aaO Rn. 27, OLG München aaO Rn. 28). Eine solche unzulässige Beschneidung liegt mittelbar vor, wenn an die Kündigung des Vertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden. Ob die Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BGH aaO; OLG München aaO). Danach kann etwa der Wegfall der Zahlung eines Bürokostenzuschusses bei der Kündigungserklärung jedenfalls bei einer mehrjährigen Kündigungsfrist unzulässig sein (BGH aaO Rn. 28). Auch bei einem relativ kurzen Kündigungszeitraum kann eine Vertragsregelung, durch die der Handelsvertreter für diese Zeit rund 97% seiner laufenden Einkünfte einbüßt, im Einzelfall unwirksam sein (OLG München aaO Ls.).
31 1.2.2. Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt vorliegend dazu, dass der Wegfall der Overheadvorschusszahlung in Höhe von 500,- € pro Monat mit dem Ausspruch der Kündigung bzw. dem Abschluss des Aufhebungsvertrags, sowie der zu dem gleichen Zeitpunkt entfallenden weiteren Zu- und Vorschüsse in Summe und daher insgesamt eine die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom Juli 2019 herbeiführende unzulässige Kündigungserschwernis im oben dargestellten Sinn darstellt.
32 1.2.3.1. Die Vereinbarung vom Juli 2019 (Anlage K9) bildet die Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständlichen Abrechnungen 11-12/2019. Sie wurde nach unbestrittenen Klägervortrag von den Beklagten formularmäßig gestellt und stellte eine AGB dar. Das ergibt sich auch schon aus dem Umstand, dass die Beklagten dem Kläger den Vereinbarungstext in Form eines einseitig von ihnen verfassten Schreibens gleichsam diktierten. Dem Senat ist aus zahlreichen Parallelverfahren gerichtsbekannt, es ist mithin offenkundig gemäß § 291 ZPO, dass die Beklagten solche Schreiben vielfach gegenüber ihren Vertriebsmittlern verwenden.
33 1.2.3.2. Zwar stellt der Overheadvorschuss in Höhe von 500,- € einen vergleichsweise niedrigen Betrag dar, angesichts des Umstands, dass der Kläger im Vertragszeitraum von 2016 bis 2019 insgesamt rund 265.000,- € an Vergütungen verdient hat, mithin – nach der überzeugenden Berechnung der Klägerseite (Schriftsatz vom 13.08.2021 S. 3, Bl. 65 der LG-Akte) – rund 5.500,- € monatlich im Durchschnitt. Die 500,- € entsprechen weniger als 10% dieses durchschnittlichen Monatsverdienstes.
34 Hinzu kommt, dass der im Juli 2019 vereinbarte Wegfall ab Kündigungserklärung bzw. ab Abschluss des Aufhebungsvertrags einen sehr begrenzten Zeitraum betrifft: Die Kündigungsfrist für den Kläger betrug im vierten Vertragsjahr gemäß Ziff. 16.1 des Agenturvertrags (Anlage K1) i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 HGB lediglich drei Monate; auch die Aufhebungsvereinbarung der Parteien von Anfang November 2019 sollte ursprünglich Ende Januar und also nach drei Monaten wirksam werden (Anlage K10); tatsächlich wurde sie sogar bereits nach zwei Monaten zum 31.12.2019 wirksam (Anlage K11).
35 1.2.3.3. Die formularmäßige Overheadvorschussvereinbarung muss hier aber im Zusammenhang mit den parallel dazu ausgestalteten weiteren Zu- und Vorschussvereinbarungen in dem Schreiben der Beklagten vom Juli 2019 betrachtet werden. Unter diesem Blickwinkel ist sie als Bestandteil des insgesamt unzumutbaren Kündigungserschwernisses unwirksam.
36 In der Vereinbarung werden dem Kläger neben dem Overheadvorschuss monatlich 1.250,- € Organisationskostenzuschuss und 3.000,- € Bestandsvergütungsvorschuss zugesagt (Anlage K9 S. 1). In beiden Fällen wird parallel zu der Vereinbarung zum Overheadvorschuss geregelt, dass die Zahlungen sofort enden, wenn eine Kündigung ausgesprochen bzw. ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird (Anlage K9 S. 2, 3).
37 Insgesamt betrachtet verlor nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien der Kläger damit im Moment der Kündigung (bzw. des Abschlusses des Aufhebungsvertrags) auf einen Schlag 4.750,- € an Vergütungszahlungen pro Monat. Dies entspricht einem Anteil des Durchschnittsverdienstes des Klägers von rund 5.500,- € von über 85%. Eine solche Einbuße ist auch angesichts der lediglich dreimonatigen Kündigungsfrist noch so erheblich, dass sich daraus für den Kläger ein ernsthaftes Kündigungshemmnis ergab.
38 Das gilt umso mehr, als die Zu- und Vorschusszahlungen im Jahr 2019 den nach Angaben der Beklagten zu Jahresbeginn bei -9.199,70 € liegenden Unterverdienst des Klägers (Anlage K13) auf -20.903,77 € im Dezember 2019 mehr als verdoppelten (Anlage K24). Dabei konnte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagten – wie in Anlage K11 bezüglich des Unterverdienstes Bestandsvergütung letztlich geschehen – den Unterverdienst bei einem vorzeitigen Vertragsende durch eine Kündigung ausbuchen würden: Die Vereinbarung vom 11.07.2019 (Anlage K9) sieht eine derartige Ausbuchung ausdrücklich nur für den „Ablauf des Vorschusszeitraums zum 30.06.2020“ – also das reguläre, nicht vorzeitige Vereinbarungsende – vor. Im Übrigen verbleibt es bei dem in der Vereinbarung eingangs geregelten Grundsatz, dass (auch) der Vorschuss auf Bestandsvergütung auszugleichen ist.
39 Dass die Beklagten vorliegend auf die Streichung des Organisationskostenzuschusses und des Bestandsvergütungsvorschusses für die Restvertragslaufzeit November und Dezember 2019 verzichtet haben (Anlage K11), führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung: Die Beklagten sind diesen Schritt im Rahmen der einvernehmlichen Vertragsbeendigung mit dem Kläger gegangen. Das heißt nicht, dass sie auch bei einer einseitigen ordentlichen Kündigung durch den Kläger so gehandelt hätten. Jedenfalls konnte der Kläger ex ante damit nicht rechnen; entsprechend sah er sich einem diesbezüglichen Kündigungshemmnis ausgesetzt.
40 Die Gesamtbetrachtung der formularmäßigen Zu- und Vorschussregelungen bzw. ihrer Erlöschensvereinbarungen ist vorliegend aufgrund des bestehenden Summierungseffekts geboten. Danach können auch jeweils für sich unbedenkliche Klauseln in ihrer Gesamtwirkung unwirksam sein, wenn sie wegen ihrer inneren Zusammengehörigkeit nicht getrennt voneinander bewertet werden können (BGH NJW 2003, 2234, 2235; Grüneberg/Grüneberg, 85. Aufl. 2026, BGB § 307 Rn. 13). Genau dies ist hier bezüglich der Regelungen zu jeder einzelnen Vorschuss- und Zuschusszahlung, dass der Anspruch hieraus umgehend erlischt, wenn die Kündigung auch nur ausgesprochen wird, der Fall. Die Klauseln sind nicht nur inhaltlich exakt parallel zueinander ausgestaltet; gerade ihre Kumulation und Summierung ergibt hier die besondere Schwere der Kündigungserschwernis für den Kläger. Folglich sind die Vereinbarungen auch in ihrer Gesamtheit unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Entfall nur des Overheadvorschusses von 500,- € isoliert betrachtet noch wirksam gewesen wäre: Der Verwender einer aus mehreren Teilen bestehenden Regelung, deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn die anderen Teile unwirksam sind, kann sich schon wegen des Gebots der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der anderen Regelungsteile berufen (BGH NJW 2003, 2234, 2235).
41 2. Der Zinsausspruch richtet sich für die Zeit vom 01.01.2020 bis 10.02.2021 nach §§ 352, 353 HGB, für die Zeit ab 11.02.2021 nach §§ 288 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Klägervertreter haben die Beklagten zum 10.02.2021 gemahnt (Anlage K12); analog § 187 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger also ab 11.02.2021 Verzugszinsen zu.
42 3. Die weitergehend von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen demgegenüber nicht. Die Berufung ist insoweit unbegründet.
43 3.1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf restliche Overheadvorschüsse in Höhe von 1.406,96 € für den Zeitraum 1-6/2019 aus dem Vertriebsvertrag (Anlage K1) in Verbindung mit den Provisionsregelungen (Anlage K2) in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien gemäß Schreiben vom 11.07.2018 (Anlage K7).
44 Der Kläger begehrt insoweit vergeblich 13,68 € aus 1/2019, 1.203,49 € aus 2/2019 und 189,78 € aus 4/2019.
45 3.1.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen noch ausstehenden Overheadvorschuss in Höhe von 13,68 € aus der Abrechnung 1/2019 (Anlage K13).
46 Die positiven wie negativen Differenzprovisionspositionen im ersten Abschnitt der Abrechnung 1/2019 (also von der ersten bis zur zweiten gestrichelten Linie) summieren sich auf +486,32 €.
47 Zu dem von den Parteien am 11.07.2018 vereinbarten Overheadvorschuss von 500,- € monatlich (Anlage K7 S. 1) fehlten also, wie der Kläger zutreffend geltend macht, noch 13,68 €.
48 Indes haben die Beklagten im zweiten Abschnitt der Abrechnung 1/2019 (zwischen der zweiten und dritten gestrichelten Linie) dem Kläger diesbezüglich +12,15 € als „Provisionsvorschuss auf Differenzprov“ gutgeschrieben. Die verbleibende Differenz von +12,15 € – 13,68 € = -1,53 € erklären die Beklagten mit einem Korrekturbetrag in eben dieser Höhe (-1,53 €) zur VS-Nr. (…) (Schriftsatz vom 10.5.21 S. 4, Bl. 24 der LG-Akte). Exakt dieser Korrekturbetrag zu dieser VS-Nr. wurde sodann in der Folgeabrechnung 2/2019 von den Beklagten dem Kläger zusätzlich gutgeschrieben (hierzu unten 3.1.2.). Unabhängig von der Berechtigung der Korrektur ist die zunächst noch fehlende Gutschrift also jedenfalls einen Monat später erfolgt.
49 Damit ist der zum Vorschuss von 500,- € noch fehlende Betrag von 12,15 € + 1,53 € dem Kläger vollständig zugewandt worden. Eine offene Vorschussforderung besteht für 1/2019 mithin nicht mehr.
50 3.1.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen noch ausstehenden Overheadvorschuss in Höhe von 1.203,49 € aus der Abrechnung 2/2019 (Anlage K14).
51 Die positiven wie negativen Differenzprovisionspositionen im ersten Abschnitt der Abrechnung 2/2019 summieren sich auf -703,48 €.
52 Zu dem von den Parteien am 11.07.2018 vereinbarten Overheadvorschuss von 500,- € monatlich (Anlage K7 S. 1) fehlten also noch 500,- € – (-703,48 €) = 1.203,48 €.
53 Indes haben die Beklagten im zweiten Abschnitt der Abrechnung 2/2019 dem Kläger diesbezüglich 1.205,01 € als „Provisionsvorschuss auf Differenzprov“ gutgeschrieben. Darin enthalten ist nach der Erläuterung der Beklagten noch der oben genannte Korrekturfaktor von +1,53 € zu VS-Nr. (…) (Schriftsatz vom 10.05.2021 S. 5, Bl. 25 der LG-Akte). Auf diese Weise wurde also ersichtlich – und ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre – die nach der 1/2019-Abrechnung zunächst noch ausstehende Gutschrift von 1,53 € auf den Vorschuss Overhead nachgeholt (s.o. 3.1.1.). Die verbleibende Gutschrift von 1.205,01 € – 1,53 € = 1.203,48 € stellt den zum Vorschuss 2/2019 noch fehlenden Betrag dar.
54 Eine offene Vorschussforderung besteht für 2/2019 mithin nicht mehr.
55 3.1.3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen noch ausstehenden Overheadvorschuss in Höhe von 189,78 € aus der Abrechnung 4/2019 (Anlagen K16, K16a).
56 Die positiven wie negativen Differenzprovisionspositionen im ersten Abschnitt der Abrechnung 4/2019 summieren sich auf +310,22 €.
57 Zu dem von den Parteien am 11.07.2018 vereinbarten Overheadvorschuss von 500 € monatlich (Anlage K7 S. 1) fehlten also, wie der Kläger zutreffend geltend macht, noch 189,78 €.
58 Genau diesen Betrag haben die Beklagten dem Kläger allerdings im zweiten Abschnitt der Abrechnung 4/2019 zugewandt. Denn der Saldo der dort aufgeführten drei Positionen -4.299,16 € + 30.894,79 € – 26.475,85 € beträgt 189,78 €. Es braucht an dieser Stelle noch nicht entschieden zu werden, ob der Abzug der 26.475,85 € in der Sache hier zu Recht erfolgte oder nicht: Denn trotz dieses Abzugs bleibt die hier für eine komplette Vorschusszuwendung erforderliche Gutschrift in Höhe von +189,78 € als Saldo bestehen.
59 Damit ist der zum Vorschuss von 500,- € noch fehlende Betrag vollständig zugewandt worden. Eine offene Vorschussforderung besteht für 4/2019 mithin nicht mehr.
60 3.2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf noch ausstehende Differenzprovisionszahlungen wegen unberechtigter Abzüge in den Abrechnungen 3-6/2019 in Höhe von 31.187,11 € aus dem Vertriebsvertrag (Anlage K1) in Verbindung mit den Provisionsregelungen (Anlage K2) in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien gemäß Schreiben vom 11.07.2018 (Anlage K7).
61 Der Kläger begehrt insoweit vergeblich 1.568,74 € aus 3/2019, 26.475,85 € aus 4/2019, 1.129,32 € aus 5/2019 und 2.013,20 € aus 6/2019.
62 3.2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine noch ausstehende Differenzprovisionszahlung in Höhe von 1.568,74 € aus der Abrechnung 3/2019 (Anlagen K15).
63 Aus dem ersten Abschnitt der Abrechnung ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Differenzprovision in 3/2019 in Höhe von 2.068,74 €.
64 Im zweiten Abschnitt der Abrechnung 3/2019 belasten die Beklagten den Kläger insoweit mit -1.568,74 € als „Provisionsvorschuss auf Differenzprov.“.
65 Dieser Abzug ist korrekt; das gilt unabhängig davon, dass nach den obigen Ausführungen (Ziff. 1.) die vorliegende Ausgestaltung der Differenzprovisionsvorschusszahlung ein gemäß § 134 BGB i.V.m. § 89 Abs. 2 HGB unwirksames Kündigungserschwernis darstellt.
66 Denn gemäß § 134 BGB i.V.m. § 89 Abs. 2 HGB ist lediglich die Abrede unwirksam, dass der Vorschussanspruch mit Kündigungserklärung für die Dauer der Kündigungsfrist entfällt. Nur insoweit kann eine Kündigungserschwernis vorliegen. Der Vertrag im Übrigen bleibt dagegen wirksam und bildet den Rechtsgrund für die erfolgten monatlichen Zahlungen, die dem Kläger verbleiben (BGH ZVertriebsR 2023, 191 Rn. 30, OLG München ZVertriebsR 2024, 282 Rn. 58). Die Eigenschaft dieser Zahlungen als Provisionsvorschüsse bleibt unberührt mit der Folge, dass der Handelsvertreter keine Provision nachfordern kann, soweit ihm vorher schon gezahlte Vorschüsse verbleiben (BGH aaO; OLG München aaO).
67 Vorliegend folgt aus dem ersten Abschnitt der Abrechnung 3/2019 eine Differenzprovisionsforderung von 2.068,74 €.
68 500,- € davon entsprechen dem vertraglich zugesagten Differenzprovisionsvorschuss, der jeden Monat dem Kläger zugewandt werden musste.
69 Die restlichen 2.068,74 € – 500,- € = 1.568,74 € sind dagegen schon durch zuvor an den Kläger ausbezahlte Vorschüsse getilgt; der Kläger kann insoweit keine Provision mehr nachfordern. Denn im März 2019 bestand ein diesen Betrag übersteigender Unterverdienst des Klägers bezüglich der Overheadvorschüsse. Die Beklagten haben in der Abrechnung 1/2019 einen solchen Unterverdienst von -9.199,70 € mitgeteilt. Zwar hat der Kläger dies bestritten (Schriftsatz vom 17.10.2022 S. 3, Bl. 135 der LG-Akte). Es ist aber gleichwohl hier von einem Unterverdienst zu diesem Zeitpunkt von mindestens -8.948,63 € auszugehen: Diesen Unterverdienst haben die Beklagten im Schreiben vom 11.07.2018 festgestellt (Anlage K7 S. 2); der Kläger hat dies mit seiner Unterschrift bestätigt (Anlage K 7 S. 2). Es ist nicht ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass sich dieser Unterverdienst vom Juli 2018 bis 1/2019 entscheidend verringert hätte, im Gegenteil: Der Kläger trägt vor, dass die Vorschusszahlungen auf die Overheadprovision die tatsächliche Provision deutlich überschritten hätten (Berufungsbegründung S. 6, Bl. 11 der OLG-Akte). Der Unterverdienst von mindestens rund -8.900,- € per 1/2019 hat sich in 1/2019 sodann sogar nochmals um -12,15 € erhöht (Abrechnung 1/2019, Anlage K13), in 2/2019 um weitere -1.205,01 € (Abrechnung 2/2019, Anlage K14).
70 Exakt die 1.568,74 €, die schon durch die vorangegangenen, einen entsprechenden Unterverdienst des Klägers begründenden Vorschusszahlungen beglichen worden waren, haben die Beklagten abgezogen. Der Abzug erfolgte mithin zu Recht, es ist diesbezüglich kein Provisionsanspruch des Klägers offengeblieben.
71 Entgegen der Ansicht des Klägers folgt vorliegend nichts anderes aus der Vereinbarung der Parteien vom 11.07.2016, wonach ein den Vorschussbetrag übersteigender Überverdienst des Klägers „zusätzlich zum Mindestbetrag ausgezahlt“ werde (Anlage K7 S. 1). Denn diese Formulierung bedeutet nur, dass die Beklagten dem Kläger eine über den Vorschussbetrag hinaus verdiente Differenzprovision zufließen lassen; genau das haben sie aber vorliegend getan, indem sie ihm zuvor bereits Vorschüsse auf eben diese Differenzprovision ausbezahlt hatten, die in dieser Höhe von dem Kläger noch nicht ins Verdienen gebracht worden waren. Dass ihm diese Differenzprovisionen von der Beklagten doppelt zu bezahlen wären (einmal in Form der vorangegangenen Vorschusszahlungen, dann nochmals durch Gutschrift im Monat des Verdienens), ergibt sich aus der Vereinbarung gerade nicht.
72 3.2.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine noch ausstehende Differenzprovisionszahlung in Höhe von 26.475,85 € aus der Abrechnung 4/2019 (Anlagen K16+K16a).
73 Aus dem ersten Abschnitt der Abrechnung ergibt sich ein Differenzprovisionsanspruch des Klägers in Höhe von 310,22 €.
74 Im zweiten Abschnitt schreiben die Beklagten dem Kläger im Saldo 30.894,79 € – 26.475,85 € – 4.229,16 € = +189,78 € gut, also genau den Betrag, der dem Kläger noch fehlte, um insgesamt 310,22 € + 189,78 € = 500,- € zugesagten Vorschuss in 4/2019 zu bekommen (s.o. 3.1.3.).
75 Ein offener Provisionsanspruch verbleibt dabei nicht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger die Guthabenposition von +30.894,79 € unstreitig stellt, während er die Berechtigung des Abzugs von -26.475,85 € bestreitet. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen, welcher Provisionsanspruch des Klägers genau und konkret hieraus resultieren sollte. Vielmehr haben die Beklagten hierzu erklärt, dass die Buchungsposten lediglich eine (wenn auch verwirrend dargestellte!) EDV-Korrektur gewesen seien: Es sei auf diese Weise lediglich ein noch im System befindliches unberechtigtes Provisionssoll ausgebucht worden (Schriftsatz vom 18.10.2021 S. 4, Bl. 84 der LG-Akte). Nur diesen Beklagtenvortrag konnte der Kläger unstreitig stellen – nicht mehr. Daraus lässt sich aber gerade keine konkrete Provisionsforderung des Klägers ableiten, die seitens der Beklagten nicht erfüllt worden sein könnte.
76 Die hM, wonach die Abrechnungen in Bezug auf die dort aufgenommenen Provisionsansprüche ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Unternehmers darstellen (BGH NJW-RR 1990, 1370, 1371; Hopt/Hopt, 45. Aufl. 2026, HGB § 87c Rn. 4), führt entgegen der Meinung des Klägers hier zu keinem anderen Ergebnis. Bei der stets gebotenen Einzelfallbetrachtung ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagten nur den Saldo der drei in dem zweiten Abschnitt der Abrechnung 4/2019 Positionen von +189,78 € anerkennen, keinen darüber hinaus gehenden Provisionsanspruch in Höhe von rund 30.000 €. Anders als etwa die Bezeichnung „Differenzprovision“ in den Abrechnungen deutet die Bezeichnung der Position „Provisionssoll-Ausgleich 30.894,79 €“ schon vom Wortlaut nach nicht auf einen eigenständigen Provisionsanspruch in dieser Höhe hin. Der ersichtliche Zweck der im zweiten Abschnitt genannten drei Positionen bestätigt dies: Deren Saldo mit +189,78 € entspricht auf den Cent exakt dem Betrag, den die Beklagten dem Kläger für April 2019 noch zusätzlich zu den laut erstem Abrechnungsabschnitt von ihm verdienten Differenzprovisionen von +310,22 € noch gutschreiben mussten, um ihre Zusage, ihm monatlich einen Vorschuss von 500,- € zu zahlen, zu erfüllen (s.o. Ziff. 3.1.3.). Es unterliegt daher keinem Zweifel und ergibt sich letztlich (trotz der auch an anderen Stellen zu beobachtenden Tendenz der Beklagten zu unnötig komplizierter Darstellung) noch mit hinreichender Deutlichkeit aus der Abrechnung selbst, dass die Beklagten im zweiten Abschnitt der Abrechnung 4/2019 dem Kläger im Ergebnis schlicht die noch zum vereinbarten Vorschuss fehlenden +189,78 € gutschreiben wollten, darüber hinaus aber kein Anerkenntnis abgegeben haben.
77 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang hilfsweise argumentiert, dass ihm aus der Abrechnung 4/2019 wenigstens noch 5.680,69 € zustünden, die die Beklagten im vierten Abschnitt der Abrechnung in Abzug bringen, lässt sich auch damit kein Zahlungsanspruch des Klägers begründen. Die 5.680,69 € sind der positive Abrechnungssaldo der vorangegangenen Abrechnung 3/2019. Zwar ziehen die Beklagten diese Summe in der Folgeabrechnung 4/2019 tatsächlich wieder ab (Anlage K16, vierter Abschnitt). Am Ende der Abrechnung (Anlage K16a) schreiben sie diese Summe dann aber wieder als „Saldovortrag aus vorheriger Abrechnung“ gut. Auch hier vermag der Senat zwar wieder nicht recht zu erkennen, wieso die Beklagten dies so kompliziert handhaben. Ungeachtet dessen sind die Buchungen aber erkennbar ergebnisneutral, ein noch offener Zahlungsanspruch des Klägers resultiert daraus nicht. Das Gleiche gilt für die weiteren vom Kläger insoweit angeführten Abrechnungen, in denen sich das gleiche Bild zeigt.
78 3.2.3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine noch ausstehende Differenzprovisionszahlung in Höhe von 1.129,32 € aus der Abrechnung 5/2019 (Anlagen K17).
79 Aus dem ersten Abschnitt der Abrechnung ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Differenzprovision in 5/2019 in Höhe von +1.629,32 €.
80 Im zweiten Abschnitt belasten die Beklagten den Kläger insoweit mit -1.129,32 € als „Provisionsvorschuss auf Differenzprov.“.
81 Dieser Abzug von 1.629,32 € – 500 € vereinbarter Vorschuss = 1.129,32 € ist unabhängig davon, dass die vorliegende Ausgestaltung der Differenzprovisionsvorschusszahlung ein unzulässiges Kündigungserschwernis gemäß § 134 BGB i.V.m. § 89 Abs. 2 HGB darstellt, korrekt. Das oben zur Abrechnung 3/2019 Ausgeführte gilt insoweit entsprechend (s.o. 3.2.1.).
82 3.2.4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine noch ausstehende Differenzprovisionszahlung in Höhe von 2.013,20 € aus der Abrechnung 6/2019 (Anlagen K18).
83 Aus dem ersten Abschnitt der Abrechnung ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Differenzprovision in 6/2019 in Höhe von +2.513,20 €.
84 Im zweiten Abschnitt belasten die Beklagten den Kläger insoweit mit -2.013,20 € als „Provisionsvorschuss auf Differenzprov.“.
85 Dieser Abzug von 2.513,20 € – 500 € vereinbarter Vorschuss = 2.013,20 € ist unabhängig davon, dass die vorliegende Ausgestaltung der Differenzprovisionsvorschusszahlung ein unzulässiges Kündigungserschwernis gemäß § 134 BGB iVm § 89 Abs. 2 HGB darstellt, korrekt. Das oben zur Abrechnung 3/2019 Ausgeführte gilt insoweit entsprechend (s.o. 3.2.1.).
86 3.3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf restlichen Overheadvorschuss in Höhe von 3 x 0,77 € für den Zeitraum 8-10/2019 aus dem Vertriebsvertrag (Anlage K1) in Verbindung mit den Provisionsregelungen (Anlage K2) in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien gemäß Schreiben vom 11.07.2019 (Anlage K9).
87 Die von dem Kläger jeweils vermissten 0,77 € sind in der Position „Superprovision BL“ enthalten, die dem Kläger in allen drei Abrechnungen zusätzlich zu den ausdrücklich als Differenzprovisionen bezeichneten Abrechnungsposten gutgeschrieben werden. Die dreimal 0,77 € Superprovision sind bei der Berechnung des Overheadvorschusses zu berücksichtigen. Denn eine Superprovision steht dem Vermittler für Versicherungsverträge zu, die ihm organisatorisch unterstellte Vertreter herbeiführen (Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB § 92 Rn. 4) – auch hierbei handelt es sich mithin um eine Overheadvergütung, wie sie hier inmitten steht.
88 4. Die Kosten für das vom Landgericht erholte Sachverständigengutachten werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niedergeschlagen.
89 Für diese Entscheidung ist, auch wenn es um Kosten der ersten Instanz geht, das Berufungsgericht zuständig, das gemäß §§ 525, 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat (OLG Brandenburg BeckRS 2004, 01683 Rn. 3). Die Entscheidung kann zusammen mit der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache erfolgen (BeckOK KostR/Dörndorfer, 53. Ed. 1.6.2026, GKG § 21 Rn. 9).
90 Nach Ansicht des Senats ist es vorliegend angemessen, die Gutachtenskosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben. Nach der Norm werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Zu den Kosten in diesem Sinne gehören gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GKG auch die Auslagen, mithin die Aufwendungen für den Sachverständigen. Eine unrichtige Sachbehandlung kann darin liegen, dass ein Gutachten für eine Frage eingeholt wurde, die zu beantworten originär richterliche Aufgabe gewesen wäre (OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151). Diese Konstellation liegt hier vor. Die vom Landgericht gestellte Beweisfrage, ob der Klägerseite gemäß den vorgelegten Abrechnungen keine Provisionsansprüche mehr zustehen (vgl. Beweisbeschluss vom 02.05.2022 Ziff. I., Bl. 106 der LG-Akte), war und ist gerade – soweit es um die streitgegenständlichen Ansprüche geht – die hier vom erkennenden Gericht zu lösende Rechtsfrage.
91 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
92 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
93 7. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Eine vom Unternehmer gestellte AGB-Vertragsregelung, wonach der Handelsvertreter einen ihm zugesagten Vorschuss im Moment des Kündigungsausspruchs verliert, ist auch dann nichtig, wenn der Wegfall des konkret in Rede stehenden Vorschusses zwar nicht für sich allein genommen und isoliert betrachtet, jedoch zusammen mit weiteren, inhaltsgleich ausgestalteten Zu- und Vorschussvereinbarungen eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksame Kündigungserschwernis bewirkt (Summierungseffekt).
Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer aus Kulanzgründen die weiteren Zu- und Vorschüsse bis zum Vertragsende weiter ausbezahlt.
Die Annahme eines nach § 134 BGB iVm § 89 Abs. 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernisses ändert nichts daran, dass der Handelsvertreter keine Provision mehr nachfordern kann, soweit ihm vorher schon gezahlte Vorschüsse verbleiben.
Kündigungserschwernis, Provisionsabrechnung, Handelsvertretervertrag, Overheadvorschuss, Unwirksame Vertragsklausel, Sachverständigengutachten
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