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M 23 K 25.3178•VG München 23. Kammer, 2026-04-15, M 23 K 25.3178
M 23 K 25.3178Verwaltungsgericht / Chamber 2315.04.2026
Jedes Verkehrszeichen enthält eine eigene Regelungsverfügung, die auch durch die Aufstellung gleichlautender Verkehrszeichen nicht gegenstandslos wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: M 23 K 25.3178
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen ein Verkehrszeichen, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h anordnet.
2 Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 29. August 2024 ordnete das Landratsamt B. … L. … (im Folgenden: Landratsamt) mehrere verkehrsrechtliche Maßnahmen an, um die einsturzgefährdete W. …brücke bis zu der bevorstehenden Sanierung zu schonen. Im Rahmen dessen wurde unter anderem auf der B.. für einen ca. zwei bis vier km langen Abschnitt unmittelbar nach dem W. …tunnel in Fahrtrichtung B.. R. … die streitgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h sowie eine Tonnagebeschränkung für Lkw auf 7,5 t, letzteres kurz nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet. Die Geschwindigkeitsbeschränkung soll es laut behördlicher Begründung von Süden aus Ö. … her kommenden Lkw ermöglichen, die letzte Abzweigung vor Gültigkeit der Tonnagebeschränkung nach M. … (in westlicher Richtung) als Wendepunkt zu nutzen, ohne auf der Fahrbahn halten oder wenden zu müssen.
3 Im Streckenabschnitt der konkret angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung wies die B.. in damals unverändertem Zustand zwei Spuren auf, wobei die linke, an die Gegenfahrbahn grenzende Spur als Überholspur diente.
4 Im Zuge von Grenzkontrollen wurde die rechte der beiden Spuren im beschriebenen Abschnitt der B.. durch eine Betontrennwand gesperrt sowie weitere temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen ca. 300 m langen Straßenabschnitt angeordnet, nämlich in absteigender Reihenfolge in Fahrtrichtung jeweils eine auf 50, 30 und 10 km/h. Die in Fahrtrichtung räumlich erste Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h steht nur wenige Meter entfernt vom streitgegenständlichen Verkehrszeichen.
5 Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 erhob der Kläger Klage und beantragte,
6 I. das klagegegenständliche Verkehrszeichen – genauer gesagt den Verwaltungsakt, der durch das Verkehrszeichen zum Ausdruck gebracht wird – ersatzlos aufzuheben (Hauptantrag).
II.
7 Für den Fall, dass der Hauptantrag nicht erfolgreich sein sollte, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das klagegegenständliche Verkehrszeichen ersatzlos zu entfernen (erster Hilfsantrag).
III.
8 Für den Fall, dass weder der Hauptantrag noch der erste Hilfsantrag erfolgreich sein sollten, hilfsweise durch Urteil festzustellen, dass das Stehenlassen des klagegegenständlichen Verkehrszeichens rechtswidrig war und ist (zweiter Hilfsantrag).
9 Er begründete dies damit, dass das Verkehrszeichen gegen § 45 Abs. 9 StVO verstoße, weil in seinem örtlichen Geltungsbereich keine besondere Gefahrenlage bestehe. Das Verkehrszeichen stelle eine reine Behinderung des fließenden Verkehrs dar, die keinerlei Sicherheitsvorteile bringe, da der zweispurige Bereich gerade zum Überholen konzipiert sei. Es stehe damit im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Straße, da es das Überholen gerade unmöglich mache. Um die Fahrtgeschwindigkeit effektiv zu reduzieren, hätte der Beklagte nach Ansicht des Klägers stattdessen eine der beiden Spuren sperren müssen. Das Verkehrszeichen führe lediglich dazu, dass gesetzestreue Bürger hinter den langsamen Lkw fahren würden, während „Raser“ auf der linken Spur an ihnen vorbeifahren würden. Zudem sei wertungswidersprüchlich für die lediglich einspurige Gegenfahrbahn keine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, obwohl dort der W. …tunnel als potenzielle Gefahrenquelle noch bevorstehe. Für den Fall, dass andere verkehrsrechtliche Vorrichtungen wie etwa Grenzkontrollen in dem gegenständlichen Bereich aufgestellt werden und das Verkehrszeichen „überlagern“ würden, ginge von diesem nach Ansicht des Klägers keine Regelungswirkung mehr aus, weshalb der Kläger dessen Entfernung im Wege seines ersten Hilfsantrages verlange, wenn der Abbau der „überlagernden“ verkehrsrechtlichen Vorrichtungen in absehbarer Zeit nicht geplant wäre. In diesem Fall sei das Verkehrszeichen nach seiner Ansicht lediglich „eine leere Hülle“, die den Verkehr lediglich unübersichtlicher machen würde. Andernfalls könne es wieder relevant werden, wenn die „überlagernden“ verkehrsrechtlichen Vorrichtungen wieder entfernt werden würden. Für den Fall der Entfernung „überlagernder“ verkehrsrechtlicher Vorrichtungen in absehbarer Zeit diene schließlich auch der zweite Hilfsantrag.
10 Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt, trat dem am 9. Juli 2025 entgegen und beantragte
11 Klageabweisung.
12 Er begründete dies im Wesentlichen mit der im Zuge der Tonnagebeschränkung entstandenen Gefahrenlage durch wendeverpflichtete Lkw.
13 Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025 den Verzicht auf die mündliche Verhandlung; der Beklagte erklärte dies seinerseits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025.
14 Am 17. März 2026 fand Termin zum Augenschein sowie zur nichtöffentlichen Erörterung vor Ort statt. Im Rahmen dessen stellte der Kläger klar, das Verkehrszeichen lediglich für den ca. 300 m langen zweispurigen Straßenabschnitt ab dem W. …tunnel bis zur Abzweigung nach M. … in westlicher Richtung anzugreifen, nicht jedoch im danach folgenden Kurvenbereich Richtung S. … Gegen das inzwischen im Rahmen der Grenzkontrollen zusätzlich aufgestellte temporäre Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h wende er sich mit seiner Klage ausdrücklich nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass es bei seiner Entscheidung die aktuellen Verhältnisse vor Ort zugrunde zu legen habe; der Kläger hielt dennoch an seiner Klage fest. Der Beklagte erklärte, die Sanierungsarbeiten an der W. …brücke seien voraussichtlich in ca. zwei Jahren abgeschlossen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls des Termins zum Augenschein und zur Erörterung sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
16 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
17 Die Klage ist bereits unzulässig sowie überdies unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
18 1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig, da dem Kläger bereits das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – dem der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 14.12.1994 – 11 C 25.93 – Rn. 23; BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 – juris, Rn. 11; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 16. Auflage 2022, § 113, Rn. 56 ff.) – existiert für einen Teil des Geltungsbereiches des streitgegenständlichen Verkehrszeichens, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h anordnet, ein weiteres inhaltsgleiches Verkehrszeichen. Dieses zweite Verkehrszeichen wird ausdrücklich nicht vom Kläger angegriffen. Darüber hinaus bestehen ausweislich der Augenscheinfeststellungen zwei weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 und 10 km/h im gegenständlichen Bereich. Mithin würde sich selbst bei erfolgreicher Klage keine Veränderung hinsichtlich der zulässigen Geschwindigkeit ergeben. Außerdem ist die vormals zweispurige Fahrbahn nachweislich nun ohnehin lediglich einspurig, sodass das Begehren des Klägers, langsam fahrende Lkw überholen zu können, nun ebenfalls nicht mehr erreichbar ist. Danach ist selbst eine positive gerichtliche Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geeignet, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 27. Auflage 2021, § 113, Rn. 130).
19 Darüber hinaus ist die Klage aber auch unbegründet, da die verkehrsrechtliche Anordnung bzw. das streitgegenständliche Verkehrszeichen für den maßgeblichen Zeitpunkt bei gerichtlicher Entscheidung (s.o.) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
20 Nach § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dies modifizierend sind nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (BR-Drs. 374/97 vom 23.05.1997, S. 8). Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, wie etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen, dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, § 45 Abs. 9 S. 3 StVO. Für die Gefahrenlage in S. 3 ist eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, mithin eine konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht erforderlich, aber auch ausreichend; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Gefahrrealisierung ist hingegen nicht notwendig (König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht Kommentar, 48. Auflage 2025, § 45 StVO, Rn. 49e).
21 Diese Voraussetzungen sind für die streitgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h gegeben. Da die in Sanierung befindliche W. …brücke unter erheblichen baulichen Mangeln leidet und gerade die Tonnagebeschränkung dieser Gefahr verkehrsrechtlich begegnen soll, ergibt sich die Abzweigung nach M. … in westlicher Richtung als letzter Wendepunkt für von Süden kommende Lkw. Verschärft wird dies noch dadurch, dass offenbar auf ö. … Seite der Grenze bzw. bereits in L. … kein Hinweis auf die Tonnagebeschränkung und die dadurch bedingte faktische Sperrung der B.. für die meisten Lkw existiert, was dem Gericht unverständlich erscheint. Von Süden kommende Lkw erlangen mithin erst auf b. … Seite kurz vor der für sie letzten Wendemöglichkeit Kenntnis von der verkehrsrechtlichen Situation. Für erstmals mit dieser Situation konfrontierte Lkw stellt die Abzweigung nach M. … damit faktisch nicht nur die letzte, sondern sogar die einzige Wendemöglichkeit dar. Auch um diese Umstände zu realisieren und zu verarbeiten sowie kurzfristig darauf reagieren zu können, erscheint es aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sachgerecht und plausibel, ein Überholen von Lkw in diesem – zudem relativ kurzen – Abschnitt durch die Geschwindigkeitsbeschränkung zu unterbinden. Ohne die Geschwindigkeitsbeschränkung würde die konkrete Gefahr der Verletzung von Leib und Leben sowie Eigentum infolge von Verkehrsunfällen drohen, wenn Lkw in der – nun durch die Grenzkontrollen noch unübersichtlicheren Verkehrssituation – zur Befolgung der Tonnagebeschränkung die Abzweigung nach M. … nehmen müssten, während andere Verkehrsteilnehmer mit höherer Geschwindigkeit aus dem W. …tunnel kommen und überholen zu versuchen würden.
22 Dass zwischenzeitlich weitere, teilweise inhaltsgleiche Geschwindigkeitsbeschränkungen im gegenständlichen Bereich aufgestellt wurden, ist insofern unschädlich und stützt dieses Ergebnis weiterhin. Inhaltsgleiche Verkehrszeichen werden nicht schon deshalb widersprüchlich und damit rechtswidrig, weil sie dasselbe Ge- oder Verbot für denselben räumlichen Wirkungsbereich anordnen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 – juris, Rn. 37). So ist unter Umständen auch das Anbringen wiederholender, teilweise inhaltsgleicher Verkehrszeichen zwingend erforderlich im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 1 StVO (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 23.04.2021 – 5 LA 1/20 – juris, Rn. 3). Es wäre widersinnig, die ursprünglich rechtmäßige Anordnung und Aufstellung des streitgegenständlichen Verkehrszeichens durch nachträgliche gleichrangige Maßnahmen wie die Anordnung und Aufstellung teilweise inhaltsgleicher Verkehrszeichen rechtswidrig werden zu lassen – vielmehr wäre die Rechtmäßigkeit der späteren verkehrsrechtlichen Vorrichtungen vor deren Erlass an den bestehenden Gegebenheiten vor Ort zu bemessen und danach auszurichten, nicht anders herum. Diese neueren Verkehrszeichen sind vorliegend indes nicht Streitgegenstand; jedenfalls würden allenfalls diese, nicht jedoch das hier streitgegenständliche Verkehrszeichen aufgrund der Inhaltsgleichheit rechtswidrig. Die nun bestehenden Grenzkontrollen erhöhen zudem die bestehende Gefahrenlage, insbesondere da nur noch eine Spur verbleibt.
23 2. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrages ist die Klage ebenfalls bereits unzulässig sowie darüber hinaus unbegründet.
24 Die allgemeine Leistungsklage, vgl. §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111 VwGO, ist unstatthaft. Trotz der hier vom Kläger zutreffend antizipierten „überlagernden“ verkehrsrechtlichen Vorrichtungen behält das streitgegenständliche Verkehrszeichen eine Regelungswirkung. Jedes Verkehrszeichen enthält eine eigene Regelungsverfügung, die auch durch die Aufstellung gleichlautender Verkehrszeichen nicht gegenstandslos wird. Dies ist schon darauf zurückzuführen, dass sie Bestandteile verschiedener verkehrsrechtlicher Anordnungen sein können, die verschiedene Zwecke verfolgen und unterschiedliche, voneinander unabhängige Wirksamkeitszeitpunkte und Rechtsgrundlagen aufweisen können. Zudem wäre das (Prioritäts) Verhältnis zwischen diesen mehreren inhaltsgleichen Verkehrszeichen ungeklärt.
25 Vorliegend ist laut Auskunft des Beklagten in ca. zwei Jahren mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten an der W. …brücke und damit der Aufhebung des streitgegenständlichen Verkehrszeichens zu rechnen, während der Entfall der Grenzkontrollen und der damit einhergehenden verkehrsrechtlichen Vorrichtungen indes nicht absehbar ist. Ferner weisen das streitgegenständliche Verkehrszeichen und die im Zuge der Grenzkontrollen angeordneten Verkehrszeichen unterschiedliche räumliche Wirkungsbereiche auf; dies ist ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger das streitgegenständliche Verkehrszeichen nahezu ausschließlich insoweit angreift, als sich beide räumliche Wirkungsbereiche decken, bei der Beurteilung der rechtlichen Eigenständigkeit der Verkehrszeichen zu berücksichtigen. Das streitgegenständliche Verkehrszeichen muss schon deshalb hinsichtlich seiner Regelungswirkung als eigenständig gegenüber den anderen, teilweise inhaltsgleichen Verkehrszeichen behandelt werden. Dies widerspricht auch nicht obigen Ausführungen zum mangelndes Rechtschutzbedürfnis des Klägers, da sich jene aus den tatsächlichen Auswirkungen der gesamten verkehrsrechtlichen Anordnungslage zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergeben.
26 Darüber hinaus wäre die Klage aber auch unbegründet, da der Kläger aufgrund der bereits dargestellten Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verkehrszeichens keinen Anspruch auf dessen Entfernung hat. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
27 3. Der zweite, als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO gestellte Hilfsantrag, ist ebenso unzulässig und unbegründet.
28 Insoweit fehlt es dem Kläger bereits an einem Feststellungsinteresse. Es ist – entgegen der Begründung des Klägers – gerade nicht absehbar, wann die verkehrsrechtlichen Vorrichtungen im Zuge der Grenzkontrollen wieder entfernt werden. Mangels faktischer Belastung durch das streitgegenständliche Verkehrszeichen hat der Kläger (in Parallele zum oben ausgeführten mangelndes Rechtschutzbedürfnis) kein taugliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des „Stehenlassens“ desselben.
29 Jedenfalls wäre die Feststellungsklage unbegründet, da die Anordnung sowie das Aufstellen und damit das „Stehenlassen“ des Verkehrszeichens – wie bereits gezeigt – rechtmäßig war und ist.
30 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Jedes Verkehrszeichen enthält eine eigene Regelungsverfügung, die auch durch die Aufstellung gleichlautender Verkehrszeichen nicht gegenstandslos wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Inhaltsgleiche Verkehrszeichen werden nicht schon deshalb widersprüchlich und damit rechtswidrig, weil sie dasselbe Ge- oder Verbot für denselben räumlichen Wirkungsbereich anordnen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Existiert zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – dem der gerichtlichen Entscheidung - für einen Teil des Geltungsbereiches des streitgegenständlichen Verkehrszeichens ein weiteres inhaltsgleiches Verkehrszeichen, fehlt einer Klage gegen das Verkehrszeichen das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Verkehrszeichen im Falle mehrfacher Beschilderung
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