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202 StRR 15/26•BayObLG 2. Strafsenat, 2026-05-22, 202 StRR 15/26
202 StRR 15/26Obergericht / II. Strafkammer22.05.2026
Bei einem schon mehrfach und gegebenenfalls sogar einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden hat, sich mehrfach in Haft befunden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn für die aktuell abzuurteilende Tat anstatt auf Freiheitsstrafe lediglich auf Geldstrafe erkannt wird. (Rn. 14)
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 202 StRR 15/26
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 20.10.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
I.
1 Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 13.06.2025 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit fahrlässigem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt.
2 Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 20.10.2025 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B vom 11.07.2023 (Az.: 7 Ds 126 Js 1938/23) zur Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 45 Euro und wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt wurde. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.
3 Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung und macht weiterhin geltend, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet habe, weshalb vorliegend Geld- und nicht Freiheitsstrafen verhängt worden seien.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft München vertritt die Revision der Staatsanwaltschaft und beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts vom 20.10.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
II.
5 1. Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Infolge der wirksamen Beschränkungen der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dieser Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung durch den Senat.
6 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erzielt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg, weil die Erwägungen der Berufungskammer zur Strafart (Geldstatt Freiheitsstrafen) und zur Strafhöhenbemessung nicht frei von Rechtsfehlern sind.
7 a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet ist, der vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.05.2021 – 5 StR 120/20). Der Tatrichter hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 StR 418/25 Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 21.05.2019 – 203 StRR 594/19; Urt. v. 03.07.2003 – 5 StRR 92/03). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12.05.2021 – 5 StR 120/20; Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht eine andere Sanktionierung für vorzugswürdig oder naheliegender erachtet und auch nicht darauf, ob einzelne Formulierungen im Berufungsurteil – für sich genommen – eine Missachtung der vom Tatrichter zu beachtenden Grundsätze nahelegen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 14.01.2026 – 2 StR 132/25 Rn. 24). Ein sachlich – rechtlicher Fehler im Rahmen der Strafzumessung liegt indes auch vor, wenn nach Sachlage naheliegende Feststellungen nicht getroffen oder naheliegende Erwägungen nicht angestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – 2 StR 24/19; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 7. Aufl. Rn. 1523e m.w.N.).
8 b) Gemessen hieran hält die Strafzumessung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9 aa) Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafhöhenbemessung zugunsten des Angeklagten entscheidend darauf abgestellt, dass der Körperverletzung „eine aufgeheizte Situation mit gegenseitigen Beleidigungen vorausgegangen“ sei und es sich damit um eine „Spontantat“ des Angeklagten handelte, die auch seiner „Impulskontrollstörung“ geschuldet sei. Dieser Schluss wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
10 Das Landgericht verhält sich nicht dazu, was der Anlass der zunächst zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten verbal geführten Auseinandersetzung, die zu gegenseitigen Beleidigungen führte, gewesen ist, wie lange diese angedauert hat und wie sich deren Verlauf gestaltete. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass auch der Angeklagte für die „aufgeheizte Stimmung“ verantwortlich gewesen ist oder sie zumindest maßgeblich mit herbeigeführt hat. Den Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, ob ein bestimmter – und wenn ja welcher – Auslöser letztendlich zu dem Stoß geführt hat. Die Urteilsgründe erweisen sich daher als lückenhaft. Ohne ausführliche Beschreibung des Geschehensablaufes, welcher der Körperverletzung voranging, ist eine Beurteilung, ob und in welchem Maße eine strafmildernde Berücksichtigung angebracht ist, nicht möglich.
11 bb) Rechtliche Bedenken bestehen ferner gegen die Erwägung, mit der das Berufungsgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass der Angeklagte dem Geschädigten lediglich einen einzelnen Stoß versetzt, diesen jedoch weder geschlagen noch getreten habe, ohne sich jedoch mit Art und Ausmaß der rechtskräftig festgestellten – erheblichen – Verletzung auseinanderzusetzen. Im Einzelnen steht insoweit fest, dass der Geschädigten eine Fraktur des linken Unterschenkels erlitten hat und infolgedessen vom 09.07.2023 bis zum 24.07.2023, mithin 15 Tage, stationär behandelt werden musste. Soweit die Berufungskammer die Verletzungshandlung als „einzelnen Schubs“ bezeichnet und damit als nicht gravierend hervorgehoben hat, ohne sich mit den Verletzungsfolgen auseinanderzusetzen, lässt dies besorgen, dass das Landgericht die Verletzungen und deren Folgen einseitig zugunsten des Angeklagten ausgeblendet hat.
12 cc) Schließlich hat das Landgericht nicht hinreichend begründet, weshalb es trotz des (zweifachen) Bewährungsversagens des Angeklagten Geldstrafen verhängt hat.
13 Zwar ergibt sich kein erhöhtes Begründungserfordernis, weil die Berufungskammer die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe nicht in den Blick genommen hat. Die Vorschrift des § 47 StGB soll der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen entgegenwirken. Sie begründet eine Erörterungspflicht nur dann, wenn das Landgericht eine kurzzeitige Freiheitsstrafe verhängt oder hiervon trotz eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft absieht (vgl. Fischer StGB 73. Aufl. § 47 Rn. 7; KK/Bartel StPO 9. Aufl. § 267 Rn. 74 jeweils m.w.N.; LK/Schneider StGB 14. Aufl. § 47 Rn. 40). Dies war hier aber gerade nicht der Fall, weil die Berufungskammer nicht auf eine kurze Freiheitsstrafe erkannt und eine solche auch nicht von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
14 Gleichwohl besteht unabhängig von den Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ein erhöhtes Begründungserfordernis, wenn in der Konstellation wie der vorliegenden Geldstrafen trotz laufender Bewährungen verhängt werden. Bei einem schon mehrfach und dabei gegebenenfalls sogar wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden, sich mehrfach in Haft befunden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen (vgl. BayObLG, Urt. v. 15.09.2023 – 202 StRR 47/23). Erst recht muss dies aber dann gelten, wenn selbst bei Bewährungsversagen nur Geldstrafen festgesetzt werden (vgl. KG, Urt. v. 25.05.2021 – (3) 121 Ss 53/21 (24/21; v. 17.10.2022 – (3) 161 Ss 152/22).
15 Das Landgericht hat zwar im Urteil ausgeführt, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist und unter Bewährung gestanden hat. Es lässt dabei aber wesentliche Gesichtspunkte des vorausgegangenen Fehlverhaltens und der daraus resultierenden Strafverfolgung unberücksichtigt.
16 Ausweislich der Urteilsgründe weist der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten insgesamt 16 strafrechtliche Vorbelastungen auf. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte unter Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts L vom 07.03.2019 (Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Bedrohung u.a.) und dem Urteil des Landgerichts C vom 22.07.2020 (Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung u.a.). Die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts L vom 07.03.2019 wurde widerrufen und der Strafrest erneut bis 13.06.2028 zur Bewährung ausgesetzt. Nur fünf Tage nach seiner Entlassung aus der Entziehungsanstalt und der Aussetzung sowohl der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als auch des Strafrestes zur Bewährung aus der Verurteilung des Landgerichts C vom 22.07.2020, beging der Angeklagte die vorliegende Körperverletzung am 08.07.2023. Zudem war die Vorverurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung einschlägig. Nach der Tat vom 08.07.2023 wurde der Angeklagte wegen verhetzender Beleidigung und Bedrohung mit Urteil des Amtsgerichts B vom 11.07.2023 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Trotz der Verurteilung zu einer Geldstrafe fuhr der Angeklagte gut 8 Monate später am 14.03.2024 mit einem haftpflichtversicherungspflichtigen Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen. Es erschließt sich nicht, wie unter diesen Umständen eine (weitere) Geldstrafe die spezialpräventiven Strafzwecke erfüllen könnte. Eine Begründung diesbezüglich enthält das Urteil nicht.
17 Auch der Umstand, dass der Angeklagte ab dem 04.07.2025 erneut in einer Entziehungsanstalt untergebracht war, vermag die Verhängung der Geldstrafen nicht hinreichend zu begründen, da lediglich die Einschätzung des Bezirkskrankenhauses wiedergegeben wird, ohne dass sich die Berufungskammer damit auseinandersetzt. Dabei wäre insbesondere zu klären gewesen, weshalb die erneute Unterbringung, angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte schon wiederholt in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde, eine nachhaltige Änderung bewirkt haben soll. Auch bleibt völlig unklar, wie es zu der „Krisenintervention“ gekommen ist. In den Urteilsfeststellungen wird lediglich erwähnt, dass diese „auch“ auf Wunsch und im Einverständnis des Angeklagten erfolgte. Zwar kann sich der Tatrichter – anders als das Revisionsgericht – einen persönlichen Eindruck über die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten verschaffen. In Fällen mehrfachen Bewährungsversagens genügen die schlichten Angaben des Angeklagten hierzu aber nicht. Das Tatgericht ist gehalten, sich durch Anhörung des Bewährungshelfers oder von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten eine Tatsachengrundlage zu verschaffen, die geeignet ist eine entsprechende Prognoseentscheidung zu treffen. Je außergewöhnlicher die Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe ist, desto detaillierter ist diese zu begründen.
III.
18 Auf den dargelegten Fehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Bei einem schon mehrfach und gegebenenfalls sogar einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden hat, sich mehrfach in Haft befunden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn für die aktuell abzuurteilende Tat anstatt auf Freiheitsstrafe lediglich auf Geldstrafe erkannt wird. (Rn. 14)
Der dem Tatrichter eröffnete weite Beurteilungsspielraum bei der Strafzumessung ist vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (stRspr BGH BeckRS 2026, 4783 mwN). Ein sachlich – rechtlicher Strafzumessungsfehler liegt indes auch vor, wenn nach Sachlage naheliegende Feststellungen nicht getroffen oder naheliegende Erwägungen nicht angestellt werden (ebenso BGH BeckRS 2019, 8560 zur Strafrahmenwahl). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Die Strafzumessung muss den Anlass, den Ablauf und die Umstände der Tat umfassend und nachvollziehbar berücksichtigen; hierzu sind Feststellungen zu treffen. Lückenhafte Feststellungen und einseitige Bewertungen zugunsten des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft. Bei Aburteilung einer vorsätzlichen Körperverletzung muss die Strafzumessung Art, Ausmaß und Folgen der Verletzung berücksichtigen. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Unabhängig von den Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StPO besteht ein erhöhtes Begründungserfordernis, wenn trotz laufender Bewährungen und hoher Rückfallgeschwindigkeit gegen einen mehrfach vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden und sich mehrfach in Haft befunden hat, erneut Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird (ebenso BayObLG BeckRS 2023, 25871 = NStZ 2024, 743). Dies gilt erst recht, wenn selbst bei Bewährungsversagen nur Geldstrafen festgesetzt werden (Ergänzung zu KG BeckRS 2021, 12944). (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
In Fällen mehrfachen Bewährungsversagens ist das Tatgericht gehalten, sich durch Anhörung des Bewährungshelfers oder von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten eine Tatsachengrundlage für seine Prognoseentscheidung zu verschaffen. Je außergewöhnlicher die Entscheidung für eine Geldstrafe trotz gravierender Vorbelastungen und laufender Bewährung, desto ausführlicher muss das Tatgericht die spezialpräventiven Erwägungen darlegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Revisionserfolg der StA wegen unzureichender Begründung der verhängten Geldstrafe gegen einen vielfach vorbestraften hafterfahrenen Bewährungsbrecher
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