projekte
M 10 E 26.3995•VG München 10. Kammer, 2026-06-19, M 10 E 26.3995
M 10 E 26.3995Verwaltungsgericht / Chamber 1019.06.2026
Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG umfasst auch personenbezogene Informationen aus der Sozialsphäre, wenn das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person überwiegt. (Rn. 22 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: M 10 E 26.3995
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Woche nach Rechtskraft dieses Beschlusses Auskunft über folgende Fragen zu erteilen, soweit die Informationen bei dem Landratsamt M. vorhanden sind:
Seit wann lebt/wohnt die 27-jährige Staatbürgerin des Vereinigten Königreichs (Britin), die am *. Mai 2026 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und kein gültiges Visum vorzeigen konnte, im Landkreis …?
Hatte sie ein Visum/eine Aufenthaltserlaubnis? Falls ja, welche/s und wie lange war diese jeweils gültig?
Hat die Britin im Landkreis … gearbeitet?
Hatte sie eine Arbeitserlaubnis?
Wieso war die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen?
Welche Maßnahmen hat das Landratsamt … seit dem *. Mai 2026 veranlasst?
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller, Chefreporter einer überregional, deutschlandweit erscheinenden Tageszeitung, macht einen pressrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber einer Behörde des Antragsgegners geltend.
2 Am 11. Mai 2026 stellte der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) per E-Mail hinsichtlich der Polizei-Kontrolle einer 27-jährigen Staatsbürgerin des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: Britin) am *. Mai 2026 folgende Fragen:
„- Seit wann lebt/wohnt die Britin im Landkreis M.?
Hatte sie ein Visum/eine Aufenthaltserlaubnis?
Falls ja, welche/s und wie lange war diese jeweils gültig?
Hat die Britin im Landkreis M. gearbeitet?
Falls ja, als was? – Hatte sie eine Arbeitserlaubnis?
Wieso war die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen?
Welche Maßnahmen hat das Landratsamt seit dem 6.5. veranlasst?“
3 Das Landratsamt antwortet per E-Mail durch seine Pressestelle am 11. Mai 2026, dass aus Gründen des Datenschutzes die Fragen nicht beantwortet werden könnten.
4 Mit E-Mail vom 12. Mai 2026 teilte der Justiziar der Tageszeitung mit, dem Antragsteller stehe in der Sache nach Art. 4 BayPrG ein Auskunftsanspruch zu. An der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis der Britin bestehe ein hohes öffentliches Berichterstattungsinteresse. Die Britin arbeite nach Kenntnis des Antragstellers im Haushalt einer überragend bekannten Persönlichkeit aus dem Sportbereich. Die Frage, ob diese Persönlichkeit möglicherweise Personen ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftige, und damit möglicherweise auch die fälligen Sozialabgaben nicht abführe, sei von hoher gesellschaftlicher Relevanz und liege in einem gesteigerten öffentlichen Interesse.
5 Mit E-Mail vom 15. Mai 2026 wurde dem Justiziar vom Landratsamt mitgeteilt, dass die Anfrage aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht beantwortet werde. Eine nähere Begründung erfolgte nicht.
6 Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026, beim Verwaltungsgericht München am gleichen Tag eingegangen, beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers, den Antragsgegner zu verurteilen, dem Antragsteller Auskunft über folgende Fragen zu der am *. Mai 2026 von der Polizei kontrollierten Britin zu geben:
Seit wann lebt/wohnt die Britin im Landkreis M.?
Hatte sie ein Visum/eine Aufenthaltserlaubnis? Falls ja, welche/s und wie lange war diese jeweils gültig?
Hat die Britin im Landkreis M. gearbeitet? Falls ja, als was?
Hatte sie eine Arbeitserlaubnis?
Wieso war die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen?
Welche Maßnahmen hat das Landratsamt seit dem 6.5. veranlasst?
7 Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Staatsanwaltschaft M. habe dem Antragsteller am 19. Mai 2026 die polizeiliche Kontrolle der Britin bestätigt sowie mitgeteilt, dass wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel ein Verfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingeleitet worden sei.
8 Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG. Der Presse komme neben einer Informationsfunktion auch eine Kontrollfunktion zu. Nach Kenntnis des Antragstellers arbeite die Britin für einen der breiten Öffentlichkeit bekannten Fußballprofi, der bei einem Verein in der Stadt M. unter Vertrag stehe, Mitglied der Nationalmannschaft einer bedeutenden Fußballnation sei und als „Musterprofi“ gelte. Die Frage, ob der Fußballprofi möglicherweise Nicht-EU-Bürger ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftige und damit möglicherweise auch die fälligen Sozialabgaben nicht abführe, bedürfe der Klärung durch die Presse, deren Aufgabe es gerade sei, auf gesellschaftliche Missstände hinzuweisen. Die Fragen dienten insbesondere der Erfüllung der Berichterstattung des Antragstellers vorgelagerten journalistischen Sorgfaltspflichten. Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setze voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Vorliegend stelle sich auch die Frage, inwieweit es zu Versäumnissen auf Seiten der zuständigen Behörden gekommen sei.
9 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG dürfe die Auskunft nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Erteilung der Auskunft. Der Antragsteller habe nicht nach dem Namen der betroffenen Person gefragt. Es gehe ihm insoweit nicht um eine Identifizierung. Seine Fragen bezögen sich auf den Aufenthaltsstatus und die Arbeitserlaubnis der Person. Auch frage er nach behördlichen Maßnahmen. Die begehrten Informationen seien der Sozialsphäre der Person zuzurechnen. Sie beträfen ihren Aufenthalts- und Erwerbsstatus. Es gehe gerade nicht um den persönlichen Lebensbereich, z.B. innerhalb der Familie. Es gehe also in der Sache nicht um die Britin, zu der Auskunft verlangt werde, sondern den Fußballprofi, für den sie mutmaßlich arbeite. Auch das mindere das Gewicht ihrer schutzwürdigen privaten Interessen.
10 Die Erteilung der begehrten Auskünfte sei nicht mit deren Veröffentlichung gleichzustellen. Die Verwertung der begehrten Auskünfte falle in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei darauf zu vertrauen sei, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst sei.
11 Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die Sache sei eilbedürftig. Die Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem nicht entgegen. Die Tatsache, dass die Person, über die Auskunft begehrt wird, mutmaßlich für einen bekannten Fußballprofi arbeite, bedinge das besondere öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Über den Fußballprofi werde in verschiedenen Zeitungen und Medien regelmäßig berichtet. Nach Abschluss der Fußball-Weltmeisterschaft sei von einem erheblich verringerten Interesse an der Person des Fußballprofis auszugehen, zumal dieser möglicherweise bald zu einem anderen Fußballverein in einem anderen Staat wechsele.
Der Vertreter des Antragsgegners beantragt,
der Antrag wird abgelehnt.
12 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Britin überwiege das Informationsinteresse des Antragstellers. Die Fragen danach, wie lange sie im Landkreis lebe bzw. wohne und nach ihrem Aufenthaltsstatus beträfen ihre persönlichen Verhältnisse. Beides stehe ihr nicht auf die Stirn geschrieben. Auch die berufliche Tätigkeit habe einen Bezug zum „Privatleben“. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie bei einem bekannten Fußballspieler beschäftigt sei, verliere sie dadurch nicht den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Der Einwand, wonach es nicht um die Britin persönlich ginge, sondern um ihren Arbeitgeber, verfange nicht, weil sie mittels der Angaben zu ihrem Lebensalter, der Nationalität und dem Arbeitgeber zumindest identifizierbar wäre.
13 Ebenso überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fußballprofis das Informationsinteresse des Antragstellers. Unterstelle man den vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt als wahr, dann könnte es sich rein hypothetisch um eine Hausangestellte oder eine Mitarbeiterin, welche die Kinderbetreuung für den Fußballprofi wahrnehme, handeln. Eine Veröffentlichung lasse Rückschlüsse auf seine Wohnverhältnisse und seine familiäre Organisation zu. Seine private Haushalts- und Familienorganisation unterfalle dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1. Gerade bei Prominenten könnten aus der Veröffentlichung diesbezüglicher Informationen zusätzliche Sicherheitsrisiken entstehen. Dementsprechend überwiege sein Interesse an der Geheimhaltung.
14 Ein gesteigerter Gegenwartsbezug lasse sich nicht aus der anstehenden FußballWeltmeisterschaft ableiten. Die Fragen des Antragstellers beträfen einen Sachverhalt im Großraum M. Dort wohne der Fußballprofi nur wegen seiner Tätigkeit bei einem Fußballverein in der Stadt M.
15 Zudem liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Es müssten hier konkret Vorgänge in Rede stehen, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, z.B., weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte, so dass die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe. Die Fragen zu 1. bis 5. beträfen schlicht den Aufenthaltsstatus der Britin. Einen schweren Rechtsbruch des Landratsamtes als möglicherweise zuständige Ausländerbehörde implizierten sie nicht. Es sei zunächst Sache des Ausländers, sich um gültige Aufenthaltspapiere bzw. um eine Arbeitserlaubnis zu kümmern. Der Antragschrift sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Britin um eine Schwerkriminelle handele, an deren Ausreise ein gesteigertes öffentliches Interesse bestehe. Was potentielle Maßnahmen des Landratsamts seit dem *. Mai 2025 (Frage 6.) betreffe, so müsse es erst dem Landratsamt möglich sein den Sachverhalt zu ermitteln, wozu ein angemessener Zeitraum einzuräumen sei.
16 Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2026 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass die begehrten Auskünfte hinsichtlich des Berufs rein statusbezogen seien. Die Antragsgegnerin wisse zudem nicht, ob und wie der Antragsteller über den Sachverhalt berichten werde. Nach der Zwei-Stufen-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf erster Stufe eine Auskunft grundsätzlich zu erteilen. Davon losgelöst sei die Frage zu bewerten, ob eine Veröffentlichung der Auskunft rechtmäßig wäre oder nicht. Dass der Fußballspieler mehrere Kinder habe, sei im Übrigen allgemein bekannt. Bereits die Fußball-Weltmeisterschaft begründe den Gegenwartsbezug. Es dürften keine überhöhten Anforderungen an die Aktualität einer Berichterstattung gestellt werden.
17 Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat in tenoriertem Umfang Erfolg.
19 1. Der zulässige Antrag ist hinsichtlich der Fragen 1., 2., 4., 5., 6. vollumfänglich begründet. Hinsichtlich der Frage 3. ist der Antrag nur mit Blick auf die ersten Fragenteil begründet und im Übrigen unbegründet.
20 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
21 Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen in tenorierten Umfang vor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung) sowie die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrunds als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (stRspr., vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 7 CE 16.2056 – juris Rn. 9).
22 a) Der Anordnungsanspruch auf presserechtliche Auskunft ergibt sich hinsichtlich der Fragen 1., 2., 4., 5., 6. sowie des ersten Teils der Frage 3. aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG.
23 Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG). Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG). Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).
24 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Beantwortung der von ihm konkret gestellten Fragen, soweit das Landratsamt hierzu über Informationen verfügt (zu dieser Einschränkung vgl. BayVGH B.v. 3.8.2023 – 7 ZB 21.181, juris Rn 8).
25 Ein Recht zur Auskunftsverweigerung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG, insbesondere eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, besteht nicht. Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Dem wird im Kern ein allgemeines Abwägungsprinzip entnommen, bei dem sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auch ergeben können, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, berührt (vgl. Söder in BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1.2.2024, Art. 4 BayPrG Rn. 16). Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl Geheimhaltungsvorschriften als auch Regelungen, die private Geheimnisse stützen. Verschwiegenheitspflichten können jedoch nicht nur aus (generellen) „Geheimhaltungsvorschriften“ folgen, sondern Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können sich auch ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG), berührt. Stehen sich Grundrechtspositionen entgegen, sind sie in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und es ist insbesondere abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 15 f. m.w.N.).
26 Vorliegend verdient unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das Informationsinteresse des Antragstellers den Vorzug gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Britin. Zum einen zielen die Fragestellungen – mit Ausnahme des zweiten Teils der Frage 3 – bereits nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Britin ab, sondern vielmehr darauf, ob die zuständige Ausländerbehörde ihren gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Einzelnen:
27 aa) Die Frage 1. betrifft die Zuständigkeit des Antragsgegners bzw. des ihm zuzurechnenden Landratsamts. Für den denkbaren Fall, dass die Britin – Staatsbürgerin des Vereinigten Königreichs – sich lediglich als Touristin im Landkreis aufgehalten hätte, wäre eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde (zunächst) nicht gegeben. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs benötigen für einen Aufenthalt in einem EU-Land von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nämlich kein Visum. Solange es sich nur um einen Freizeitbesuch handelt, ist auch keine Arbeitserlaubnis erforderlich (vgl. dazu https://europa.eu/youreurope/citizens/residence/residence-rights/brexit-residence-rights/index_de.htm, zuletzt abgerufen am 19. Juni 2026). Damit ist für eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts auch entscheidend, wie lange die Britin bereits in Deutschland bzw. im Landkreis lebt. Ferner lebt die Britin möglicherweise nicht im Landkreis. Auch dann wäre eine Zuständigkeit des Landratsamts, dort Ausländerbehörde, vermutlich nicht gegeben.
28 bb) Die Fragen 2. bis 6. zielen – mit Ausnahme des zweiten Teils der Frage 3. – erkennbar auf die Kontrolle der zuständigen Ausländerbehörde und darauf, ob diese Ausländerbehörde ihren gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sofern der Vertreter des Antragsgegners meint, dass die Frage 6. nicht beantwortet werden könnte, weil der zuständigen Behörde noch Zeit zur Sachbearbeitung gegeben werden müsste, so verfängt dies nicht. Eine mögliche Antwort könnte nämlich auch lauten, dass bislang keine Maßnahmen veranlasst worden seien, da der Sachverhalt noch geklärt werden müsse.
29 cc) Die unter aa) und bb) genannten Fragen des Antragstellers betreffen unter dem Blickwinkel der abgestuften Schutzbedürftigkeit der Intim-, Privat- und Sozialsphäre letztlich nur die Sozialsphäre der Britin in geringfügiger Weise. Das Persönlichkeitsrecht der Britin ist durch die konkret gestellten Fragen nicht verletzt. Im Rahmen der Abwägung überwiegt somit das grundrechtlich geschützte Auskunftsrecht der Presse.
30 Soweit der Vertreter der Antragsgegner Bedenken äußert, dass durch die Beantwortung der Fragen eine Identifizierung der Britin ohne Weiteres möglich wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gericht hinsichtlich abgefragter konkreter Zeitpunkte (Frage 1, Frage 2 – dort zweite Teilfrage) eine monatsgenaue Beantwortung als ausreichend erachtet. Bei rund 18.000 erfassten Ausländern im Landkreis aus sogenannten „übrigen“ Staaten (vgl. https://www.landkreismuenchen.de/landkreis/daten-und-fakten/, zuletzt abgerufen am 19. Juni 2026) werden sicherlich auch zahlreiche Staatsbürger des Vereinigten Königreichs dort wohnen, so dass eine Identifizierung der Britin insofern nicht ohne weiteres möglich sein dürfte. Ferner plant der Antragsteller offensichtlich auch nicht den Namen der Britin zu veröffentlichen bzw. er hat nicht nach deren Namen gefragt.
31 Im Übrigen teilt die Staatsanwaltschaft M. I, ebenfalls eine Behörde des Antragsgegners, die nun vorgebrachten Bedenken des Vertreters des Antragsgegners offensichtlich nicht. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dem Antragsteller durch deren Pressesprecher mitgeteilt:
„ich kann bestätigen, dass am …05.2026 eine 27-jährigen Britin einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Kontrolle habe die britische Beschuldigte kein gültiges Visum vorzeigen können, sodass ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel eingeleitet wurde (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Hinsichtlich eines möglichen Verkehrsverstoßes kann ich Ihnen derzeit noch keine Auskunft erteilen, da uns der polizeiliche Sachverhalt hierzu noch nicht vorliegt. Gerne können Sie sich diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt erneut bei uns melden.“
32 Daran anknüpfend muss es dem Antragsteller im Rahmen seines Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG möglich sein, weitere Recherchen durchführen zu können. Naheliegend ist es insofern, sich an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden. Dies ist vorliegend das Landratsamt. Wie oben ausgeführt, steht dem Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nicht entgegen. Insofern ist mit den gestellten Fragen – mit Ausnahme der Frage 3, dort zweiter Teil, auch eine Verknüpfung mit der möglichen Straftat des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben. Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt.
33 b) Allerdings besteht kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Frage 3, zweite Teilfrage. Offenbar zielt diese Frage auf den Beruf der Britin. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der Beruf einer Person grundsätzlich lediglich der Privatsphäre und nicht der Intimsphäre zuzuordnen ist (vgl. OVG Bremen, U.v. 30.10.2019 – 1 LB 118/19, Rn. 47, juris). Jedoch handelt es sich bei der Britin auch nach dem Vortrag des Antragstellers gerade nicht um eine Person, die im öffentlichen Leben steht, sondern lediglich um eine normale Arbeitnehmerin, die vermutlich bei einer prominenten Privatperson angestellt ist. Insoweit gilt die Recherche des Antragstellers gerade nicht einem Handeln staatlicher Stellen, da die Britin offensichtlich keine Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst ist oder von einer staatlichen Stelle beauftragt worden ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Britin, anders als bei ihren angeblichen Arbeitgeber, einem Fußballprofi, gerade nicht um eine Person, die im öffentlichen Leben steht. Damit überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Britin im Rahmen der Abwägung das grundrechtlich geschützte Auskunftsrecht der Presse.
34 Sofern denn die Unterstellung des Antragstellers zutrifft, dass die Britin für einen Fußballprofi arbeitet, ist dies insofern nicht weiter relevant. Die vom Antragsteller gestellten Fragen betreffen bereits ihrem Wortlaut nach nicht den Fußballprofi, sondern lediglich die Britin. Ob die Britin tatsächlich bei dem Fußballprofi beschäftigt ist oder nicht, ist zwar sicherlich für den Antragsteller und seine Berichterstattung höchstrelevant. Dies ist aber durch anderweitige Recherche des Antragstellers herauszufinden. Zudem wurde diese Frage auch nicht gegenüber dem Landratsamt gestellt.
35 c) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
36 Zu berücksichtigen ist einerseits, dass die Presse grundsätzlich in den Grenzen des Rechts selbst entscheidet, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Allerdings genügt es in diesem Zusammenhang, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (vgl. BVerfG, B. v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 Rn. 29, 30 juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mithin notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies kann jedoch entgegen der Auffassung des Vertreters des Antragsgegners nicht deshalb verneint werden, weil angeblich keine manifesten Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorliegen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte, so dass die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe.
37 Entgegen der Ansicht des Vertreters des Antragsgegners ist dies angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
38 Konkret zielen die Fragen des Antragstellers zunächst alleine darauf, warum sich eine möglicherweise ausreisepflichtige Ausländerin in Deutschland befindet. Es steht außer Frage, dass dieses Thema angesichts der gesellschaftlichen Relevanz von rechtswidrigen Aufenthalten von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland und auch des „Brexits“, der Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs generell die Möglichkeit genommen hat, von der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) Gebrauch zu machen, für sich genommen von gesteigertem öffentlichen Interesse ist.
39 Sofern denn der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich der Beschäftigung der Britin bei einem Fußballprofi zuträfe, ergäbe sich auch aus der Rolle des Fußballprofis in einer Nationalmannschaft einer bekannten Fußballnation im Rahmen der aktuell stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug. Über den in Rede stehenden Fußballprofi wurde nach einer Recherche des Gerichts im Internet in den letzten Tagen aufgrund seiner Leistungen bei der Fußball-Weltmeisterschaft häufig berichtet. Da den Beteiligten der Name des in Rede stehenden Fußballprofis bekannt ist, kann diese Berichterstattung von diesen ohne Weiteres nachvollzogen werden.
40 Wie bereits ausgeführt, ist es jedoch Sache des Antragstellers, anderweitig zu recherchieren, ob die Britin tatsächlich bei dem Fußballprofi beschäftigt ist oder nicht. Damit der Antragsteller jedoch – vorbehaltlich dieser weiteren notwendigen Recherche – bei Wahrunterstellung des Bezugs der Britin zum Fußballprofi, angesichts des derzeit gesteigerten Interesse an der Person des Fußballprofis zeitnah weiter recherchieren und gegebenenfalls berichten kann, benötigt er die Informationen von dem Landratsamt, sofern ihm im tenorierten Umfang ein Auskunftsanspruch zukommt. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die behördliche Informationsweitergabe an den Antragsteller gerade nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist. Die Verwertung der erbetenen Auskünfte fällt allein in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Offensichtlich ist, dass es noch anderweitiger Recherchen des Antragstellers bedarf, bevor er den von ihm angenommenen Sachverhalt in der Presse veröffentlichen könnte. Ob der Antragsteller diese Recherchen bereits erfolgreich durchgeführt hat oder nicht, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Dies ist aber nicht weiter entscheidungserheblich.
41 d) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht im konkreten Fall nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
42 Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 12).
43 Hier besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist, vgl. die Ausführungen zum Anordnungsanspruch. Auch drohen dem Antragsteller schwere und irreparable Nachteile, wenn die Hauptsache nicht vorweggenommen würde. Ohne die Vorwegnahme der Hauptsache wäre die aus Sicht des Antragstellers notwendige Recherche zu möglichen Versäumnissen der Ausländerbehörde unmöglich – wie bereits (mehrfach) ausgeführt, betrifft die Recherche, ob die Britin bei dem Fußballprofi beschäftigt ist oder nicht, gerade nicht das vorliegende Verfahren. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Aufgabe der Presse, die Bevölkerung aktuell zu informieren, um eine öffentliche Meinungsbildung zu ermöglichen, wäre dadurch irreparabel beeinträchtigt. Demgegenüber muss das allenfalls am Rande berührte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Britin zurückstehen.
44 In einer derartigen Situation ist es auch zulässig, die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.
45 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG umfasst auch personenbezogene Informationen aus der Sozialsphäre, wenn das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person überwiegt. (Rn. 22 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Eine monatsgenaue Auskunft zu Aufenthalts- und Erwerbsstatus ist zulässig, wenn eine Identifizierung der betroffenen Person nicht ohne Weiteres möglich ist und keine sensiblen Daten aus der Intim- oder Privatsphäre betroffen sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ist bei gesteigertem öffentlichen Interesse und drohenden irreparablen Nachteilen für die Pressefreiheit zulässig. (Rn. 41 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Presserechtlicher Auskunftsanspruch zu personenbezogenen Informationen aus der Sozialsphäre bei überwiegendem öffentlichen Informationsinteresse – Zulässigkeit monatsgenauer Auskünfte zu Aufenthalts- und Erwerbsstatus
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.