VG München 26a. Kammer, 2026-06-29, M 26a K 26.146

M 26a K 26.146Verwaltungsgericht29.06.2026

Gesamter Gesetzestext

VG München 26a. Kammer — 2026-06-29 — M 26a K 26.146 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: M 26a K 26.146

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom *. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *. Dezember 2025 wird aufgehoben, soweit darin für den Monat Januar 2022 ein Rundfunkbeitrag für ein Kraftfahrzeug festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für ein Kraftfahrzeug für die beitragspflichtige Betriebsstätte seiner Rechtsanwaltskanzlei.

2 Mit Schreiben vom … März 2012 zeigte der damalige Sozietätskollege des Klägers gegenüber der damaligen GEZ in Köln an, seine Anwaltstätigkeit in Sozietät mit dem Kläger auszuüben. Zugleich wurde mitgeteilt, dass jeder der Rechtsanwälte ein Kraftfahrzeug habe, das steuerlich als Geschäftsfahrzeug behandelt werde. In der Folge wurde die Kanzlei mit einer Betriebsstätte und einem Kraftfahrzeug unter der Beitragsnummer … … … herangezogen.

3 Mittels online-Formular teilte der Kläger dem Beklagten unter der genannten Beitragsnummer … … … am … August 2016 mit, dass sich ab . Januar 2017 die „Firma R., RAe R … + K* …“ in „Herr W* … R* …, Rechtsanwalt, Geburtsdatum ... 1961“ geändert habe. Als Zahlungsweise wurde jährliche Lastschrift vom Konto des Klägers angegeben.

4 Mit Antwortschreiben vom … August 2016 bestätigte der Beklagte, dass der Kläger mitgeteilt habe, dass er die Rechtsanwaltskanzlei ab *. Januar 2017 alleine führe. In diesem Fall sei eine Weiterführung des Beitragskontos … … … nicht möglich. Dieses Beitragskonto sei zum … Dezember 2016 abgemeldet worden. Ab *. Januar 2017 sei für ihn eine Betriebsstätte mit 0 Beschäftigten und ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angemeldet worden. Seine Beitragsnummer laute … … … Für seine Unterlagen seien die Daten des Beitragskontos zusammengestellt worden. Zugleich wurde der Kläger gefragt, ob alles korrekt sei, und er wurde gebeten, falls dies nicht der Fall sei, seine Änderungen mitzuteilen. Des Weiteren wurden in diesem Schreiben allgemeine Informationen zur Anmeldung im nicht privaten Bereich gegeben, u.a. unter der Überschrift „Beitrag für Kraftfahrzeuge“, dass beitragsfrei ein Firmenfahrzeug pro Betriebsstätte sei und für jedes weitere Kraftfahrzeug nur ein Drittelbetrag – monatlich 5,83 EUR – anfalle. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.

5 Erstmals mit Schreiben vom … Januar 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Rundfunkbeiträge in Höhe von 69,96 EUR für die Betriebsstätte Nr. 1 (Staffel 1), Rechtsanwaltskanzlei M* … 16, … W* …, und in Höhe von 69,96 EUR für ein Kraftfahrzeug für die Monate Januar 2017 bis Dezember 2017 am 15. Januar 2017 fällig seien und er um Überweisung gebeten werde.

6 In der Folgezeit zahlte der Kläger für seine Betriebstätte und ein Kraftfahrzeug monatlich jeweils 1/3 des Rundfunkbeitrags in Höhe von zunächst jeweils 5,83 EUR und ab *. August 2021 jeweils 6,12 EUR, wobei er diese Beträge jährlich überwies.

7 Mit Schreiben vom … Dezember 2021 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Rundfunkbeiträge in Höhe von 73,44 EUR für die Betriebsstätte Nr. 1 (Staffel 1), Rechtsanwaltskanzlei M* … 16, … W* …, und in Höhe von 73,44 EUR für ein Kraftfahrzeug für die Monate Januar 2022 bis Dezember 2022 am 1. Januar 2022 fällig seien und sein Kontostand am … September 2021 mit 2,90 EUR im Minus sei. Um Überweisung des Gesamtbetrages in Höhe von 149,78 EUR wurde gebeten.

8 Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom … Januar 2022, das mit dem Briefkopf „Kanzlei R* … Rechtsanwalt“ und der Kanzleiadresse verfasst war, an den Beklagten. Dem Merkblatt „Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls“ sei zu entnehmen, dass pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei sei. Da er über nur ein Kraftfahrzeug verfüge und er dieses nicht ausschließlich privat nutze, sei dieses also beitragsfrei. Der Kontostand zum … September 2021 in Höhe von minus 2,90 EUR sei nicht nachvollziehbar. Den allgemeinen Hinweisen auf der Rückseite des Schreibens vom … Dezember 2021 sei zu entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes für jeweils drei Monate zu leisten seien. Sollte er nichts Gegenteiliges hören, werde er zum … Februar 2022 für das 1. Quartal 18,36 EUR überweisen.

9 Mit Schreiben vom *. Februar 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Kraftfahrzeug mit Ablauf des Monats Januar 2022 abgemeldet worden sei. Rückwirkend sei die Abmeldung nicht möglich. Der Zahlungsrhythmus sei auf gesetzlich in der Mitte eines Dreimonatszeitraums geändert worden. Zum *. August 2021 sei die Beitragshöhe geändert worden (1/3 der Beitragshöhe monatlich betrage nunmehr 6,12 EUR). Die 2,90 EUR beträfen daher die Nachberechnung der Rundfunkbeiträge von August 2021 bis Dezember 2021.

10 Mit weiterem Schreiben vom … Februar 2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ihm erst durch das Schreiben vom *. Februar 2022 aufgefallen sei, dass er seit … Januar 2017 zu Unrecht auch für ein Kraftfahrzeug zahle. Sein Fehler sei gewesen, dass er in dem Schreiben vom … August 2016 überlesen hatte, dass ihn der Beklagten für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angemeldet habe. Wie der Beklagte dazu gekommen sei, wisse er nicht. Er habe jedenfalls für seine ab dem … Januar 2017 allein geführte Betriebsstätte kein beitragspflichtiges Fahrzeug angemeldet. Leider seien seine Rückerstattungsansprüche, die aus seinen Überzahlungen in den Jahren 2017 und 2018 resultierten, bereits verjährt. Die nicht verjährten Rückerstattungsansprüche, die aus seinen Überzahlungen in den Jahren 2019 bis 2021 resultieren, würde er mit den aktuellen und künftigen Beiträgen verrechnen. Für die Jahre 2022 bis 2024 werde er vierteljährlich nur noch 0,87 EUR zahlen (18,36 EUR abzüglich 17,49 EUR). Ab 2025 werde er dann wieder den vollen Beitrag für seine Betriebsstätte zahlen.

11 Nach mehreren Zahlungsaufforderungen bzw. Zahlungserinnerungen erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom *. August 2022, mit dem Rundfunkbeiträge für ein Kraftfahrzeug für den Monat Januar 2022 und für eine Betriebsstätte für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 einschließlich eines Säumniszuschlages von insgesamt 50,50 EUR festgesetzt wurden.

12 Mit Schreiben vom … August 2022 erhob der Kläger als Rechtsanwalt und unter seiner Kanzleiadresse gegen diesen Bescheid unter Bezugnahme auf sein Verrechnungsschreiben vom … Februar 2022 Widerspruch.

13 Am … November 2025 meldete der Kläger seine Betriebsstätte zum … Dezember 2025 gegenüber dem Beklagten ab.

14 Mit Widerspruchsbescheid vom *. Dezember 2025 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom … August 2022 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Schreiben vom … August 2016 eindeutig ergeben habe, dass sowohl eine Betriebsstätte als auch ein Kraftfahrzeug angemeldet waren. Aufgrund dieses Schreibens hätte der Kläger anzeigen müssen, dass er lediglich über ein einziges Kraftfahrzeug verfüge, das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) beitragsfrei sei. Diese Mitteilung sei unterblieben, vielmehr habe der Kläger ab Januar 2017 sowohl für die Betriebsstätte als auch für das Kraftfahrzeug Beiträge gezahlt. Auch aus den seit Jahren übersandten Zahlungsaufforderungen sei klar zu entnehmen gewesen, dass Beiträge für eine Betriebsstätte und ein Kraftfahrzeug erhoben worden seien. Eine rückwirkende Korrektur der Fahrzeuganmeldung sei gesetzlich ausgeschlossen. Es wäre seine Pflicht gewesen, die fehlerhafte Anmeldung rechtzeitig zu reklamieren. Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handele, gelte § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) analog, was bedeute, dass Beitragsschuldner rückständige Rundfunkbeiträge nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen könnten.

15 Am 8. Januar 2026 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2026 gestellten Antrag,

16 1. den Festsetzungsbescheid vom *. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *. Dezember 2025 aufzuheben und

17 2. seine anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

18 Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt. In seiner Anzeige vom … August 2016 habe er kein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angemeldet. Die Gegenseite habe eigenmächtig eine Anmeldung eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges unterstellt. Da er ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug nicht angezeigt und ein solches auch nicht inne gehabt hatte, habe die Gegenseite zu Unrecht ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug abgerechnet. Gemäß § 10 Abs. 3 RBStV habe er die ohne rechtlichen Grund entrichteten Beiträge erstattet verlangen bzw. mit seinen laufenden Beiträgen verrechnen können, soweit der diesbezügliche Erstattungsanspruch noch nicht verjährt sei. Eine Genehmigungsfiktion bei unterlassener Richtigstellung etwa wie in § 5 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kenne der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht.

19 Mit Schreiben vom 24. März 2026 legte der Beklagte die Verfahrensakte vor und beantragte,

20 die Klage abzuweisen.

21 Der Kläger sei unstreitig Inhaber einer Betriebsstätte unter der Anschrift „Ma* … 16, … W* … gewesen und als solcher gemäß §§ 5,6 RBStV beitragspflichtig. Für den Januar 2022 sei der Kläger zusätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV aufgrund der Inhaberschaft eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeuges zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Abmeldung des Kraftfahrzeuges habe gemäß § 7 Abs. 2 RBStV erst zum Februar 2022 berücksichtigt werden können. Verrechnungen von geleisteten Zahlungen würden ausschließlich nach Maßgabe des § 13 der Rundfunkbeitragssatzung erfolgen, anderweitige Tilgungsbestimmungen des Beitragsschuldners seien unbeachtlich. Im übrigen wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom *. Dezember 2025 verwiesen.

22 Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 22. Juni 2026 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verfahrensakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

24 Die zulässige Klage ist begründet, soweit mit Festsetzungsbescheid vom *. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *. Dezember 2025 für den Monat Januar 2022 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 6,12 EUR für ein Kraftfahrzeug festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war abzuweisen.

25 1. Gegenstand der Klage ist angesichts des Klageantrages der Festsetzungsbescheid vom *. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … Dezember 2025 in Gänze, auch wenn sich die Klagebegründung im Wesentlichen nur mit der Festsetzung des Rundfunkbeitrags für ein Kraftfahrzeug befasst.

26 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

27 Da sich kein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom *. Dezember 2025 in der vorgelegten Verfahrensakte des Beklagten befindet, insbesondere kein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis des Klägers, und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser bereits am Tag seines Erlasses dem Kläger zugestellt wurde, ist die am 7. Januar 2026 bei Gericht eingegangene Klage innerhalb der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden.

28 Das Gericht geht auch von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55d Abs. 1 Satz 1 VwGO per beA aus, da der Kläger trotz Aufgabe seiner Kanzlei zum … Dezember 2025 weiterhin bei der Rechtsanwaltskammer M* … als Rechtsanwalt zugelassen ist. Dass er die Klage nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson erhoben und sich erst in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2026 für das vorliegende Verfahren als Rechtsanwalt bestellt hat, ändert daran nichts (vgl. hierzu BGH, B.v. 4.4.2024 – IZB 64/23 – juris Rn. 22, wonach ein Rechtsanwalt, auch wenn er als Privatperson ohne Bezugnahme auf seine berufliche Stellung auftritt, sogar zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist, sobald er Rechtsmittel einlegt, die keinem Vertretungszwang unterliegen). Auf den Verwaltungsprozess bezogen ist dies so zu verstehen, dass ein Rechtsanwalt immer zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 55d, Rn. 4). Gleiches muss für die Berechtigung zur elektronischen Einreichung gelten.

29 3. Soweit mit Festsetzungsbescheid vom … August 2022 für den Monat Januar 2022 ein Rundfunkbeitrag für ein Kraftfahrzeug festgesetzt wurde, ist die Klage begründet, weil der Festsetzungsbescheid vom *. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom *. Dezember 2025 insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war abzuweisen (3.2. und 3.3.).

30 3.1. Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegten Staffelung zu entrichten. Des Weiteren ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind u.a. Personenkraftwagen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.

31 Da der Kläger nur ein Kraftfahrzeug für seine beitragspflichtige Betriebsstätte der Rechtsanwaltskanzlei innehatte, was vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt wurde, war von ihm für dieses auch kein Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittels des Rundfunkbeitrags für den hier streitgegenständlichen Monat Januar 2022 zu entrichten.

32 Etwas anderes ergibt sich weder aus § 7 Abs. 1 RBStV, wonach die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals (…) das Kraftfahrzeug innehat, wobei das Innehaben eines Kraftfahrzeugs mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird, noch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV, wonach das Innehaben (…) eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen ist (Anmeldung), was entsprechend für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 RBStV (Änderungsmeldung) gilt, da das Kraftfahrzeug des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV eben gerade nicht beitragspflichtig war und er infolgedessen ein solches auch nicht innehatte.

33 Soweit vom Beklagten hierzu eingewandt wurde, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, auf das Schreiben vom … August 2016 zu reagieren, in dem ihm mitgeteilt worden war, dass für ihn eine Betriebsstätte mit 0 Beschäftigten und ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug angemeldet wurde, was vom Kläger übersehen worden war, führt dieser Umstand nicht dazu, dass aus dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV beitragsfreien Kraftfahrzeug ein beitragspflichtiges wird.

34 Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Umstände kann nicht gefolgert werden, dass es der Kläger mit seinem Verhalten verwirkt hätte, sich auf die Beitragsfreiheit seines Kraftfahrzeugs zu berufen. Aus der Anzeige seines damaligen Sozietätskollege vom … März 2012 gegenüber der damaligen GEZ ging eindeutig hervor, dass jeder der Rechtsanwälte ein Kraftfahrzeug innehatte, das steuerlich als Geschäftsfahrzeug behandelt wurde, so dass in der Folge die Kanzlei mit einer Betriebsstätte und einem Kraftfahrzeug herangezogen wurde. Mit der Anzeige des Klägers vom … August 2016, dass er zum *. Januar 2017 die Rechtsanwaltskanzlei allein führen werde, hat der Kläger auch weder den Rechtsschein gesetzt, dass nur der Sozietätskollege aus der Kanzlei ausscheiden wird, der Kläger aber dessen Kraftfahrzeug als beitragspflichtigen Zweitwagen übernehmen würde, noch hat er ein (zweites) beitragspflichtiges Kraftfahrzeug aktiv selbst angemeldet.

35 Vor diesem Hintergrund hat die Klage, wie im Tenor dargelegt, Erfolg.

36 3.2. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die Betriebsstätte des Klägers, seine Anwaltskanzlei unter der Anschrift M* … 16 in … … für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 RBStV. Dass die Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

37 Dass vom Kläger die aus seiner Sicht nicht verjährten Rückerstattungsansprüche, die aus seinen Überzahlungen in den Jahren 2019 bis 2021 für das nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeug resultieren, mit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 RBStV geschuldeten Rundfunkeiträgen verrechnet wurden, indem für die Jahre 2022 bis 2024 vierteljährlich nur noch 0,87 EUR (18,36 EUR abzüglich 17,49 EUR) überwiesen wurden, steht der Festsetzung der Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 nicht entgegen, da eine Aufrechnung entsprechend § 226 Abs. 3 AO voraussetzt, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Damit wird sichergestellt, dass sich ein Abgabenschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht durch die bloße Berühmung noch klärungsbedürftiger Gegenansprüche entziehen kann (vgl. Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 7 RBStV Rn. 72; BayVGH, B.v. 4.2.2002 – 23 ZS 01.3171 – juris Rn. 8; zum Rundfunkgebührenrecht OVG NRW, U.v. 19.08.1985 – 4 A 2122/82 – juris).

38 Etwaige Erstattungsansprüche des Klägers sind bislang jedoch gerichtlich nicht geltend gemacht oder gar rechtskräftig festgestellt worden. Die Gegenforderung ist auch nicht unbestritten, da der Beklagte gerade – zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2026 – der Auffassung des Klägers im Hinblick auf die streitige Beitragsfreiheit des Kraftfahrzeuges entgegengetreten ist.

39 Da die Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden, durfte die Festsetzung durch Bescheid erfolgen (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).

40 3.3. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 5* Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2023, in Kraft getreten ab 1. Januar 2024 (StAnz Nr. 51-52/2023) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

41 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorgenommene Quotelung ergibt sich daraus, dass der Kläger im Hinblick auf die Festsetzung des Rundfunkbeitrages für die Betriebsstätte seiner Kanzlei für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 und im Hinblick auf den festgesetzten Säumniszuschlag unterlegen ist und lediglich im Hinblick auf die Festsetzung des Rundfunkbeitrages für ein Kraftfahrzeug für den Monat Januar 2022 obsiegt hat.

42 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich für ein Kraftfahrzeug, Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache ohne Bezugnahme auf seine berufliche Stellung, Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren (abgelehnt), Teilweise erfolgreiche Klage, Rundfunkbeitragspflicht, Betriebsstätte, Kraftfahrzeug, Anfechtungsklage, Säumniszuschlag, Klagefrist, Beitragsfreiheit

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