OLG München 25. Zivilsenat, 2026-04-15, 25 U 3036/25 e

25 U 3036/25 eObergericht / Civil Chamber 2515.04.2026

Regest

In der Rechtsschutzversicherung stellt bereits die Übergabe eines mangelhaft reparierten Fahrzeugs und nicht erst die Verweigerung der Nacherfüllung durch die Werkstatt die anspruchsbegründende Rechtsverletzung dar, auf die sich werkvertragliche Ansprüche wegen Mängeln stützen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG München 25. Zivilsenat — 2026-04-15 — 25 U 3036/25 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 25 U 3036/25 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.09.2025, Aktenzeichen 25 O 14309/24, wird zurückgewiesen.

  2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.239,66 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.09.2025, Aktenzeichen 25 O 14309/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2 Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

3 Der Senat verweist auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 26.03.2026.

4 Die mit der Gegenerklärung vom 01.04.2026 vorgebrachten Einwendungen entsprechen den Ausführungen in der Berufungsbegründung und können der Berufung auch weiterhin nicht zum Erfolg verhelfen:

5 Die Klagepartei weist nochmals darauf hin, dass der unmittelbare, anspruchsbegründende kausale Sachvortrag und Lebenssachverhalt als maßgeblicher Zeitpunkt im vorliegenden Fall gerade nicht bereits in der ursprünglich mangelhaften Reparaturleistung, sondern erst in der späteren Ablehnung der geschuldeten Nacherfüllung durch den Reparaturbetrieb liege. Die mangelhafte Reparatur stelle lediglich die Vorstufe des später geltend gemachten Anspruchs dar. Erst mit der endgültigen Ablehnung der Nacherfüllung sei der maßgebliche Verstoß eingetreten, aus dem der Kläger seine Rechte herleite. Die Verweigerung der Nacherfüllung hinweggedacht, bestünde der hier geltend gemachte Anspruch nicht. Genau hierin liege die konkrete und anspruchsauslösende Ursache des Rechtsstreits.

6 Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 26.03.2026 ausführlich dargestellten Rechtsauffassung. Die Übergabe des – nach dem Vortrag des Klägers – mangelhaft reparierten Fahrzeugs stellt die (erste) Rechtsverletzung dar, die den vorliegenden Streit adäquat verursacht hat. Der Kläger stützt objektiv seinen Anspruch gerade auf die Mangelhaftigkeit dieser Reparatur. Ohne diese wäre gar keine Nacherfüllung erforderlich gewesen. Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Werks zum Übergabezeitpunkt enthält daher im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung, die später aus ihm erwachsen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07; BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13, Rn. 14 ff.). Die mangelhafte Reparatur ist damit nicht die Vorstufe, sondern gerade die ursächliche Rechtsverletzung, auf die der Kläger seine Ansprüche stützt.

7 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr entspricht die Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Übrigen auch der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (vgl. Hinweis vom 26.03.2026).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

9 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

10 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Leitsatz

In der Rechtsschutzversicherung stellt bereits die Übergabe eines mangelhaft reparierten Fahrzeugs und nicht erst die Verweigerung der Nacherfüllung durch die Werkstatt die anspruchsbegründende Rechtsverletzung dar, auf die sich werkvertragliche Ansprüche wegen Mängeln stützen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Anspruchsauslösende Rechtsverletzung in der Rechtsschutzversicherung bei mangelhafter Fahrzeugreparatur

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