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201 ObOWi 387/26•BayObLG 1. Senat für Bußgeldsachen, 2026-06-08, 201 ObOWi 387/26
201 ObOWi 387/26Obergericht08.06.2026
Wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots gerade im Hinblick auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ist es auch nach einer längerfristigen für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen i.S.d. § 24a Abs. 1 bis 2a StVG konsumiert hatte. (Rn. 9 – 17)
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 201 ObOWi 387/26
Dokumenttyp: Beschluss
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 02.02.2026 im Rechtsfolgeausspruch dahingehend ergänzt, dass es dem Betroffenen wird für die Dauer eines Monats verboten wird, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.
II. Der Betroffene hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 02.02.2026 wegen fahrlässigen Führens eines PKW (Tatzeit 21.04.2025) mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum (24 ng/ml), gleichzeitig unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks (BAK: 0,35 ‰) und gleichzeitig unter der Wirkung eines der in Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels (Benzoylecgoningehalt im Blutserum: 497 ng/ml) stehend zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat es mit der Begründung abgesehen, dass dem Betroffenen mit sofort vollziehbarer Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 21.08.2025 die Fahrerlaubnis wegen Neigung zur Rauschgiftsucht entzogen wurde und dass es daher der Denkzettelfunktion des Fahrverbots nicht mehr bedürfe.
2 Mit ihrer am 23.02.2026 eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und zugleich begründeten Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbots.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Rechtsbeschwerde und hat in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2026 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend zu ergänzen, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, hilfsweise das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wird. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich mit Verteidigerschriftsatz vom 22.05.2025.
II.
4 Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
5 Zwar beanstandet die Staatsanwaltschaft inhaltlich allein das Entfallen des Fahrverbotes und rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Da allerdings wegen der Wechselbeziehung zwischen Fahrverbot und Geldbuße (vgl. § 4 Abs. 4 BKatV) eine Beschränkung allein auf die (Nicht-) Verhängung des Fahrverbots nicht in Betracht kommt, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17).
6 Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht unter Verkennung der rechtlichen Wertmaßstäbe von der Anordnung des an sich verwirkten Regelfahrverbots abgesehen hat.
7 1. Anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, bei denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel in Betracht kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kraft Gesetzes in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Den Gerichten ist daher bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Denn angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich grundsätzlich die Angemessenheit des Fahrverbots von selbst. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Bei der Entscheidung können sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen.
8 Die Entscheidung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16).
9 2. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass dem Betroffenen am 21.08.2025 durch für sofort für vollziehbar erklärte Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen Neigung zur Rauschgiftsucht entzogen wurde, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der ein Absehen von der Verhängung des gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen könnte.
10 a) Dies folgt zum einen daraus, dass der Entzug der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Während der Entzug der Fahrerlaubnis darauf gerichtet ist, charakterlich ungeeignete Personen vom Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs abzuhalten, besteht der Zweck des Fahrverbots in einer Denkzettel- und Besinnungsfunktion und erstreckt sich auch auf das Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge. Der Entzug der Fahrerlaubnis macht daher das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wegen der unterschiedlichen Reichweite der Sanktionen nicht obsolet.
11 b) Zum anderen würde es einen massiven Wertungswiderspruch darstellen, wenn der Verdacht charakterlicher Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Grund dafür wäre, dass ein gesetzlich angeordnetes Regelfahrverbot nicht zur Anwendung gelangen würde.
12 aa) Neben außergewöhnlichen Härten oder einer Vielzahl minderer Erschwernisse sind es entlastende Gesichtspunkte, die der Tat oder der Person eines Betroffenen innewohnen, welche es rechtfertigen können, von der Verhängung eines gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots ausnahmsweise abzusehen (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2015 – 2 Ss OWi 727/15). Der Umstand, dass der Betroffene vor, mit oder nach der ihm vorgeworfenen Tat ein Verhalten an den Tag legt, das aus Sicht der Verwaltungsbehörde über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich des sicheren und verantwortungsbewussten Führens eines Kraftfahrzeugs begründet, stellt weder einen der Tat innewohnenden besonderen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen Gesichtspunkt noch einen ihn in seiner Person liegenden Härtefall dar. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn der Verdacht einer über den Verstoß im Einzelfall hinausreichenden grundsätzlichen charakterlichen Unzuverlässigkeit des Fahrers der Grund dafür wäre, diesem die Wohltat des ausnahmsweisen Absehens von der Verhängung eines gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots zukommen zu lassen.
13 bb) Diese Sichtweise entspricht auch der Intention des Gesetzgebers.
14 § 25 Abs. 6 Satz 1 StVG bestimmt, dass die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in gleicher Sache auf das Fahrverbot angerechnet wird. Die Möglichkeit der Anrechnung trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine im selben Verfahren erlittene Entziehung der Fahrerlaubnis durch ihre Verbotswirkung den Zweck eines späteren Fahrverbots im Sinne einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bereits erfüllt hat und dessen Anordnung daher entbehrlich macht. Durch die Schaffung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung dahingehend getroffen, dass ein Fahrverbot auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Verfahren, wozu auch ein Verwaltungsverfahren zählt, regelmäßig nicht angerechnet werden soll (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 146/20). Dieser würde es widersprechen, würde der Wegfall des Fahrverbots schon dann erfolgen, wenn in einem weiteren Bußgeld-, Straf- oder Verwaltungsverfahren der sofort vollziehbare Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
15 c) Zwar kann es bei einem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis in anderer Sache von erheblichem zeitlichen Umfang im Einzelfall an der Notwendigkeit der Verhängung des Fahrverbots, mithin an der präventiven Notwendigkeit der Verhängung als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme fehlen (OLG Zweibrücken a.a.O. Rn. 12). Dies gilt jedoch für ein auf §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a Abs. 1 bis 2a StVG beruhendes Fahrverbot jedenfalls dann nicht, wenn gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen konsumiert wurden.
16 aa) Ein Verkehrsverstoß gegen § 24a Abs. 1 bis 2a StVG betrifft ein Verhalten, das – anders als etwa Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße – regelmäßig nicht nur Fahrer fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge betrifft, sondern häufig auch von Fahrern fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, beispielsweise E-Scootern, begangen wird (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025 – 201 ObOWi 405/25). Dem Gesichtspunkt der Denkzettel- und Besinnungsfunktion kommt daher bei einem Verstoß gegen die in § 24a Abs. 1 bis 2a StVG normierten Verhaltenspflichten gerade im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge besondere Bedeutung zu.
17 bb) Weiterhin deutet der gleichzeitige multiple Konsum mehrerer psychoaktiver Substanzen auf schwerwiegende psychische Probleme beim Konsumenten hin. Auch insoweit besteht die Notwendigkeit, dass dieser sein problematisches Konsumverhalten vor dem Hintergrund seines gleichzeitigen Wunsches zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art langfristig reflektiert.
III.
18 Der Senat macht, nachdem das Amtsgericht einen bloßen Wertungsfehler begangen hat, von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG). Bereits im Hinblick auf die Massivität des Tatvorwurfs ist die Verhängung eines Fahrverbotes geboten. Nachdem sich der Betroffene nicht zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingelassen hat, schließt der Senat zudem aus, dass bei einer erneuten Verhandlung noch Tatsachen festgestellt werden könnten, aus denen sich Anhaltspunkte für das ausnahmsweise (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV) Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ableiten ließen.
19 Die BKatV sieht in ihrer Anlage in Tabelle 1 lfd. Nr. 243a zum BKat für das fahrlässige Führen eines Kraftfahrzeugs mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum, wobei auch alkoholische Getränke zu sich genommen wurden, eine Regelgeldbuße von 1.000 Euro vor. Angesichts des Umstands, dass der Betroffene zudem unter der Wirkung eines weiteren in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels stand, hat der Senat diese Regelgeldbuße angemessen auf 1.250 Euro zu erhöht.
20 Daneben bedurfte es, wie unter Ziff. II. 2. ausgeführt, der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbotes.
21 Die Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG gelangt bei dem Betroffenen zur Anwendung, da gegen ihn bislang kein Fahrverbot verhängt worden ist.
IV.
22 Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
23 Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots gerade im Hinblick auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ist es auch nach einer längerfristigen für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen i.S.d. § 24a Abs. 1 bis 2a StVG konsumiert hatte. (Rn. 9 – 17)
Verhängung eines Regelfahrverbots auch bei vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis in anderer Sache
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