VG Ansbach 3. Kammer, 2026-06-25, AN 3 K 24.2934

AN 3 K 24.2934Verwaltungsgericht / 3. Kammer25.06.2026

Regest

Eine Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB kann auch aus mehreren hintereinanderliegenden Nebenstraßen gebildet werden, wenn zwischen ihnen ein besonderer funktionaler Zusammenhang besteht (vorliegend: sog. Nebenstraßenkaskade in einer Form, in der die Nebenstraßen "hintereinander" liegen und untereinander entsprechend ihrer Reihung funktional von den davorliegenden Straßen abhingen). (Rn. 27, 32 und 34) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG Ansbach 3. Kammer — 2026-06-25 — AN 3 K 24.2934 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: AN 3 K 24.2934

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe de festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor de Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur endgültigen Leistung von Erschließungsbeiträgen für die endgültige Herstellung der Erschließungsstraße „…C. “ in … Die streitgegenständlichen Erschließungsstraßen liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom 24. August 1983 im Stadtteil … der Klägerin. Der Stadtteil … ist dergestalt bebaut, dass Kfzbedingter Verkehr den Stadtteil nur über die Nutzung der hier nicht streitgegenständlichen „…A. …“ nach Osten oder Südwesten verlassen kann. Alle Straßen des Stadtteils schließen entweder an die …A. … an oder sind Straßen, die von solch unmittelbar abgehenden Straßen selbst abgehen und ein Verlassen des Stadtteils nicht ermöglichen. Von der …A. … geht nach Süden u.a. die hier nicht unmittelbar streitgegenständliche „…B. “ ab. Hiervon biegt östlich auf etwa halber Länge die unmittelbar streitgegenständliche Straße „…C. “ ab, die die Verbindung zwischen der …B. und der ebenfalls streitgegenständlichen Straße „…D. “ bildet. D. Straße …D. endet an beiden Enden in einer Sackgasse und kann per Kfz nur über die Straße …C. und anschließend die …B. verlassen werden. Aktenkundig wurden die Straßen …B. , …C. und …D. in den Jahren 1989 bis 2016 baulich hergestellt.

2 Der nachfolgenden Beitragserhebung durch die Klägerin lag letztlich eine isolierte Betrachtung der Straße …C. und der Straße …D. als jeweils eigenständige Erschließungsanlage zugrunde. Dabei wurde ein Beitragssatz von ca. 34,91 EUR/qm für die Straße …C. und von ca. 12,83 EUR/qm für die Straße …D. zugrunde gelegt. Der aktenkundige Kostenansatz für die hier nicht unmittelbar streitgegenständliche …B. liegt bei ca. 17,08 EUR/qm.

3 Der Beigeladene ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung … in … (. B. 3 und 3a), welche jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebaut sind. Das Grundstück FlNr. … liegt sowohl an der …B. als auch an der Straße …C. (Eckgrundstück). Für den Beigeladenen wurden mit zwei Erschließungsbeitragsbescheiden vom 17. November 2020 – unter Berücksichtigung einer „Eckvergünstigung“ – für beide Grundstücke ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Anlage …C. in Höhe von 9.741,93 EUR (FlNr. 217/135) und von 9.771,97 EUR (FlNr. 217/137) festgesetzt. Auf die Bescheide wird Bezug genommen. Der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beigeladene legte hiergegen Widerspruch mit eigenhändigem Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 ein. Zur Begründung trug der Beigeladene mit Schriftsatz vom 6. April 2021 vor, dass die Straße …D. in die Berechnung des Beitrags für die Straße …C. hätte mit einfließen müssen, da die Straße …D. nur über die Straße …C. erreicht werden könne.

4 Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid der Regierung von … vom 17. Oktober 2024 wurden die Beitragsbescheide der Klägerin aufgehoben, soweit die Festsetzung den Betrag von 4.690,71 EUR und von 4.705,28 EUR übersteigt. Zur Begründung führt der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid aus, dass der Forderung nach einer gemeinsamen Abrechnung weiterhin die Fragestellung, ob es sich überhaupt um eine Erschließungseinheit der …C. mit der Straße …D. handele, also ob die eine Anlage von der anderen Anlage funktional abhänge, zugrunde liege. Dabei führe der einzige Zugang der Straße …D. zum weiteren Straßennetz der Klägerin über die Straße …C. ; diese sei somit von letzterer abhängig. Das Vorlegen einer Erschließungseinheit könne somit problemfrei festgestellt werden.

5 Grundsätzlich stehe in diesem Fall der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu, ob eine Einzelabrechnung oder eine gemeinsame Abrechnung erfolgen solle. Die Klägerin habe sich für eine Einzelabrechnung entschieden. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse es sich jedoch entnehmen, dass im Einzelfall eine Ermessungsreduzierung auf Null vorliege und mithin eine Pflicht zur Abrechnung als Erschließungseinheit entstehe. Eine solche Pflicht entstehe, wenn eine N. straße von einer Hauptstraße funktional abhängig sei und wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der Hauptstraße im Vergleich mit den Grundstücken an der N. straße mit um mehr als einem Drittel höheren Kosten belastet würden. Dies liege vor.

6 Soweit von der Klägerin vorgetragen worden sei, dass beide vorgenannten Anlagen auch von der …B. abhängig seien und diese von allen Anwohnern der Straße …C. und der Straße …D. benötigt werde, um das weitere Straßennetz zu erreichen, werde übersehen, dass die Straße …C. als N. straße der …B. diese nicht ausschließlich benötige, da von der …C. auch die Straße …D. – ein Teil des Straßennetzes der Klägerin – erreicht werden könne. Sollte trotzdem eine Erschließungseinheit zwischen der …B. und den einheitlich abgerechneten Straßen …C. D. angenommen werden müssen, könnte dies zwar auch zu einer gemeinsamen Abrechnung führen, müsse es aber nicht. Die Kosten für die …B. seien nicht um ein Drittel höher als die der zusammengefassten Anlage …C. D. Das verbleibende Ermessen habe die Klägerin aber zu Gunsten einer getrennten Abrechnung ausgeübt.

7 Mit Schriftsatz vom 19. November 2024 – hier eingegangen am 20. November 2024 – erhob die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid, soweit die Erschließungsbeiträge darin aufgehoben wurden. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass es nach Meinung der Klägerin in ihrem Ermessen gelegen habe, entweder die Anlagen jeweils einzeln abzurechnen oder eine Erschließungseinheit mit den Anlagen …B. , …C. und …D. zu bilden. Die Bildung einer Erschließungseinheit nur aus den Straßen …C. und …D. sei hingegen nicht zulässig. Wenn vorliegend eine Erschließungseinheit zu bilden gewesen wäre, dann bestünde diese aus der …B. als Hauptstraße und den Straßen …C. und …D. als Nebenstraßen. Von der Anlage …D. aus habe man Zufahrt zum übrigen Straßennetz nur über die Straße …C. , von wo aus man wiederum nur über die …B. das übrige Straßennetz erreichen könne. Es bestehe eine funktionale Abhängigkeit von der …B. , wie sie in der Rechtsprechung für die Bildung von Erschließungseinheiten gefordert werde. Zwar seien die in der Rechtsprechung behandelten Konstellationen solche, in denen eine oder mehrere Nebenstraßen direkt von der Hauptstraße abgingen, jedoch sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck kein Grund ersichtlich, der gegen eine Anwendung auf Konstellation wie die vorliegende spreche, in den zwei Nebenstraßen hintereinander lägen, statt dass sie jeweils einzeln von der Hauptstraße abzweigten. Der tragende Grund für die Bildung der Erschließungseinheit sei nach der Rechtsprechung das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße (wird weiter ausgeführt). Demnach müsse bei einem Hintereinanderliegen von zwei Nebenstraßen erst recht die Bildung einer Erschließungseinheit möglich sein, weil der Funktionszusammen hier noch enger sei, weil die Nebenstraßen nicht nur über die Hauptstraße miteinander verbunden seien, sondern auch die eine von der anderen N. straße abhängig sei. D. Straße …C. könne ihre Funktion als Erschließungsanlage nicht ohne die …B. erfüllen. D. Straße …D. könne diese Funktion nicht ohne die Straße …C. und die …B. erfüllen. Es bestehe also eine funktionale Abhängigkeit, die eine Zusammenfassung der drei Anlagen rechtfertigen würde. Es lasse sich zusammenfassen, dass es zulässig gewesen wäre, eine Erschließungseinheit aus den drei genannten Anlagen zu bilden. Sich zwei Anlagen herauszusuchen und nur diese zusammenzufassen, sei hingegen nicht zulässig. Im Ergebnis sei es also rechtmäßig, dass sich die Klägerin gegen eine Zusammenfassung zu einer Erschließungseinheit entschieden und die Anlagen einzeln abgerechnet habe.

8 Mit Schriftsatz vom 19. November 2024 beantragt die Klägerin:

Der Widerspruchsbescheid der Regierung von … vom 17. Oktober 2024 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch nicht zurückgewiesen wurde.

9 Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Klage abzuweisen.

10 Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 nahm der Beklagte zur Klagebegründung Stellung. Der Beklagte sei bei der Entscheidung über den Widerspruch mit der Rechtsansicht der Klägerin davon ausgegangen, dass es sich bei den Straßen …C. und …D. um zwei verschiedene Anlagen im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise handle (wird weiter ausgeführt). Die Klägerin vertrete die Auffassung, dass die Erschließungseinheit ausschließlich aus drei Straßen gebildet werden könne. D. Straße …D. hänge direkt nur von der Straße …C. ab, andere Straßen wie die …B. berühre sie nicht. D. Straße …C. benötige, sehe man von dem Umstand ab, dass ein Kfz aus der Straße …C. ferner diese Anlage verlassen und auch direkt die Anlage …D. erreichen könne, dann eben die …B. Vorliegend lägen im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehrere Straßen hintereinander und nicht nebeneinander. Wenn vorliegend die Straße …D. neben der direkten Hauptstraße …C. noch die …B. benötige, sei die genannte Konstellation nicht einschlägig.

11 Im Verhältnis der Straße …D. zur Straße …C. ergebe sich ein solches Verhältnis jedoch schon. Dabei trügen die Anlieger der …C. deren außergewöhnlich hohen Kosten alleine, obwohl diese Straße eben auch von den Anliegern der „…D. “ zum Weiterkommen benötigt werde, was zu einer Anwendung der Ausnahmeregel verpflichte.

12 Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 erwiderte die Klägerseite hierauf nochmals. Die entscheidenden Fragen seien erstens, ob es mehrere Nebenstraßen geben könne und zweitens, ob diese ggf. auch hintereinander angeordnet sein könnten. Das zitierte Urteil widerspreche der Bejahung der ersten Frage nicht. Vielmehr besage der Leitsatz sogar ausdrücklich, dass es innerhalb einer Erschließungseinheit mehrere Nebenstraßen geben könne. Durch das Hintereinanderliegen der Straßen …C. und …D. werde die Straße …C. auch nicht etwa zu einer zweiten Hauptstraße. Hauptstraße könne nur die …B. sein, weil nur diese mehrere Verbindungen zum restlichen Gemeindegebiet habe. Etwas weniger eindeutig zu beantworten sei die Folgefrage, ob diese Nebenstraßen auch hintereinander liegen dürften. Wie bereits in der Klageschrift dargestellt, sprächen aber sowohl die genannten Fundstellen als auch die theologische Auslegung stark dafür. Sobald von einer N. straße aus zwischen zwei oder mehr Verbindungsstraßen gewählt werden könne, um das sonstige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen, sei die Bildung einer Erschließungseinheit nicht mehr zulässig. So sei auch die Bildung einer sehr großen Erschließungseinheit für den ganzen Bereich des Gemeindeteils … ausgeschlossen. Denn dort bestünden in vielen Bereichen mehrere Möglichkeiten, von den Nebenstraßen aus auf die …A. … zu gelangen.

13 Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 erwiderte die Beklagtenseite hierauf nochmals und wies darauf hin, dass der Schriftsatz der Klägerseite vom 14. Januar 2025 keine wesentlichen neuen Äußerungen enthalte.

14 Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom 21. März 2025,

die Klage abzuweisen.

15 Man schließe sich vollumfänglich der Begründung der Beklagtenseite an (wird weiter ausgeführt).

16 Die Beteiligten verzichteten auf Durchführung der mündlichen Verhandlung.

17 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

18 Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (I.), aber unbegründet (II.), da der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerseite nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

20 Insbesondere ist Anfechtungsklage vorliegend auch insofern statthaft, als der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2024 eine erstmalige Beschwer für die Klägerin enthält (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Klägerin ist insofern auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da der Widerspruchsbescheid im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts in den Rechtskreis des eigenen Wirkungskreises eingreift. Die Erschließung selbst stellt eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises dar (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Ernst/Grziwotz BauGB § 123 Rn. 11; BeckOK BauGB/Jaeger BauGB § 123 Rn. 5), so dass sich die Klägerin als Selbstverwaltungskörperschaft im Mindestmaß auf die Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG durch den Widerspruchsbescheid berufen kann. (vgl. e contrario BVerwG, U.v. 9.12.2021 – 4 C 3/20 – juris Rn. 11 m.w.N. = NVwZ 2022, 550).

II.

21 Da der Widerspruchsbescheid die zuvor erlassenen Erschließungsbeitragsbescheide wegen teilweiser Rechtswidrigkeit aufhebt, kann der Widerspruchsbescheid selbst nur dann eine Rechtsverletzung bei der Klägerin herbeiführen, wenn die Erschließungsbeitragsbescheide insoweit doch rechtmäßig waren. Die Erschließungsbeitragsbescheide der Klägerin den Beigeladenen betreffend waren jedoch in der von der Widerspruchsbehörde beanstandeten Höhe rechtswidrig.

22 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U. v. 31.1.1992 – 8 C 31/90 – juris Rn. 11 = BVerwGE 89, 362).

23 1. Rechtsgrundlage der inmitten stehenden endgültigen Beitragsbescheide für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „…C. “ ist Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Klägerin vom 12. Juli 1989 (EBS).

24 Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung sind nicht ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (in ständiger Rechtsprechung vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.6.1997 – 6 ZS 97.1305 – juris).

25 2. Auch im Übrigen vermag das Gericht keine Gründe zu erkennen, die der Beitragserhebung dem Grunde nach entgegenstehen. Einzig und allein fraglich erscheint hier in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beteiligten, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB aus den zwei selbständigen Erschließungsanlagen …C. und …D. in der Weise gegeben waren, dass eine Pflicht zur Bildung bestand, wie es der Widerspruchsbescheid jeweils ausführt (dazu 2.2).

26 Die Beantwortung dieser Frage hängt – wie die Beteiligten ebenso zu Recht erkannt haben – jedoch auch nach Meinung der Kammer zunächst von der Frage (2.1) ab, ob nicht bereits eine solche Pflicht schon bezüglich der weiter „vorgelagerten“ Erschließungsstraße „…B. “ bestanden hat und somit nicht eine Erschließungseinheit aus drei Erschließungsstraßen hätte gebildet werden müssen.

27 2. 1 Der Erschließungsaufwand kann nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (nur dann) für mehrere (eigentlich selbständige) Erschließungsanlagen insgesamt ermittelt (und verteilt) werden, wenn diese Anlagen „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden“. Die Gemeinde darf also nicht etwa beliebig eine Erschließungseinheit bilden. Sie kann nach ihrem Ermessen vielmehr (nur) entscheiden, dass sie eine tatsächlich vorhandene Erschließungseinheit aus mehreren Anlagen in Ausnahme von der allgemeinen Regel einer Einzelabrechnung (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB) zusammen abrechnen will. Zur Annahme einer solchen Erschließungseinheit reicht es nicht aus, dass mehrere selbstständige Anlagen miteinander verbunden sind und ein siedlungsmäßig oder sonst sichtbar abgrenzbares System innerhalb eines Baugebiets darstellen. Erforderlich ist nach dem Gesetzeszweck vielmehr ein besonderer funktionaler Zusammenhang (BVerwG, U. v. 12.5.2016 – 9 C 11/15 – juris Rn. 20 m.w.N. = BVerwGE 155, 171; BayVGH, B.v. 14.12.2020 – 6 B 20.1619 – juris Rn. 25). Ein besonderer funktionaler Zusammenhang liegt nur vor, wenn mehrere Anbaustraßen derart in Beziehung zueinander stehen, dass eine abhängige (Neben-)Straße ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Straße in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, wenn also ausschließlich die letztere der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (BayVGH, B.v. 2.3.2017 – 6 ZB 16.1888 – juris Rn. 14 m.w.N).

28 Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet nämlich das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Es bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die N. straße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren. Die Bildung einer Erschließungseinheit darf jedoch nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen, denn diese erhalten durch die N. straße keinerlei Sondervorteil (BVerwG, U. v. 12.5.2016 – 9 C 11/15 – juris Rn. 20 m.w.N. = BVerwGE 155, 171).

29 Grundsätzlich steht die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB im Ermessen der Gemeinde. Dieses Ermessen kann sich jedoch im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer Rechtspflicht der Gemeinde verdichten. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Beitragssatz der Hauptstraße größer als 4/3 des Beitragssatzes der funktional abhängigen Straße ist (BVerwG U. v. 12.5.2016 – 9 C 11/15 – juris Rn. 20 m.w.N. = BVerwGE 155, 171; U. v. 10.6.2009 – 9 C 2/08 – juris Rn. 30 ff.).

30 2.1. 1 Eine Erschließungseinheit kommt tatbestandlich schon nur in Betracht, wenn mehrere (selbstständige) Erschließungsanlagen vorliegen. Dies bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung nach der sog. natürlichen Betrachtungsweise (BVerwG, U.v. 10.6.2009 – 9 C 2/08 – juris Rn. 16 ff. = BVerwGE 134, 139; BayVGH, B.v. 18.9.2025 – 6 ZB 24.1574 – juris Rn. 7 m.w.N.).

31 An der Annahme der Beteiligten, dass die drei hier abgerechneten Erschließungsstraßen nach der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise jeweils selbständige Erschließungsstraßen darstellen, besteht seitens der Kammer kein Zweifel. Insbesondere ist die Erschließungsstraße …C. aufgrund ihrer Verbindungfunktion zwischen der …B. und der …D. trotz ihrer geringen Länge von nur ca. 70 m eine eigenständige Erschließungsstraße (BayVGH, B.v. 1.8.2005 – 6 CS 04.950 – juris Rn. 13, B.v. 16.7.2025 – 6 ZB 25.707 – juris Rn. 8 m.w.N.)

32 2.1. 2 Die selbständigen Straßen bilden auch gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB für die Erschließung eine Einheit, da eine funktionale Abhängigkeit – sogar unter den Nebenstraßen selbst – besteht. Die funktionale Abhängigkeit ist insofern hier besonders, als die Straßen „hintereinander“ gereiht sind und Zugang zum Straßennetz der Gemeinde nur über die jeweils „davor“ liegende Straße besteht. Konkret endet hier die Straße …D. (als letzte Straße in dieser „Nebenstraßenkaskade“) an beiden Enden in einer Sackgasse und kann nur über die Straße …C. verlassen werden. D. Straße …C. wiederum kann das übrige Gemeindegebiet nur über die …B. erreichen. Ob die …B. damit im Sinne der obigen Rechtsprechung zur „Hauptstraße“ der Erschließungseinheit wird oder in Wirklichkeit die Hauptstraße noch weiter „vorne“ in der …A. … zu suchen ist, kann dahingestellt bleiben, da eine Beitragserhebung für die …A. … nicht ersichtlich in Frage kommt.

33 Der funktionale Zusammenhang kann allerdings auch durch eine nicht mehr abrechenbare (etwa bereits abgerechnete oder gar historische Straße i.S.v. Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) Straße vermittelt werden (BVerwG, U.v. 26.9.1983 – 8 C 47/82 u.a. – juris Rn. 18 = BVerwGE 68, 48; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Grziwotz BauGB § 130 Rn. 19f; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis Rn. 752). Dennoch ändert dies nichts daran, dass solche Anlagen keine Beitragspflicht mehr auslösen können und mithin auch nicht in die gemeinsame Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB einfließen dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1983 – 8 C 47/82 u.a. – juris Rn. 19 und 22 = BVerwGE 68, 48; Matloch/Wiens, a.a.O. Rn. 759). Sie müssen mithin aus Rechtsgründen bei der Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Erschließungsbeiträge im Rahmen einer Erschließungseinheit außer Betracht bleiben.

34 2.1. 3 Es bestehen seitens der Kammer auch keine Bedenken die unter 2.1 genannte Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation anzuwenden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat mittlerweile mehrfach entschieden, dass eine Erschließungseinheit auch aus mehr als zwei Erschließungsanlagen bestehen kann und insofern ihre frühere Rechtsprechung aufgegeben (BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11/15 – juris Rn. 21 = BVerwGE 155, 171; U.v. 30.1.2013 – 9 C 1/12 – juris Rn. 14 ff. = BVerwGE 146, 1). Den entschiedenen Fällen lag zwar insofern eine andere Konstellation zugrunde, als die Fälle des Bundesverwaltungsgerichts Nebenstraßen betrafen, die jeweils von der gleichen Hauptstraße abgingen und die Nebenstraßen untereinander keine funktionale Beziehung hatten. Insofern ist die vorliegende Konstellation anders gelagert als hier die unter 2.1.2 dargestellte „Nebenstraßenkaskade“ vorliegt, bei der die Nebenstraßen „hintereinander“ liegen und untereinander (entsprechend ihrer „Reihung“) funktional von den davorliegenden Straßen abhängen. Allerdings war ein wohl zentrales Argument für das vormals bestehende „Verbot“ der Bildung einer Erschließungseinheit aus mehr als zwei Anlagen, die eventuell hierdurch erfolgte Quersubventionierung der funktional nicht voneinander abhängigen Nebenstraßen untereinander (BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 1/12 – juris Rn. 16 m.w.N. = BVerwGE 146, 1). Dieses Argument greift in der vorliegenden Konstellation der Nebenstraßenkaskade noch weniger durch, denn die Nebenstraßen könnten zwar untereinander quersubventioniert werden, haben (nur) in hiesiger Konstellation aber eben gerade eine funktionale Abhängigkeit untereinander.

35 2.1. 4 Allerdings bestand auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des von § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB eingeräumten Ermessens – wie die Beteiligten ebenfalls zu Recht annehmen – keine Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit aus den drei Straßen …B. , …C. und …D. Die Einbeziehung der Straße …C. (34,9085546 EUR/qm) scheitert nach Meinung der Kammer bereits am unter 2.1 dargestellten Verbot der Mehrbelastung der dann als „Hauptstraße“ anzusehenden …B. (17,0379644 EUR/qm). Das Gericht weist hier darauf hin, dass es bereits bei Erschließungseinheiten, die keine „Nebenstraßenkaskade“ betrafen, entschieden hat, dass das Verbot der Mehrbelastung bereits insofern greift, als die N. straße einzeln abgerechnet muss, wenn ihr Beitragssatz (isoliert) über dem Beitragssatz der Hauptstraße liegt (vgl. VG Ansbach U.v. 2.12.2021 – AN 3 K 21.00676 – juris Rn. 64 ff.). Allerdings kommt es hierauf nicht entscheidend an, denn selbst wenn man den Beitragssatz zunächst gemeinsam für die Straßen …C. und …D. ermittelt (16,8085625 EUR/qm), besteht erst recht keine Pflicht zur Bildung der Erschließungseinheit. Eine solche besteht nur, wenn der Beitragssatz für die Hauptstraße mindestens vier Drittel der N. straße beträgt. Das ist hier – so oder so – nicht der Fall.

36 Auch bestand keine Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit aus …B. und …D. Zwar wäre die funktionale Verbindung unproblematisch nur über die …C. gegeben (wobei diese selbst „außen vor“ bleiben müsste; vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1983 – 8 C 47/82 u.a. – juris Rn. 18, 22 = BVerwGE 68, 48), allerdings erreicht der Beitragssatz der …B. (17,0379644 EUR/qm) – wenn auch knapp – nicht vier Drittel oder mehr des Beitragssatzes der …D. (12,8287289 EUR/qm).

37 Insofern hat sich die Klägerin nach ihren Ausführungen im Rahmen des ihr nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zustehenden Ermessens vertretbar dafür entschieden, keine Erschließungseinheit aus …B. und …D. zu bilden und stattdessen eine Einzelabrechnung der …B. vorgenommen.

38 2. 2 Die demnach nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung der Klägerin, keine Erschließungseinheit aus …B. und …D. zu bilden, hindert die Klägerin jedoch nicht, eine Erschließungseinheit bestehend aus …C. und …D. zu bilden. Dies würde nach Meinung der Kammer in der hiesigen (Sonder-)Konstellation der „Nebenstraßenkaskade“ nur dann zutreffen, wenn (positiv) die „davor“ liegende Erschließungseinheit – unter Einbeziehung der …B. – gebildet worden wäre. Dies ist hier allerdings gerade rechtmäßig unterblieben. E. Straße kann immer nur Teil von einer Erschließungseinheit gleichzeitig sein, weshalb sich dann – im Falle einer Verbindung zu einer Erschließungseinheit – eine nochmalige oder weitere Verbindung mit anderen Straßen verbietet. Eine von der Klägerin so vertretene „Sperrwirkung“ für eine „andere Erschließungseinheit“ ergibt sich dagegen im umgekehrten Falle einer (ermessenskonform) nicht gebildeten Erschließungseinheit nach Meinung der Kammer nicht (dazu 2.2.1).

39 2.2. 1 Für das Gericht erscheint insofern maßgeblich, dass der funktionale Zusammenhang auch durch nicht im Rahmen einer Erschließungseinheit (oder auch gar nicht mehr) abrechenbare Anlagen vermittelt werden kann (s.o. 2.1.2). Das bedeutet, dass aus Rechtsgründen „außen vor“ zu lassende Erschließungsstraßen die Bildung einer Erschließungseinheit aus den „übrigen“ Erschließungsstraßen nicht sperren, da sie immer noch den funktionalen Zusammenhang vermitteln können.

40 a) So erscheint der Gedanke des Beklagten, dass den drei streitgegenständlichen Straßen „in Wirklichkeit“ die Verbindung zum übrigen Straßennetz der Gemeinde tatsächlich durch die …A. … vermittelt wird, zumindest vertretbar, ohne dass dies hier final entschieden werden müsste. Würde man allerdings dem Beklagten hier folgen, so würde die …A. … den jedenfalls funktionalen Charakter der „Hauptstraße“ annehmen und die drei hier streitgegenständlichen Straßen wären nur funktional abhängige Nebenstraßen. Die mangelnde Beitragsfähigkeit der …A. … stünde ihrer funktionalen Bedeutung nicht entgegen. Jedenfalls wäre in dieser Konstellation für die Kammer nicht ersichtlich, warum sich aus der Tatsache, dass die …A. … aus Rechtsgründen nicht Teil der Erschließungseinheit sein darf, eine Sperrwirkung für die „dahinterliegenden“ drei „Nebenstraßen“ ergäbe. Vielmehr würde dann die …B. – wie oben bereits aufgezeigt (2.1.2) – die Funktion einer Hauptstraße für diese Erschließungseinheit einnehmen. Die Annahme der Klägerin, es könne immer nur (die) eine Hauptstraße geben, verkennt zumindest, dass die erforderliche funktionale Verbindung zum übrigen Straßennetz der Gemeinde auch eine Straße vermitteln kann, die aus Rechtsgründen nicht abgerechnet werden kann und damit nicht Teil der Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB sein darf (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1983 – 8 C 47/82 u.a. – juris Rn. 18 = BVerwGE 68, 48).

41 b) Damit ergibt sich für die Kammer kein Unterschied zu der hier streitentscheidenden Frage, ob auch eine Erschließungseinheit aus den „nachrangigen“ zwei „Nebenstraßen“ …C. und …D. gebildet werden kann oder sogar muss. Die Klägerin hat sich im Ergebnis dafür entschieden, die „vorrangige“ Hauptstraße …B. nicht zu einer Erschließungseinheit zusammenzufassen. Dies war auch rechtmäßig, da die Straße …C. nicht verbunden werden durfte und die Straße …D. ermessensgerecht nicht verbunden werden musste (2.1.4). Damit ist die …B. aus Rechtsgründen aus einer Erschließungseinheit ausgeschlossen und nimmt dennoch eine vergleichbare (funktionale) Stellung wie die …A. … in den soeben (a) dargestellten Überlegungen ein. Folgerichtig sperrt das „Ausscheiden“ der …B. aus Rechtsgründen auch nicht die Bildung einer Erschließungseinheit der dahinterliegenden Straßen.

42 2.2. 2 Es bestand damit – wie der Widerspruchsbescheid zu Recht annimmt – die Pflicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null, eine Erschließungseinheit aus den zwei „nachrangigen“ Nebenstraßen …C. und …D. zu bilden, da der Beitragssatz der nunmehr als „Hauptstraße dieser Erschließungseinheit“ zu betrachtenden Straße …C. (34,9085546 EUR/qm) mehr als dreimal so hoch liegt, wie der der funktional von ihr abhängigen N. straße …D. (12,8287289 EUR/qm; vgl. BVerwG U.v. 12.5.2016 – 9 C 11/15 – juris Rn. 20 m.w.N. = BVerwGE 155, 171).

43 Das Gericht betont an dieser Stelle nochmals, dass eine solche Verbindung zu einer Erschließungseinheit der dahinterliegenden Straßen nur deswegen in Frage kommt, weil es sich hier um eine „Nebenstraßenkaskade“ handelt und die vorrangige Erschließungseinheit unter Einbeziehung der …B. nicht gebildet wurde. Die Bildung einer Erschließungseinheit unter Einbeziehung der …B. muss dagegen in der Tat die Bildung einer sonstigen Erschließungseinheit verbieten, da in der hiesigen „Nebenstraßenkaskade“ die …B. den für alle dahinterliegenden Straßen relevanten Sondervorteil bereitstellt.

44 3. Damit ergibt sich ein Beitragssatz unter Bildung der Erschließungseinheit aus …C. und …D. von 16,8085625 EUR/qm. Bedenken gegen die Höhe dieses Beitragssatzes sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, weshalb sich die Teilaufhebung im Rahmen der Widerspruchsverfahren in der genannten Höhe rechtfertigt.

45 Die Klage ist daher abzuweisen.

46 4. Die Kostenentscheidung beruht auf*§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich der Beigeladene durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung selber einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es auch der Billigkeit ihm einen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Leitsatz

Eine Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB kann auch aus mehreren hintereinanderliegenden Nebenstraßen gebildet werden, wenn zwischen ihnen ein besonderer funktionaler Zusammenhang besteht (vorliegend: sog. Nebenstraßenkaskade in einer Form, in der die Nebenstraßen "hintereinander" liegen und untereinander entsprechend ihrer Reihung funktional von den davorliegenden Straßen abhingen). (Rn. 27, 32 und 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Bildung einer Erschließungseinheit ist ausgeschlossen, wenn dadurch eine Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße entstehen würde; beitragsrechtlich kann jedoch auch eine nicht mehr abrechenbare Straße den funktionalen Zusammenhang vermitteln. (Rn. 28, 33, 35, 39 und 40) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit besteht, wenn der Beitragssatz der als Hauptstraße anzusehenden Straße mehr als 4/3 des Beitragssatzes der funktional abhängigen Nebenstraße beträgt. (Rn. 29, 35, 36, 41 und 42) (redaktioneller Leitsatz)

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Bildung und Voraussetzungen von Erschließungseinheiten aus mehreren Nebenstraßen nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB

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