BayObLG 1. Strafsenat, 2026-04-09, 1 Ws 111/26 e

1 Ws 111/26 eObergericht / I. Strafkammer09.04.2026

Regest

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung haftgrundbezogener Maßnahmen auf der Grundlage des § 119 Abs. 1 StPO ist eine Gefährdung der dort bezeichneten Haftzwecke, der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann. Für das Vorliegen einer solchen Gefährdung müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. (Rn. 15)

Gesamter Gesetzestext

BayObLG 1. Strafsenat — 2026-04-09 — 1 Ws 111/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-09

Aktenzeichen: 1 Ws 111/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2026 aufgehoben. Die Anordnung im Beschränkungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22.07.2025, wonach Besuch und Inhaftierter durch eine Vorrichtung zu trennen sind, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließt, wird auf Antrag des Angeschuldigten dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Besuche seiner Eltern, der Geschwister und seiner Lebensgefährtin ohne Trennscheibe empfangen darf.

II. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeschuldigten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1 Der Angeschuldigte befindet sich seit 30.07.2025 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts vom 22.07.2025, eröffnet am 30.07.2025. Ihm wird darin Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 3 Abs. 1, 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB zur Last gelegt. Gestützt wurde der Haftbefehl auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StPO.

2 Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht gemäß §§ 116b, 119 Abs. 1 StPO anlässlich des Vollzugs der Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten u.a. folgende Maßnahmen angeordnet:

„ – Besuche bedürfen der Erlaubnis (§ 119 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StPO) und sind zu überwachen (§ 119 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StPO).

  • Besuch und Inhaftierter sind durch eine Vorrichtung zu trennen, welche die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 StPO).“

3 Mit Beschluss vom 20.10.2025 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Angeschuldigten auf Aufhebung der Trennscheibenanordnung bei der Abwicklung von Besuchen ab. Die JVA war zuvor angehört worden und hatte sich mit Schreiben vom 07.10.2025 aus vollzuglicher Sicht gegen die Aufhebung der Anordnung der Trennscheibe gewandt.

4 Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 31.12.2025 gegen den Angeschuldigten Anklage wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in 6 Fällen gemäß § 30a Abs. 1, BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 25 Abs. 2, § 53 StGB erhoben. Ob über den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Haftbefehl anzupassen entschieden wurde, ergibt sich aus der dem Senat vorliegenden Akte nicht.

5 Mit Verteidigerschriftsatz zum 04.02.2026 beantragte der Angeschuldigte die Trennscheibenanordnung bei Besuchen der Verlobten, Eltern und der Geschwister des Angeschuldigten aufzuheben. Mit eigenem Schreiben (undatiert) beantragte der Angeschuldigte selbst die einmalige Erlaubnis eines Besuches ohne Trennscheibe, damit er mit seiner zukünftigen Frau ungehindert die Ehe schließen könne.

6 Die Staatsanwaltschaft wandte sich am 04.02.2026 gegen die Aufhebung der Trennscheibenanordnung. Sie begründete dies damit, dass in der Person des Angeschuldigten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt bestehen würden.

7 Die JVA hat mit Schreiben 12.02.2026 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass von einer Abstinenz des Gefangenen im laufenden Vollzug ausgegangen werde und aus ihrer Sicht nunmehr keine zwingenden Gründe für eine Trennscheibenanordnung bei Privatbesuchen der Angehörigen der Untersuchungsgefangenen bestünden. Ob die Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO aus verfahrenssichernden Gründen erforderlich seien, könne dort nicht beurteilt werden.

8 Mit Beschluss vom 10.02.2026 wies die Strafkammer des Landgerichts den Antrag des Angeschuldigten, die Anordnung des Beschränkungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 22.07.2025, wonach Besuche und Inhaftierter durch eine Vorrichtung zu trennen sind, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließt, bei dem Besuch seiner Verlobten/Ehefrau, seiner Eltern und seiner Geschwister aufzuheben, zurück. Sie begründete die Anordnung damit, dass die Anordnung der Überwachung des Besuchs des Angeschuldigten mittels Trennscheibe sich als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweise, um der konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch Übergabe von Gegenständen entgegenzutreten. Dies gelte auch unter sorgfältiger Berücksichtigung des Schutzes durch Art. 6 GG beim Besuch der Verlobten und baldigen Ehegattin sowie der Familienangehörigen.

9 Hiergegen hat der Angeschuldigte mit Verteidigerschriftsatz vom 24.02.2026 Beschwerde eingelegt, der die Strafkammer des Landgerichts mit Beschluss vom 24.02.2026 nicht abgeholfen hat.

10 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 26.02.2026 beantragt, die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der Strafkammer des Landgerichts vom 10.02.2026 als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.

11 Hierzu hatte der Angeschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich mit Verteidigerschreiben vom 16.03.2026.

12 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse, Stellungnahmen und Verteidigerschriftsätze sowie auf das Schreiben des Angeschuldigten Bezug genommen.

II.

13 Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Aufrechterhaltung der haftbeschränkenden Maßnahmen aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 22.07.2025 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2026 ist zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 StPO), und begründet. Die Anordnung der Trennscheibe bei Besuchen der Eltern, Geschwister und seiner Lebensgefährtin entfällt. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG kann diese durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am 22.07.2025 nach § 119 StPO getroffene Anordnung nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2026 war daher aufzuheben und dem Antrag des Angeschuldigten vom 04.02.2026 stattzugeben.

14 1. Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, können gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden.

15 Für die Zulässigkeit der über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehenden Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft ist hauptsächlich der im Haftbefehl angewendete Haftgrund maßgebend. Es kann jedoch auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden (Schmitt/Köhler 68. Aufl. § 119 StPO Rz. 5 m.w.N.). Bei der Anwendung des generalklauselartigen § 119 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO ist daher eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen, der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann. Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheit missbraucht, reicht nicht aus. Gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität mag die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO in der überwiegenden Zahl der Fälle erforderlich sein, bedarf jedoch auch hier einer einzelfallbezogenen Begründung; zumindest ist der jeweilige Stand der Ermittlungen zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14).

16 Besondere Anforderungen gelten im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bei Besuchen von Familienangehörigen. Hier ist der wertenscheidenden Norm des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Maßnahmen, die die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Untersuchungsgefangenen und nahen Familienangehörigen einschränken, müssen auf das Unumgängliche beschränkt bleiben (BeckOK/StPO-Krauß § 119 Rz. 21 m.w.N.). Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen der betroffenen Person zu ihrer Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt die notwendige Kommunikation zwischen der inhaftierten Person und ihren in Freiheit lebenden Angehörigen und kann dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet werden. Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.07.2019 – 2 BvR 2158/18). Die Anordnung einer „Trennscheibe“ ist jedenfalls bei Familienangehörigen nur zulässig, wenn konkrete Missbrauchsgefahren in der Person des Gefangenen oder des Besuchers bestehen (vgl. KG, Beschluss vom 10.06.2009 – 2 Ws 510/08).

17 2. Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist dem Antrag des Angeschuldigten auf Wegfall der mit Beschluss vom 22.07.2025 getroffenen Anordnungen, Besuche und Inhaftierten durch eine Vorrichtung zu trennen, welche die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließt, in Bezug auf die Eltern, die Geschwister und seine Lebensgefährtin stattzugeben, und der Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2026 daher aufzuheben.

18 a) Ob eine Trennscheibenanordnung generell aus den in § 119 StPO genannten Gründen geboten ist bzw. war, kann der Senat offenlassen. Denn unterstellt, sie wäre nach dieser Vorschrift geboten gewesen, ist sie jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG in Bezug auf Besuche der im Tenor genannten Angehörigen nicht mehr veranlasst.

19 Bei Besuchen von Angehörigen ist der Bedeutung bestehender Bindungen angemessen Rechnung zu tragen. Beschränkungen, insbesondere solche, die Berührungen nicht zulassen oder durch ihre bauliche Ausgestaltung eine psychologische Barriere darstellen, sind nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, nach denen mit einem Missbrauch durch den Untersuchungsgefangenen oder dem Besucher gerechnet werden muss (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.2012 – 2 Ws 11/12 = BeckRS 2016, 16589 u.v. 16.02.2012 – 1 Ws 76/12 = BeckRS 2016, 16590). Solche konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die Angehörigen liegen nicht vor. Der Angeschuldigte befindet sich bereits seit 22.07.2025 in Untersuchungshaft, mithin eine längere Zeit, ohne dass insoweit besondere Vorkommnisse bei den Besuchen der Angehörigen mitgeteilt wurden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Haftzwecke i. S. d. § 119 StPO durch die Angehörigen sind nicht erkennbar. Auch die JVA äußerte – aus ihrer zu beurteilenden Sicht in Bezug auf die Ordnung in der Anstalt – keine Bedenken gegen den Wegfall der Trennscheibe bei Angehörigen.

20 Der Senat geht auch davon aus, dass die JVA vor und nach den Besuchen die entsprechenden (allgemeinen) Vorkehrungen treffen wird, um evtl. Übergaben von Gegenständen zu unterbinden.

21 b) Darüber hinaus trägt die Begründung des Landgerichts nicht die nach § 119 Abs. 1 StPO getroffene Anordnung. Das Amtsgericht hat die Anordnung auf § 119 StPO gestützt. Das Landgericht hat die Aufrechterhaltung der Trennscheibe hingegen damit begründet, dass die Anordnung der Überwachung des Besuchs des Angeschuldigten mittels Trennscheibe sich als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweise, um der konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch Übergabe von Gegenständen entgegenzutreten. Das Landgericht hätte sich indes bei seiner Entscheidung an § 119 StPO orientieren müssen.

22 Durch die Neuordnung des Rechtes über Beschränkungen in der Untersuchungshaft durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) und der damit einhergehenden Neufassung des § 119 StPO mit Wirkung vom 1. Januar 2010 hat der Gesetzgeber dem Wegfall der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs durch die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG im Rahmen der Föderalismusreform (Gesetz vom 28.08.2006, BGBl I 2034) mit der Folge Rechnung getragen, dass in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nur noch die Regelung solcher Beschränkungen der Untersuchungshaft verblieben ist, die zur Erreichung der Haftzwecke erforderlich sind. Dementsprechend ist die zuvor noch in § 119 Abs. 3 StPO a.F. enthaltene gerichtliche Anordnungskompetenz für Beschränkungen, welche die Ordnung in der Anstalt betreffen („Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert“), nicht aufrechterhalten worden. Die in § 119 Abs. 1 StPO geschaffene Neuregelung beschränkt sich allein auf Anordnungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, mithin auf solche Regelungen, welche allein zur Umsetzung der Zwecke der Untersuchungshaft geboten sind. Die zuvor noch bundeseinheitlich geltende UVollzO wurde durch entsprechende landesgesetzliche Regelungen abgelöst, und zwar in Bayern durch das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BayUVollzG vom 20.12.2011.

23 Damit ist auch die zuvor gemäß § 119 Abs. 3 StPO a.F. bestehende richterliche Kompetenz zur Auferlegung von Beschränkungen, die die Ordnung der Vollzugsanstalt erfordert, entfallen.

24 Die Entscheidungskompetenz für vollzuglich gebotene Maßnahmen ist durch Art. 6 BayUVollzG geregelt („Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unter Beachtung der Belange des Strafverfahrens.“). Damit obliegt die Entscheidung darüber, ob zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt derartige Einschränkungen erforderlich sind, originär der Haftanstalt (Art. 6, 17 BayUVollG). Erst nach einer solchen Anordnung ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß dem mit Wirkung vom 01. Januar 2010 eingefügten § 119a StPO zulässig ist (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2014 – III-1 Ws 77/14, III-1 Ws 78/14, III-1 Ws 89/14). Eine solche Entscheidung der JVA fehlt.

25 c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die richterlichen Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO gemäß § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO ausschließlich der/die Strafkammervorsitzende allein zuständig ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.), wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob eine Entscheidung durch das Kollegialgericht „unschädlich ist“ (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 126a Rz. 10), da der Beschluss bereits im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG aufzuheben ist.

III.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Leitsatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung haftgrundbezogener Maßnahmen auf der Grundlage des § 119 Abs. 1 StPO ist eine Gefährdung der dort bezeichneten Haftzwecke, der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann. Für das Vorliegen einer solchen Gefährdung müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. (Rn. 15)

Leitsatz

§ 119 Abs. 1 StPO beschränkt sich allein auf die Möglichkeit von Anordnungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Die Entscheidung darüber, ob zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Haftanstalt Einschränkungen der Rechte des Untersuchungsgefangenen erforderlich sind, obliegt originär dieser und nicht dem Gericht (Art. 6, 17 BayUVollG). Erst gegen eine Anordnung der Haftanstalt ist gemäß § 119a StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. (Rn. 22 – 24)

Leitsatz

Die Anordnung einer Trennscheibe bei Besuchen von Familienangehörigen in der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn konkrete Missbrauchsgefahren in der Person des Gefangenen oder des Besuchers bestehen (ebenso OLG Nürnberg BeckRS 2016, 16590). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

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Zulässigkeitsvoraussetzungen und Anordnungskompetenz für haftgrundbezogene Maßnahmen

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