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10 O 1235/25•LG München II 10. Zivilkammer, 2026-02-27, 10 O 1235/25
10 O 1235/25Kantonsgericht27.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: 10 O 1235/25
Dokumenttyp: Beschluss
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.
1 Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a II GVG.
2 Die Parteien wurden nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23.01.2026 erhobenen Rechtswegrüge (Bl. 57/58 d.A.) auf die mögliche Verweisung hingewiesen und erhielten in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme samt Schriftsatznachlass (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28.01.2026).
I.
3 Die Parteien streiten über die Unterlassung der Zuführung von Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser auf das Grundstück des Klägers durch den Beklagten sowie über die Zahlung einer „Nutzungsgebühr“.
4 Der Kläger ist – seinem streitigen Vortrag zur Folge – Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …, Gemarkung …, gelegen an der Bahnlinie zwischen der S-Bahn-Station ... und der … der „...“ (vgl. Bl. 11 d.A.). Der Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Entwässerungseinrichtung auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung vom 05.09.1962, erteilt durch das Landratsamt … (vgl. Anlage B1).
5 Im Rahmen dieses Entwässerungssystems wird Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser gesammelt und über eine Leitung auf das benachbarte Grundstück Flurstück .../... ausgeleitet. Dort tritt es an einer Auslassstelle aus und versickert entweder oder aber fließt bei stärkeren Niederschlägen aufgrund der Geländeverhältnisse auf das klägerische Grundstück ab, wo es nach dem klägerischen Vortrag zeitweise zu Überflutungen kommt (vgl. Bl. 3/5, 11/14, 43/46 d.A.).
II.
6 Für den Rechtsstreit ist nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg zum Verwaltungsgericht München eröffnet, weil eine öffentlichrechtliche Streitigkeit gem. § 40 I 1 VwGO vorliegt.
7 1) Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie sie sich aus dem Klagevorbringen ergibt (BGH, Urteil vom 05.02.1993, V ZR 62/91, NJW 1993, 1656; BGH, Beschluss vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, NJW 1986, 2359; BGH, Beschluss vom 10.07.1989, GmS-OGB 1/88, NJW 1990, 1527 mwN).
8 Entscheidend ist insoweit nicht, ob sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage (etwa § 1004 BGB) stützt, sondern ob der zugrunde liegende Sachverhalt dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen ist. Ebenso wenig genügt allein der Umstand, dass sich der Anspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit zu verneinen (BeckOGK-BGB/Spohnheimer, § 1004, Rn. 283).
9 Vor diesem Hintergrund hängt bei Immissionskonflikten die Rechtsnatur der Streitigkeit davon ab, ob die Einwirkung lediglich tatsächliche Folge privater Grundstücksnutzung ist oder – unabhängig von der Art der konkreten Handlungsform – Ausdruck einer öffentlichrechtlichen Funktionsordnung ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.10.1983, 7 C 44/81, NJW 1984, 989; BGH, Beschluss vom 07.11.2019, V ZB 12/16, NVwZ-RR 2020, 380). Für Abwehransprüche ist diesbezüglich der Zivilrechtsweg nur bei Beeinträchtigung durch nichthoheitliches Handeln von Behörden eröffnet, wohingegen bei Störungen durch (schlicht-) hoheitliches Handeln von Behörden der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (Grüneberg/Herrler, BGB, 85. Aufl., § 1004, Rn. 50) .
10 2) Anhand dieser Maßstäbe gemessen ist die vorliegende Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur, weil der Betrieb der Entwässerungseinrichtung Teil hoheitlicher Aufgabenerfüllung ist.
11 Bei Eigentumsbeeinträchtigungen durch den Betrieb entsprechender dem öffentlichen Zweck dienender Anlagen handelt es sich regelmäßig um hoheitliches Handeln. So hat die Rechtsprechung die Verlegung eines Oberflächenentwässerungskanals als hoheitlich eingeordnet und hierauf gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren als öffentlichrechtliche Abwehransprüche qualifiziert (LG Bayreuth, Beschluss vom 07.07.2021, 23 O 868/20, BeckRS 2021, 63908; VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2021, B 4 K 19.1931, BeckRS 2021, 66840). Gleiches gilt für Beeinträchtigungen im Zusammenhang von Einleitungen in das kommunale Kanalnetz (VG Regensburg, Urteil vom 18.07.2023, RO 8 K 19.1891, BeckRS 2023, 49783).
12 Die vom Kläger herangezogene Anspruchsgrundlage des § 1004 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Richtete sich die Klage gegen einen privaten Grundstückseigentümer, etwa die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks (nach Parteivortrag die XX … XX), wo sich die Auslaufstelle befindet, wäre bei einem auf § 1004 BGB gestützten Anspruch zwar der ordentliche Rechtsweg eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.1996, V ZB 19/96, NJW 1997, 744 bzgl. einer Klage aus § 1004 BGB gegen die Deutsche Bahn AG).
13 Vorliegend wendet sich der Kläger jedoch gegen Einwirkungen aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch den Beklagten. Maßgeblich ist dabei nicht die fehlende Eigentümerstellung der Beklagten, sondern der Umstand, dass die beanstandete Einwirkung funktional der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zuzurechnen ist. Streitgegenstand ist mithin nicht die zivilrechtliche Abwehr zwischen Privaten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.05.2019, III ZR 388/17, NJW-RR 2019, 1035), sondern die Rechtmäßigkeit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung, insbesondere mit Blick auf die etwaige (streitige) Eigenschaft des klägerischen Grundstücks als Ausgleichsfläche mit Biotopfunktion nebst (ebenfalls streitiger) Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Bei Eigentumsstörungen durch hoheitliches Handeln wird § 1004 BGB lediglich entsprechend im öffentlichen Recht angewendet (vgl. nur BayVGH, Urteil vom 29.11.2010, 4 B 09.2835, BeckRS 2011, 47124 mwN). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stellt insoweit einen öffentlichrechtlichen Abwehranspruch dar.
14 3) Der Zahlungsantrag teilt diesen Charakter, zumal die begehrte „Nutzungsgebühr“ nicht wegen eines vertraglichen Schuldverhältnisses verlangt wird, weil keine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien besteht. Vielmehr ist das Begehren, im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, dem Inhalt nach zwangsläufig von dem öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch respektive einer möglichen Duldungspflicht beeinflusst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.11.2019, V ZB 12/16, NVwZ-RR 2020, 380 bzgl. zu berücksichtigender öffentlichrechtlicher Pflichten). Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich im Übrigen auch nicht aus § 40 II 1 Var. 3 VwGO, da kein staatshaftungsrechtlicher Schadensersatzanspruch vorgetragen wurde.
15 4) Das verweisende Gericht war gem. § 17a II 1 GVG zugleich zur Bestimmung des zuständigen Gerichts verpflichtet, was sich aus §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO iVm Art. 1 II Nr. 1 AGVwGO ergibt, weil sich das streitgegenständliche Grundstück im Regierungsbezirk Oberbayern befindet.
Rechtswegabgrenzung, Hoheitliches Handeln, Entwässerungseinrichtung, Eigentumsbeeinträchtigung, Immissionskonflikt, Unterlassungsanspruch
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