VG München 5. Kammer, 2026-07-14, M 5 S 26.4553

M 5 S 26.4553Verwaltungsgericht / 5. Kammer14.07.2026

Gesamter Gesetzestext

VG München 5. Kammer — 2026-07-14 — M 5 S 26.4553 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: M 5 S 26.4553

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Versetzung an die Regierung X, Dienstort Y, mit Wirkung vom .. Juli 2026.

2 Der 1974 geborene Antragsteller ist promovierter Diplom-Ingenieur Univ. des Diplomstudiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik. Mit Beschluss vom 24. Juni 2009 stellte der Bayerische Landespersonalausschuss gemäß § 70 Abs. 1 der Laufbahnverordnung i.d.F. vom 1. April 2009 (LbV) fest, dass der Antragsteller die Befähigung für die nicht geregelte Laufbahn des „höheren technischen Dienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie“ besitzt.

3 Der Antragsteller stand zuletzt bis zum … Juni 2026 als Ministerialrat in Diensten des Antragsgegners. Nach mehrjähriger Verwendung im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft u.a.(über die Jahre wechselten die Bezeichnungen mehrfach) – unterbrochen durch einen „Außendienst“ von September 2015 bis August 2017 – war der Antragsteller ab Oktober 2018 beim Bayerischen Obersten Rechnungshof als Referent eingesetzt und wechselte mit Wirkung vom .. Mai 2021 zunächst im Wege einer Abordnung zum Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und wurde dort zum Leiter des Referats „Digitale Transformation“ bestellt. Mit Wirkung vom … Juni 2021 wurde er sodann dorthin versetzt.

4 Im Oktober 2025 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass man die Stelle des Leiters des Referates „Digitale Transformation“ neu besetzen wolle und für ihn in weniger als sechs Monaten eine andere Verwendung gefunden werden müsse. Nachdem die eigenen Bemühungen des Antragstellers um eine andere Verwendung scheiterten, wurde ihm in einem Gespräch am … März 2026 ein Wechsel an die Regierung X auf den streitgegenständlichen Dienstposten des Leiters des Sachgebiets 30.2 „Energie und Betriebstechnik“ angeboten. Dieses Angebot lehnte der Antragsteller am … März 2026 ab.

5 Mit Schreiben vom … April 2026 hörte der Antragsgegner den Antragsteller sodann zur beabsichtigten zustimmungslosen Versetzung an die Regierung X mit Bestellung zum Leiter des Sachgebietes 30.2 „Energie und Betriebstechnik“ mit Stellungnahmefrist bis zum … Mai 2026 an.

6 Mit Schreiben vom … Mai 2026, per Fax am selben Tag an die im Anhörungsschreiben genannte Fax-Nummer übermittelt, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Aufgrund von Weiterleitungsproblemen verblieb dieses Fax auf einem zentralen Fax-Server des Rechenzentrums des Antragsgegners und kam nicht im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an. Dergleichen geschah mit einem Schreiben des Bevollmächtigen des Antragstellers vom … Mai 2026 zur Übermittlung der auf ihn lautenden Vollmacht.

7 Mit Bescheid vom .. Juni 2026 wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom … Juli 2026 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die Regierung X versetzt und zum dortigen Leiter des Sachgebiets 30.2 „Energie und Betriebstechnik“ bestellt. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung liege sowohl in behördlichen Erfordernissen zur Deckung bestehenden Personalbedarfs aufgrund des anstehenden Ruhestands des bisherigen Stelleninhabers bei der Regierung X als auch in bestehenden Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und seinen Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Der Dienstbetrieb und die Funktionsfähigkeit des Referates „Digitale Transformation“ im Staatsministerium und damit die Aufgabenerfüllung der Abteilung „Zentrale Angelegenheiten“ würden durch all dies stark beeinträchtigt, was sich wiederum auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen des Staatsministeriums negativ auswirke.

8 Störungen der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb einer Dienststelle durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses seien regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen habe. Sofern hierfür eine Versetzung geboten erscheine, sei ein dienstliches Bedürfnis aufgrund des bestehenden Spannungsverhältnisses unabhängig von Verschuldensfragen zu bejahen. Sei ein dienstliches Bedürfnis wie vorliegend gegeben, entscheide die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Versetzungsbefugnis Gebrauch mache. Grundsätzlich hätten die dienstlichen Interessen Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten.

9 Die Versetzung an die Regierung X stelle eine verhältnismäßige Entscheidung dar, um die vorliegenden innerdienstlichen Spannungen zu beseitigen und gleichzeitig einen unabweisbaren Personalbedarf im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu decken. Willkürliche Erwägungen lägen der Entscheidung nicht zugrunde. Auf die persönlichen Verhältnisse und Belange des Antragstellers werde Rücksicht genommen. Beispielsweise sei der Antragsteller im Hinblick auf die Wegstrecke vom Wohnort zum künftigen neuen Dienstort Y deutlich besser gestellt. Eine Rückmeldung des Antragstellers auf das Anhörungsschreiben vom … April 2026 sei bis zum .. Juni 2026 nicht erfolgt.

10 Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15. Juni 2026 Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit weiterem Schriftsatz vom 15. Juni 2026, eingegangen am selben Tag, beantragt,

11 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom … Juni 2026 wird angeordnet.

12 Die Antragspartei führt im Wesentlichen aus, dass bei summarischer Überprüfung der streitgegenständlichen Verfügung vom … Juni 2026 jedenfalls ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestünden. Der Bescheid sei bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, da die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vorgeschriebene Anhörung vor Erlass der Verfügung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Ausführungen des Antragsgegners im Anhörungsschreiben seien unsubstantiiert und per se nicht nachvollziehbar, weshalb der Bevollmächtigte des Antragstellers zunächst Akteneinsicht beantragt habe, um konkret Stellung nehmen zu können. Die Akteneinsicht sei vom Antragsgegner jedoch vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht gewährt worden. Infolgedessen sei das Ermessen des Antragsgegners auch nicht pflichtgemäß ausgeübt worden, zumal eine sofortige Entscheidung auch nicht wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei oder durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt worden wäre. Darüber hinaus seien die vom Antragsgegner angeführten Gründe für ein dienstliches Bedürfnis nicht gegeben. Die unterzeichneten Ergebnisse der Ende 2025 geführten Mitarbeitergespräche würden ausnahmslos ein hervorragendes Arbeitsklima im Referat des Antragstellers belegen.

13 Durch den faktischen Vollzug der Versetzung ab dem .. Juli 2026 verliere der Antragsteller nicht nur seine Ministerialzulage, sondern erleide wegen der Vorwürfe gegen seine Person auch einen massiven Ansehensverlust und setze sich der Gefahr aus, laufbahnfremd verwendet zu werden. Es sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu klären, ob der Antragsteller für das mit der Versetzungsverfügung übertragene Amt die entsprechende Qualifikation und Laufbahnbefähigung besitze. Die Zuweisung des Dienstpostens als Leiter des Sachgebiets „Energie und Betriebstechnik“ bei der Regierung X verletze nicht nur die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG, sondern auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie die bindenden Vorgaben des hauseigenen Personalentwicklungskonzepts der Staatsbauverwaltung. Etwa sei die Behauptung evident falsch, der Antragsteller besäße für dieses spezifische Amt innerhalb der Staatsbauverwaltung die erforderliche Qualifikation und Laufbahnbefähigung. Er verfüge nämlich nicht über das für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes erforderliche Baureferendariat. Der zugewiesene Dienstposten gehöre originär zum höheren bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienst. Ein Abgleich mit drei aktuellen, identischen Stellenbesetzungsverfahren der Leitung des Sachgebiets 30.2 bei anderen bayerischen Regierungen belege die behördliche Selbstbindung. Dort werde ausnahmslos der „fachliche Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst“ (das Baureferendariat) zwingend vorausgesetzt. Der Antragsteller sei hingegen ausgewiesener Digitalisierungsprofi, der unter anderem wegen dieser spezifischen Expertise vom Obersten Rechnungshof abgeworben worden sei, und sich in den vergangenen fünf Jahren im Staatsministerium ausschließlich mit strategischen Transformations- und Digitalisierungsprozessen befasst habe. Er werde sehenden Auges auf eine Position versetzt, in der er aufgrund einer fehlenden fachspezifischen Ausbildung Gefahr laufe, seine Dienstpflichten objektiv nicht ordnungsgemäß erfüllen zu können.

14 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2026 beantragt,

15 den Antrag abzulehnen.

16 Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Maßnahme sei zum .. Juli 2026 vollzogen worden, nachdem den Antragsgegner keine Mitteilung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erreicht habe. Zudem sei die Versetzung rechtmäßig erfolgt. Die beiden Schreiben des Bevollmächtigen des Antragstellers vom … und … Mai 2026, die aufgrund von Weiterleitungsproblemen nicht im Staatsministerium angekommen seien, enthielten nur die Anforderung einer Akteneinsicht und keine inhaltlichen Ausführungen. Solche seien der Antragspartei aber zu diesem Zeitpunkt bereits möglich gewesen, wie insbesondere der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers an das Gericht vom 15. Juni 2026 belege. Hinzu komme, dass das Anhörungsschreiben nur ein Teil eines längeren Verfahrens gewesen sei. In mehreren intensiven Gesprächen seien gemeinsam Überlegungen angestellt worden, wie die Spannungen im Referat des Antragstellers abgebaut werden könnten bzw. wie eine angemessene Folgeverwendung des Antragstellers erreicht werden könne. Zuletzt habe man dem Antragsteller in einem Gespräch mit dem Amtschef und dem Ministerialdirektor unter Beteiligung des Hauptpersonalrats am … März 2026 die weitere Verwendung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten angekündigt und eine Überlegungsfrist eingeräumt. Mit E-Mail vom … März 2026 habe der Antragsteller mitgeteilt, dass für ihn ein Wechsel an die Regierung nicht in Frage komme. Soweit Mängel der Anhörung weiterhin angenommen würden, könnten diese nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG noch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Behörde ernsthaft mit dem Vorbringen des Betroffenen auseinandersetze. Rein vorsorglich werde dem Antragsteller mit parallelem Schreiben noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

17 Die Verwendung auf dem Dienstposten bei der Regierung X sei amtsangemessen. Allein aufgrund eines fehlenden „Baureferendariats“ fehle dem Antragsteller nicht die Qualifikation bzw. Laufbahnbefähigung für die Wahrnehmung der Aufgabe als Sachgebietsleiter „Energie und Bautechnik“. Das vom Antragsteller zitierte Personalentwicklungskonzept aus dem Jahr 2009 sei im Juni 2026 ersetzt worden. Dieses betone die Erwartungen an Mobilität und Flexibilität gerade bei Führungspersonal. Der Antragsteller sei Beamter der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik. Er habe eine Berufsausbildung zum Industrieelektroniker absolviert und besitze ein Diplom in Elektrotechnik. Der sonstige Qualifikationserwerb mittels Berufserfahrung begründe – gerade auf einer exponierten Führungsposition – nicht die Annahme, dass der Antragsteller für die Aufgabe nicht geeignet sei. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen Beamter der Besoldungsgruppe A 16 sei und damit die unmittelbaren Wirkungen einer Ausbildung vor dem Qualifikationserwerb zum Einstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nur noch sehr begrenzt herangezogen werden könnten.

18 Ungeeignet sei auch der Hinweis auf eine etwaige Ausschreibungspraxis und eine Selbstbindung, die bislang nur auf einen fachlichen Schwerpunkt von Absolventen der Großen Staatsprüfung ausgelegt gewesen sei. Es liege bei jeder Ausschreibung im Organisationsermessen des Dienstherrn, die Dienstposten zu konturieren. Die Annahme einer Selbstbindung durch eine Ausschreibungspraxis hebe dieses Organisationsermessen aus und lähme die Fortentwicklung von Verwaltungen. Im Übrigen sei Voraussetzung für eine Versetzung nicht das vollständige Passen eines individuellen Qualifikations- und Erfahrungsprofils mit dem neuen Dienstposten. Erforderlich sei im Falle einer Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) lediglich die Zuordnung des neuen Amtes zu derselben Fachlaufbahn, vorliegend der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.

19 Die vorgelegten Behördenakten wurden der Antragspartei vom Gericht in mehreren Teilen zur Einsichtnahme übermittelt, zuletzt mit Schreiben vom 8. Juli 2026. Weiterer Vortrag erfolgte bis zum 13. Juli 2026, Dienstschluss, nicht.

20 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 5 K 26.4552 sowie auf die in diesen Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 26.2053 vorgelegten Behördenakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

21 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

22 1. Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese aufschiebende Wirkung entfällt aber u.a. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier vor, da nach Art. 8 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a jedoch ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung sowohl die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in den Blick zu nehmen sind als auch die weiteren Interessen am Vollzug oder der aufschiebenden Wirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene hierdurch in seinen Rechten verletzt, so kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt spricht jedenfalls in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ein starkes öffentliches Interesse für die alsbaldige Realisierung eines Verwaltungsaktes, wenn dieser erkennbar rechtmäßig ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 85 ff.).

23 Durch den in Art. 8 BayBG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Versetzungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 – 1 W 34/04 – juris; VG München, B.v. 15.2.2010 – M 5 S 09.4682 – juris sowie B.v. 9.6.2017 – M 5 S 17.1372 – juris Rn. 18).

24 2. Vorliegend bestreitet der Antragsteller weder die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung mit überwiegender Aussicht auf Erfolg noch trifft ihn die Vollziehung des Versetzungsbescheides so hart, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt.

25 a) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann ein Beamter u.a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt, und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG).

26 b) Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind als offen anzusehen, da ein bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch heilbarer Anhörungsmangel vorliegt. Hingegen ist die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nicht etwa deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil die Verwendung des Antragstellers auf dem streitgegenständlichen Dienstposten bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht seinem bisherigen Statusamt bzw. seiner Laufbahnbefähigung entspräche.

27 (1) Zwar ist die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung zum derzeit maßgeblichen Zeitpunkt mangels vorheriger ordnungsgemäßer Anhörung rechtswidrig, es ist jedoch die mögliche Heilung des Anhörungsmangels beabsichtigt und eingeleitet. Die Erfolgsaussichten der Klage sind daher noch als offen anzusehen (so auch VG München, B. v. 15.10.2018 – M 30 S 18.2854, BeckRS 2018, 51920; vgl. zum Streitstand: Lang, JA 2025, 45).

28 aa) Der Antragsteller wurde vor Erlass der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung nicht ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört, da dem Antragsgegner im Anhörungsverfahren ein Fehler unterlaufen ist, der sich möglicherweise auf die streitgegenständliche Ermessensentscheidung ausgewirkt hat. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers wurde die in Vorbereitung einer Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Mai 2026 beantragte Akteneinsicht aufgrund eines dem Antragsgegner zurechenbaren Weiterleitungsfehlers nicht gewährt. Infolgedessen nahm der Bevollmächtigte vor Erlass der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung keine Stellung.

29 Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet es, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, Kenntnis erhält (BVerfG, B.v. 18.1.2000 – 1 BvR 321/96, NJW 2000, 1709 [1710]). Äußerungen des Betroffenen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung sind keine Stellungnahme auf eine Anhörung und machen diese in aller Regel auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich (VGH Mannheim, U.v. 2.11.2021 – 1 S 3252/20, juris Rn. 40). Um durch seine Stellungnahme zum beabsichtigten Verwaltungsakt Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können, muss dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Äußerung eingeräumt werden (Kallerhoff/Mayern in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 35 m.w.N.).

30 Gemessen hieran wurde das Verfahren zur zustimmungslosen Versetzung des Antragstellers erst mit dem entsprechenden Entschluss des Amtschefs der bisherigen Beschäftigungsbehörde des Antragstellers im April 2026 eingeleitet, sodass weder in den vorangegangenen Gesprächen mit dem Antragsteller noch in der gesetzten Überlegungsfrist zum … März 2026 hinsichtlich eines freiwilligen Wechsels auf den streitgegenständlichen Dienstposten eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gesehen werden kann. Bei einer ordnungsgemäßen Zuleitung des Faxes des Bevollmächtigten des Antragstellers vom … Mai 20206 an den Antragsgegner hätte der Bevollmächtigte des Antragstellers trotz Ablaufs der Anhörungsfrist noch etwas Zeit zum Studium der Behördenakten und anschließender Stellungnahme gehabt. Da die streitgegenständliche Versetzungsverfügung erst am .. Juni 2026 final verfasst worden war, hätte eine nicht fristgerecht beim Antragsgegner eingegangene Stellungnahme bei der zu treffenden Ermessensentscheidung noch berücksichtigt werden müssen.

31 bb) Es besteht gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG jedoch die Möglichkeit einer Heilung des Anhörungsmangels. Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Heilungsmöglichkeit auf Verfahren im einstweiligen Rechtschutz schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung der 30. Kammer des Verwaltungsgerichts München (VG München, B.v. 15.10.2018 – M 30 S 18.2854, BeckRS 2018, 51920) an, die da lautet:

32 „Alleine durch die Möglichkeit des Antragstellers, im gerichtlichen Verfahren Stellung zu beziehen, tritt dabei noch keine Heilung ein. Vielmehr ist entscheidend, dass die nachgeholte Anhörung die ihr im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses zukommende Funktion erfüllen kann (OVG NRW, B.v. 11.2.2014 – 15 B 69/14 – juris Rn 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn 74 ff. – beckonline; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn 26 m.w.N.)). Dabei ist insbesondere bei Ermessensentscheidungen fraglich, ob es ausreicht, dass sich die Behörde nur im Wege sog. Prozessvorbringens mit den Argumenten des Betroffenen auseinandersetzt (OVG NRW, a.a.O. m.w.N.; ablehnend: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn 86 ff. – beckonline und Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn 27) oder vielmehr vergleichbar den Anforderungen an das Nachschieben von Ermessenserwägungen i.S.v. § 114 Satz 2 VwGO (siehe hierzu BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 46/12 – juris Rn 35) die Behörde deutlich machen muss, dass, inwieweit und mit welchen – bisherigen und ggf. neuen – Ermessenserwägungen sie ihren Verwaltungsakt aufrechterhält (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn 46). Jedenfalls ist zur Erreichung des Anhörungszwecks erforderlich, dass die Behörde erkennbar zum Ausdruck bringt, dass sie das Vorbringen zur Kenntnis und in Erwägung gezogen hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 3 Cs 09.46 – juris Rn. 23; Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn 26 m.w.N.)). Insoweit wird teilweise verlangt, dass die Behörde das Ergebnis ihrer Überprüfung für den Fall der Heilung im bereits gerichtlich laufenden Verfahren, insbesondere eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, mitteilt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn 47 m.w.N.). Eine Auffassung, dass die Nachholung der Anhörung im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen und nur im Verwaltungsverfahren selbst möglich sei (so z.B. noch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, RdNrn. 27 und 42 zu § 45), überzeugt zumindest nicht (so bereits BayVGH, a.a.O.). Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG setzt für die Nachholung der Anhörung eine zeitliche Grenze, nämlich den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines – behördlichen – Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen (BayVGH, a.a.O. mit Verweis auf u.a. BayVGH, B.v. 15.2.1983 – 22 CS 82 A.2498 – BayVBl 1985, 595).“

33 Ob demnach mit der Stellungnahme im Klage- und Eilverfahren vom 2. Juli 2026 bereits eine Heilung eingetreten ist, ist somit fraglich. Jedenfalls hat die Behörde aber mit ihrem Anhörungsschreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom gleichen Tage zum Ausdruck gebracht, dass sie beabsichtigt, die Heilung durch eine direkte Anhörung des Antragstellers herbeizuführen und gewillt ist, das Vorbringen des Antragsteller noch entsprechend zu würdigen und zu bewerten, d.h. dass nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass der Antragsgegner im Wege einer nachgeschobenen, dem Anhörungszweck genügenden Ermessensausübung dazu kommt, die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nicht aufrechtzuerhalten.

34 (2) Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage entspricht die Verwendung des Antragstellers auf dem streitgegenständlichen Dienstposten seinem Statusamt bzw. seiner Laufbahnbefähigung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diesem Dienstposten keinen fachlichen Schwerpunkt (mehr) zuordnet.

35 Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (VG München, B.v. 12.3.2026 – M 5 E 25.9392, BeckRS 2026, 4288 Rn. 44 m.w.N.). Der Beamte hat kein Recht, ein bestimmtes Aufgabengebiet beizubehalten oder in einem ganz bestimmten Arbeitsbereich beschäftigt zu werden; er hat kein Recht am Amt im konkretfunktionellen Sinn, sondern nur einen Anspruch auf eine Verwendung, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BayVGH, B. v. 13.12.2013 – 3 CE 13.1374, BeckRS 2014, 45847, Rn. 19; Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: September 2024, § 8 BeamtStG Rn. 52). Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird durch Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe und Fachlaufbahnzugehörigkeit gekennzeichnet (Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Dezember 2010, Art. 48 BayBG Rn. 11).

36 Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er keinen Anspruch darauf hat, dauerhaft als „Digitalisierungsprofi“ eingesetzt zu werden, sondern im Grundsatz auf Dienstposten der gesamten Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik eingesetzt werden kann. Der streitgegenständliche Dienstposten an der Regierung X ist der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) zuzuordnen. Dieser Fachlaufbahn ist auch der bisherige Dienstposten des Antragstellers zugehörig und der Antragsteller hat die hierfür erforderliche Qualifikation. Beide Dienstposten sind in A 16 besoldet. Die Änderung der Amtsbezeichnung von „Ministerialrat“ zu „Ltd. Baudirektor“ lässt die Versetzung nicht zu einer statusverändernden werden, da diese Änderung der Amtsbezeichnung nicht statusberührend ist, sondern allein an den Besonderheiten der Amtsbezeichnung bei ministerieller Verwendung liegt.

37 Der Bayerische Landespersonalausschuss stellte mit Beschluss vom 24. Juni 2009 die Befähigung des Antragstellers für die nicht geregelte Laufbahn des „höheren technischen Dienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie“ (StMWIVT) nach § 70 Abs. 1 der Laufbahnverordnung i.d.F. vom 1. April 2009 (LbV) fest. Ausweislich des zugrundeliegenden Antrags des StMWIVT gründete dies seinerzeit auf einer analogen Anwendung des § 53 Abs. 3 LbV.

38 Mit der Einführung des Neuen Dienstrechts ordnete Art. 70 Abs. 6 LlbG i.V.m. Anlage 3 i.d.F. vom 5. August 2010 die bisherigen Befähigungen für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im höheren Dienst nach § 53 Abs. 2 LbV den nunmehr nur noch sechs Fachlaufbahnen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LlbG zu. Zwar findet sich in Anlage 3 aufgrund der damaligen „analogen“ Anwendung des § 53 Abs. 3 LbV keine klare Zuordnung eines „höheren technischen Dienstes im Geschäftsbereich des StMWIVT“ zu einer der Fachlaufbahnen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LlbG. Gesetzessystematisch muss sich aber die Tätigkeit bzw. Qualifikation jedes Beamten unter einer der abschließend vom Gesetzgeber gebildeten Fachlaufbahnen subsumieren lassen. Die Qualifikation und bisherige Tätigkeit des Antragstellers führt damit zu einer Zuordnung zur Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“.

39 Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 LlbG können, soweit erforderlich, innerhalb einer Fachlaufbahn fachliche Schwerpunkte gebildet werden. Im Geschäftsbereich des Antragsgegners wurden ausweislich des vorgelegten Personalentwicklungskonzepts die Schwerpunkte „Bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst“ sowie „Verwaltungsinformatik“ ausgebildet. Der erstgenannte Schwerpunkt untergliedert sich über die Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (FachVbtuD) vom 28. September 2018 in verschiedene Fachgebiete. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der bisherige Dienstposten des Antragstellers beim Staatsministerium keinem dieser beiden Schwerpunkte zugeordnet ist. Strittig ist hingegen, ob die Stelle bei der Regierung X einem Schwerpunkt zugeordnet ist bzw. vom Antragsgegner zugeordnet werden muss und der Antragsteller die hierfür erforderliche Qualifikation besitzt.

40 Insoweit hat die Antragspartei vorgetragen, dass die Leitung des gleichen Sachgebiets bei anderen bayerischen Regierungen ausweislich der Vorgaben in aktuellen Stellenausschreibungen ausnahmslos den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst voraussetze. Dies führe nach Art. 3 Abs. 1 GG zu einer behördlichen Selbstbindung hinsichtlich des streitgegenständlichen Dienstpostens.

41 Bei dem streitgegenständlichen Dienstposten handelt es sich um eine Leitungsfunktion in der Besoldungsgruppe A 16. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, eine bei den anderen Regierungen für das Sachgebiet „Energie und Betriebstechnik“ verlangte spezifische Qualifikation der Sachgebietsleitung in einem fachlichen Schwerpunkt an der Regierung X nicht für erforderlich zu halten – etwa, weil aufgrund der Gegebenheiten vor Ort die notwendige Fachlichkeit im Sachgebiet durch die vorhandenen Qualifikationen der dortigen Mitarbeitenden hinreichend abgedeckt werden kann und die Wahrnehmung von exponierten Führungsaufgaben in der Regel kein in der Tiefe spezialisiertes Fachwissen erfordert. Außerdem ist für die Kammer im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller als ausgebildeter Industrieelektroniker und promovierter Diplom-Ingenieur des Diplomstudiengangs Elektrotechnik und Informationstechnik mit langjähriger Berufs- und Führungserfahrung wegen fehlender fachlicher Eignung nicht in der Lage sein sollte, ein Sachgebiet mit den Aufgaben „Elektrotechnik und Maschinenwesen“ sowie „Energie“ zu leiten. Es drängt sich vielmehr die – mangels vom Dienstherrn verfügter Schwerpunktbildung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten nicht klärungsbedürftige – Frage auf, ob der Antragsteller nicht sowieso über den sonstigen Qualifikationserwerb mittels Berufserfahrung auch ohne „Baureferendariat“ im fachlichen Schwerpunkt „Bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst“ qualifiziert ist.

42 c) Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers im einstweiligen Rechtschutz anhand einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffen. Vorliegend trifft die Vollziehung des Versetzungsbescheides den Beamten nicht so hart, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt.

43 Der Antragsgegner hat für den Antragsteller sozialverträglich einen sehr wohnortnahen Dienstposten ausgewählt. Die fachliche Ausrichtung des dem Antragsteller als Sachgebietsleiter anvertrauten Sachgebiets an der Regierung X ermöglicht ihm eine Anknüpfung an die Inhalte seiner Ausbildung und seines Studiums. Ebenso wie der bisherige Dienstposten geht mit der Leitung des Sachgebiets 30.2 bei der Regierung X eine hohe Personalverantwortung einher. Für die Kammer ist nicht erkennbar, worin bei der Übertragung dieser verantwortungsvollen Aufgabe der von der Antragspartei vorgetragene „massive Ansehensverlust“ liegen soll, zumal die Leitung eines Sachgebiets an einer Regierung nach dem Personalentwicklungskonzept des Antragsgegners (Stand: 06/2026) in der Regel Ministerialerfahrung voraussetzt und stets der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist.

44 Demgegenüber kommt der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch die innerdienstlichen Spannungen gegenüber den Individualinteressen des Antragstellers größeres Gewicht zu – und zwar unabhängig davon, ob diese Spannungen „nur“ mit den Vorgesetzten des Antragstellers oder auch mit seinen Mitarbeitenden bestehen.

45 Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365; B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – jeweils juris). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Juni 2021, Art. 48 BayBG Rn. 33). Es genügt, wenn der zu versetzende Beamte an den Auseinandersetzungen zweifelsfrei mitursächlich beteiligt war (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1967, BVerwGE 26, 65; SächsOVG, B.v. 4.4.2013 – 2 B 304/13 – juris). Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris). Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: April 2024, Art. 48 BayBG Rn. 34). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt bzw. wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – juris Rn. 16; B.v. 10.1.2018 – 3 CS 17.2383 – juris Rn. 25). Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 3 B 13.1069 – juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 26 f.).

46 Hieran gemessen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Versetzung des Antragstellers, da sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten (u.a. Umgehung der unmittelbaren Vorgesetzten) zumindest mitursächlich für die am Arbeitsplatz bestehenden Konflikte ist und bei der Versetzungsentscheidung auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers Rücksicht genommen wurde.

47 3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.

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Versetzung, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Regierung X, Ministerialrat / Ltd. Baudirektor, Anhörung, Amt im statusrechtlichen Sinne, nicht geregelte Laufbahn, Laufbahnbefähigung / Bildung fachlicher Schwerpunkte, Organisationsermessen des Dienstherrn, Innerdienstliche Spannungen, dienstliches Bedürfnis, Anhörungsmangel, amtsangemessene Beschäftigung, Organisationsermessen, Fürsorgepflicht, innerdienstliche Spannungen

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