OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2026-05-20, 3 UKl 15/25 e

3 UKl 15/25 eObergericht / III. Zivilkammer20.05.2026

Regest

Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern kann sich aus den asymmetrischen Bindungsfristen der Vertragsparteien an einen Mobilfunkvertrag ergeben, wenn Verbraucher einen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossenen Vertrag – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist – nur zum jeweiligen Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen können, während das Telekommunikationsunternehmen berechtigt ist, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jederzeit zu kündigen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Bamberg 3. Zivilsenat — 2026-05-20 — 3 UKl 15/25 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 3 UKl 15/25 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands der X. AG als auch den Geschäftsführern der X. GmbH, gegenüber Verbrauchern, betreffend Verträge über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen, die Verwendung der folgenden – nicht in eckige Klammern gesetzten – Bestimmung zu unterlassen:

„Vertragslaufzeit/ Kündigung

[7.2. Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.] „Abweichend hiervon kann X. GmbH Verträge über die Tarife A. M. oder A. S. jederzeit mit einer Frist von 1 Monat kündigen, auch bereits vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit.“

  1. Die Beklagte wird verurteilt, 386,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz an den Kläger seit 04.09.2025 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung gem. § 1 UKlaG aufgrund eines geltend gemachten Verstoßes einer Klausel gegen das Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkdienstleistungen in Bezug auf eine anbieterseitige Kündigungsmöglichkeit in Anspruch. Zudem macht er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auslagenerstattung gem. § 5 UKlaG geltend.

2 1. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein und als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Position und das Recht der Verbraucher in einer sozialen Marktwirtschaft zu stärken, unter anderem durch die Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter anderem unter der Marke „A.“ Mobilfunkdienste erbringt.

3 2. Unter der URL „https://www.A.online.de/“ betreibt die Beklagte eine Webseite, auf der sie Verbrauchern die Möglichkeit zum Abschluss von Mobilfunkverträgen anbietet. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkdienstleistungen (Postpaid-/Laufzeitverträge), Stand: März 2025 (im Folgenden: AGB Mobilfunkdienstleistungen), verwendet sie unter Ziffer 7 („Vertragslaufzeit / Kündigung“) die folgende Bestimmung:

„[7.1 Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.]

7.2 Abweichend hiervon kann X. GmbH Verträge über die Tarife A. M. und A. S. jederzeit mit einer Frist von 1 Monat kündigen, auch bereits vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit.

4 Wegen der AGB Mobilfunkdienstleistungen im Ganzen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

5 Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der Vertragszusammenfassung für das Produkt A. M. (2025) vom 20.03.2025 [Anlage K 2] sowie im Produktinformationsblatt gemäß § 1 TK-Transparenzverordnung für das Produkt A. M. (2025) (Mobilfunk) [Anlage K 3].

6 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2025 (Anlage K 4) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Aufwendungsersatz auf.

7 Die Beklagte stellte sich mit Schreiben vom 17.04.2025 (Anlage K 5) auf den Standpunkt, keine Unterlassungserklärung abgeben zu müssen. Sie vertrat die Auffassung, sich rechtmäßig zu verhalten.

8 4. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsantrag auf §§ 1, 3 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, bzw. i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 bzw. i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

9 a. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die beanstandete Klausel verstoße gegen den Grundgedanken des § 241 Abs. 1 S. 1 BGB „pacta sunt servanda“. Aus einer verbindlich vereinbarten Vertragslaufzeit könne man sich nach der gesetzlichen Konzeption nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes lösen (§§ 314, 626 BGB). Mit diesem wesentlichen Grundgedanken sei die streitgegenständliche Klausel nicht zu vereinbaren, weil sie allein der Beklagten ermögliche, sich jederzeit mit kurzer Frist einseitig und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig vom Vertrag zu lösen, während dem Verbraucher bis zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit kein ordentliches Kündigungsrecht zur Verfügung stehe.

10 b. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung stehe ihm auch aus § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Bei Mobilfunkverträgen mit einer festgelegten Mindestlaufzeit gehöre es zu den wesentlichen Rechten des Kunden, dass dieser die versprochene Leistung innerhalb des vereinbarten Vertragszeitraums erhält. Bei der Laufzeitbindung handele es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Sie ermögliche dem Kunden eine langfristig planbare Nutzung der Leistung zum vereinbarten Preis. Diese Planungssicherheit werde durch die beanstandete Klausel vollständig beseitigt.

11 c. Außerdem benachteilige die angegriffene Klausel die Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Neben der fehlenden Planungssicherheit schneide sie ihnen etwa bei rabattierten Langzeitverträgen die Inanspruchnahme des Rabatts über die gesamte Laufzeit ab. Auch könne sie vorzeitig zum Anfall etwaig höherer Tarife eines neuen Anbieters sowie des mit einem Anbieterwechsel verbundenen Aufwands wie Vergleiche der verschiedenen auf dem Markt befindlichen Angebote und Organisation der Rufnummernmitnahme führen. Zudem verletzten die asymmetrischen Bindungsfristen das Vertrauen des Verbrauchers in das vertragliche Gleichgewicht. Schließlich ermögliche die Klausel der Beklagten die Selektion nach Verbraucherverhalten, indem sie sich von unwirtschaftlichen Verträgen ohne Angabe von Gründen vorzeitig lösen könne.

12 Entgegen der Ansicht der Beklagten liege die Durchführung eines Mobilfunkvertrags bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit nicht ausschließlich im Interesse des Anbieters, sondern auch des Kunden. In der Praxis würden Mobilfunkverträge mit längerer Mindestvertragslaufzeit regelmäßig mit besonderen Vorteilen versehen – etwa einem im Vergleich zu kürzer laufenden Verträgen günstigeren Monatspreis oder entgeltfreien zusätzlichen Leistungen (z. B. höheres Datenvolumen oder vergünstigte bzw. subventionierte Endgeräte). Diese Vergünstigungen stellten wirtschaftlich betrachtet die Gegenleistung des Anbieters für die längere Bindung des Kunden dar. Dies zeige sich etwa an dem Angebot der Beklagten für den Tarif A. S. F., der bei jederzeitiger monatlicher Kündigungsmöglichkeit für 39,99 € monatlich, bei 24-monatiger Laufzeit aber für 24,99 € angeboten wird und zusätzlich noch eine sechsmonatige Gratisnutzung von ChatGPT Plus im Wert von 138,00 € beinhaltet.

13 Die Auffassung der Beklagten, Art. 105 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Elektronische Kommunikationskodex-RL, im Folgenden: EECC) zeige, dass die Mindestvertragslaufzeit ihrem Sinn und Zweck nach lediglich dem Schutz des Anbieters diene, finde keine Stütze im Gesetz. Gegen diese These spreche bereits die systematische Stellung der Vorschrift unter dem Titel „Endnutzerrechte“. Die Auslegung der Beklagten verkehre den Normzweck, die Begründung von Endnutzerrechten, in ihr Gegenteil.

14 d. Eine Inhaltskontrolle sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Grund gem. § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, dass sich die Klausel sich im Rahmen des § 621 BGB bewege. Die streitgegenständliche Klausel entspreche keinesfalls dieser Norm, da sie gem. § 620 Abs. 2 BGB nur auf für unbestimmte Zeit geschlossene Dienstverhältnisse Anwendung finde.

15 e. Die Ansicht der Beklagten, die in Art. 101 EECC angeordnete Vollharmonisierung stehe dem begehrten Unterlassungsanspruch entgegen, hält der Kläger nicht für überzeugend. Aus den Erwägungsgründen lasse sich deutlich ablesen, dass die hier streitgegenständliche Klausel von der Wirkung des Art. 101 EECC nicht umfasst sei.

16 aa. Erwägungsgrund 257 EECC sehe vor, dass sich die vollständige Harmonisierung auf die Angelegenheiten beschränke, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Endnutzerrechte erfasst werden. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Regelungen des Artikel 105 Abs. 1 und 3 EECC seien im 3. Titel der Richtlinie unter der Überschrift „Endnutzerrechte“ verortet. Die beanstandete Klausel stelle jedoch keine dort geregelte „Angelegenheit“, insbesondere kein Endnutzerrecht, dar. Die in Art. 105 Abs. 1 und Abs. 3 EECC geregelten „Angelegenheiten“ im Sinne des Erwägungsgrunds 257 beträfen zum einen die Rechte der Endnutzer im Hinblick auf die anbieterseits vorgegebene Mindestvertragslaufzeit und zum anderen die gegenüber einem Endnutzer längstens zulässige Kündigungsfrist für den Fall, dass er einen automatisch verlängerten Vertrag kündigen möchte. Die angegriffene Klausel berühre diesen Regelungsgegenstand nicht, zumal sie auch – und insbesondere – während der Mindestvertragslaufzeit Anwendung finden solle.

17 Gleiches folge auch aus Erwägungsgrund 276 der Richtlinie, nach der die Bestimmungen über die Vertragskündigung sonstige Bestimmungen der Union oder des nationalen Rechts, die regeln, aus welchen Gründen Diensteanbieter oder Endnutzer Verträge kündigen oder Vertragsbedingungen ändern dürfen, nicht berühren sollten (Bl. 34 f.).

18 bb. Außerdem stelle der EECC an anderer Stelle ausdrücklich klar, dass die nationalen Verbraucherschutzvorschriften weiterhin anwendbar bleiben.

19 Gemäß dem 2. Satz des 258. Erwägungsgrundes des EECC unterlägen Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten zusätzlich zu dieser Richtlinie den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 6 Abs. 1 Halbsatz 1 der RL 93/13 EWG lege den Mitgliedstaaten die Regelung auf, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind. Die Vorschrift sehe weiterhin vor, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen. Als Vorgabe für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften stelle Artikel 3 Abs. 1 der RL 93/13/EWG klar, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der durch die Regelvermutungen in Abs. 2 ergänzt werde, setze die Generalklausel des Artikel 3 Abs. 1 der RL 93/13/EWG in nationales Recht um. Folglich sei die Anwendbarkeit von § 307 BGB entgegen der Ansicht der Beklagten durch die Vollharmonisierung des EECC nicht ausgeschlossen.

20 Auch S. 3 des Erwägungsgrunds Nr. 258 und Erwägungsgrund 276 Satz 4 zum EECC zeige, dass die Anwendbarkeit nationalen Verbraucherschutzrechts nicht gesperrt werde. Daher unterfalle Art. 105 EECC nicht der Schrankenregelung des § 307 Abs. 3 BGB.

21 5. Schließlich begehrt der Kläger gem. § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG die Zahlung pauschal geltend gemachter Abmahnkosten, die er auf 386,75 € brutto (325,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer) beziffert.

22 6. Der Kläger beantragt zuletzt,

(1) die Beklagte zu verurteilen,

a) bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands der X. AG als auch den Geschäftsführern der X. GmbH, gegenüber Verbrauchern, betreffend Verträge über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen, die Verwendung der folgenden – nicht in eckige Klammern gesetzten – Bestimmung zu unterlassen:

„Vertragslaufzeit/ Kündigung

[7.2. Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.]

„Abweichend hiervon kann X. GmbH Verträge über die Tarife A. M. oder A. S. jederzeit mit einer Frist von 1 Monat kündigen, auch bereits vor Ablauf der vereinbarten

Mindestlaufzeit.“

b) 386,75 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen.

23 7. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

24 Sie meint, die angegriffene Klausel unterliege bereits nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, halte einer solchen allerdings auch stand.

25 a. Das in der angegriffenen Klausel enthaltene Kündigungsrecht sei vom EECC gedeckt und der Inhaltskontrolle entzogen.

26 aa. Die Regelung des Art. 105 EECC, die mit § 56 TKG in nationales Recht umgesetzt worden sei, stelle eine abschließende Bestimmung zum Themenkomplex „Vertragslaufzeit und -kündigung“ bei Telekommunikationsverträgen dar. Da für den Regelungsbereich der Endnutzerrechte, dem auch Art. 105 EECC zugeordnet ist, gemäß Art. 101 Abs. 1 EECC der Grundsatz der Vollharmonisierung gelte, seien abweichende Regelungen im nationalen Recht nur in den von der Richtlinie ausdrücklich zugelassenen Fällen möglich. Eine Ausnahme sehe der EECC jedoch für die hier einschlägige Kündigungsmöglichkeit des Anbieters auch während der Mindestlaufzeit nicht vor. Art. 105 Abs. 1 S. 2 EECC erfasse nur die Zulassung kürzerer maximaler Mindestlaufzeiten als 24 Monate, um die es vorliegend nicht gehe.

27 bb. Entgegen der Ansicht des Klägers bestätige Erwägungsgrund 257 die abschließende Wirkung des Art. 105 EECC im Sinne des Verständnisses der Beklagten. Die Vollharmonisierung diene dem Verbraucherinteresse an einem einheitlichen Schutzniveau innerhalb der Union, aber auch dem Schutz der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen in ihrem Vertrauen darauf, dass sie nicht mit zusätzlichen verbraucherschützenden Regelungen in grundsätzlich durch den EECC normierten Bereichen rechnen müssten. Dieser Zielsetzung folgend regele Art. 105 EECC daher nicht nur einzelne Fragen des Verbraucherschutzes zur Vertragslaufzeit und Kündigung, sondern treffe eine abschließende, vollharmonisierte Regelung für diesen Themenkomplex. Die „Angelegenheit“ im Sinne des Erwägungsgrunds 257 sei die Vertragslaufzeit und die Kündigung. Diese Bereiche würden von Art. 105 EECC erfasst und vollharmonisiert geregelt.

28 Der Erwägungsgrund 258 stelle lediglich klar, dass keine Doppelungen in Verträgen notwendig seien, nur weil der EECC Informationsanforderungen enthalte, die bereits in der Klausel-Richtlinie geregelt seien. Er beziehe sich allein auf Art. 102 EECC, der die Informationsanforderungen für Verträge normiere. Eine Regelung dahingehend, dass neben dem EECC grundsätzlich auch weiterhin die genannten Richtlinien bzw. nationalen Verbraucherschutzvorschriften anwendbar sein sollen, werde dagegen nicht getroffen. Eine solche Regelung unterliefe die angestrebte Vollharmonisierung in allen Regelungsbereichen und lasse insbesondere auch Erwägungsgrund 257 leerlaufen.

29 Auch Satz 4 des Erwägungsgrunds 276, nach dem nationale Bestimmungen über die Vertragskündigung durch den EECC unberührt bleiben sollten, spreche nicht gegen eine abschließende Regelungswirkung des Art. 105 EECC. Dieser Satz beziehe sich nur auf die im vorangegangenen Satz 3 des Erwägungsgrunds 276 gegenständliche Konstellation des Endnutzerschutzes bei Vertragskündigungen wegen Wohnortwechsels.

30 cc. Aus der Regelung zu den Informationsanforderungen für Verträge gem. Art. 102 EECC folge im Gegenschluss, dass der EU-Normgeber im Anwendungsbereich des Art. 105 EECC keine weitergehenden nationalen Regelungen habe gestatten wollen. Bei den Informationsanforderungen finde sich nämlich mit Art. 102 Abs. 7 EECC eine ausdrückliche Öffnungsklausel („Es steht den Mitgliedsstaaten weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen in Bezug auf die nicht durch diesen Artikel regulierten Aspekte beizubehalten oder einzuführen, um insbesondere neu auftretende Fragen anzugehen.“), welche in Art. 105 EECC fehle. Art. 102 Abs. 7 EECC belege, dass im gem. Art. 101 EECC vollharmonisierten Bereich des Titels III EECC („Endnutzerrechte“) nationale Sonderregelungen nur bei entsprechenden in der Richtlinie ausdrücklich enthaltenen Öffnungsmöglichkeiten zulässig sein sollten.

31 b. Die Beklagte meint weiter, selbst wenn der EECC entgegen ihrer Auffassung die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht ausschließe, scheide ein Verstoß der streitgegenständlichen Klausel gegen § 307 BGB aus.

32 aa. Die Klausel sei gem. § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. Sie weiche von zwingenden Rechtsvorschriften nicht ab und ergänze diese auch nicht. Für auf unbestimmte Zeit geschlossene Dienstverhältnisse wie Telekommunikationsverträge finde sich in § 621 BGB bereits eine Regelung zu Kündigungen. Von dieser weiche die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte mit einer einmonatigen Kündigungsfrist nicht ab.

33 bb. Selbst wenn man eine Inhaltskontrolle zulasse, halte die angegriffene Klausel dieser stand. Eine Unwirksamkeit ergebe sich weder aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB noch aus der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

34 (1) Die Klausel sei nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „pacta sunt servanda“, wie er als Grundgedanke der Vorschrift des § 241 BGB zugrunde liege, sei nicht ersichtlich. Eine Kündigung widerspreche diesem Grundsatz nicht, da sie ein rechtlich anerkanntes Instrument zur Auflösung von Verträgen sei. Daran ändere auch die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit nichts.

35 (2) Die angegriffene Klausel gefährde auch nicht den Vertragszweck gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.

36 Der Vertragszweck eines Mobilfunkvertrags sei die Nutzung von Mobilfunkdiensten gegen Entgelt. Diesem Zweck laufe die Einräumung einer Kündigungsoption für die Beklagte noch während der Mindestvertragslaufzeit nicht zuwider. Die genannten Hauptleistungspflichten seien durch die Kündigungsregelung nicht betroffen, da sie nicht derart eingeschränkt würden, dass dem Kunden als Vertragspartner Rechtspositionen genommen oder geschmälert werden, die ihm der Vertrag nach Inhalt und Zweck geben sollte, so dass dadurch die Verwirklichung des Vertragszwecks tatsächlich gefährdet sei.

37 Einen Schutz der Verbraucher durch eine bestimmte Länge der Kündigungsfrist bzw. die Verbindlichkeit der Mindestvertragslaufzeit auch für den Anbieter sei nicht erforderlich. Diese Wertung bestätige sich insbesondere auf dem Mobilfunkmarkt. Der laufende technische Fortschritt führe dazu, dass parallel zu den ständigen technischen Entwicklungen und Neuerungen immer noch bessere Angebote auf den Markt kämen und der Verbraucher bereits nach kurzer Zeit nicht mehr auf dem neuesten technischen Stand sei. Entsprechendes gelte für die Preisentwicklung: Wie allgemein bekannt müssten Verbraucher im Mobilfunksektor für die gleichen Datenvolumina immer weniger bezahlen. Die Beendigung eines Mobilfunkvertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit komme dem Mobilfunkkunden daher immer entgegen – im Gegensatz zum Anbieter, der von der Lösung eines Vertrags mit aufgrund Zeitablaufs schlechterer technischer Parameter zum höheren Preis in der Regel profitiere.

38 Einen Nachteil für den Verbraucher wegen der vorzeitigen Notwendigkeit eines neuen Vertragsabschlusses sieht die Beklagte nicht. Die Monatsfrist reiche aus, um dem Verbraucher ohne großen Aufwand die Suche eines neuen Anbieters zu ermöglichen.

39 (3) Schließlich stelle die Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

40 (a) Anders als der Kläger behaupte, enthalte die Klausel keine Angaben zur Mindestvertragslaufzeit. Es könne also nicht unterstellt werden, diese betrage stets 24 Monate. Sie könne auch deutlich kürzer sein. Die einmonatige Kündigungsfrist stehe daher nicht automatisch in einem Missverhältnis zur Mindestvertragslaufzeit. Der Unterlassungsantrag des Klägers umfasse damit auch eindeutig rechtmäßige Gestaltungen und gehe mithin zu weit.

41 (b) Die asymmetrische Ausgestaltung der Bindungsfrist stelle „kein Problem“ dar, solange nicht gleichzeitig mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geworben werde. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf einen Beschluss des LG Düsseldorf vom 24.04.2025, den sie als Anlage LSG 3 vorlegt.

42 (c) Unabhängig von der Mindestvertragslaufzeit sei das während der Mindestlaufzeit nur der Beklagten zustehende Kündigungsrecht per AGB nicht unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

43 Die Begrenzung der Mindestvertragslaufzeit diene ihrem Sinn und Zweck nach dem Schutz des Nutzers. Die Mindestvertragslaufzeit bewirke, dass er an einen für ihn ungünstig gewordenen Vertrag gebunden sei, was für ihn nachteilig, für den Anbieter aber von Vorteil sei. Sie sei daher auf maximal 24 Monate zu beschränken. Wenn der Anbieter noch vor Ablauf dieser Frist den Vertrag beende, komme er dem Verbraucherinteresse damit entgegen. Diese Wertung entfalte Wirkung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unangemessene Benachteiligung“ in § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Zudem entspreche die Kündigungsfrist von einem Monat der Vorgabe des § 56 Abs. 3 TKG.

44 Die von der Klägerseite herangezogene Entscheidung des OLG Koblenz vom 30.10.2003 (2 U 504/03) hält die Beklagte für nicht übertragbar, da sie lange vor Inkrafttreten des EECC erging. Zu dieser Zeit sei eine Anwendung nationalen Verbraucherschutzrechts noch möglich gewesen. Außerdem habe bei der dort zu beurteilenden Konstellation eine andere Interessenlage bestanden als bei Mobilfunkverträgen.

45 c. Für den Fall, dass dem Klageabweisungsantrag nicht stattgegeben werde, regt die Beklagte eine Vorlage des Verfahrens an den EuGH zur Klärung der Frage an, ob sich die in Art. 101 Abs. 1 EECC geregelte Vollharmonisierung dergestalt auf Art. 105 EECC auswirke, dass es dem nationalen Gesetzgeber untersagt ist, von Art. 105 EECC abweichende rechtliche Bestimmungen aufrecht zu erhalten oder einzuführen.

46 Das Verhältnis zwischen dem vollharmonisierten EECC und den daraus folgenden Anforderungen des TKG einerseits sowie den Vorgaben der §§ 305 ff. BGB andererseits seien aktuell Gegenstand mehrerer Verfahren, die z.T. dem EuGH vorliegen (z.B. OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 26.9.2024 – I-20 U 35/24 – einseitiges Vertragsänderungsrecht) oder noch Gegenstand eines Revisionsverfahrens seien (z.B. OLG Hamburg Urt. v. 19.12.2024 – 10 UKl 1/24 – Vertragslaufzeit). Auch der erkennende Senat habe sich mit dieser Thematik in der Sache 3 UKl 17/24e bereits befasst, in der er sich aufgrund der Regelung des Art. 105 Abs. 4 UA 1 der Richtlinie, umgesetzt durch § 57 TKG, die Frage stellen musste, ob hierdurch als lex specialis die allgemeinen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen seien. Dem Beschluss des erkennenden Senats in der Sache 3 UKl 17/24 e vom 16.07.2025 liege der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024 in der Sache 20 U 35/24 (Anlage LSG 1) zugrunde, in dem das OLG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt habe, ob Art. 105 Abs. 4 UA 1 EECC entsprechend Art. 101 Abs. 1 EECC vollharmonisiert sei mit der Folge, dass diese Bestimmung und der entsprechende § 57 Abs. 1 S. 1 TKG als lex specialis den AGB-Bestimmungen vorgingen und weitergehende, sich insbesondere aus § 308 Nr. 4 BGB ergebende Anforderungen ausgeschlossen seien. In der hier vorliegenden Konstellationen stelle sich eine vergleichbare Frage.

47 Die Beklagte meint, zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf das EuGH-Vorabentscheidungsverfahren C-669/24 (aufgrund Vorlagebeschlusses des OLG Düsseldorf vom 26.09.2024, Az. I-20 U 35/24, Anlage LSG 1) auszusetzen, weil dort wie hier auch die Auswirkung der Vollharmonisierungswirkung des Art. 101 EECC auf die Zulässigkeit nationaler Regelungen im Anwendungsbereich des Art. 105 EECC gegenständlich sei.

48 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

49 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht.

50 1. Die Klage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Bamberg ist gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG, § 2 Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.V. mit § 6 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig. Der Kläger ist nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 UKlaG klagebefugt. Einwände gegen die Zulässigkeit erhebt die Beklagte zu Recht auch nicht.

51 2. Die zulässige Klage ist begründet.

52 a. Dem Kläger steht gem. § 1 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen beanstandeten Klausel zu (Klageantrag Ziff. 1).

53 aa. Die Klausel ist unstreitig Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne des § 305 BGB.

54 bb. Sie benachteiligt die Verbraucher unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

55 (1) Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich aus den asymmetrischen Bindungsfristen der Vertragsparteien an den Mobilfunkvertrag. Der Kunde kann den auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist – nur zum jeweiligen Ablauf kündigen. Die Beklagte ist hingegen berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jederzeit zu kündigen. Zwar liegen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen vor, aber unterschiedliche Bindungsfristen, was ein vergleichbares Problemfeld darstellt.

56 Nicht jede Vereinbarung unterschiedlich langer Kündigungs- bzw. Bindungsfristen benachteiligt den Vertragspartner unangemessen (zu asymmetrischen Kündigungsfristen BGH, Urteil vom 30.05.2001 – XII ZR 273/98, NJW 2001, 3480, 3482). Im Einzelfall kann dies bei Einseitigkeit, Störung des Äquivalenzverhältnisses oder krassen Abweichungen wegen allgemeiner gegen Treu und Glauben verstoßender unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners aber der Fall sein (vgl. BGH, a.a.O., m. w. Nachw.). Eine solche einseitige unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ist in der hier zu beurteilenden Klausel enthalten.

57 Die Klausel bewirkt, dass der Kunde an die vereinbarte Mindestlaufzeit gebunden ist, während die Beklagte sich jederzeit und ohne Gründe unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig vom Vertrag lösen kann. Es steht ihr sogar frei, das Vertragsverhältnis unmittelbar nach Vertragsabschluss durch Kündigung zu beenden. Es liefe in diesem Fall gerade einmal einen Monat. Bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten (vgl. Anlage K 2) ist dies ein deutlicher Unterschied. Eine solche Regelung stellt ein nicht mehr akzeptables Ungleichgewicht zu Lasten des Kunden dar. Die Dauer des Vertragsverhältnisses steht für diesen während der gesamten Mindestlaufzeit völlig unabsehbar im Belieben der Beklagten, die sich aber ihrerseits gegenüber dem Kunden auf die vereinbarte Mindestlaufzeit berufen kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2003 – 2 U 504/03, MMR 2004, 106, zu vergleichbarer Konstellation bei einem Internetprovidervertrag).

58 Die Beklagte führt auch nicht aus, weshalb sie eine nur ihr zur Verfügung stehende vorzeitige ohne an bestimmte Gründe gebundene Vertragsbeendigungsmöglichkeit benötigt. Im Gegenteil hält sie sie als nur für den Kunden vorteilhaft. Diesem Zweck könnte sie allerdings ebenso gut – wenn nicht besser – nachkommen, wenn sie ihrem Vertragspartner ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung einräumt. Welcher Vorteil für den Nutzer durch ein nur dem Anbieter zustehendes Kündigungsrecht während der Mindestlaufzeit zukommen soll, ist hingegen nicht erkennbar.

59 Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des LG Düsseldorf vom 24.04.2025 im Verfahren 38 O 88/25 (Anlage LSG 3) steht hierzu nicht in Widerspruch. Es handelt sich um einen Nichtabhilfebeschluss, ohne dass der Fortgang des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt wurde. Ausweislich der Begründung ging es dort um eine – nicht näher dargestellte – Werbung für einen Mobilfunkvertrag. Diese Werbung wurde auch in Ansehung einer asymmetrischen Kündigungsmöglichkeit als zulässig angesehen, weil sie keine Angabe zur Mindestvertragslaufzeit enthielt. Mit der Wirksamkeit der im dortigen Vertrag implementierten asymmetrischen Kündigungsmöglichkeit musste sich das Landgericht offenkundig nicht befassen.

60 Der Einwand der Beklagten, bei der Bewertung dürfe nicht auf eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgestellt werden, da die Klausel auch für Verträge mit kürzerer Mindestlaufzeit angewandt werde, greift nicht. Zum einen ist die Klausel nicht nur in den AGB enthalten (Anlage K 1), sondern auch in den Vertragsunterlagen zum Tarif A. M. (2025), Anlagen K 2 und K 3. Die Laufzeit dieses Vertrags beträgt jedoch 24 Monate („Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten…“). Zum anderen ist bei der abstrakten Inhaltskontrolle der Klausel gem. § 305c Abs. 2 BGB von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Die Klausel aus den AGB kann bei Mindestlaufzeiten aller Art verwendet werden, also auch bei solchen, die die gem. § 56 Abs. 1 TKG maximal zulässige Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten enthalten. Die kundenfeindlichste Auslegung ergibt damit, dass der Verbraucher deutlich länger – im Extremfall 23 Monate – an den Vertrag gebunden sein kann als der Verwender. Darin liegt, wie oben ausgeführt, eine unangemessene und nicht hinnehmbare Benachteiligung, weshalb die Klausel unwirksam ist.

61 Eine Teilabweisung der Klage für Verträge mit einer geringeren Mindestlaufzeit wäre eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion (vgl. Pfeiffer/Lindacher/Hau, AGB-Recht, 8. Aufl. 2026, BGB § 306 Rn. 70; Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp/Thüsing, VertrR/AGB-Klauselwerke, 52. EL Oktober 2025, Europäische Grundlagen des AGB-Rechts, Rn. 82; MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, § 306 Rn. 24). Die Klausel in ihrer uneingeschränkten Fassung ist daher generell zu untersagen (ebenso OLG Koblenz a. a. O.).

62 Der Antrag des Klägers erweist sich damit auch nicht als zu weitgehend. Ein Unterlassungsantrag ist zu weitgehend, soweit er den materiellen Unterlassungsanspruch übersteigt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 86 i. V. m. UWG § 8 Rn. 1.66). Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Umfang der Begehungsgefahr. Ausgangspunkt ist dabei die konkrete Verletzungshandlung. Dabei ist zu beachten, dass sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen erstreckt, ohne dass insofern auf eine Erstbegehungsgefahr zurückgegriffen werden müsste (Köhler/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen a. a. O., Rn. 1.64). Nach diesen Maßstäben entspricht der Antrag, der sich direkt am konkreten Verstoß orientiert, der Reichweite des materiellen Unterlassungsanspruchs. Er umfasst nur die Unterlassung der konkret verwendeten Klausel. Die Klausel in der derzeitigen Fassung ist unwirksam, was den Unterlassungsanspruch begründet. Eine Angabe dazu, unter welchen Bedingungen eine einseitige ordentliche Kündigung der Beklagten vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zulässig sein könnte, muss der Antrag nicht enthalten.

63 (2) Ob sich eine Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. BGB auch wegen eines Verstoßes gegen den in § 241 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz „pacta sunt servanda“ ergibt, kann angesichts dessen dahinstehen.

64 (3) Einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners steht nicht entgegen, dass die vorzeitige Beendigung eines Mobilfunkvertrags aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Leistungsumfangs der Verträge in diesem Bereich für den Kunden ausschließlich günstig wäre.

65 Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Preise für Mobilfunkleistungen stets rückläufig sind und der frühere Abschluss eines neuen Vertrags dem Kunden daher zwangsläufig eine Geldersparnis bringt, gibt es nicht. Es mag zwar sein, dass sich häufig (wohl aber auch nicht immer) der angebotene Leistungsumfang (also etwa das freie Datenvolumen) mit der Zeit vergrößert, ohne dass die geschuldete Vergütung im gleichen Ausmaß steigt, der Kunde also „mehr fürs Geld bekommt“. Der Tarif wird dadurch aber nicht billiger, sondern allenfalls preiswerter. Dies ist jedoch für die Nutzer uninteressant, die gar keine weiterreichenden Leistungen benötigen. Zudem muss es dem Kunden im Rahmen der Vertragsfreiheit gestattet sein, sich den mit der Suche nach einem geeigneten neuen Vertrag verbundenen Aufwand zu ersparen und an einem Vertrag festzuhalten, der wirtschaftlich nicht mehr optimal ist. Der Beklagten steht es frei, den Kunden ein ordentliches Kündigungsrecht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit einzuräumen, wenn sie sie in den Genuss der damit verbundenen Ersparnisse bringen möchte.

66 cc. Die Anwendung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB wegen inhaltlicher Deckung der Klausel mit Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf das ordentliche Kündigungsrecht für Dienstverträge gem. § 621 BGB berufen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht eröffnet. Zwar ist der Mobilfunkvertrag als Dienstvertrag einzustufen (BGH, Urteil vom 08.01.2026 – III ZR 8/25, NJW 2026, 905, 906 Rn. 17; KG, Urt. v. 28.06.2012 − 22 U 207/11, NJW-RR 2012, 1400; OLG Brandenburg, Urteil vom 27. 10. 1999 – 13 U 82/99, NJW-RR 2000, 1082, 1083). Das in § 621 BGB normierte Kündigungsrecht gilt aber ausschließlich für auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge, was für die hier gegenständlichen Mobilfunkverträge bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht zutrifft.

67 Selbst wenn man dies anders sähe und die Mobilfunkverträge als von Anfang an auf unbestimmte Zeit geschlossen einstufte, hätte die Argumentation der Beklagten keinen Erfolg. In diesem Fall stünde das Kündigungsrecht aus § 621 BGB nämlich nicht nur der Beklagten, sondern auch dem Nutzer zu. Dessen Recht zur ordentlichen Kündigung wird aber durch die streitgegenständliche Klausel bis zum Ende der Mindestvertragsdauer ausgeschlossen, was eine Abweichung von § 621 BGB darstellte. Dies hätte gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ebenfalls ihre Unwirksamkeit zur Folge.

68 dd. Die Regelungen zur AGB-Kontrolle, hier namentlich § 307 Abs. 1 BGB, werden nicht durch speziellere Normen verdrängt. Insbesondere stehen Art. 105 EECC und die diese Regelung ins nationale Recht übertragende Vorschrift des § 56 TKG der Inhaltskontrolle nicht entgegen.

69 Für den Regelungsbereich der Endnutzerrechte in Telekommunikationsverträgen gilt gemäß Art. 101 Abs. 1 EECC der Grundsatz der Vollharmonisierung. Demnach darf der nationale Gesetzgeber keine von den Artikeln 102 bis 115 EECC abweichenden Regelungen aufrechterhalten oder einführen, was explizit auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus gilt.

70 Das bedeutet aber nicht, dass der Mobilfunkanbieter in seinen Vertragsbedingungen völlig frei wäre, solange er sich nicht in Widerspruch zum EECC setzt. Die Vollharmonisierung beschränkt sich auf die Sachverhalte, die durch den EECC geregelt werden. Sie steht damit vom EECC nicht umfassten Regelungen nicht entgegen (Geppert/Schütz/Ditscheid/Rudloff, Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, vor § 51 Rn. 8; Kiparski, Der Europäische Telekommunikations-Kodex – Ein neuer Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation, CR 2019, 179, 184). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 101 EECC. Eine Abweichung von bestimmten Vorschriften – hier Art. 102 bis 115 EECC – setzt Sachverhalte voraus, die diesen gegenständlich sind. Soweit Art. 102 – 115 EECC keine Regelungen zu den betreffenden Sachverhalten treffen, kann eine nationale Norm von ihnen auch nicht abweichen.

71 Dies stellen zusätzlich die Erwägungsgründe zum EECC unmissverständlich klar. Erwägungsgrund 257 lautet auszugsweise: „Die vollständige Harmonisierung sollte sich auf die Angelegenheiten beschränken, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Endnutzerrechte erfasst werden. Sie sollte somit nationales Recht in Bezug auf diejenigen Aspekte des Endnutzerschutzes, die nicht von den Bestimmungen dieser Richtlinie erfasst werden und zu denen auch einige Aspekte der Transparenzmaßnahmen zählen, nicht berühren. (…) Überdies sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eigene Rechtsvorschriften für nicht von dieser Richtlinie erfasste Aspekte beibehalten oder einführen können, um insbesondere neu auftretende Fragen zu regeln.“

72 Erwägungsgrund 276 Satz 4 lautet: „Die Bestimmungen über die Vertragskündigung sollten sonstige Bestimmungen der Union oder des nationalen Rechts, die regeln, aus welchen Gründen Diensteanbieter oder Endnutzer Verträge kündigen oder Vertragsbedingungen ändern dürfen, nicht berühren.“ Dieser Satz bezieht sich, anders als die Beklagte dies vertritt, nicht ausschließlich auf den im vorangegangenen Satz des Erwägungsgrunds gegenständlichen Endnutzerschutz für Vertragskündigungen im Falle des Wohnungswechsels. Dass in diesem Fall die Mitgliedsstaaten eine eigene Regelungsbefugnis haben, folgt bereits aus diesem Satz 3. Des vierten Satzes bedürfte es nicht, wenn er sich tatsächlich nur auf diese Konstellation bezöge. Demnach lässt sich aus dem Erwägungsgrund 276 ableiten, dass nationale verbraucherschützende Vorschriften zu Themenkomplexen, die in Art. 102 – 115 EECC nicht explizit geregelt sind, nach wie vor Bestand haben und sogar neu geschaffen werden können. Auf den vom Kläger zusätzlich herangezogenen Erwägungsgrund 258, Sätze 2 und 3, i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 Halbsatz 1 der RL 93/13 EWG kommt es insoweit nicht einmal mehr an.

73 Die ordentliche Kündigung von Telekommunikationsverträgen vor Ende der Mindestlaufzeit wird indes in Art. 105 EECC und § 56 TKG nicht geregelt. Die Vorschriften verhalten sich vielmehr zur Länge der maximal zulässigen Mindestlaufzeit (Art. 105 Abs. 1 EECC, § 56 Abs. 1 TKG), der Kündigung durch den Endnutzer nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit bei stillschweigender Vertragsverlängerung (Art. 105 Abs. 3 EECC, § 56 Abs. 3 TKG) und etwaigen Kosten für den Fall, dass dem Endnutzer – vom Anbieter ist hier nicht die Rede – eine Kündigung vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit eingeräumt wird (Art. 105 Abs. 6 EECC, § 56 Abs. 4 TKG). Dass mit diesen speziellen Regelungen den Mobilfunkanbietern für sämtliche Beendigungstatbestände unter Ausschluss nationaler Regelungen völlig freie Hand gelassen werden sollte, wäre insbesondere mit der systematischen Stellung im Abschnitt III („Endnutzerrechte“) nicht vereinbar und war ausweislich der Erwägungsgründe auch nicht gewollt.

74 Die Vorschrift des Art. 102 Abs. 7 EECC zu den Informationspflichten stellt sich vor diesem Hintergrund als deklaratorisch dar, so dass der von der Beklagten gezogene Gegenschluss nicht trägt.

75 Dem entspricht auch das Urteil des BGH vom 08.01.2026 (III ZR 8/25, NJW 2026, 905 ff.). Dieser Entscheidung zufolge sperren Art. 105 Abs. 1 EECC und § 56 Abs. 1 TKG im Hinblick auf die in diesen Vorschriften gegenständliche zulässige Höchstdauer der anfänglichen Vertragslaufzeit die Regelung des § 309 Nr. 9 lit. a BGB nicht. Konsequenterweise kann dann in den Fällen, in denen wie im hiesigen Rechtsstreit Art. 105 EECC und § 56 TKG keine Regelung zur maßgeblichen Thematik enthalten, erst recht keine Sperrwirkung für die AGB-Kontrolle gem. §§ 307 ff. BGB eintreten.

76 Damit steht die Vollharmonisierung der in Art. 102 – 115 EECC gegenständlichen Endnutzerrechte einer Inhaltskontrolle der Klausel zur ordentlichen Kündigung durch den Anbieter vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nach nationalem AGB-Recht nicht entgegen.

77 ee. Das Interesse des Verbraucherschutzes an den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG folgt regelmäßig aus den Zuwiderhandlungen gegen verbraucherschützende Normen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 84). Anhaltspunkte für ein nicht im Kollektivinteresse liegendes oder aus sonstigen Gründen nicht vom Verbraucherschutzinteresse gedecktes Tätigwerden des Klägers (vgl. BeckOK UWG/Günther, 30. Ed. 01.07.2025, UKlaG § 2 Rn. 82 f.) bestehen vorliegend nicht.

78 ff. Da die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, streitet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der auch im Anwendungsbereich des UKlaG für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454, 456 Rn. 35 – Strompreise; Beschluss vom 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 82; Nomos-BR/Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 2 Rn. 7). Gründe, die eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichen ließen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

79 b. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der geforderten Höhe gem. § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG (Klageantrag Ziff. 2).

80 Die Höhe der verlangten Pauschale von 386,75 € brutto ist vom Kläger in der Klageschrift sowie in der vorangegangenen Abmahnung vom 31.03.2025 (Anlage K 4, S. 2 f.) plausibel dargelegt worden und im Rahmen der dem Senat nach § 287 ZPO zustehenden Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Einwendungen werden insoweit von der Beklagten auch nicht erhoben.

81 3. Eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV oder eine Aussetzung des Verfahrens gem. bzw. analog § 148 ZPO sind nicht geboten.

82 a. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich. Da der EECC ausweislich Art. 101 sowie der Erwägungsgründe 257 und 276 unzweifelhaft nationale Regelungen zu den Bedingungen vorzeitiger Auflösung des Telekommunikationsvertrags gestattet (siehe oben), besteht zur Überzeugung des Senats die nach der „acteclair-Doktrin“ [vgl. hierzu EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 09.09.2015 – C-160/14, EuZW 2016, 111, 114 f. Rn. 38; BGH, Urteil vom 08.01.2026 – III ZR 8/25, NJW 2026, 905, 908 Rn. 35; Urteil vom 19.12.2024 – III ZR 24/23, NJW 2025, 1561, 1565 Rn. 41] erforderliche Gewissheit einer Konformität der Entscheidung mit Europäischem Recht. Die Argumentation der Beklagten basiert auf der Annahme, der hier entscheidungsrelevante Fall einer Kündigung vor Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit sei eine durch Art. 105 EECC geregelte Angelegenheit. Dies ist nach den obigen Ausführungen aber nicht der Fall. Die Wirkung der Vollharmonisierung gem. Art. 101 EECC ist damit nicht entscheidungserheblich.

83 b. Auch eine Aussetzung des Verfahrens gem. oder analog § 148 ZPO ist nicht veranlasst. Eine Aussetzung gem. § 148 Abs. 1 ZPO steht unter der Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – VIa ZB 11/21, BeckRS 2023, 23373 Rn. 11).

84 aa. Die hiesige Konstellation ist mit derjenigen aus der im von der Beklagten in Bezug genommenen Verfahren des Senats 3 UKl 17/24e zugrundeliegenden aber nicht vergleichbar. Dort (und im Verfahren des OLG Düsseldorf 20 U 35/24) ging es um die Auslegung des Art. 105 Abs. 4 Unterabsatz 1 EECC. Das Thema lag, anders als die Beklagte insinuiert, nicht in der allgemeinen Frage der Reichweite der Vollharmonisierung gem. Art. 101 EECC. Die Entscheidung des EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf, das den Senat im Verfahren 3 UKl 17/24e zur Aussetzung veranlasst hat, hat hierfür keine Bedeutung.

85 bb. Die Anregung einer Aussetzung im Hinblick auf die Revision gegen das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des OLG Hamburg im Verfahren 10 UKl 1/24 (NJOZ 2025, 904, 907 Rn. 38) ist überholt. Das Revisionsverfahren ist inzwischen mit Urteil des BGH vom 08.01.2026 – III ZR 8/25 (NJW 2026, 905 ff.) abgeschlossen (siehe oben).

86 Unabhängig davon käme den von der Beklagten in Bezug genommenen Verfahren auch keine präjudizielle Wirkung für den hiesigen Rechtsstreit zu.

III.

87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 6 UKlaG i. V. m. § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 713, 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 2 UKlaG. Von der an sich nach § 709 S. 1 ZPO notwendigen Sicherheitsleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechend dem Rechtsgedanken des § 713 ZPO abzusehen, weil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist [vgl. OLG Bamberg, Endurteil vom 04.12.2024 – 3 UKl 3/24e, GRUR-RS 2024, 42094 (Leitsatz Nr. 4); Endurteil vom 05.02.2025 – 3 UKl 11/24e, GRUR-RS 2025, 6221; Endurteil vom 04.02.2026 – 3 UKl 4/25e, BeckRS 2026, 4408; Endurteil vom 18.03.2026 – 3 UKl 16/25e, GRUR-RS 2026, 5123; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 6/23, BeckRS 2024, 10956, Rn. 24].

IV.

88 Die Voraussetzungen der § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

89 Dass Art. 101 EECC einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht grundsätzlich ausschließt, ist spätestens durch das Urteil des BGH vom 08.01.2026 entschieden. Der Senat weicht von dieser rechtlichen Würdigung nicht ab. Die Entscheidung geht auch mit derjenigen des OLG Koblenz vom 30.10.2003 (2 U 504/03) konform.

90 Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet, dass die streitgegenständliche Klausel von anderen Mobilfunkanbietern oder von ihr selbst auch für andere Tarife verwendet wird.

Leitsatz

Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern kann sich aus den asymmetrischen Bindungsfristen der Vertragsparteien an einen Mobilfunkvertrag ergeben, wenn Verbraucher einen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossenen Vertrag – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist – nur zum jeweiligen Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen können, während das Telekommunikationsunternehmen berechtigt ist, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jederzeit zu kündigen.

Leitsatz

Das Telekommunikationsunternehmen kann sich in einer solchen Fallgestaltung nicht darauf berufen, dass die Anwendung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gem. § 307 Abs. 3 BGB wegen inhaltlicher Deckung der Klausel mit § 621 BGB ausgeschlossen ist, da das Kündigungsrecht aus § 621 BGB nämlich nicht nur der Beklagten, sondern auch dem Nutzer zustehen würde. Dessen Recht zur ordentlichen Kündigung wird aber durch die streitgegenständliche Klausel bis zum Ende der Mindestvertragsdauer ausgeschlossen, was eine Abweichung von § 621 BGB darstellt.

Leitsatz

Die Vollharmonisierung der in Art. 102 – 115 EECC gegenständlichen Endnutzerrechte steht einer Inhaltskontrolle der Klausel zur ordentlichen Kündigung durch den Anbieter vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nach nationalem AGB-Recht nicht entgegen, da die Vollharmonisierung sich nur auf die Sachverhalte, die durch den EECC geregelt werden, beschränkt. Sie steht damit vom EECC nicht umfassten Regelungen nicht entgegen. Die ordentliche Kündigung von Telekommunikationsverträgen vor Ende der Mindestlaufzeit wird indes in Art. 105 EECC und § 56 TKG nicht geregelt.

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