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S 11 AS 101/24•SG Landshut 11. Kammer, 2026-06-29, S 11 AS 101/24
S 11 AS 101/24Sozialversicherungsgericht / Chamber 1129.06.2026
Bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist im Landkreis Deggendorf im Zeitraum von September 2023 bis Januar 2024 auch die Klimakomponente gemäß § 12 Absatz 7 Wohngeldgesetz (WoGG) zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-29
Aktenzeichen: S 11 AS 101/24
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Bescheide vom 05.09.2023, 04.10.2023, 16.10.2023, 25.10.2023, 16.12.2023, 18.12.2023, 12.02.2024 und vom 21.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2024 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Zeitraum September 2023 bis Januar 2024 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgung und der Klimakomponente (mtl. 29,60 EUR) zu gewähren. Für September 2023 sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 425 EUR zur berücksichtigen. Der Bescheid vom 04.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2025 wird abgeändert, soweit von der Klägerin zu 2) Leistungen zurückgefordert werden, von der Klägerin zu 1) mehr als 90,99 EUR und vom Kläger zu 3) mehr als 28,63 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Zeitraum von September 2023 bis Januar 2024 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umstritten.
2 Die im Jahr 1982 geborene Klägerin zu 1) lebte im streitgegenständlichen Zeitraum als alleinerziehende Mutter zusammen mit ihrer im August 2011 geborenen Tochter (Klägerin zu 2)) und ihrem im September 2016 geborenen Sohn (Kläger zu 3).
3 Sie lebten zunächst in der Schweiz und zogen im Juli 2023 zurück nach Deutschland.
4 Eine Beschäftigung nahm die Klägerin zu 1) zunächst nicht auf.
5 Zu Beginn zogen sie in das Haus der Eltern der Klägerin zu 1). Kosten der Unterkunft mussten dort von den Klägern nicht entrichtet werden.
6 Ursprünglich war geplant, dass die Kläger in ein Haus in der P.- K Straße 9 einziehen würden. Dies sei auch mit dem Vermieter so besprochen worden. Ebenso war geplant, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Vermieter (zur Pflege dessen Tochter) zustande kommen sollte.
7 Am 01.08.2023 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Beklagten.
8 Im Rahmen der Antragstellung gab die Klägerin zu 1) gegenüber dem Beklagten an, ein Einfamilienhaus anmieten zu wollen. Der Mietvertrag befinde sich beim Vermieter in Ausstellung. Bereits am Tag der Antragstellung wurde die Klägerin zu 1) vom Beklagten auf die Mietobergrenze hingewiesen. Sie habe dies gewusst und sei damit einverstanden gewesen. Mit dem Abschluss des Mietvertrags werde womöglich zugleich ein Minijob vereinbart.
9 Mit Schreiben vom 29.08.2023 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ein Mietvertrag nun doch nicht zustande komme. Gleichzeitig komme auch der Minijob nicht zustande, da dieser mit dem Mietvertrag gekoppelt werden sollte. Sie werde sich nun eine sozialversicherungspflichtige Stelle suchen.
10 Bereits am 04.09.2023 zeigte die Prozessbevollmächtigte der Kläger an, dass sie diese bereits im Rahmen der Antragstellung vertrete.
11 Mit Bescheid vom 05.09.2023 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum August 2023 bis Januar 2024 in Höhe von insgesamt monatlich 1.098,72 EUR. Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht als Bedarf anerkannt.
12 Die Klägerin zu 1) übersandte mit Schreiben vom 11.09.2023 den Mietvertrag vom 08.09.2023 für eine 159 m² große Wohnung. Für diese war eine monatliche Kaltmiete von 700 EUR und Nebenkosten von insgesamt 350 EUR zu zahlen. Davon entfielen auf die Heizkosten monatlich 200 EUR.
13 Das Mietverhältnis begann am 15.09.2023, an diesem Tag zogen die Kläger auch in die neue Wohnung.
14 Mit Schreiben vom 05.10.2023 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2023 mit der Begründung, dass noch Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen seien.
15 Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2023 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum November 2023 bis Januar 2024 niedrigere Leistungen nach dem SGB II, da nunmehr Kindergeld für die Kinder gezahlt wurde. Die Kosten der Unterkunft blieben weiterhin unberücksichtigt.
16 Mit Schreiben vom 13.10.2023 übersandten die Kläger unter anderem einen Arbeitsvertrag vom 30.09.2023 der Klägerin zu 1) für einen Minijob in einem Dorfladen. Das Arbeitsverhältnis beginne am 01.10.2023 und die Vergütung sei jeweils zum 1. des Folgemonats fällig.
17 Mit Bescheid vom 16.10.2023 hob der Beklagte die bisherigen Bewilligungsbescheide für die Zeit ab dem 01.11.2023 vollständig auf. Aufgrund der Arbeitsaufnahme bestehe nun ein schwankendes Einkommen.
18 Zugleich bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen für den Zeitraum 01.11.2023 bis 31.01.2024 und berücksichtigte Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 551,10 EUR sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 200 EUR. Zudem wurde das Einkommen der Klägerin zu 1) angerechnet.
19 Mit einem Änderungsbescheid vom selben Tag bewilligte der Beklagte dem Kläger höhere Leistungen für den Zeitraum September und Oktober 2023. Als Kosten der Unterkunft wurden im Oktober 2023 wie zuvor 551,10 EUR (und Heizkosten in Höhe von 200 EUR) berücksichtigt. Für September wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 293,91 EUR und Heizkosten in Höhe von 106,68 EUR berücksichtigt.
20 Mit Bescheid vom 25.10.2023 wurden für den Zeitraum Dezember 2023 bis Januar 2024 vorläufig geringere Leistungen bewilligt. Es wurde nun der Unterhaltsvorschuss für den Kläger zu 3) berücksichtigt.
21 Mit Bescheid vom 16.12.2023 wurden für Januar 2024 vorläufig höhere Leistungen bewilligt. Grund war die Anpassung der Höhe des Regelbedarfs.
22 Am 18.12.2023 erging ein weiterer Änderungsbescheid des Beklagten. Nun wurden vorläufig höhere Leistungen für den Zeitraum November 2023 bis Januar 2024 bewilligt. Das Einkommen aus der Beschäftigung der Klägerin zu 1) sei nun nach Vorlage der Lohnabrechnungen nachberechnet worden.
23 Mit Bescheid vom 12.02.2024 entschied der Beklagte abschließend über den Zeitraum November 2023 bis Januar 2024.
24 Mit Schreiben vom selben Tage hörte der Beklagte die Kläger zur Überzahlung der Leistungen für den Monat Oktober 2023 an. Wegen des Einkommens aus der Beschäftigung im Dorfladen sei es zu einer Überzahlung gekommen.
25 Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2024 die Bewilligung für den Monat Oktober 2023 teilweise auf und forderte von der Klägerin zu 1) 113,92 EUR, von der Klägerin zu 2) 8,35 EUR und vom Kläger zu 3) 42,53 EUR zurück. In der Sache wurde ein Einkommen in Höhe von 306 EUR brutto wie netto berücksichtigt.
26 Mit Änderungsbescheid vom 21.03.2024 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Monat Januar 2024 weitere 100 EUR. Es habe ein doppelter Grundfreibetrag für das Erwerbseinkommen gewährt werden müssen.
27 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2024 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 05.09.2023 nach Erlass der Änderungsbescheide als im Übrigen unbegründet zurück. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden in Höhe von 6/10 übernommen. Eine Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung sei nicht möglich. Eine vorherige Zusicherung habe es nicht gegeben. Der Klägerin sei rechtzeitig mitgeteilt worden, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft seien. Sie sei damit einverstanden gewesen. Während der Karenzzeit seien die Kläger in eine neue Unterkunft umgezogen. Daher könne nur die angemessene Miete berücksichtigt werden. Die Rückforderung beruhe auf einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Es sei Einkommen zugeflossen. Dieses sei anzurechnen. Dies hätten die Kläger wissen müssen.
28 Die Kläger haben sich mit ihrer Klage vom 11.04.2024, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, an das Sozialgericht Landshut gewandt. Im Zeitraum September 2023 bis Januar 2024 sei zunächst jeden Monat der Mehrbedarf für Warmwasser zu berücksichtigen. Im September 2023 seien die tatsächlichen anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 425 EUR (für den halben Monat) zu berücksichtigen. Für die restlichen Monate seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1.050 EUR zu berücksichtigen. Es möge sein, dass die Kläger ohne Zusicherung umgezogen sind. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Kläger bei Antragstellung beim Beklagten, also vor Leistungsbezug, eine Wohnung durch einen Vermieter zugesichert bekommen hätten. Die Kläger seien also so zu behandeln, als ob die Wohnung bereits vor Leistungsbezug angemietet worden wäre. Der Vermieter habe sich jedoch nicht an sein Wort gehalten. Die Kläger hätten die Wohnung nicht bekommen, aber die Wohnung der Eltern verlassen müssen. Sie hätten keine Zeit gehabt, eine günstige Wohnung zu finden. Aufgrund der drohenden Wohnungslosigkeit seien die tatsächlichen Kosten bis zum Ablauf der Karenzzeit zu übernehmen. Zudem müsse die sogenannte Klimakomponente berücksichtigt werden. Somit seien nicht 551,10 EUR, sondern 770,88 EUR angemessen. Aus formellen Gründen habe eine Aufhebung und Erstattung nicht vorgenommen werden dürfen. Bereits bei Antragstellung habe die Klägerin angegeben, dass sie gegebenenfalls einen Minijob erhalten werde. Daher hätte der Beklagte lediglich eine vorläufige Bewilligung erteilen dürfen.
29 Die Kläger beantragen,
I. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2024 wird aufgehoben.
II. Die Bescheide vom 05.09.2023, 04.10.2023, 16.10.2023, 25.10.2023,16.12.2023, 18.12.2023 und 12.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2024, dieser in Gestalt des Bescheides vom 21.03.2024 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.09.2023 bis 31.01.2024 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
30 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
31 Lediglich ergänzend werde ausgeführt, dass die Kläger den Beklagten mit dem unterschriebenen neuen Mietvertrag vor vollendete Tatsachen gestellt hätten. Auf welcher Grundlage der Beklagte die Kläger so stellen soll, wie sie stünden, wenn der Vermieter sein Wort gehalten hätte, sei dem Beklagten nicht klar. Eine Pflicht zur Anwendung der Klimakomponente werde nicht gesehen. Zudem betrage diese allenfalls 29,60 EUR. Die Klägerin habe zudem mitgeteilt, dass auch der Minijob nicht zustande gekommen sei. Der später aufgenommene Job sei ein neuer gewesen.
32 Mit Schreiben vom 13.11.2025 hat der Beklagte mitgeteilt, dass nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand ein Mehrbedarf wegen Warmwassererzeugung anzuerkennen sei.
33 Über ein schlüssiges Konzept verfügt der Beklagte nicht. Laut Mitteilung vom 14.01.2026 liegen dem Beklagten keine weiteren Daten und/oder Erkenntnisse vor.
34 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
35 Streitgegenstand sind die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft für den Zeitraum September 2023 bis Januar 2024 sowie die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids. Hier ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart.
36 Mit der Anfechtungsklage begehren die Kläger die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 04.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2024 sowie die Abänderung der Bescheide vom 05.09.2023, 04.10.2023, 16.10.2023, 25.10.2023, 16.12.2023, 18.12.2023, 12.02.2024 und vom den 21.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom den 22.03.2024, soweit darin höhere Leistungen zumindest konkludent abgelehnt wurden.
37 Mit der Leistungsklage beantragen die Kläger die Erbringung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum. Die Kammer geht davon aus, dass der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung trotz gesonderter Anspruchsgrundlage systematisch sachgerecht eine Ergänzung des § 22 SGB II darstellt und somit Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung ist. Hintergrund für die Ausgestaltung als Mehrbedarf dürfte die finanzielle Entlastung der Kommunen sein, da der Bund für die Kosten des Mehrbedarfs aufzukommen hat (Luik/Harich/S. Knickrehm, 6. Auflage 2024, SGB II § 21 Rn. 80).
38 1. Die Kläger haben Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat September 2023.
39 Da die Klägerin zu 1) nur für einen Teil des Monats Miete zu zahlen hatte, beliefen sich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat September 2023 auf 425 EUR. Diese Miethöhe wird vom Beklagten für drei Personen grundsätzlich als angemessen erachtet. Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung i. S. v. § 22 SGB II hat monatsweise zu erfolgen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/13 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 75, Rn. 27). Eine gesonderte Angemessenheitsprüfung innerhalb eines Monats ist nicht angezeigt.
40 2. Für den restlichen Zeitraum von Oktober 2023 bis Januar 2024 hat der Beklagte hier abgelehnt, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Das ist grundsätzlich korrekt. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
41 Welche Aufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft im Einzelfall abstrakt angemessen sind, ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nach der sogenannten Produkttheorie zu bemessen. Dabei ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Anschließend ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 67, Rn. 27). In Anwendung der sogenannten Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard, ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich „angemessen“ sein, solange das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –).
42 Zur Bestimmung des Faktors „Mietpreis pro Quadratmeter“ ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss demnach so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anzumieten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a. a. O.). Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden „schlüssigen Konzepts“ erfolgen, dessen Erstellung zuvorderst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers ist (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –; BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –).
43 Ein schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42).
44 Der Beklagte verfügt über kein Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises.
45 Er stützt sich ausschließlich auf die jeweils aktuelle Fassung des § 12 WoGG.
46 Örtliche Mietspiegel, die die damalige Marktlage darstellen könnten, bestehen im Landkreis K-Stadt nicht.
47 Die Kammer kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht mehr entwickelt werden kann und es sich um einen Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten handelt. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts obliegt dem Grundsicherungsträger und ist für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, Rn. 25). Wenn jedoch keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, müssen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume keine unverhältnismäßig aufwendigen Ermittlungen nachträglich durchgeführt werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, warum sich auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten kein schlüssiges Konzept entwickeln lässt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –; BSG, Beschluss vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 349/13 B –).
48 Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann allerdings nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine Angemessenheitsgrenze nach oben. Durch diese Grenze soll verhindert werden, dass extrem hohe und somit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler finanziert werden müssen. Diese Grenze findet sich in den Tabellenwerten zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R). Die Bestimmung erfolgt anhand der Anzahl der haushaltszugehörigen Personen und der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde. Letztere ist in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der auf Grundlage des § 38 Nr. 2 WoGG erlassenen Wohngeldverordnung (WoGV) festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R –; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 45/14 R –).
49 Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73) auf diese Werte ein „Sicherheitszuschlag“ von 10% vorzunehmen. Begründend hat der 4. Senat auf die unterschiedliche Konzeption des Wohngeldrechts zum Grundsicherungsrecht hingewiesen. Dieser Unterschied liegt darin, dass die Angemessenheitsgrenzen nach § 12 WoGG allein eine abstrakte Funktion zur Begrenzung der zu übernehmenden Aufwendungen haben. Sie sind unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum bestimmt und erheben nicht den Anspruch, die Mieten für Wohnraum in jedem Falle zutreffend abzubilden. Die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Diesem Umstand wird durch einen „Sicherheitszuschlag“ von 10% auf die Werte nach § 12 WoGG im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Rechnung getragen. Die Höhe des Zuschlags wurde höchstrichterlich so bemessen, dass Leistungsempfänger möglichst sicher in die Lage versetzt werden, im örtlichen Vergleichsraum eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen entspricht (BSG, a. a. O.). Die Grenzwertbestimmung des BSG versucht demnach, eher eine auskömmliche als eine zu kurz greifende Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R –). Andernfalls erwiese sich die Grenzwertbestimmung auch als eine unzulässige Pauschalierung. Denn eine solche wäre ohne gesicherte empirische Grundlage bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht zulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175-260). Entsprechend ist, abseits einer herrschenden Wohnungsnot zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Vergleichsraum, im Regelfall davon auszugehen, dass Wohnraum zu den als abstrakt angemessen bestimmten Grenzwerten auch verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 46).
50 Bei einem Drei-Personen-Haushalt wie vorliegend und der Mietenstufe I (Landkreis K-Stadt) ist somit der der Wohngeldtabelle (hier § 23 WoGV in der Fassung vom 3. Juni 2021) zu entnehmende Betrag von 501 EUR zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 50,10 EUR, also ein Gesamtbetrag von 551,10 EUR, für die Bruttokaltmiete übernahmefähig. Diesen Betrag hat der Beklagte auch im streitgegenständlichen Zeitraum anerkannt.
51 Die Kosten der Unterkunft sind auch nicht ausnahmsweise in tatsächlicher, erheblich abstrakt unangemessener Höhe als im konkreten Einzelfall angemessen anzuerkennen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 SGB II werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat (vgl. § 22 SGB II in der Fassung vom 16.12.2022). Eine vorherige Zusicherung des Beklagten ist nicht erfolgt.
52 Die Eilbedürftigkeit des sofortigen Umzugs wurde lediglich behauptet. Tatsächlich war die familiäre Unterbringung gegeben.
53 Zudem ist zu berücksichtigen, dass der beschriebene „Sicherheitszuschlag“ von 10% auf die Tabellenwerte in § 12 WoGG (bzw. § 23 WoGV) nach der Rechtsprechung des BSG dem Umstand Rechnung trägt, dass Wohnraum zu dem als angemessen erachteten Wert tatsächlich anmietbar sein muss, d. h., im Regelfall ist von einer konkreten Verfügbarkeit zu dem abstrakt bestimmten Grenzwert auszugehen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht in der Lage waren, Wohnraum zu den abstrakt angemessenen Werten tatsächlich anzumieten. Die dahingehende Vermutung konnte nicht erschüttert werden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –; zur Terminologie der „Vermutung“: BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R –). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte im Verfahren mehrere Mietverträge von Leistungsbeziehern im Landkreis für den streitgegenständlichen Zeitraum vorlegen konnte, bei denen die Bruttokaltmiete unterhalb der Mietobergrenzen gemäß § 23 WoGV in der Fassung vom 03.06.2021 lag.
54 Dass angemessener Wohnraum nicht für die Kläger konkret zur Verfügung gestanden hätte, wurde bereits nicht vorgetragen, nachdem keine nachvollziehbaren Wohnungssuchen nach günstigerem Wohnraum überhaupt erfolgt waren. Die Wohnung der Kläger ist schlicht zu groß.
55 3. Die Kläger haben jedoch für den kompletten streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf den Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung. Zudem besteht Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der sog. Klimakomponente für den Zeitraum Oktober 2023 bis Januar 2024.
56 Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, § 21 Abs. 7 SGB II). Das warme Wasser wird in der Wohnung der Kläger dezentral erzeugt. Die Beteiligten sind sich mittlerweile einig, dass dieser Bedarf bestand.
57 Die Kläger haben auch Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft im Zeitraum Oktober 2023 bis Januar 2024 unter Berücksichtigung der Klimakomponente. Da im September 2023 ohnehin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind, ist die sogenannte Klimakomponente erst ab Oktober 2023 relevant.
58 Aufgrund des Rückgriffs auf die Wohngeldtabelle ist auch die zum 01.01.2023 eingeführte Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG zu berücksichtigen. Diese erhöht die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete als pauschalen Zuschlag je Haushaltsgröße (Köhler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, § 12 WoGG (Stand: 15.04.2023), Rn. 12 f.).
59 Die Klimakomponente stellt nach Wortlaut und Systematik des § 12 WoGG sowie der Gesetzesbegründung einen eigenständigen Zuschlag auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG dar. Somit ist sie Bestandteil der wohngeldrechtlichen Angemessenheitsgrenze und nicht des SGB-IIspezifischen Sicherheitszuschlags (SG Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – S 37 AS 506/23 –, Rn. 41f). Aus der Begründung zum Wohngeld-Plus-Gesetz ergibt sich, dass mit der Klimakomponente strukturelle Mieterhöhungen im gesamten Wohnungsbestand infolge energetischer Sanierungen aufgefangen werden sollen, indem die Miethöchstbeträge pauschal um einen Betrag je Quadratmeter und Monat angehoben werden (SG Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – S 37 AS 506/23 –; SG Stralsund, Beschluss vom 21. März 2025 – S 5 SO 7/25 ER –). Der Zweck des Sicherheitszuschlags von 10% besteht demgegenüber darin, die Differenzen auszugleichen, die aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung von Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II entstehen, und sicherzustellen, dass im jeweiligen Vergleichsraum tatsächlich Wohnungen einfachen Standards in hinreichendem Umfang anmietbar sind. Er dient nicht dem Ausgleich zukünftiger, struktureller Mietsteigerungen.
60 Der Sicherheitszuschlag und die Klimakomponente verfolgen somit unterschiedliche Zielrichtungen. Während der Sicherheitszuschlag vergangenheitsbezogene Preisentwicklungen und die andere Zweckbestimmung des WoGG ausgleicht, erfasst die Klimakomponente zukunftsgerichtet die durch Klimaschutzmaßnahmen induzierten erwarteten Mietsteigerungen. Sie ist daher nicht im Sicherheitszuschlag „aufgegangen“, sondern zusätzlich anzusetzen (SG Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2024, a. a. O.). Folgerichtig hat das Sozialgericht Oldenburg entschieden, dass bei der Deckelung der angemessenen Kosten der Unterkunft die Werte der Anlage 1 zu § 12 WoGG um die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG zu erhöhen sind und dass die Klimakomponente nicht bereits im Sicherheitszuschlag enthalten ist.
61 Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im einstweiligen Rechtsschutz ausgeführt, dass bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle des § 12 Abs. 7 WoGG „zu berücksichtigen sein dürfte“ und die abstrakte Angemessenheitsgrenze unter Einbeziehung der Klimakomponente rechnerisch zu ermitteln ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER –, Rn. 17).
62 Auch das Sozialgericht Stralsund hat für § 35 SGB XII entschieden, dass bei Erkenntnisausfall und Rückgriff auf die Wohngeldtabelle der zum 01.01.2023 eingeführte Zuschlag gemäß § 12 Abs. 7 WoGG zu berücksichtigen ist, da es sich weiterhin nur um abstrakte Deckelungswerte handelt, deren Funktion sich durch die Klimakomponente nicht ändert (SG Stralsund, Beschluss vom 21. März 2025 – S 5 SO 7/25 ER –, Rn. 31ff).
63 Diese instanzgerichtliche Rechtsprechung entspricht der wohngeldrechtlichen Einordnung in der Literatur. Demnach stellt die Klimakomponente regelungstechnisch eine an gesonderte Stelle ausgewiesene Erhöhung der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG dar, die als Zuschlag auf die Miethöchstbeträge aufgeschlagen wird (vgl. Köhler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, § 12 WoGG (Stand: 15.04.2023), Rn. 24).
64 Der Umstand, dass eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Einbeziehung der Klimakomponente in die Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II bislang fehlt, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Denn weder der Wortlaut des § 22 SGB II noch die Rechtsprechung zur Heranziehung der WoGG-Werte stehen einer Übernahme der im Wohngeldrecht normativ vorgegebenen Höchstbetragsstruktur einschließlich der Klimakomponente entgegen (vgl. SG Stralsund, Beschluss vom 21. März 2025, a. a. O.). Es liegt folglich kein tragfähiger Grund vor, die im Wohngeldrecht ausdrücklich vorgesehene Erhöhung der Miethöchstbeträge durch die Klimakomponente bei der Übernahme der Wohngeldtabellen im SGB-II-Recht auszublenden – zumal auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II von den strukturellen Mietsteigerungen in gleichem Maße betroffen sind wie Wohngeldempfänger (SG Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – S 37 AS 506/23 –, Rn. 42). Für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist daher zusätzlich die Klimakomponente in Höhe von monatlich 29,60 EUR zu berücksichtigen.
65 4. Die Teilaufhebung mit Bescheid vom 04.03.2024 ist teilweise rechtswidrig, nachdem die unter 3. aufgeführten Bedarfe unberücksichtigt blieben. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene, teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
66 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte.
67 Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld II sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, sodass ihre Anpassung an veränderte Verhältnisse grundsätzlich nach § 48 SGB X zu erfolgen hat (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2020 – L 3 AS 227/20 –).
68 Mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in dem Dorfladen und dem anschließenden Zufluss des Arbeitsentgelts ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, weil der Sachverhalt, der der ursprünglichen Bewilligung (Leistungsgewährung ohne Berücksichtigung von Erwerbseinkommen) zugrunde lag, so nicht mehr gegeben war.
69 Diese Änderung war wesentlich, weil das von der Klägerin zu 1) erzielte Erwerbseinkommen nach den Vorschriften des SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen war und damit ihre Hilfebedürftigkeit im betroffenen Zeitraum verringerte.
70 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen vor, weil die Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 05.09.2023 Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, das zu einer Minderung ihres Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2023 geführt hat. Es handelte sich auch um eine Erwerbstätigkeit, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht feststand.
71 Der Beklagte war daher verpflichtet, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ab Beginn des Anrechnungszeitraums des erzielten Einkommens, teilweise aufzuheben.
72 Im Leistungsrecht nach dem SGB II ist in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X das Aufhebungsermessen durch § 40 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ausgeschlossen, sodass die Bewilligung zwingend aufzuheben ist, wenn nachträglich Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert oder entfallen lässt. Ein Ermessensfehler scheidet damit von vornherein aus (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009 – L 28 AS 1354/08 –, Rn. 38).
73 Die formellen Anforderungen, insbesondere Anhörung, Bestimmtheit und Begründung der Aufhebungsentscheidung, sind erfüllt; insbesondere sind die Kläger vor Erlass des Aufhebungsbescheids ordnungsgemäß angehört worden und die Entscheidung nach Monaten sowie Beträgen hinreichend bestimmt. Nachdem es sich um einen gänzlich anderen Minijob gehandelt hat, den die Klägerin zu 1) später aufgenommen hat, wäre eine lediglich vorläufige Bewilligung nicht angezeigt gewesen.
74 Soweit die Bewilligung nach § 48 SGB X teilweise aufgehoben wurde, waren die aufgrund der aufgehobenen Bewilligung erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten, wonach zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen zwingend zurückzufordern sind. Die insoweit ausgesprochene Erstattungsforderung ist nach Berücksichtigung der weiteren Bedarfe im tenorierten Umfang im Übrigen der Höhe nach nicht mehr zu beanstanden und daher im Übrigen rechtmäßig.
75 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht ausreichend nach und werden im Gerichtsverfahren aufgrund von Ermittlungen des Gerichts Tatsachen festgestellt, die, wenn der Leistungsträger sie ordnungsgemäß geprüft hätte, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind ihm aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen – unabhängig vom Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 – L 16 B 89/05 KR). Eine volle Kostenübernahme hält die Kammer vorliegend wegen der fehlenden Bemühungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts für angemessen (ebenso wohl Luik/Harich/Luik, 6. Aufl. 2024, SGB II § 22 Rn. 149). Die Klage wurde vom Beklagten veranlasst.
76 Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die zu treffende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen hat (Breitenwirkung) und von der Antwort auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage abhängt. Ob die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach dem WoGG zu berücksichtigen ist, ist eine Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Auch aus höchstrichterlichen Entscheidungen vergleichbarer Regelungen ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für ihre Beantwortung (SG Oldenburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – S 37 AS 506/23 –, Rn. 47, m. w. N.).
Bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist im Landkreis Deggendorf im Zeitraum von September 2023 bis Januar 2024 auch die Klimakomponente gemäß § 12 Absatz 7 Wohngeldgesetz (WoGG) zu berücksichtigen.
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