VG Würzburg 6. Kammer, 2026-06-18, W 6 S 26.31230

W 6 S 26.31230Verwaltungsgericht / Chamber 618.06.2026

Regest

Für Asylanträge, die vor dem 12.6.2026 gestellt wurden, bleibt das Asylgesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. Die neue AsylVf-VO findet keine Anwendung. Hingegen ist die unionsrechtliche Status-VO ab dem 12.6.2026 unmittelbar auf alle Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes anwendbar, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Antragstellung. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG Würzburg 6. Kammer — 2026-06-18 — W 6 S 26.31230 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: W 6 S 26.31230

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer ihnen gegenüber ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nach Armenien und begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Klage.

2 1. Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und armenischorthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 24. November 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. Dezember 2025 Asylanträge.

3 Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) im Wesentlichen an: Am 26. Dezember 2021 sei in ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung in … eingebrochen worden und man habe Geld und Wertgegenstände entwendet. Die Polizei habe ermittelt und Fingerabdrücke festgestellt, die Täter aber nicht fassen können. Das Verfahren sei eingestellt worden. Da sie hiermit nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie sich an die nächsthöhere Instanz wenden wollen. In der Folge sei es durch ihnen unbekannte Personen wiederholt zu Bedrohungen und Angriffen gekommen, bei denen der Antragsteller zu 1) zusammengeschlagen worden sei und auch die Antragstellerin zu 2) verletzt worden sei. Man habe auch Hunde auf ihre Kinder, die Antragsteller zu 3) und 4) gehetzt. Der letzte Übergriff sei im Oktober 2025 erfolgt. Wegen der Vorfälle hätten sie sich nicht erneut an die Polizei gewandt. Einen Umzug hätten sie nicht in Erwägung gezogen, da sie davon ausgingen, überall gefunden zu werden. Armenien sei ein kleines Land. Die Antragstellerin zu 2) habe gesundheitliche Probleme. Die Ausreise sei mit dem Flugzeug zunächst nach Barcelona und von dort nach Deutschland erfolgt. Der Antragsteller zu 1) sei ausgebildeter Tierarzt, habe aber nicht als solcher gearbeitet, sondern als Tischvorsteher, der Feierlichkeiten leite, gearbeitet. Die Antragstellerin zu 2) habe den Beruf der Buchhalterin und Technologin erlernt, aber nicht als solche gearbeitet. Sie sei als „Make-Up-Artist“ und Stylistin tätig gewesen. Zuletzt habe sie wegen der Kinderbetreuung nicht mehr regelmäßig gearbeitet.

4 Mit Bescheid vom 26. Mai 2026 – den Antragstellern persönlich übergeben am 10. Juni 2026 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylanerkennung (Nr. 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und den Antragstellern die Abschiebung nach Armenien oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

5 2. Am 15. Juni 2026 erhoben die Antragsteller im Verfahren W 6 K 26.31229 Klage und beantragten gleichzeitig im vorliegenden Verfahren, im Wege der einstweiligen Anordnung über die Klage zu entscheiden.

6 Eine nähere Begründung erfolgte nicht.

7 Die Antragsgegnerin äußerte sich im vorliegenden Verfahren nicht.

8 3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 26.31299) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

9 Der Antrag hat keinen Erfolg.

10 Bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der von den anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung über die Klage zu entscheiden, dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer im Verfahren W 6 K 26.31299 erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2026 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehren.

11 Der erkennende Einzelrichter hat dabei nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG in Fällen, in denen die Entscheidung wie hier ohne mündliche Verhandlung ergeht, auf die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage abzustellen.

12 Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der RL 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) – „Asylverfahrensverordnung“ (AsylVfVO). Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG). Da vorliegend die Asylanträge bereits am 9. Dezember 2025 und damit vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde, sind für die Durchführung des Asylverfahrens nicht die Bestimmungen AsylVfVO, sondern die der RL 2013/32/EU (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylVfVO) sowie die Regelungen des Asylgesetzes in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 anwendbar.

13 In materieller Hinsicht richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes gemäß § 3 Satz 1 AsylG nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der RL 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) – „Statusverordnung“ (StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung.

14 Ausgehend hiervon hat der Antrag keinen Erfolg, da hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Im Einzelnen:

15 1. Der Antrag ist unbegründet.

16 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2026.

17 Da der Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) in Art. 37 AsylVfVO geregelt ist, welcher durch § 34 AsylG n.F. konkretisiert wird, ist nach obigen Ausführungen aufgrund der dort genannten Übergangsvorschriften auf § 34 AsylG a.F. abzustellen.

18 Gemäß dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG a.F.), ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F.), kein subsidiärer Schutz gewährt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG a.F.), keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG a.F.), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Belange noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F.). Im Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beträgt die zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG a.F.).

19 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach diesen Grundsätzen liegen vor.

20 Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 StatusVO und Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Ihr Vorbringen zu angeblichen Verfolgungen im Zusammenhang mit einem bei ihnen begangenen Wohnungseinbruch knüpfen an keinen der in den insoweit nach § 3 Satz 1 AsylG maßgeblichen Art. 3 Nr. 5 und Art. 10 StatusVO (s.o.) genannten Verfolgungsgründe an, sondern es handelt sich um kriminelles Unrecht. Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits wegen Art. 16a Abs. 2 GG aus, da die Antragsteller nach eigenen Angaben über Spanien und damit einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

21 Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragstellern nicht nach Art. 18 StatusVO den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 3 Nr. 6 StatusVO).

22 Es ist zu beachten, dass es sich bei den behaupteten Bedrohungen und Angriffen um Handlungen nichtstaatlicher Akteure handelt. Ein von solchen drohender ernsthafter Schaden ist für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gleichwohl nur dann von relevant, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure, insbesondere der Staat (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a StatusVO), erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Art. 6 Buchst. c StatusVO).

23 Dies kann für Armenien jedoch nicht angenommen werden. Es ist den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass die armenischen Behörden erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wären, Schutz vor kriminellem Unrecht zu bieten. Im Gegenteil sprechen schon das Vorbringen der Antragsteller und die vorgelegten Unterlagen über die Ermittlungen zu dem Einbruch in deren Wohnung dafür, dass eine grundsätzliche Bereitschaft der armenischen Polizei zur Ermittlung und Aufklärung von Straftaten besteht. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern Schutz verwehrt geblieben wäre, wenn sie sich aufgrund der angeblichen Übergriffe an die armenische Polizei gewandt hätten. Dies gilt auch für den Falle etwaiger erneuter Handlungen zu ihrem Nachteil im Falle der Rückkehr. Nach der Erkenntnislage sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, 5.3.2024, S. 8).

24 Es liegt dabei auf der Hand, dass ein umfassender Schutz vor jeglichen Gefährdungen von keinem Staat verlässlich sichergestellt werden kann. Mithin ist es für die Annahme eines ausreichenden dargebotenen Schutzes ausreichend, wenn sich das Niveau der staatlichen Schutzgewährung im konkreten Einzelfall als ausreichend wirksam erweist, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer schutzrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung auszuschließen (vgl. EuGH, U.v. 20.1.2021 – C-255/19 – juris Rn. 57 ff.). Dies ist nach Art. 7 Abs. 2 StatusVO dann der Fall, wenn geeignete Schritte unternommen werden, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der oder die jeweiligen Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben.

25 Dies ist in Armenien nach der Erkenntnislage grundsätzlich der Fall. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird ergänzend verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

26 Im Übrigen steht den Antragstellern jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Sinne des Art. 8 StatusVO zur Verfügung. Das Gericht hält es nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr von den ihnen unbekannten Personen aufgefunden würden, wenn sie ihren ursprünglichen Heimatort meiden und sich an einem anderen ggf. weiter entfernten Ort in Armenien niederlassen.

27 Eine etwaige Relokation der Antragsteller innerhalb des Heimatlandes kann auch vernünftigerweise erwartet werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 5 Buchst. a bis c StatusVO). Die Antragsteller zu 1) und 2) sind jung, gut ausgebildet und arbeitsfähig weshalb davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sein werden, ihre und die Grundbedürfnisse der minderjährigen Antragsteller zu 3) und 4) zu befriedigen (Art. 8 Abs. 5 Buchst. c StatusVO) und einen den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Lebensstandard (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 – juris Rn. 33 ff.) ggf. an einem anderen als dem ursprünglichen Wohnort wie in der Vergangenheit auch durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, zumal es ihnen möglich und zumutbar ist, auf Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Armenien zurückzugreifen. Auch die allgemeinen (Art. 8 Abs. 5 Buchst. a StatusVO) Umstände im Herkunftsland oder die persönlichen Umstände (Art. 8 Abs. 5 Buchst. b StatusVO) der Antragsteller stellen das Bestehen einer wirksamen internen Schutzalternative nicht in Frage.

28 Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, weshalb die den Antragstellern unbekannte Personen ohne weiteres in der Lage sein sollten, diese an einem anderen Ort in Armenien aufzuspüren. Angesichts des Umstands, dass das wegen des Wohnungseinbruchs im Jahr 2021 laufende Ermittlungsverfahren offenbar eingestellt wurde, erscheint es ohnehin fraglich, dass überhaupt noch ein Interesse seitens der unbekannten Personen bestehen sollte, den Antragstellern zu schaden.

29 Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu § 4 AsylG a.F. wird im Übrigen sinngemäß verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

30 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen weiter nicht im Hinblick auf die Feststellung der Antragsgegnerin, dass bei den Antragstellern kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

31 Dies gilt zunächst im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

32 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – juris Rn. 11).

33 Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Jedoch können diese nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn es sich hierbei um zwingende humanitäre Gründe handelt (vgl. OVG NW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.). Aus der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07 – BeckRS 2012, 8036 – Rn. 278) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12) ergibt sich, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Entscheidend ist, dass die Person keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt wird, die es ihr unter Inkaufnahme von Verelendung verwehrt, elementare Bedürfnisse zu befriedigen. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25 ff.).

34 Gemessen hieran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass bei den Antragstellern kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Das Gericht verweist auch insofern auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Insbesondere hat das Bundesamt die derzeitige humanitäre Situation in Armenien im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich gewürdigt (S. 8 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen wird nach nochmaliger Sachprüfung durch den erkennenden Einzelrichter verwiesen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

35 Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK wegen gänzlich fehlender oder völlig unzureichender medizinischer Versorgung der Antragstellerin zu 2) im Heimatland kann aufgrund der Erkenntnislage nicht ansatzweise angenommen werden (vgl. hierzu nur: Zimmerer in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 25. Edition, Stand: 1.3.2026, § 60 AufenthG Rn. 23 f.; zur medizinischen Versorgung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, 5.3.2024, S. 16 ff.). Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin zu 2) bereits wiederholt in Armenien wegen ihrer Erkrankung behandelt worden ist.

36 Auch hinsichtlich der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

37 Das Gericht nimmt auch insoweit Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).

38 Ergänzend ist auszuführen:

39 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung unmittelbar wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Das Bestehen lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen im obigen Sinne ist durch die Vorlage qualifizierter ärztlicher Atteste glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG).

40 Gemessen hieran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin, dass bei den Antragstellern kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen vorliegt.

41 Dies gilt insbesondere für die Antragstellerin zu 2). Es ist den für sie vorgelegten ärztlichen Attesten aus Armenien nicht zu entnehmen, dass sich eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Falle einer Rückkehr unmittelbar wesentlich verschlechtern würde. Im Bedarfsfalle ist sie auf das armenische Gesundheitssystem und den Stand der dortigen medizinischen Versorgung zu verweisen (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).

42 Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird ergänzend verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

43 Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) stehen der Abschiebung der Antragsteller zudem familiäre Belange oder ihr Gesundheitszustand nicht entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F.).

44 Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

45 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und der damit verbundenen Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG a.F.).

46 Maßgeblich ist auch insoweit die bis zum 12. Juni 2026 gültige Fassung des Asylgesetzes, da die Regelungen über die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO) bzw. die Behandlung im sog. beschleunigten Verfahren (Art. 42 AsylVfVO) in der AsylVfVO geregelt sind, welche – wie oben ausgeführt – auf vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge keine Anwendung findet.

47 Mithin begegnet die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet auf Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller haben nur Aspekte vorgetragen, die für die Prüfung ihres Asylantrags nicht von Belang sind. Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, namentlich wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (BT-Drucks. 20/9463, S. 56). Ein Vorbringen ist daher nicht nur bei per se asylfremden Gründen belanglos, sondern auch dann, wenn es bei Wahrunterstellung von vorneherein nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernstlichen Schadens erkennen lässt (so mittlerweile wohl vorherrschend in der Rechtsprechung: VG Köln, 28.2.2025 – 22 L 285/25.A – juris Rn. 15; VG Karlsruhe, B.v. 20.02.2025 – A 8 K 190/25 – juris Rn. 17; VG Würzburg, B.v. 3.2.2025 – W 8 S 25.30222 – juris Rn. 25 m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 23.1.2025 – 24 L 3911/24.A – juris Rn. 19; VG Gera, U.v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge – juris Rn. 48; VG Gelsenkirchen, U.v. 11.11.2024 – 19a K 4314/24.A – juris Rn. 30; VG Schwerin, B.v. 9.7.2024 – 15 B 1371/24 SN – juris Rn. 6; VG Wiesbaden, B.v. 23.4.2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris Rn. 19; hierzu auch Heusch, in BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. Stand 1.4.2025, § 30 AsylG Rn. 15 ff. m.w.N..; kritisch: VG Düsseldorf, B.v. 18.7.2024 – 7 L 1825/24.A – juris Rn. 28 f.; siehe auch Waldvogel, NVwZ 2024, 871, 872 f. m.w.N.).

48 Gemessen hieran konnte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller rechtsfehlerfrei als offensichtlich unbegründet ablehnen. Das Vorbringen der Antragsteller führt auch bei Wahrunterstellung nicht zur Zuerkennung der geltend gemachten Schutzansprüche. Im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtige fehlt dem Vorbringen – wie oben ausgeführt – ein flüchtlings- bzw. asylrelevantes Anknüpfungsmerkmal der geschilderten Verfolgungshandlungen, weshalb dieses insoweit nicht von Belang ist und die Antragsteller im Übrigen über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und eine Anerkennung als Asylberechtigte bereits aus diesem Grund von vorneherein ausscheidet.

49 Ihr Vorbringen enthält auch keinerlei Anhaltspunkte, die für das landesweite Bestehen der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die genannten Personen sprechen würden. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch keine plausiblen Gründe angegeben, weshalb sie sich nicht an die armenische Polizei oder Sicherheitsbehörden wenden könnte, sodass ihr Vorbringen insgesamt für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz nicht von Belang ist.

50 Die Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist von einer Woche ab Ablehnung des Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begegnet auch im Hinblick auf die europarechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (vgl. hierzu EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 – juris; Rechtssache „Gnandi“) keinen rechtlichen Bedenken.

51 Mit der Möglichkeit der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stand den Antragstellern ein wirksamer Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung, da bei rechtzeitiger Antragstellung eine Abschiebung der Antragsteller vor der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG a.F. nicht zulässig ist.

52 Dem Umstand, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht – wie hier während des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz – hat (EuGH, a.a.O.), wird durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufs der Ausreisefrist bis zur Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichend Rechnung getragen (so auch BVerwG, Ue.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19; 1 C 19.19; 1 C 20.19; 1 C 21.19; 1 C 22.19 – juris für die hiesige Konstellation insbesondere 1 C 19.19 Rn. 55 ff.; so auch VG Ansbach, B.v. 11.2.2020 – AN 16 S 20.30165 – juris Rn. 30).

53 2. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.

Leitsatz

Für Asylanträge, die vor dem 12.6.2026 gestellt wurden, bleibt das Asylgesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. Die neue AsylVf-VO findet keine Anwendung. Hingegen ist die unionsrechtliche Status-VO ab dem 12.6.2026 unmittelbar auf alle Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes anwendbar, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Antragstellung. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die armenischen Behörden wären erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage, Schutz vor kriminellem Unrecht zu bieten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unmittelbare Anwendung der ab dem 12.6.2026 geltenden unionsrechtlichen Statusverordnung (StatusVO) auf alle Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes - rechtmäßige Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet

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