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1 M 2033/26•AG Fürstenfeldbruck, 2026-07-10, 1 M 2033/26
1 M 2033/26Gericht erster Instanz10.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 1 M 2033/26
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde des Schuldners zu 1) vom 09.07.2026 gegen den Beschluss vom 06.07.2026 wird nicht abgeholfen.
Der als sofortigen Beschwerde ausgelegten Erinnerung der Gläubiger vom 09.07.2026 gegen den Beschluss vom 06.07.2026 wird nicht abgeholfen.
Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden dem zuständigen Landgericht München II vorgelegt.
1 Der als sofortigen Beschwerde ausgelegten Erinnerung der Gläubiger war nicht abzuhelfen, da die vorgebrachten Einwände eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtfertigen. Das Vollstreckungsgericht hält an seiner Entscheidung fest, da vor einer endgültigen Entscheidung über die geplante Räumung zwingend eine weitere medizinische Abklärung durch ein Gutachten geboten ist.
2 Das Gericht verkennt dabei nicht das berechtigte Interesse der Gläubiger an der zeitnahen Durchsetzung ihres Räumungstitels und der Erlangung ihres Eigentums sowie die finanzielle (Doppel-)Belastung.
3 Demgegenüber steht jedoch das fundamentale Grundrecht der Schuldnerin zu 2) auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 GG. Das Vollstreckungsgericht muss bei der Prüfung von Vollstreckungsschutzanträgen existenzielle Gefahren für das Leben der Schuldnerin besonders sorgfältig prüfen. Droht durch die Vollstreckung der Räumung eine vitale Gefahr für das Leben der Schuldnerin zu 2), so darf die Vollstreckung nicht durchgeführt werden. Aus dem vorgelegten Attest vom 23.06.2026 geht hervor, dass die Durchführung der Zwangsräumung am 16.07.2026 für die Schuldnerin zu 2) eine konkrete Gefahr einer akuten Selbstgefährdung bis hin zu einer suizidalen Handlung besteht. Aufgrund dieses Attestes kann das Gericht eine ernsthafte Gefahr derzeit nicht verlässlich ausschließen. Das bloße Bestreiten der Suizidalität durch die Gläubiger reicht nicht aus, um diese medizinisch indizierte Gefahr hinreichend zu entkräften.
4 Da das hausärztliche Attest jedoch keine abschließende Beurteilung darüber erlaubt, ob eine irreversible Suizidalität vorliegt, oder ob der Gefahr durch andere Maßnahmen rechtzeitig begegnet werden kann, ist zur Überzeugung des Gerichts die Einholung eines medizinischen (fachpsychiatrischen) Gutachtens zwingend erforderlich.
5 Der sofortigen Beschwerde des Schuldners zu 1) war ebenfalls nicht abzuhelfen.
6 Der Antrag auf Räumungsschutz vom 24.06.2026 wurde ausdrücklich nur für die Schuldnerin zu 2) gestellt. Im Übrigen liegen auch nur für die Schuldnerin zu 2) die Voraussetzungen für den (einstweiligen) Vollstreckungsschutz vor.
7 Für den Schuldner zu 1) liegen hingegen die Voraussetzungen nicht vor. Es wurde nicht dargelegt und nachgewiesen, aus welchen Gründen die angesetzte Räumung am 16.07.2026 für ihn persönlich eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Aus der Beschwerdebegründung vom 09.07.2026 geht lediglich hervor, dass der nicht gewährte Räumungsschutz für den Schuldner zu 1) gesundheitliche Nachteile für die Schuldnerin zu 2) darstellt, nicht aber für den Schuldner zu 1) persönlich. Zudem ist der Antrag vom 09.07.2026 auch verspätet eingegangen, da der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Räumungstermin (16.07.2026) eingegangen sein muss gem. § 765a Abs. 3 ZPO.
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