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25 U 2228/25 e•OLG München 25. Zivilsenat, 2026-05-21, 25 U 2228/25 e
25 U 2228/25 eObergericht / Civil Chamber 2521.05.2026
Im vorweggenommenen Deckungsprozess wird nicht geprüft, ob der von dem angeblich Geschädigten erhobene Haftungsanspruch begründet ist, sondern allein, ob auf der Grundlage der Behauptungen des Geschädigten die Pflichtverletzung mit einem unter den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 25 U 2228/25 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.06.2025, Az. 25 O 10001/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 I. Die Parteien streiten um Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Bautechniker.
2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 15.12.2004 unter der Versicherungsnummer V-...-5 (vormals ...-6 bzw. V-...-1) eine Berufshaftpflichtversicherung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Klägers als freiberuflich tätiger staatlich geprüfter Bautechniker, Projektsteuerer und Projektcontroller, wobei Sach- und Vermögensschäden im Versicherungsfall bis zu 500.000,00 € versichert sind (Anlage K1). Dem Versicherungsvertrag liegen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Pauschal-Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure (BBR)“ (Anlage K2) sowie „Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB)“ (Anlage K3) zugrunde.
3 In den zuerst genannten Bedingungen ist u.a. Folgendes geregelt:
A. Berufs-Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebene Freiberufliche Tätigkeit wird auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) gewährt, so weit die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die BerufsHaftpflichtversicherung nichts anderes bestimmen.
I. Gegenstand der Versicherung
…
III. Arbeitsgemeinschaften und Planungsringe
…
IV. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
…
VI. Nicht versicherte Risiken
…
4 Der Kläger wird als einer von mehreren Beklagten von der Hausbesitz K-Straße Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Hausbesitz K-Straße GbR) vor dem Landgericht München I unter dem Az. 5 O 525/23 unter anderem auf Schadensersatz in Höhe von 2.973.058,43 € nebst Zinsen sowie der Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden im Zusammenhang mit Mängeln an Duschkabinen in dem Objekt D. Hotel München Hauptbahnhof in Anspruch genommen. Die Hausbesitz K-Straße GbR verlangt vom Kläger den Ersatz von Schäden, die ihr aus und im Zusammenhang mit Mängeln an 102 Duschkabinen bei Umbaumaßnahmen im Hotel D. Hotel München Hauptbahnhof entstanden sein sollen und noch entstehen könnten. Bei dem Projekt handelt es sich um den komplexen Umbau eines Bürogebäudes in ein Hotel. Für die im Rahmen der Errichtung des Projekts geschuldeten Leistungen wurde ein „Architekten- und Ingenieurvertrag“ vom 01.12.2014 zwischen der Hausbesitz K-Straße GbR und der „Auftragnehmerin“, einer Bürogemeinschaft bestehend aus dem Kläger (X - X Baumanagement) und dem A & A Architekturbüro, geschlossen (Anlage K 10). Im Haftpflichtprozess wird die „Bürogemeinschaft“ als GbR neben dem Kläger und dem Architekten A. verklagt.
5 Der Vertrag vom 01.12.2014 bezog sich dabei nicht auf die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung), 2 (Vorplanung) und 3 (Entwurfsplanung), diese Leistungen wurden von Architekten der in Wien ansässigen N. M. Architecture GmbH erbracht. Auch Leistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) ergaben sich aus dem Vertrag vom 01.12.2014 nicht, diese Leistungsphase wurde vielmehr von dem Architekturbüro V. C. erbracht.
6 In dem Vertrag ist u.a. vereinbart:
„1.3. Vertragsziele
Die AN wird beauftragt, folgende Ziele im Sinne des Werkerfolges für die unter Ziffer 1.1 genannte Baumaßnahme zu erreichen:
Ziel 1: Erarbeiten einer ausführungsreifen Lösung der Planungsaufgabe… Ziel 2: Erarbeitung der zuschlagsreifen Lösung Ziel 3: Sicherstellung der Umsetzung der Planung in ein mangelfreies Gebäude Objektüberwachung (Bauüberwachung); Überwachung der Ausführung des Objekts Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird, ist die AN nur zur Erbringung berufsspezifischer Architektenleistungen (Objektplanung für Gebäude) verpflichtet. Hierzu gehören insbesondere keine Rechtsdienstleistungen (z.B. Ausarbeitung von Bauverträgen, Durchsetzung von Mängelansprüchen).“…
„§ 8 Abwicklungen
8.1 Zuständig für die verantwortliche Erfüllung des Auftrages und bevollmächtigter Vertreter der AN ist Herr X für die Leistungsphasen 7-8 sowie Herr M. A. für die Leistungsphasen 5-6.“
7 Die Hausbesitz K-Straße GbR behauptet insbesondere folgende Mängel an den Duschkabinen:
Die Wannenbänder seien lediglich aufgeklebt worden und nicht in die Verbundabdichtung eingebunden worden.
Die Stützfüße in der Ecke seien mechanisch am Boden befestigt worden und hätten zudem teilweise in der Luft gehangen.
Vor den Duschtassen hätten Fugenabdichtungen gefehlt.
Dichtbänder unter den Duschtassen seien nicht vollständig eingedichtet gewesen und hätte sich teilweise von der Wand gelöst.
Unterputzarmaturen der Duschen seien nicht mittels Dichtmanschetten eingedichtet gewesen und lediglich mit elastischen Dichtstoffen vorderkantig versehen gewesen.
Wannendichtbänder oberhalb der Duschtassen seien nicht eingedichtet gewesen.
Wannendichtbänder in den Innenecken seien gerissen bzw. eingeschnitten gewesen und seien teilweise zu kurz geschnitten / abgeschnitten gewesen.
Wannendichtbänder seien in den Innenecken lose gewesen.
Duschtassen hätten sich bei Belastung durch Betreten abgesenkt.
Abläufe durch die Trockenbauwände hätten keine Dichtmanschetten aufgewiesen.
Es hätten Abdichtungen an den Trockenbau-Eckschienen gefehlt.
Abdichtungen in den Innenecken der Duschtassen seien eingeschnitten gewesen.
Zwischen Duschtassen und Wänden seien offene Spalten vorhanden gewesen.
8 Die Hausbesitz K-Straße GbR behauptet, durch die Mängel an den Duschkabinen seien ihr – nach Abzug von Entschädigungsleistungen der Y. Versicherungs AG – Schäden in Höhe von 2.973.058,43 € verblieben und es würden ihr voraussichtlich weitere Schäden in Höhe von mindestens 2.610.903,20 € entstehen. Die Mängel an den Duschkabinen hätten in mehreren Hotelzimmern zu Wasser-, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden geführt. Diese Wasser-, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden hätten saniert werden müssen, wodurch Sanierungskosten entstanden seien. Während der Sanierung und der Mängelbeseitigung hätten zudem Hotelzimmer nicht vermietet werden können.
9 Ihre Schadensersatzansprüche gegen den Kläger stützt die Hausbesitz K-Straße GbR auf § 634 Nr. 4, § 280 BGB. Die Hausbesitz K-Straße GbR behauptet, zwischen ihr und dem Kläger habe ein Werkvertrag bzgl. der Planung und Objektüberwachung der Umbaumaßnahmen am D. Hotel München Hauptbahnhof bestanden. Dies ergebe sich aus dem am 01.12.2014 abgeschlossenen „Architekten- und Ingenieurvertrag“ vom 01.12.2014. Der Kläger habe die erforderliche Planung schuldhaft unterlassen. Der Kläger habe zudem seine Pflicht zur Objektüberwachung schuldhaft verletzt, indem er die Mängel an den Duschkabinen nicht verhindert habe.
10 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen der Hausbesitz K-Straße GbR in dem Verfahren 5 O 525/23 wird auf die Klageschrift und die Klageerweiterung in diesem Verfahren verwiesen (Anlagen K4, K5). Dem Verfahren 5 O 525/23 war ein ebenfalls bei dem Landgericht München I unter dem Az. 5 OH 18523/19 geführtes selbstständiges Beweisverfahren vorangegangen.
11 Die Hausbesitz K-Straße GbR unterhält bei der Y. Versicherungs AG eine Sachversicherung. Aus dieser Sachversicherung ersetzte die Y. Versicherungs AG der Hausbesitz K-Straße GbR Schäden, die der Hausbesitz K-Straße GbR durch die Mängel an den Duschkabinen entstanden sein sollen, in Höhe von insgesamt 302.124,07 €. Mit Schreiben vom 13.12.2021 und vom 11.12.2023 machte die Y. Versicherungs AG den gegenüber der Hausbesitz K-Straße GbR regulierten Betrag als Regressforderung gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegenüber dem Kläger geltend (Anlage K7, K8).
12 Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm aus der Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die ihm gegenüber seitens der Hausbesitz K-Straße GbR beim Landgericht München I im Selbständigen Beweisverfahren (Az. 5 OH 18523/19) und im nachfolgenden Rechtsstreit (Az. 5 O 525/23) geltend gemachten Forderungen zu gewähren. Diese Forderung des Klägers lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2023 ab (Anlage K9).
13 Der Kläger hat beantragt,
1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. V-...-5 bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die ihm gegenüber seitens der Hausbesitz M-Straße Gesellschaft bürgerlichen Rechts beim Landgericht München I im Selbständigen Beweisverfahren mit dem Az. 5 OH 18523/19 und im nachfolgenden Rechtsstreit mit dem Az. 5 O 525/23 – insbesondere in der Klageschrift vom 16.01.2023 und in der Klageerweiterung vom 26.02.2024 – geltend gemachten Forderungen zu gewähren,
2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. V-...-5 bedingungsgemäß Versicherungsschutz für die ihm gegenüber seitens der Y. Versicherungs AG in deren Schreiben vom 13.12.2021 und vom 11.12.2023 geltend gemachten Forderungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
14 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
15 Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage.
16 II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
17 1. Mit Recht hat das Landgericht die Klage zugesprochen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 20.08.2025 ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts binden den Senat und tragen das Urteil. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verweist der Senat mit folgenden Ergänzungen:
18 a) Im vorweggenommenen Deckungsprozess wird nicht geprüft, ob der von dem angeblich geschädigten Dritten erhobene Anspruch materiellrechtlich begründet ist (Veith/Gräfe/Lange/Rogler PHdB-VersProz/Brügge, 5. Aufl. 2023, § 19 Rn. 428). Diese Prüfung erfolgt ausschließlich im Haftpflichtprozess. Stattdessen wird auf der Grundlage der Behauptungen des Geschädigten eine summarische Prüfung vorgenommen, ob die Pflichtverletzung mit einem unter den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet wird. Aufgrund des Trennungsprinzips führt die noch nicht geklärte Haftungsfrage im vorweggenommenen Deckungsprozess dazu, dass auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und die Haftung der versicherten Personen damit insoweit zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 5. April 2017 – IV ZR 360/15 Rn. 38).
19 Bei der Frage, ob eine Tätigkeit unter den versicherten Beruf fällt, ist daher auf die vom Geschädigten behauptete Sachverhaltsdarstellung abzustellen und durch Auslegung zu ermitteln, ob diese unter die im Versicherungsschein beschriebene berufliche Tätigkeit fällt.
20 Behauptet der Dritte mehrere für den Schaden ursächliche Pflichtverletzungen, von denen eine oder mehrere gedeckt sind, andere nicht, besteht zumindest die Rechtsschutzverpflichtung (Prölss/Martin/Lücke, 32. Aufl. 2024, VVG § 100 Rn. 50, beckonline; Veith/Gräfe/Lange/Rogler aaO).
21 Prozessual bedeutet das, dass der Versicherungsnehmer wie vorliegend (nur) auf Feststellung klagen kann, der Versicherer habe bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren; dadurch bleibt das Recht des Versicherers erhalten, sich in einem späteren (weiteren) Deckungsprozess darauf zu berufen, die Deckung aus anderen Gründen zu versagen (Langheid/Rixecker/Langheid, 8. Aufl. 2025, VVG § 100 Rn. 33 a.E.).
22 b) Versichert sind nach A. I. 1.1 BBR Verstöße bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit. Die Berufshaftpflicht ist nach A. VI. Nr. 1 BBR nicht versichert, wenn der Versicherungsnehmer Verpflichtungen übernimmt, die über das im Antrag/Versicherungsschein beschriebene Berufsbild hinausgehen.
23 Entscheidend ist dabei, wie unter a) dargestellt, zunächst die Behauptung der Geschädigten im Haftpflichtprozess.
24 aa) Die Berufshaftpflichtversicherung folgt dem Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos. Versichert ist nicht ein allgemeines Haftpflichtrisiko, sondern nur die Haftpflicht aus den im Versicherungsvertrag angeführten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (Diller, 3. Aufl. 2024, AVB Einleitung Rn. 58, 59). Die genauere Abgrenzung des versicherten Risikos erfolgt durch die Versicherungsbedingungen und ist durch Auslegung zu ermitteln (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 32. Aufl. 2024, AHB Abs. 3 Ziff. 3 Rn. 2-8).
25 Bei der Frage nach dem versicherten Berufsbild hat das Bundessozialgericht in einem anderen Zusammenhang klargestellt, dass die Frage, ob eine Tätigkeit einen bestimmten Charakter (z.B. lehrend) hat, zwar „in erster Linie um eine Tatfrage“ handelt, aber die entscheidende rechtliche Einordnung die Frage sei, ob die konkrete Tätigkeit die gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen erfüllt (BSG B 12 R 16/06 B).
26 bb) „Auftragnehmerin“ des Vertrags mit der Klägerin im Haftpflichtprozess ist die „Bürogemeinschaft X X Baumanagement und A & A Architekturbüro“ (Anlage K 10).
27 Nach § 8.1 des Vertrags war zuständig für die verantwortliche Erfüllung des Auftrages und bevollmächtigter Vertreter der AN (Auftragnehmerin) für die Leistungsphasen 7-8 der Kläger und für die Leistungsphasen 5-6 Herr M. A..
28 Eine ausdrückliche Zuständigkeit des Klägers für Planungsleistungen ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages nicht, dieser spricht außer der Konkretisierung und Zuweisung in § 8 nur von der „AN“. Soweit in Absatz 1.3. „berufsspezifische Architektenleistungen (Objektplanung für Gebäude“) genannt sind, bezieht sich dies jedoch mit Blick auf § 8 offensichtlich auf den am Vertrag ebenfalls beteiligten Architekten, der nach § 8.1 für die Leistungsphasen 5-6 (nach der HOAI Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe), und damit gerade für die Planung zuständig sein sollte. Die Leistungsphase 8 (HOAI) der Objektplanung, für die der Kläger nach dem Vertrag Anlage K 10 zuständig war, umfasst die „Objektüberwachung (bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen: Bauoberleitung)“. Die Geschädigte geht dabei im Haftpflichtprozess davon aus, dass der Vertrag Anlage K 10 die Gebäude- und Innenraumplanung als jeweilige Objektplanung umfasst hat.
29 1) Die Objektüberwachung hinsichtlich der Gebäude- und Innenraumplanung, hinsichtlich derer die Geschädigte dem Kläger Versäumnisse vorwirft, fällt nach summarischer Prüfung in jedem Fall unter das versicherte Berufsbild des Klägers:
30 Die typischen Aufgaben eines staatlich geprüften Bautechnikers umfassen nach dem Berufe.net der Bundesagentur für Arbeit (vgl. BeckOK TV-L EntgO/Müller, 54. Ed. 1.12.2025, TV-L-EGO 22.2) je nach Fachrichtung jedenfalls auch die Bauüberwachung und Bauleitung. Daneben umfasst der Zusatz Projektsteuerung und Projektcontrolling im Bereich Projektsteuerung delegierte Bauherrenfunktionen in Organisation, Qualität, Terminen und Kosten sowie im Bereich Controlling Plausibilitätsprüfung, Wirtschaftlichkeitsüberprüfung und Kostenkontrolle. Als Orientierung können hier die verbindlichen Regelwerke der DIN 69901 (Projektmanagement), DIN 18205 (Bedarfsplanung), DIN 276/277 (Kostenplanung) sowie das AHO-Leistungsbild für Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft (Fuchs/Berger/Seifert/Eschenbruch, 3. Aufl. 2022, BGB vor § 650p Rn. 853-855, Rn. 1031-1033; Korbion/Mantscheff/Vygen, 10. Aufl. 2024, HOAI Kap. 6 II.) dienen.
31 2) Soweit die Geschädigte in ihrem Vortrag im Haftpflichtprozess davon ausgeht, dass eine wesentliche Schadensursache die fehlende Detailplanung der „Beklagten 1 bis 3“ gewesen sei, begründet sie die Verantwortlichkeit des Klägers (also des dortigen Beklagten zu 2)) für diese Planung – soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich – nicht näher. Aus dem Vertrag lässt sich die Verantwortlichkeit zunächst nicht entnehmen (vgl. II. 1. b) bb)).
32 In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:
33 Die HOAI ist eine Honorarordnung, keine Zugangsvorschrift. Sie regelt lediglich die Honorarorientierung, nicht, wer die Leistungen erbringen darf (Korbion/Mantscheff/Vygen/Manteufel, 10. Aufl. 2024, IngALG § 1 Rn. 5, vgl. auch Anlage K 16). Insbesondere die Leistungsphasen 8 und 9 nach HOAI sind nicht zwingend an Architekten oder Bauingenieure gebunden, sie können auch durch Meister aus einschlägigen Handwerksberufen (insbesondere Maurer oder Zimmermann) oder Bautechniker ausgeführt werden (Fuchs/Berger/Seifert/Seifert/Fuchs, 3. Aufl. 2022, HOAI § 34 Rn. 280, beckonline).
34 Es gibt in Deutschland kein generelles Berufsausübungsrecht für Architekten und Ingenieure, das bestimmte Tätigkeiten diesen Berufsgruppen vorbehält. Planungsleistungen können neben Architekten und Ingenieuren grundsätzlich auch durch andere – nicht reglementierte – Dienstleistungsanbieter erbracht werden (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen/Petschulat, 10. Aufl. 2024, IngALG Kap. 2 Rn. 750).
35 Auf zivilrechtlicher Ebene kann ein staatlich geprüfter Bautechniker daher grundsätzlich auch Verträge über die Erbringung von Leistungen in den Leistungsphasen 5-8 abschließen, solange diese nicht Vorbehaltsaufgaben sind. Die HOAI gilt für diese Leistungen, sofern sie den Leistungsbildern der HOAI entsprechen (BeckOK VergabeR/Lotz, 39. Ed. 1.8.2024, VgV § 73 Rn. 15). Vorbehaltsaufgaben, die besondere Qualifikationen erfordern, sind insbesondere die Erstellung von Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben (Art. 61 BayBO), das Aufstellen von bautechnischen Nachweisen (Art. 62 BayBO) und die Tätigkeit als Prüfingenieur oder staatlich anerkannter Sachverständiger.
36 Dass im Haftpflichtprozess eine solche Vorbehaltsaufgabe streitgegenständlich ist, ist nicht ersichtlich.
37 3) Dass die Vertragspartnerin hier ohne Unterscheidung zwischen den nach § 8 des Vertrags Verantwortlichen die „Beklagten 1-3“ pauschal für Planung und Überwachung verantwortlich macht, kann im Übrigen im Rahmen der summarischen Prüfung des vorweggenommenen Deckungsschutzes nicht dazu führen, dass dem Kläger der Abwehrschutz zu versagen ist. Sonst könnte ein Geschädigter durch das Erheben zusätzlicher (ggf. fiktiver) Vorwürfe (vgl. auch 1. a)) im Haftpflichtprozess den Abwehrschutz des Gegners aus seiner Berufshaftpflichtversicherung aushebeln.
38 c) Der Ausschluss nach IV. Ziffer 6 BBR steht dem Klagebegehren nicht entgegen.
39 aa) In der Konstellation eines vorweggenommenen Deckungsprozesses können die dort getroffenen Feststellungen keine Bindungswirkung für den Haftungsanspruch entfalten, weil zunächst von den Angaben des Geschädigten auszugehen ist. Über etwaige Risikoausschlüsse kann nur in einem nachfolgenden Deckungsprozess entschieden werden (vgl. Langheid/Rixecker/Langheid, 8. Aufl. 2025, VVG § 100 Rn. 33 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. März 2025 – 12 U 75/24). Die BGH-Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung ist nicht übertragbar, da es dort keine Bindungswirkung an das Ergebnis des Hauptprozesses gibt.
40 Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Feststellung, inwieweit dem Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Bauprojekt schuldhafte Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, grundsätzlich nicht im vorweggenommenen Deckungsverfahren, sondern in dem Hauptverfahren, hier dem Verfahren 5 O 525/23 vor dem Landgericht München I, zu klären ist. Den Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen wissentlichen Verhaltens des Versicherten könne die Beklagte höchstens einwenden, wenn dies in dem Hauptverfahren durch den Geschädigten eingewandt worden sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2021, r+s 2022, 505 Rn. 45, beckonline; Orlikowski-Wolf/Bunnenberg r+s 2025, 348 Rn. 43, beckonline; Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 100 Rn. 33, beckonline). Dies werde in dem Verfahren 5 O 525/23 von der Hausbesitz K-Straße GbR gerade nicht behauptet.
41 bb) Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts Anderes:
42 Es kann dabei offenbleiben, ob nach dem – zu unterstellenden – Vortrag der Geschädigten im Haftpflichtprozess eine „Kardinalpflicht“ betroffen ist. Jedenfalls ergibt sich aus ihrem Vortrag kein wissentliches Handeln des Klägers.
43 Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat. Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (BGH, Urteil vom 19. November 2025 – IV ZR 66/25, WM 2025, 2275 Rn. 21 mwN).
44 Diese Feststellung geben die Ausführungen der Geschädigten nicht her. Diese macht geltend, dass der Kläger und dortige Beklagte zu 2) seine Pflicht zur Objektüberwachung „schuldhaft“ verletzt habe (Anlage K 4, S. 57). Eine positive Kenntnis der von ihm verletzten Pflicht und ein entsprechendes subjektives Bewusstsein des Klägers, pflichtwidrig zu handeln, ergibt sich soweit ersichtlich aus dem Vortrag der Geschädigten nicht. Ein solches wissentliches Handeln ist für den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht erforderlich.
45 Der Kläger bestreitet im Übrigen vorliegend und im Haftpflichtprozess gerade die Pflicht an sich. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann daher nicht im Rahmen des vorweggenommenen Deckungsprozesses als Begründung für den Ausschluss des Versicherungsschutzes herangezogen werden. Dies würde in der vorliegenden Konstellation zu dem Ergebnis führen, dass im vorweggenommenen Deckungsprozess gerade doch – unzulässigerweise – faktisch geprüft werden würde, ob der von dem angeblich geschädigten Dritten erhobene, gerade mit der Nichterfüllung der Pflicht begründete Anspruch, materiellrechtlich begründet ist.
46 Den Interessen der Beklagten wird insoweit Rechnung getragen, als sie dem Kläger lediglich bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Frage nach einem Risikoausschluss kann ggf. in einem nachfolgenden Deckungsprozess geklärt werden (vgl. Langheid/Rixecker/Langheid, 8. Aufl. 2025, VVG § 100 Rn. 33 m.w.N.).
47 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 492.000,00 € festzusetzen.
48 3. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Im vorweggenommenen Deckungsprozess wird nicht geprüft, ob der von dem angeblich Geschädigten erhobene Haftungsanspruch begründet ist, sondern allein, ob auf der Grundlage der Behauptungen des Geschädigten die Pflichtverletzung mit einem unter den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Behauptet der angeblich Geschädigte mehrere für den Schaden ursächliche Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, von denen nur eine oder mehrere durch den Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt sind, besteht zumindest die Rechtsschutzverpflichtung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
In der Berufshaftpflichtversicherung versichert ist nicht ein allgemeines Haftpflichtrisiko, sondern nur die Haftpflicht aus den im Versicherungsvertrag angeführten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Die Objektüberwachung durch einen staatlich geprüften Bautechniker, Projektsteuerer und Controller fällt im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure unter das versicherte Berufsbild, sofern keine gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben betroffen sind. (Rn. 29 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Eine wissentliche Pflichtverletzung kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer im vorweggenommenen Deckungsprozess nur entgegenhalten, wenn sie von dem angeblich Geschädigten im Haftungsprozess eingewandt worden ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Im vorweggenommenen Deckungsprozess wird nicht geprüft, ob der von dem angeblich Geschädigten erhobene Haftungsanspruch begründet ist, sondern allein, ob auf der Grundlage der Behauptungen des Geschädigten die Pflichtverletzung mit einem unter den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet wird. (redaktioneller Leitsatz)
Behauptet der angeblich Geschädigte mehrere für den Schaden ursächliche Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, von denen nur eine oder mehrere durch den Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt sind, besteht zumindest die Rechtsschutzverpflichtung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Die Objektüberwachung durch einen staatlich geprüften Bautechniker, Projektsteuerer und Controller fällt im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure unter das versicherte Berufsbild, sofern keine gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben betroffen sind. (Rn. 29 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Eine wissentliche Pflichtverletzung kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer im vorweggenommenen Deckungsprozess nur entgegenhalten, wenn sie von dem angeblich Geschädigten im Haftungsprozess eingewandt worden ist. (Rn. 40) (gekürzte Leitsätze der BeckRS-Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Gegenstand der Prüfung im vorweggenommenen Haftpflichtprozess
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