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1 Ws 209/26•OLG Nürnberg 1. Strafsenat, 2026-05-06, 1 Ws 209/26
1 Ws 209/26Obergericht / I. Strafkammer06.05.2026
Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff „Organisationshaft“ wird beschrieben, dass sich der Gefangene nach dem teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst weiter in Haft in der Justizvollzugsanstalt befindet. Darunter fällt auch das Abwarten der Vollstreckungsbehörde bis zum Abschluss der nach § 67c Abs. 1 StGB von der Strafvollstreckungskammer durchzuführenden Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. (Rn. 34)
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 1 Ws 209/26
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 20.02.2026 aufgehoben, soweit der Antrag des Verurteilten vom 06.02.2026 auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vorwegvollzugs über den richterlich festgelegten Zeitpunkt des Maßregelbeginns zurückgewiesen wurde (Ziffer 1).
Es wird festgestellt, dass der Vollzug der „Organisationshaft“ in der Zeit vom 30.04.2025 bis 10.11.2025 rechtswidrig war und den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte; die Beschwerdegebühr wird um Dreiviertel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse zu Dreiviertel, der Verurteilte zu einem Viertel.
I.
1 Das Landgericht Traunstein verurteilte den Beschwerdeführer am 28.06.2023 wegen versuchten Totschlags mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren vier Monaten. Zudem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, den Vorwegvollzug von zwei Jahren acht Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel und den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung angeordnet.
2 Für dieses Verfahren befand sich der Verurteilte nach seiner vorläufigen Festnahme am 30.06.2022 in Untersuchungshaft. Das Urteil ist seit dem 28.08.2023 rechtskräftig. Der angeordnete Vorwegvollzug endete am 27.02.2025. Auch danach befand sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt, bis er am 11.11.2025 zum Vollzug der Maßregel in das A.-Klinikum überstellt wurde.
3 Per E-Mail vom 05.09.2024 ging bei der Staatsanwaltschaft Traunstein die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt S. ein, mit der angeregt wurde, die Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB zu ändern, so dass der Verurteilte vor Antritt des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB eine Sozialtherapie absolvieren kann, auch um ihm eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB in Bezug auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung anzubieten. Die seitens der Justizvollzugsanstalt am 27.02.2024 durchgeführte Indikationsprüfung hinsichtlich einer Sozialtherapie für Gewaltstraftäter habe ergeben, dass aufgrund der Defizite, die aus den verfahrensgegenständlichen Taten ersichtlich würden, eine grundsätzlich hohe Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten bestehe. Bereits zum Zeitpunkt des Haftantritts am 28.08.2023 habe die im Ausgangsurteil als Basis für die erfolgreiche Behandlung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB vorgesehene Sozialtherapie bei einer Mindestdauer von zwei Jahren bis zum Ende des Vorwegvollzugs nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden können. Eine Indikationsprüfung durch die Haftanstalt erfolge in der Regel ein halbes Jahr nach Aufnahme des Gefangenen – hier im Februar 2024. Aufgrund von Übergriffen des Gefangenen und seiner zunehmend aggressiven Haltung gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen habe sich eine Behandlungsunfähigkeit für eine Sozialtherapeutische Maßnahme ergeben. Bei Wegfall der Behandlungshindernisse könne geprüft werden, welche Behandlungsmöglichkeiten in der verbleibenden Zeit bis zum Antritt der Maßregel nach § 64 StGB realisierbar seinen. Würden durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge die zeitlichen Voraussetzungen (Zeitbedarf zwei Jahre) geschaffen und sei eine Behandlungsfähigkeit gegeben, so könne der Verurteilte angesichts der Komplexität seiner Persönlichkeitsstörung bestmöglich auf die Maßregelvollzugsbehandlung vorbereitet werden. Dies sei umso mehr erforderlich, da der Verurteilte in der Vergangenheit bereits zwei Entwöhnungsbehandlungen nach § 64 StGB erfolglos beendet hat, was auf die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten zurückzuführen sei. Es bedürfe eines Vorwegvollzugs von etwa vier weiteren Jahren, da sonst keine Verbesserung der Erfolgsaussichten eintreten werde. Allerdings habe der Gefangene zuletzt im August 2024 Gespräche zum Thema Sozialtherapie verweigert.
4 Mit Verfügung vom 02.10.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Traunstein deshalb die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB, da der Unterbringung nach § 64 StGB andernfalls die Erfolgsaussichten fehlten.
5 Mit Verfügung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10.10.2024 erhielt der Verurteilte Gelegenheit zur Stellungnahme zu Antrag und Pflichtverteidigerbestellung. Zugleich wurden mögliche Sachverständige zum Zweck der eiligen Gutachtenerstellung angefragt.
6 Mit Schreiben vom 08.10.2024, 14.10.2024 und 15.10.2024 teilte der Verurteilte mit, dass er sich nicht zu einer „Sotha“ zwingen lasse, da er in die Unterbringung nach § 64 StGB überführt werden wolle. Nur die Suchttherapie komme für ihn in Betracht. Die Darstellung der Justizvollzugsanstalt sei falsch, willkürlich und diskriminierend.
7 Mit Beschluss vom 29.10.2024 beauftragte die Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten über die Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Verurteilten zu den medizinischen Voraussetzungen des § 64 StGB, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob vor dem Antritt der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Therapie in einer Sozialtherapeutischen Abteilung für Gewaltstraftäter erforderlich ist, um den Therapieerfolg in der Maßregel nach § 64 StGB zu sichern. Die beauftragte Gutachterin hatte die Erstellung des Gutachtens bis 15.01.2025 zugesagt.
8 Am 21.01.2025 erstellte die Sachverständige B. ihr forensischpsychiatrisches Gutachten, das mit Verfügung der Strafvollstreckungskammer vom 28.01.2025 an den Verurteilten, seinen Verteidiger, die Justizvollzugsanstalt und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme hinausgegeben wurde. Zeitgleich hat die Kammer dem Verteidiger und der Sachverständigen aufgegeben, ihre Kapazitäten für Anhörungen in den nächsten Wochen mitzuteilen.
9 Mit Schreiben vom 22.01.2025 teilte die Justizvollzugsanstalt mit, dass sie nach wie vor die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zur Durchführung der Sozialtherapie für angezeigt erachte, um den Erfolg der Maßregel nach § 64 StGB zu gewährleisten, mit Schreiben vom 06.02.2025 teilte sie mit, es gebe weder inhaltliche noch methodische Einwände gegen die gutachterliche Expertise.
10 Mit zwei Schreiben vom 31.01.2025 teilte der Verurteilte mit, die Darstellungen der Justizvollzugsanstalt gegenüber der Gutachterin seien falsch. Es gebe eine Verschwörung der Polizei in W. und der Justizvollzugsanstalten L. und S. gegen seine Person. Mit Schreiben vom 07.02.2025 bat der Verurteilte um Fristverlängerung bis Ende Februar 2025, da er das Mandat mit seinem Rechtsanwalt gekündigt habe und einen neuen Verteidiger ausgewählt habe. Mit Schreiben vom 14.02.2025 beantragte der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M., seine Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Verurteilten endgültig und unwiederbringlich zerrüttet sei. Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 zeigte Rechtsanwalt A. unter Vollmachtsvorlage seine Verteidigung an und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 21.02.2025 bewilligte die Strafvollstreckungskammer die beantragte Akteneinsicht und gewährte eine zweiwöchige Stellungnahmefrist.
11 Mit Schreiben vom 25.02.2025 teilte die Sachverständige mit, dass eine Anhörung am 13.03., 17.03. und 20.03.2025 möglich wäre.
12 Mit Schreiben vom 25.02.2025 kündigte der Verteidiger Rechtsanwalt A. die Abgabe einer Stellungnahme an und beantragte, mit einer Entscheidung bis dahin zu warten. Mit Verfügung vom 06.03.2025 fragte die Strafvollstreckungskammer bei ihm an, wann mit der Stellungnahme gerechnet werden könne, woraufhin der Verteidiger mit Schriftsatz vom 12.03.2025 mitteilte, er habe noch Akteneinsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Traunstein beantragt, die abzuwarten sei. Zwei Wochen nach Eingang dieser Akten dürften für ihn ausreichend sein.
13 Mit Schreiben vom 13.03.2025 bat die Strafvollstreckungskammer den Verteidiger, freie Kapazitäten für eine mündliche Anhörung mitzuteilen. Der Verteidiger teilt am 28.03.2025 seine Verfügbarkeit am Vormittag des 14.04.2025 mit, wobei an diesem Tag die Sachverständige wegen Urlaubs verhindert war. Mit Verfügung vom 01.04.2025 fragte deshalb die Strafvollstreckungskammer bei Verteidigung und der Sachverständigen erneut mehrere mögliche Termine auch außerhalb der Sitzungstage der Kammer in den kommenden Wochen ab. Die Sachverständige unterbreitete am 08.04.2025 elf Terminvorschläge. Der Verteidiger teilte mit, lediglich am 29.04.2025 bis 11.00 Uhr zur Verfügung zu stehen, den ganzen Mai befinde er sich im Urlaub.
14 Da die Sachverständige am 29.04.2025 nicht verfügbar war, wurde schließlich mit Verfügung vom 17.04.2025 der von Seiten des Verteidigers als einzig möglicher Anhörungstermin mitgeteilte 02.06.2025 bestimmt.
15 Mit Verfügung vom 30.04.2025 setzte die Strafvollstreckungskammer dem Verteidiger zur Vorbereitung der Anhörung eine Stellungnahmefrist bis 09.05.2025 und bat die Staatsanwaltschaft um Klarstellung, ob angesichts der Ausführungen des Gutachtens eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge oder eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 64 StGB beantragt werden soll.
16 Mit Verfügung vom 05.05.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, in Anwendung des § 64 StGB in der ab 01.10.2023 gültigen (neuen) Fassung, die Maßregel des § 64 StGB nach §§ 67d Abs. 5, 67c Abs. 1 StGB für erledigt zu erklären. Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 07.05.2025 die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens. Eine Stellungnahme werde abgegeben werden, ein Zeitpunkt könne nicht in Aussicht gestellt werden.
17 Mit Beschluss vom 09.05.2025 hob die Strafvollstreckungskammer antragsgemäß die Bestellung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger auf, da die Wahlverteidigung gesichert sei.
18 Mit Schreiben vom 13.05.2025 beantragte der Verteidiger, die Stellungnahmefrist bis 03.06.2025 zu verlängern. Mit Schreiben vom 19.05.2025 teilte er mit, die Stellungnahme erfolge nicht vor dem 10.06.2025.
19 Mit Verfügung vom 23.05.2025 hob die Strafvollstreckungskammer den Anhörungstermin vom 02.06.2025 auf, da die Stellungnahme des Verteidigers ausstehe und eine Einarbeitung in die Sache kurzfristig nicht möglich sei. Ein neuer Termin bleibe nach Eingang der Stellungnahme des Verteidigers vorbehalten.
20 Am 11.06.2025 bat der Verteidiger um Sachstandsmitteilung, woraufhin er auf seine ausstehende Stellungnahme unter Fristsetzung bis 04.07.2025 hingewiesen wurde. Mit Schriftsätzen vom 04.07., 07.07. und 14.07.2025 gab der Verteidiger Stellungnahmen ab und machte Ausführungen zu Unwägbarkeiten des vorliegenden Gutachtens.
21 Die Kammer kündigte mit Verfügung vom 15.07.2025 an, die Sachverständige Dr. ... mit der Erstellung eines Gutachtens dazu zu beauftragen, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht (§ 119a StVollzG) und kündigte einen neuen Anhörungstermin nach Gutachtenerstattung an. Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 meldete der Verteidiger Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen für die Erstattung dieses Gutachtens an und behielt sich die Stellung eines Befangenheitsantrags vor. Mit Beschluss vom 24.07.2025 wurde die Sachverständige B. mit der Erstellung des Gutachtens bis 31.10.2025 beauftragt, woraufhin der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 30.07.2025 und 19.09.2025 in diesem Verfahren Befangenheitsanträge gegen die Sachverständige und das Gericht stellte.
22 Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 beantragte der Verteidiger die Feststellung, dass die Fortdauer des Vorwegvollzugs über den ursprünglich richterlich festgelegten Zeitraum hinaus unzulässig ist, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Unterbringung nach § 64 StGB unverzüglich zu vollziehen, und festzustellen, dass sich der Verurteilte ab dem Zeitpunkt des ursprünglich anberaumten Beginns der Maßregelvollzugsunterbringung in einer nicht gesetzlich gerechtfertigten Vollzugsform befindet.
23 Die Staatsanwaltschaft Traunstein stellte mit Schreiben vom 27.10.2025 klar, dass sie an ihrem Antrag vom 05.05.2025, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, festhalte und im Übrigen dem Feststellungsantrag des Verteidigers aufgrund der Verletzung des Gebots größtmöglicher Beschleunigung nachzukommen sei. Falls eine gerichtliche Entscheidung bis 07.11.2025 nicht zu erwarten sei, werde der Verurteilte in den Maßregelvollzug des § 64 StGB verbracht.
24 Mit gerichtlicher Verfügung vom 28.10.2025 wurde mitgeteilt, dass ein Anhörungstermin abgeklärt werden soll, eine Entscheidung bis 07.11.2025 sei nicht zu erwarten.
25 Mit Verfügung vom 03.11.2025 veranlasste die Staatsanwaltschaft Traunstein die Verschubung des Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung im A.-Klinikum, […] wo der Verurteilte am 11.11.2025 aufgenommen wurde.
26 Mit Beschluss vom 05.02.2026 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit Beschluss vom 20.02.2026 wies sie den Antrag des Verurteilten vom 06.02.2026 auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vorwegvollzugs über den richterlich festgelegten Zeitpunkt des Maßregelbeginns zurück (Ziffer 1) und erklärte den mit Schreiben seines Verteidigers vom 06.10.2025 gestellten Antrag des Verurteilten, unverzüglich die Unterbringung nach § 64 StGB in einer geeigneten Maßregelvollzugseinrichtung zu vollziehen, für erledigt (Ziffer 2).
27 Gegen den seinem Verteidiger am 24.02.2026 zugestellten Beschluss vom 20.02.2026 wendet sich der Verurteilte mit seiner durch am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.03.2026 eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, der Vollzug der Organisationshaft vom 28.02.2025 bis 11.11.2025 sei rechtswidrig, die Gründe lägen in der staatlichen Organisationssphäre. § 67c Abs. 1 StGB begründe eine gerichtliche Entscheidungspflicht, die dem strikten Beschleunigungsgebot unterliege. Die Organisationshaft sei nur als kurzfristige Überbrückung zulässig. Der Beschluss sei aufzuheben und die Feststellung auszusprechen.
28 Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung nach § 67c StGB mit Beschluss vom 29.10.2024 rechtzeitig eingeleitet worden sei und die Überschreitung des Endzeitpunkts des Vorwegvollzugs am 27.02.2025 dem Umstand geschuldet sei, dass ein Pflichtverteidigerwechsel dem Wunsch des Verurteilten entsprochen habe, in der Folgezeit Fristverlängerungen zum Zwecke der Stellungnahme zum am 21.01.2025 vorgelegten Gutachten beantragt worden seien und schließlich ein frühestmöglicher Anhörungstermin am 02.06.2025 gefunden worden sei. Das Abwarten des Gutachtens und Ergänzungsgutachtens im Parallelverfahren nach § 119a StVollzG habe dem Wunsch des Verurteilten und dem Gebot umfassender Sachaufklärung entsprochen.
29 Der Verurteilte hielt mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.03.2026 an seiner Auffassung fest.
II.
30 Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 458 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2023, 1 Ws 89/23, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2023, 5 Ws 119/23, juris) ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Das Rechtsmittel des Verurteilten richtet sich nach Antragstellung auch gegen die Erledigterklärung infolge prozessualer Überholung durch die am 11.11.2025 erfolgte Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug in Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses. Sie hat im tenorierten Umfang in der Sache auch Erfolg.
31 1. Der Verurteilte hat Anspruch auf die Feststellung der Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsinteressen (vgl. KG Berlin a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
32 Die vorliegend mehr als acht Monate andauernde „Organisationshaft“ stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Verurteilten dar. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist ihm eine sofortige Beschwerde auch dann eröffnet, wenn die „Organisationshaft“ – wie hier – mit der Überführung in den Maßregelvollzug beendet ist. Eine anderweitige Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit findet nicht statt, so dass dem Verurteilten schon allein daraus ein Rehabilitierungsinteresse erwächst, welches die nachträgliche Überprüfung im gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001, 2 BvR 527/99, juris Rn. 33 ff., – zur Abschiebehaft; KG Berlin a.a.O. mit weiteren Nachweisen, Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., Vor § 296 Rn. 18 f.).
33 2. Das Rechtsmittel des Verurteilten hat teilweise Erfolg. Die nach dem 30.04.2025 vollzogene „Organisationshaft“ war rechtswidrig.
34 a) Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff „Organisationshaft“ wird beschrieben, dass sich der Gefangene nach dem teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst – selbst bei bester Organisation und freien Kapazitäten der Maßregelvollzugseinrichtung zwangsläufig – mindestens einige Tage oder Wochen weiter in Haft in der Justizvollzugsanstalt befindet. Oftmals scheitert eine Verlegung in den Maßregelvollzug an den zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Maßregelvollzugseinrichtungen. Darunter fällt aber auch das Abwarten der Vollstreckungsbehörde bis zum Abschluss der nach § 67c Abs. 1 StGB von der Strafvollstreckungskammer durchzuführenden Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. Bleibt der Verurteilte über die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs hinaus in Haft, beginnt die Organisationshaft. Der weitere Haftvollzug dient nur noch der Vorbereitung des nachfolgenden Maßregelvollzugs, auch wenn noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB darüber ergangen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022, 1 Ws 136/22).
35 b) Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die „Organisationshaft“ bilden Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GG. Danach darf die Freiheit der Person nur aus besonders gewichtigen Gründen und nur unter strengen formalen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Die Freiheitsstrafe und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfolgen verschiedene Zwecke. Sie können deshalb auch nebeneinander angeordnet werden. Beide staatliche Reaktionen auf eine Tat sind indes mit Freiheitsentziehung verbunden. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG erfordert es deshalb, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dabei in das Freiheitsrecht des einzelnen Betroffenen mehr als notwendig einzugreifen. Die mit der „Organisationshaft“ verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge berührt die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person. Verfassungsrechtlich geboten ist somit, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung herbeiführen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.09.2005, 2 BvR 1019/01, juris).
36 c) Auch wenn die Überstellung in den Maßregelvollzug grundsätzlich unmittelbar nach dem Ende des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe stattzufinden hat, kann die Strafvollstreckungsbehörde im Einzelfall noch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abwarten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert, wenn diese nicht rechtzeitig vorher getroffen werden konnte.
37 aa) Das gesetzliche Leitbild des Verfahrens über die nach § 67c Abs. 1 StGB gebotene Prüfung sieht grundsätzlich vor, dass rechtzeitig vor dem Ende der zugleich mit der Anordnung der Maßregel verhängten Strafe rechtskräftig über den Beginn der Sicherungsverwahrung entschieden wird (vgl. Fischer, StGB 73. Aufl., § 67c Rdn. 4 m.w.N.). Für die zeitliche Komponente des Beginns der Prüfung und ihrer Durchführung sind zwei Begrenzungen von Bedeutung: Zum einen soll nicht zu früh vor dem Ende der Strafe entschieden werden, weil sonst möglicherweise ein Teil der Entscheidungsgrundlage fehlt. Zum anderen birgt das zu nahe Heranrücken der Entscheidung an das Strafende die Gefahr, die Entscheidung aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr rechtzeitig treffen zu können. Wegen der Unwägbarkeiten des Verfahrens, insbesondere der Verfahrenshandlungen des Verurteilten, auf die das Gericht keinen Einfluss hat, etwa die Geltendmachung seiner Verhandlungsunfähigkeit, eine unüblich hohe Anzahl von Anträgen oder wie hier die Anzeige eines neuen Verteidigers und Terminskollisionen, ist die Strafvollstreckungskammer nicht immer in der Lage, ihre Entscheidung rechtzeitig vor dem Strafende zu treffen (vgl. KG Beschluss vom 20.05.2015, 108/15, Rn. 28, beckonline).
38 bb) Um eine mehrfache Hin- und Herverlegung des Verurteilten zwischen Justizvollzugsanstalt und Massregelvollzugsanstalt zu vermeiden, kann die Strafvollstreckungsbehörde im Einzelfall noch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abwarten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert, wenn diese nicht rechtzeitig vorher getroffen werden konnte. Dies gilt aber nur so lange, bis diese bei ordnungsgemäßer beschleunigter Sachbearbeitung durch die Strafvollstreckungskammer zu erwarten ist.
39 cc) Der Strafvollstreckungskammer war eine Entscheidung vor dem Ende des Vorwegvollzugs aus nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Gründen nicht möglich.
40 Das beauftragte Sachverständigengutachten wurde rechtzeitig am 21.01.2025 erstellt und am 28.01.2025 an die Beteiligten mit der Abfrage nach möglichen Anhörungsterminen hinausgegeben, so dass bei normalem Verfahrensgang bis zum Ende des Vorwegvollzugs am 27.02.2025 eine Entscheidung getroffen werden hätte können. Aufgrund der Mitteilung des Verurteilten am 07.02.2025, „das Mandat seines bisherigen Pflichtverteidigers gekündigt“ und einen neuen Verteidiger ausgewählt zu haben, des Antrags des Pflichtverteidigers vom 14.02.2025, die Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Verurteilten endgültig und unwiederbringlich zerrüttet sei und der Verteidigungsanzeige des neuen Verteidigers vom 20.02.2025 sowie seines Akteneinsichtsgesuchs verbunden mit einer angekündigten Stellungnahme war der Strafvollstreckungskammer aber die Bestimmung eines rechtzeitigen Anhörungstermins nicht möglich.
41 dd) Allerdings genügt die darauf folgende Verfahrensgestaltung durch die Strafvollstreckungskammer nicht den Anforderungen, die für die möglichst rasche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB geboten sind. Dass die Strafvollstreckungskammer auch bis zur Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2025 über acht Monate nach dem Ende der Vorwegvollstreckung die Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB nicht getroffen hat, lässt den Schluss zu, dass die Strafvollstreckungskammer die zeitlichen Grenzen dieser Prüfung und deren grundrechtliche Bedeutung grundlegend aus den Augen verloren hat. Bestätigt wird dieser Eindruck durch die spätere ersatzlose Aufhebung des schließlich für 02.06.2026 anberaumten Anhörungstermins aus dienstlichen Gründen und den anschließenden Stillstand des Verfahrens.
42 Auch angesichts der wiederholten Fristverlängerungsgesuche des Verteidigers hätte die Strafvollstreckungskammer bei der gebotenen stringenten Verfahrensgestaltung ihre Entscheidung jedenfalls bis Ende April 2025 treffen können. Spätestens nachdem der neue Verteidiger mit Schreiben vom 28.03.2025 seine erheblich eingeschränkte Verfügbarkeit offengelegt hatte, hätte die Strafvollstreckungskammer in ihrer Verfügung vom 01.04.2025 nicht nur die Terminmöglichkeiten auf außerhalb der regulären Sitzungstage liegende Termine erweitern müssen, sondern auch unter kurzer Fristsetzung mit allen Verfahrensbeteiligten, auch dem nicht entpflichteten Pflichtverteidiger, einen Anhörungstermin im April 2025 abstimmen müssen, wobei der Senat nicht übersieht, dass sich die Sachverständige vom 14.04. bis 27.04.2025 im Urlaub befand.
43 In diesem Zeitraum hätte die Strafvollstreckungskammer auch über den Antrag des Pflichtverteidigers auf Aufhebung seiner Bestellung und nach der mündlichen Anhörung der Sachverständigen über den weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge entscheiden können und müssen.
44 Im Übrigen ist anzumerken, dass ein parallel geführtes Verfahren gemäß § 119a StVollzG zur Überprüfung, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, nicht abgewartet werden darf, da es sich dort um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt.
45 3. Die Erledigterklärung des Antrags des Verurteilten, unverzüglich die Unterbringung nach § 64 StGB in einer geeigneten Maßregelvollzugseinrichtung zu vollziehen (Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses) entspricht angesichts der Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug der Sachlage.
III.
46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff „Organisationshaft“ wird beschrieben, dass sich der Gefangene nach dem teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst weiter in Haft in der Justizvollzugsanstalt befindet. Darunter fällt auch das Abwarten der Vollstreckungsbehörde bis zum Abschluss der nach § 67c Abs. 1 StGB von der Strafvollstreckungskammer durchzuführenden Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. (Rn. 34)
Bleibt der Verurteilte über die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs hinaus in Haft, beginnt die Organisationshaft. (Rn. 34)
Auch wenn die Überstellung in den Maßregelvollzug grundsätzlich unmittelbar nach dem Ende des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe stattzufinden hat, kann die Strafvollstreckungsbehörde im Einzelfall noch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abwarten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert, wenn diese nicht rechtzeitig vorher getroffen werden konnte. Dies gilt aber nur so lange, bis diese bei ordnungsgemäßer beschleunigter Sachbearbeitung durch die Strafvollstreckungskammer zu erwarten ist. (Rn. 36 und 37)
Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsinteressen eines Verurteilten wegen überlanger Organisationshaft
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