LG Nürnberg-Fürth 12. Strafkammer, 2026-07-24, 12 Qs 43/26

12 Qs 43/26Kantonsgericht24.07.2026

Regest

Fehlen in einem rechtskräftigen Strafbefehl sowohl die rechtliche Bezeichnung der Tat als auch die angewendeten Vorschriften, so kann dieser Fehler nicht im Wege einer Berichtigung oder Ergänzung geheilt werden. (Rn. 11 – 12)

Gesamter Gesetzestext

LG Nürnberg-Fürth 12. Strafkammer — 2026-07-24 — 12 Qs 43/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-24

Aktenzeichen: 12 Qs 43/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

II. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

I.

1 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erließ das Amtsgericht Nürnberg am 21. Januar 2026 einen Strafbefehl. Der daraus ersichtliche Sachverhalt geht dahin, der Beschuldigte habe Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in den Monaten November und Dezember 2023, Januar und Februar 2024 nicht abgeführt. Dadurch sei der Sozialversicherung ein Schaden von insgesamt 2.340 € entstanden (jeweils 724,23 € für November und Dezember 2023, 729,54 € für Januar 2024 und 162,31 € für Februar 2024). Der Strafbefehl enthielt keine Beschuldigung, und keine Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll. Nach der Schilderung des Sachverhalts folgte der Strafausspruch: Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, gebildet aus Geldstrafen von jeweils 10 Tagessätzen für die Taten von November 2023 bis Januar 2024 und 5 Tagessätzen für die Tat im Februar 2024. Die Tagessatzhöhe lag bei 40 €. Dann folgen die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des Richters.

2 Der Strafbefehl wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 30. Januar 2026 zugestellt. Einspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Am 11. März 2026 wurde auf dem Strafbefehl ein Rechtskraftvermerk angebracht und die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung zugeleitet. Am 20. März 2026 bemerkte die Vollstreckungsrechtspflegerin den Fehler und legte die Akte dem Staatsanwalt vor. Der beantragte beim Amtsgericht Nürnberg die Berichtigung des Strafbefehls durch Ergänzung um folgenden Text:

Sie werden daher beschuldigt,

durch vier selbständige Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben

strafbar als

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB.

3 Mit Beschluss vom 21. April 2026 lehnte das Amtsgericht Nürnberg – dort war es zwischenzeitlich zu einem Richterwechsel im betreffenden Referat gekommen – die Berichtigung ab. Eine solche Hinzufügung könne auf eine inhaltliche Abänderung des Urteils hinauslaufen. Eine Berichtigung sei nur bei offensichtlichen Fehlern zulässig. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein offensichtliches Versehen liege nur vor, wenn ein Fehler für alle Beteiligten klar zu Tage trete und auch kein entfernter Verdacht einer inhaltlichen Abänderung bestehe. Fehlten Schuldspruch, rechtliche Würdigung und angewendete Vorschriften, sei ein solcher Verdacht aber nicht auszuschließen.

4 Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Beschwerde ein. Die Ausführungen im Anklagesatz zeigten deutlich, dass Verstöße gegen § 266a Abs. 1 StGB vorgeworfen würden. Aus der Nummerierung der Fälle in der Tabelle im Anklagesatz ergebe sich auch Tatmehrheit. Ein anderer Straftatbestand sei offensichtlich nicht verwirklicht. Zudem habe der Bundesgerichtshof in einem Fall eine Berichtigung zugelassen, in dem nur der Strafausspruch und die angewendeten Vorschriften im Tenor enthalten gewesen seien. Das sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn die angewendeten Vorschriften nicht angeführt seien.

5 Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Strafbefehl im vorliegenden Fall enthalte weder angewendete Vorschriften noch Urteilsgründe.

II.

6 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

7 1. Die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist statthaft (vgl. LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 268 Rn. 60 f.; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 268 Rn. 12) und zulässig eingelegt worden.

8 2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

9 a) Der Strafbefehl, gegen den nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Für dessen Berichtigung gelten daher keine anderen Maßstäbe als für ein Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden. Offensichtlich im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 StR 412/23, juris Rn. 5, beide mwN). Demgemäß ist eine Berichtigung unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 4 StR 558/06, juris Rn. 21). Die Berichtigung darf also lediglich dazu dienen, die äußere Übereinstimmung der verkündeten Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20, juris Rn. 4), wozu eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein muss, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 18). Anders gewendet sind Ergänzungen der Urteilsformel unzulässig, die auf einem neuen Denkvorgang und somit auf neuen rechtlichen Erwägungen beruhen, was etwa dann nötig werden kann, wenn die Urteilsgründe nichts Bestimmtes ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 36).

10 b) Die Fehler des Strafbefehls sind hier offensichtlich. Es fehlten kumulativ sowohl die Angaben der angewendeten Vorschriften als auch die – in § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO nicht genannte – rechtliche Bezeichnung der Tat (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 409 Rn. 5).

11 c) An dem eingangs (a) zitierten Maßstab gemessen hält es die Kammer aber für unzulässig, diesen Fehler im Wege der berichtigenden Ergänzung zu heilen. Es ist zwar aus Sicht der Kammer klar, wie eine richtige rechtliche Beurteilung des im Strafbefehl mitgeteilten, übersichtlichen Sachverhalts aussähe. Das ist aber nicht der Punkt, weil es bei der beantragten Berichtigung allein darum geht, den Willen des Amtsgerichts und dessen technisch verunglückten Ausdruck zur Deckung zu bringen. In dem Strafbefehl fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt für die rechtlichen Erwägungen, die der Amtsrichter beim Erlass des Strafbefehls angestellt hat. Es ist nicht klar, was er in rechtlicher Hinsicht wollte und entschied.

12 Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 3062 (Urteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 550/00, juris Rn. 33) hilft nicht weiter. Dort wurde festgestellt, dass in der Urteilsformel aufgrund offenbaren Fassungsversehens die Tatbezeichnung, nämlich dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt sei, fehle. Es habe aber den Feststellungen des Landgerichts entsprochen und sei insofern entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den Urteilsgründen als auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften (§ 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), ergebe sich, dass eine solche Verurteilung gewollt gewesen sei, sodass der Tenor entsprechend zu ergänzen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof konnte mithin aus den im Urteil zitierten angewendeten Vorschriften schließen, weswegen das Erstgericht eigentlich verurteilt hat (ähnlich der Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 1980 – 6 Ss OWi 1106/80, NJW 1981, 697). Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt hier aber.

13 Hinzu kommt ein methodisches Problem: Der Bundesgerichtshof und ebenso das OLG Hamm konnten in den zitierten Entscheidungen die Ergänzungen deshalb vornehmen, weil ihnen dafür mit dem (gegebenenfalls entsprechend anzuwendenden) § 354 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung stand. Die trägt sehr weit (vgl. zur Kasuistik etwa Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN). Eine solche Rechtsgrundlage ist für Urteile im Strafprozess außerhalb der Revisionsinstanz und außerhalb des Berufungsrechtszugs, in dem das Berufungsgericht – allenfalls eingeschränkt durch das Verbot der reformatio in peius – erstinstanzliche Fehler beseitigen kann, aber nicht vorhanden. Der oben (unter a) referierte Maßstab ist deutlich enger als derjenige, der durch § 354 Abs. 1 StPO eröffnet wird. Er lässt eine so weitgehende Abänderung der Erstentscheidung im Wege der schlichten Berichtigung nach Lage des Falles nicht zu.

III.

14 Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Leitsatz

Fehlen in einem rechtskräftigen Strafbefehl sowohl die rechtliche Bezeichnung der Tat als auch die angewendeten Vorschriften, so kann dieser Fehler nicht im Wege einer Berichtigung oder Ergänzung geheilt werden. (Rn. 11 – 12)

Leitsatz

Nach Verkündung eines Urteils – gleiches gilt für einen Strafbefehl – dürfen nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden, dh nur solche Fehler, die sich ohne Weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Fehlen im Strafbefehl sowohl die angewendeten Vorschriften als auch die rechtliche Bezeichnung der Tat, ist eine nachträgliche Ergänzung im Wege der Berichtigung unzulässig, wenn keine Anhaltspunkte für die rechtlichen Erwägungen des Gerichts bestehen. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzulässigkeit der Berichtigung eines rechtskräftigen Strafbefehls bei fehlender rechtlicher Bezeichnung der Tat und angewendeter Vorschriften

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