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201 ObOWi 287/26•BayObLG 1. Senat für Bußgeldsachen, 2026-04-30, 201 ObOWi 287/26
201 ObOWi 287/26Obergericht30.04.2026
Eine Verantwortung des Repräsentanten für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von sonstigen Mitarbeitern der juristischen Person oder Personenvereinigung besteht im Rahmen des § 30 OWiG nur dann, wenn ihm die Taten nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme als eigenes Tun oder Unterlassen zugerechnet werden können. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ein solches Verhalten des Repräsentanten festzustellen und zu beschreiben. (Rn. 10 – 12)
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 201 ObOWi 287/26
Dokumenttyp: Beschluss
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 08.12.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Vorliegen eines Auflagenverstoßes während des am 16.01.2025 durchgeführten Transportes, welche bestehen bleiben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
1 Mit Urteil vom 08.12.2025 hat das Amtsgericht gegen die (von ihm durchgängig als „Betroffene“ bezeichnete) Nebenbeteiligte, eine juristische Person polnischen Rechts, wegen eines am 16.01.2025 erfolgten vorsätzlichen Nichtbefolgens der vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung (Notwendigkeit der Anwesenheit einer sachkundigen der deutschen Sprache mächtigen Person während des Transports einer mehr als 4 Meter hohen Ladung) gemäß §§ 46 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO, § 30 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 520 Euro verhängt.
2 Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Nebenbeteiligte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 18.03.2026 beantragt, auf deren Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts mit den zugrunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme einzelner Feststellungen – aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Nebenbeteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, äußerte sich aber nicht mehr.
II.
3 Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten – eine juristische Person kann niemals Betroffene im Bußgeldverfahren, sondern nur Nebenbeteiligte sein (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2023 – 2 ORbs 40/23; Göhler OWiG 19. Aufl. vor § 59 Rn. 49 und vor § 87 Rn. 2) – ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
4 Die Urteilsfeststellungen sind lückenhaft i.S.d. §§ 267 Abs. 1 Satz 1, 337 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG und damit sachlichrechtlich rechtsfehlerhaft, weil sie dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung der sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 OWiG ermöglichen. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Darstellungsmängeln.
5 1. Wenn auch für das Bußgeldverfahren an die Darstellung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann doch für den Inhalt des Urteils in Bußgeldsachen im Grundsatz nichts anderes als für Urteile in Strafsachen gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren bilden die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die sachlichrechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie müssen deshalb nach § 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen das Tatgericht zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen etwaiger Nebenfolgen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt ist, diese auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (st. Rspr., nur vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2025 – 202 ObOWi 278/25 m.w.N.).
6 2. Gemessen hieran halten die Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen des Amtsgerichts einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 OWiG getroffen.
7 a) Nicht lückenhaft sind die Urteilsfeststellungen allerdings hinsichtlich des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 46 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO in objektiver Hinsicht. Die Feststellungen tragen den Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage der für den Transport am 16.01.2025 erteilten Ausnahmegenehmigung.
8 aa) In den Urteilsgründen wird ausdrücklich festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung für den Transport bestandskräftig gewesen ist. Dies impliziert vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 18.11.2024 und dem Zeitpunkt, an dem von ihr Gebrauch gemacht wurde (16.01.2025), eine Zeitspanne liegt, in der bei typischem Lauf der Dinge der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde und die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 74 Abs. 1 VwGO) abgelaufen ist, dessen Bestandskraft insgesamt und damit auch die Vollstreckbarkeit einer darin enthaltenen Auflage (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.03.2026 – 201 ObOWi 187/26). Nachdem noch nicht einmal die Nebenbeteiligte die Bestandskraft des Bescheids oder der darin erteilten Auflage in Zweifel gezogen hatte, war es auch nicht erforderlich, dass sich die Beweiswürdigung zur Frage des exakten Datums des Eintritts der Bestandskraft verhalten musste.
9 bb) Das Amtsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Nebenbestimmung der Ausnahmegenehmigung (Notwendigkeit der Anwesenheit einer sachkundigen der deutschen Sprache mächtigen Person während des Transports) um eine Auflage gehandelt hat. Die Annahme, dass die Nebenbestimmung i.S.e. Bedingung konstitutiv für die rechtliche Geltung der Ausnahmegenehmigung sein, mithin diese mit der Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person stehen und fallen sollte, war angesichts der nachrangigen Bedeutung dieser Bestimmung (anders als beispielsweise bei Vorgabe einer konkreten Fahrtstrecke) so fernliegend, dass sich das Gericht mit ihr nicht beweiswürdigend auseinanderzusetzen brauchte.
10 b) Die Feststellungen belegen jedoch nicht die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person nach § 30 OWiG. Sie beschreiben kein Tun oder Unterlassen eines in § 30 Abs. 1 OWiG genannten konkreten Repräsentanten, durch das dieser die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO als Täter, Mittäter, mittelbarer Täter, Anstifter oder Gehilfe (§ 14 Abs. 1 OWiG) des vom Fahrer des Lkw begangenen Auflagenverstoßes in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hätte und mit dem gleichzeitig Pflichten der Nebenbeteiligten verletzt worden wären.
11 aa) Die Vorschrift des § 30 OWiG ermöglicht die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, wenn durch das Verhalten eines ihrer Repräsentanten ihre Pflichten verletzt wurden oder sie bereichert wurde oder bereichert werden sollte (KK/Rogall OWiG 6. Aufl. § 30 Rn. 1). Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 Abs. 1 OWiG erfordert daher in einem ersten Schritt die Feststellung einer konkreten Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch einen konkreten in § 30 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 OWiG näher definierten Repräsentanten. Darin unterscheidet sich die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach § 30 OWiG von der Möglichkeit der Einziehung des Werts von Taterträgen nach § 29a OWiG, bei der lediglich das Vorliegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung (§ 29a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 OWiG) und das von der Einziehungsbeteiligten durch oder für die Tat erlangte Etwas festgestellt werden müssen.
12 Allein die Stellung als gesetzlicher Vertreter oder in einer sonst leitenden Position einer juristischen Person oder Personenvereinigung führt deshalb nicht schon für sich genommen zur Verantwortlichkeit des Repräsentanten für einen von Mitarbeitern, beispielsweise Disponenten oder Beschäftigten des mittleren Managements, begangenen Verstoß. Die Verantwortung eines Repräsentanten für eine von einem Mitarbeiter begangene Tat ist nur dann gegeben, wenn ihm nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme, dessen Verhalten als eigenes Fehlverhalten durch Tun oder Unterlassen (§ 8 OWiG) zugerechnet werden kann (BayObLG, Beschluss vom 07.07.2025 a.a.O.). Das Verhalten des Repräsentanten festzustellen und zu beschreiben ist Aufgabe des Tatrichters. Das strafbare oder ordnungswidrige Verhalten des Repräsentanten kann dann in einem zweiten Schritt der juristischen Person oder Personenvereinigung zugerechnet werden, wenn dadurch deren Pflichten verletzt wurden oder sie bereichert wurde oder bereichert werden sollte.
13 bb) Feststellungen zum konkreten Fehlverhalten i.S.e. Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines identifizierbaren Repräsentanten der Nebenbeteiligten nach § 30 Abs. 1 OWiG hat das Amtsgericht schon im Ansatz nicht getroffen. Diese erschöpfen sich in dem Satz, dass der kontrollierende Beamte „bereits mehrfach Fahrer dieser Spedition angetroffen habe, die sämtlich kein deutsch sprachen, obwohl dies nach der Auflage zur Ausnahmegenehmigung erforderlich gewesen wäre“. Hieraus hat das Amtsgericht geschlossen, „dass der Betroffenen das Problem bekannt ist und sie durch mangelnde Sorgfalt in der Disposition zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass auch bei dieser Fahrt wieder ein Fahrer eingesetzt wird, der die Auflagen nicht erfüllen kann“.
14 c) Ungeachtet dieser fehlenden Feststellungen würde auch die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes einer solchen Person der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
15 Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben müssen, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt und nicht nur eine Vermutung darstellt. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe zumindest erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch nahe liegenden – Verdacht zu begründen vermag. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb die wesentlichen Beweisgrundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer, auf tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter Argumentation wiedergeben (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2025 a.a.O. m.w.N.).
16 aa) Hieran fehlt es. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, innerhalb welches Zeitraums und wie oft Fahrer der Nebenbeteiligten angetroffen wurden, die gegen Auflagen i.S.d. §§ 46 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO verstießen und vor allem welche Konsequenzen dies für die Nebenbeteiligte hatte. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts „dass der Betroffenen das Problem bekannt ist und sie durch mangelnde Sorgfalt in der Disposition zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass auch bei dieser Fahrt wieder ein Fahrer eingesetzt wird, der die Auflagen nicht erfüllen kann“ beruht auf einer bloßen Spekulation.
17 bb) Zwar hat der Senat in einer nicht veröffentlichten Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen die Feststellung nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet, dass Aufwendungen der dortigen Einziehungsbeteiligten für die Tat i.S.d. § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG geleistet wurden, nachdem folgende Tatsachen festgestellt waren:
(1) Vorliegen einer Vielzahl von Bußgeld- bzw. Einziehungsverfahren gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wegen Überladungs- oder Abmessungsverstößen oder Verstößen gegen erteilte Ausnahmegenehmigungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums,
(2) Untersagung der Weiterfahrt der Fahrzeuge, was die Organisation eines Ersatztransports oder Ersatzfahrers beinhaltete und typischerweise mit einer empfindlichen Störung der Arbeitsabläufe und mit zusätzlichem Dispositionsaufwand verbunden ist,
(3) fehlende Anhaltspunkte für einen eigenmächtigen Verstoß des Fahrers.
18 Zu den vorgenannten Umständen verhalten sich die Urteilsfeststellungen nicht konkret. Ihnen lassen sich insbesondere nicht – auch nicht zusammenfassend – entsprechende Tatsachengrundlagen, insbesondere nicht hinsichtlich zu Art, Anzahl und Zeitpunkt der früheren Verstöße, zu eventuell ahndenden Entscheidungen oder gerichtlichen Erkenntnissen und zu den weiteren Folgen der Feststellung eines Verstoßes, wie der Untersagung der Weiterfahrt, entnehmen.
III.
19 Aufgrund der aufgezeigten sachlichrechtlichen Mängel kann die Entscheidung insgesamt keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist deshalb mit den Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Vorliegen eines Verstoßes gegen die Auflage der Notwendigkeit der Anwesenheit einer sachkundigen der deutschen Sprache mächtigen Person während des Transports (§§ 46 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO) bei der am 16.01.2025 durchgeführten Fahrt aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
IV.
20 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
21 1. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts, zunächst eine für angemessen erachtete Geldbuße (120 Euro) festzusetzen und dann in einem zweiten Schritt den auf 400 Euro abgerundeten wirtschaftlichen Vorteil von 413 Euro hinzuzuaddieren, ist schon in Ansatz rechtsfehlerhaft (BayObLG, Beschluss vom 06.03.2024 – 202 ObOWi 168/23; Beschluss vom 25.04.1995 – 3 ObOWi 11/95; BeckOK/Sackreuther OWiG 49. Ed. 01.01.2026 § 17 Rn. 117). Der wirtschaftliche Vorteil bildet lediglich die Untergrenze einer zu verhängenden Geldbuße (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG).
22 2. Mit der Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils der Nebenbeteiligten auf 413 Euro anhand durchschnittlicher Kosten für eine Arbeitsstunde in Höhe von 41,30 Euro in Deutschland (bei einer Fahrzeit von 10 Stunden) hat das Amtsgericht einen – jedenfalls ohne weitere Erläuterungen – nicht nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt gewählt. Es liegt zumindest nahe, dass sich die Kosten für eine bei einem polnischen Unternehmen angefallene Arbeitsstunde nicht mit der bei einem deutschen Unternehmen angefallenen vergleichen lassen.
23 3. Anders als bei der Einziehung des Werts von Taterträgen nach § 29a OWiG, bei der auf das durch oder für die Tat erlangte Etwas abzustellen ist (hierzu: BayObLG, Beschluss vom 25.03.2026 – 201 ObOWi 187/26), ist der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG bei einem Auflagenverstoß nicht am erzielten Transportlohn zu bemessen. Dies findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass mit der bloßen Be- bzw. Missachtung einer Auflage nicht die für den Transport erteilte Ausnahmegenehmigung als solche steht und fällt und der Transport als solcher auch bei Missachtung einzelner Auflagen rechtlich zulässig bleibt. Der wirtschaftliche Vorteil, der nach dem Nettoprinzip zu bestimmen ist (BGH, Urt. v. 27.04.2022 – 5 StR 278/21; Beschluss vom 08.12.2016 – 5 StR 424/15), besteht in diesem Fall (anders als bei einem Verstoß gegen den Inhalt der Genehmigung selbst oder gegen Bedingungen, unter denen diese erteilt wurde) nicht in dem für die Fahrt gezahlten Entgelt, sondern nur in den durch die Nichtbeachtung der Auflage ersparten Aufwendungen, im konkreten Fall somit in den für den Einsatz eines der deutschen Sprache mächtigen Fahrers ersparten Aufwendungen anstelle eines der deutschen Sprache nicht mächtigen.
V.
24 Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
25 Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Eine Verantwortung des Repräsentanten für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von sonstigen Mitarbeitern der juristischen Person oder Personenvereinigung besteht im Rahmen des § 30 OWiG nur dann, wenn ihm die Taten nach den allgemeinen Grundsätzen zu Täterschaft und Teilnahme als eigenes Tun oder Unterlassen zugerechnet werden können. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ein solches Verhalten des Repräsentanten festzustellen und zu beschreiben. (Rn. 10 – 12)
Die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass sie das Rechtsbeschwerdegericht auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze überprüfen kann (Fortführung von BayObLG BeckRS 2025, 16905). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 Abs. 1 OWiG erfordert die Feststellung einer konkreten Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch einen konkreten in § 30 Abs. 1 Nr. 1–5 OWiG näher definierten Repräsentanten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Anders als bei der Einziehung des Werts von Taterträgen nach § 29a OWiG, bei der auf das durch oder für die Tat erlangte Etwas abzustellen ist, ist der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG bei einem Auflagenverstoß nicht am erzielten Transportlohn, sondern an den durch die Nichtbeachtung der Auflage ersparten Aufwendungen zu bemessen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person
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