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M 10 V 26.4394•VG München 10. Kammer, 2026-06-16, M 10 V 26.4394
M 10 V 26.4394Verwaltungsgericht / Chamber 1016.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: M 10 V 26.4394
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
1 Der Vollstreckungsgläubiger begehrt die Vollstreckung aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2026 (Az. 7 CE 26.397).
2 Die Ziffer I. des Beschlusstenors lautet wie folgt:
3 „Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2026 wird der Antragsgegner verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller zu 2 Auskunft darüber zu erteilen, wer bei den von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 anlässlich des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ ausgerichteten Staatsempfängen als Gast tatsächlich teilgenommen hat, indem der Name, die Funktion und die Institution der jeweiligen Person, aufgelistet nach dem Jahr des Empfangs, genannt werden.“
4 Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 hat der Bevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers den Bevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners aufgefordert, der Pflicht zur tenorierten Auskunftserteilung bis zum 26. Mai 2026 nachzukommen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 teilte der Bevollmächtigte des Vollstreckungsschuldners für das Jahr 2025 die Namen und – soweit bekannt – Funktion und Institution der Gäste mit, welche in diesem Jahr vor Ort tatsächlich als Teilnehmer erfasst worden seien. Eine entsprechende Liste wurde beigefügt. Hinsichtlich der Jahre 2022 bis 2024 wurde mitgeteilt, dass für diese Jahre keine Aufzeichnungen über die tatsächlich teilgenommen habenden Gäste vorlägen. Die Einladungen seien postalisch erfolgt. Vor Ort sei lediglich überprüft worden, ob eine Einladung vorgelegen habe. Eine Dokumentation darüber, welcher der eingeladenen Gäste tatsächlich teilgenommen habe, sei nicht geführt worden. Daher könne entsprechend dem Beschlusstenor keine weitergehende Auskunft für die Jahre 2022 bis 2024 erteilt werden.“
5 Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2026, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 3. Juni 2026, beantragt der Vollstreckungsgläubiger,
6 dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 172 VwGO unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, seiner Verpflichtung aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2026 (Az. 7 CE 26.397) durch vollständige Auskunftserteilung nachzukommen.
7 Zur Begründung wird ausgeführt, dass mit der Übersendung der Teilnehmerliste für das Jahr 2025 die tenorierten Auskünfte nur unvollständig erteilt worden seien. Es werde bestritten, dass dem Vollstreckungsschuldner keine Aufzeichnungen über die Teilnehmer der Staatsempfänge in den Jahren 2022 bis 2024 vorlägen. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Vollstreckungsschuldner vortrage, keinerlei Abgleich zwischen Einladung und Identität der Erschienenen vorgenommen zu haben. Selbst wenn vor Ort nur überprüft worden sein sollte, ob eine Einladung vorgelegen habe, werde der Vollstreckungsschuldner die Identität des Erschienenen zumindest anhand einer Einladungsliste geprüft und die Teilnahme „abgehakt“ haben. Andernfalls hätte er in Kauf genommen, dass die Einladungen in falsche Hände geraten und nicht eingeladene Personen auf den Staatsempfängen erschienen wären. Das werde er angesichts des repräsentativen Charakters der Veranstaltung vermeiden haben wollen. Zudem werde dies erstmals vorgetragen. Dies hätte bereits im Erlassverfahren vorgetragen werden müssen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dem Vollstreckungsschuldner eine vollständige Auskunftserteilung hinsichtlich der Teilnehmer an den Staatsempfängen in den Jahren 2022 bis 2025 möglich und zumutbar sei. Die Informationen seien bei ihm vorhanden und könnten jedenfalls durch manuelle Sichtung so aufbereitet werden, dass die Grenzen einer Informationsbeschaffung nicht überschritten würden.
8 Der Vollstreckungsschuldner beantragt,
9 den Antrag zurückzuweisen.
10 Zur Begründung führt der Vollstreckungsschuldner aus, es lägen für die Jahre 2022 bis 2024 keine Aufzeichnungen über die tatsächlich an den Staatsempfängen teilnehmenden Gäste vor. Die Einladungen seien postalisch erfolgt. Vor Ort sei lediglich überprüft worden, ob eine Einladung vorlag. Eine Dokumentation darüber, welche der eingeladenen Gäste tatsächlich vor Ort erschienen seien, sei nicht geführt worden. Im Juli 2024 sei generell auf digitale Einladungs- und Einlassverfahren umgestellt worden. Es seien auch keine dokumentierten Identitätsüberprüfungen anhand von Einladungslisten und Ausweispapieren erfolgt. Die Einladungs- und Zusagelisten ließen keinen verlässlichen Rückschluss auf eine tatsächliche Teilnahme zu. Zusagequoten bewegten sich erfahrungsgemäß zwischen 35 und 95 Prozent. Es komme zudem regelmäßig zu „No-Shows“ und auch vereinzelt dazu, dass Gäste trotz Absage erscheinen würden. Lediglich bei gesetzten Essen könnte anhand der Tischordnung nachvollzogen werden, welche Personen tatsächlich anwesend gewesen seien. Bei den Staatsempfängen zum Ludwig-Erhard-Gipfel habe es sich aber ausnahmslos um Stehempfänge gehandelt. Es habe seitens des Vollstreckungsschuldners keine Veranlassung gegeben, hierzu bereits im Eilverfahren vorzutragen, da er der Auffassung gewesen sei, dass ein Auskunftsanspruch insoweit nicht bestehe. Es habe daher keine Veranlassung gegeben, verwaltungsinterne Abläufe dem Vollstreckungsgläubiger im Rahmen des Eilverfahrens bekannt zu geben. Das Auskunftsbegehren habe sich zudem auf Gästelisten erstreckt. Erst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass Auskunft über die tatsächlichen Teilnehmer zu erteilen sei. Dem Vollstreckungsschuldner sei die Erteilung der Auskunft nach oben Gesagtem nicht möglich, so dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen seien.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte auch im Verfahren Az. M 10 E 26.778 verwiesen.
II.
12 Der zulässige Antrag nach § 172 VwGO hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen der beantragten Vollstreckung nicht vorliegen.
13 1. Rechtsgrundlage für die beantragte Vollstreckungsmaßnahme ist § 172 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen und von Amts wegen nach fruchtlosem Fristablauf vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Danach setzt die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Beschluss nach § 123 VwGO voraus, dass die Behörde ihrer im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt (sog. Nichterfüllung), also überhaupt keine Entscheidung getroffen hat oder die im Beschluss verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet hat. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels, hier entsprechend § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2026 (Az. 7 CE 26.397), und der Reichweite seiner Rechtskraftwirkung.
14 Vorliegend steht der Anordnung der beantragten Zwangsvollstreckung der Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners entgegen. Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BFH, U.v. 6.5.2025 – IX R 2/23 – juris zur Auskunft nach der DSGVO). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausging, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet.
15 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vollstreckungsschuldner mit seinem Schreiben vom 26. Mai 2026 seiner sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2026 (Az. 7 CE 26.397) ergebenden Verpflichtung vollumfänglich nachgekommen. Für das Jahr 2025 wurde eine Liste derjenigen Personen, welche am Staatsempfang in diesem Jahr teilgenommen hatten, vorgelegt. Die Liste enthält die Namen und soweit bekannt die Funktion sowie Institution. Für die Jahre 2022 bis 2024 hat der Vollstreckungsschuldner vorgetragen, dass hier keine Aufzeichnungen hinsichtlich der Personen vorliegen, die tatsächlich an den jeweiligen Staatsempfängen teilgenommen haben. Die Einladungen wurden postalisch verschickt. Vor Ort wurde lediglich überprüft, ob die jeweilige Person eine Einladung vorweisen konnte. Ergänzend erläuterte der Vollstreckungsschuldner in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2026, dass erst im Juli 2024 auf digitale Einladungs- und Einlassverfahren umgestellt worden sei. Bis dahin sei lediglich kontrolliert worden, ob eine Personen eine Einladungskarte vorweisen könne. Eine dokumentierte Identitätsprüfung durch Abgleich von Einladungslisten und Ausweispapieren sei nicht erfolgt. Es gebe regelmäßig „No-Shows“ oder Personen, die trotz Absage erschienen. Da es sich nicht um ein gesetztes Essen mit Tischordnung, sondern um Stehempfänge gehandelt habe, sei auch insoweit nicht nachvollziehbar, welche Personen tatsächlich teilgenommen hätten.
16 Damit wurde nach Auffassung des Gerichts der Auskunftspflicht aus dem Beschluss vom 19. Mai 2026 (Az. 7 CE 26.397) vollumfänglich nachgekommen. Der Vollstreckungsschuldner hat für alle Jahre eine Auskunft erteilt, auch wenn diese dahingehend lautet, dass für die Jahre 2022 bis 2024 keine Aufzeichnungen über die Personen vorliegen, welche tatsächlich teilgenommen haben.
17 Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgläubiger ist der Vortrag des Vollstreckungsschuldners auch nicht unglaubhaft. Es ist dem erkennenden Gericht aufgrund eigener Erfahrung bekannt, dass Einlass zu Empfängen der Staatsregierung und der Staatsministerien oftmals ausschließlich durch Vorzeigen der Einladungskarte gewährt wurde und gerade nicht immer auf einer Liste Namen „abgehakt“ wurden. Im Rahmen der Digitalisierung werden Einladungen inzwischen auch per E-Mail versandt und die Anmeldung erfolgt digital. In diesem Fall wird ein QR-Code für eine Einlasskontrolle zugesandt, der jedoch nicht in jedem Fall gescannt wird, so dass nachträglich nicht festgestellt werden kann, welche Personen tatsächlich zu der Veranstaltung erschienen sind.
18 Bei unvollständigen Auskünften bestünde im Übrigen ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft, welcher aber in einem neuen Verfahren geltend zu machen wäre, und nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Zwangsvollstreckung, das nur der Durchsetzung eines zuvor titulierten materiellen Anspruchs dient (vgl. auch FG Bln-Bdg, B.v. 9.2.2026 – 16 S 16126/25 – juris).
19 Da aus den vorgenannte Gründen Erfüllung eingetreten ist, bleibt kein Raum für die beantragte Vollstreckung.
20 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nummer 5301 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.
Antrag auf Anordnung eines Zwangsgelds, Vollstreckung, Zwangsvollstreckung, Auskunftsanspruch, Erfüllungseinwand, Teilnehmerlisten, Staatsempfänge, Glaubhaftmachung, Informationsbeschaffung
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