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201 ObOWi 129/26•BayObLG 1. Senat für Bußgeldsachen, 2026-04-23, 201 ObOWi 129/26
201 ObOWi 129/26Obergericht23.04.2026
Für die wirksame Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist es ausreichend, dass ein Mitarbeiter nach Auswertung des Messfotos einen EDVgestützten Arbeitsprozess in Gang setzt, in dem der per automatischer Halterabfrage ermittelten, das Fahrzeug haltenden Person automatisch ein Anhörungsbogen übersandt wird, sofern ihr Geschlecht mit dem des vom Mitarbeiter festgelegten übereinstimmt. (Rn. 20)
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 201 ObOWi 129/26
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13.11.2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 13.11.2025 wegen einer am 25.08.2024 erfolgten fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 260 Euro verurteilt und gegen ihn ein mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt.
2 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und insbesondere das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung geltend macht.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2026 die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Der Betroffene äußerte sich zu dem Antrag mit Verteidigerschriftsatz vom 31.03.2026.
II.
4 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
5 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurde die bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 12.12.2024 geltende dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 OWiG) durch eine wirksame Anordnung der Anhörung des Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 OWiG am 07.11.2024 rechtzeitig unterbrochen, auch wenn der Betroffene vorbringt, den Anhörungsbogen nie erhalten zu haben. Ein Verfahrenshindernis infolge Verjährungseintritts liegt somit nicht vor.
6 a) Der Senat hat das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses von Amts wegen auf Grund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu prüfen (st. Rspr. vgl. nur: BGH, Urt. v. 18.05.2017 – 3 StR 103/17 m.w.N.), kann also auch auf nach Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobene Beweisergebnisse zurückgreifen, zu denen der Betroffene, wie hier, Stellung nehmen konnte.
7 Demzufolge ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
8 Der vom Messgerät TraffiStar S. 350 gefertigte Datensatz der Geschwindigkeitsmessung vom 25.08.2024 wurde am 23.09.2024 durch einen namentlich bekannten Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde auf seine Datenintegrität und Datenauthentizität überprüft. Am 28.09.2024 wurde das Messfoto durch einen weiteren namentlich bekannten Mitarbeiter optisch nachbearbeitet. Dieser erfasste, nachdem er das Foto für auswertbar befunden hatte, den Messplatz, die Zeugenzuordnung, die Messrichtung, die Zuordnung des Geschlechts der das Fahrzeug führenden Person, den Fahrzeughersteller und die Fahrzeugart. Am 31.10.2024 überprüfte eine dritte namentlich bekannte Ermittlungsperson nochmals alle Mess- und Erfassungsergebnisse und gab den Datenbestand zur abschließenden Bearbeitung im automatisierten Vorgangsfortlauf frei. Das vom letzten Mitarbeiter in Gang gesetzte Computerprogramm veranlasste eine automatische Halteranfrage. Es ist so programmiert, dass es für den Fall, dass der Halter eine natürliche Person ist und das von der Auswerteperson festgelegte Geschlecht des Lenkers des Fahrzeugs mit dem des Fahrzeughalters übereinstimmt, wie vorliegend, automatisch den Ausdruck und die Versendung eines Anhörungsbogens an diese Person als Betroffenen, und ansonsten den Ausdruck und die Versendung eines Anhörungsbogens an diese Person als Zeugen veranlasst. Der Druck des Anhörungsbogens ist für den 07.11.2024 in der Verfahrenshistorie dokumentiert. Ein Ausdruck der Verfahrenshistorie befindet sich bei den Akten, ebenso wie ein Muster des Anhörungsbogens. Letzteres enthält keinen Hinweis auf den Namen eines Mitarbeiters. Eine optische Rekonstruktion des ausgedruckten Anhörungsbogens ist aus technischen Gründen nicht möglich.
9 b) Dieser Verfahrensablauf belegt die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen und deren Abfassung am 07.11.2024. Die zunächst 3-monatige Verjährung wurde in der Folgezeit durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 12.12.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG), der gleichzeitig den Eintritt einer 6-monatigen Verjährungsfrist zur Folge hatte (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG), und den Eingang der Akte beim Amtsgericht am 04.06.2025 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG) sowie mehrere Anberaumungen einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG) jeweils rechtzeitig unterbrochen.
10 aa) Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Dokumentation der Verfahrenshistorie und am Druck eines den Tatvorwurf gegen den Betroffenen beinhaltenden Anhörungsbogens am 07.11.2024 zu zweifeln.
11 (1) In formaler Hinsicht ausreichend dokumentiert ist die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen durch einen die Verfahrenshistorie dokumentierenden Computerausdruck, welcher als Beleg für die Anordnung der Anhörung des Betroffenen ausreichend ist. Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben und sich so der behördliche Wille zur Vornahme der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt (BGH, Beschl. vom 22.05.2006 – 5 StR 578/05 Rn. 23 m.w.N.; Göhler OWiG 19. Aufl. § 33 Rn. 45). So liegt es hier.
12 Durch die Schaffung eines physisch existenten Anhörungsbogens manifestiert sich der Wille der Behörde, diesen dem Betroffenen auch zukommen zu lassen und ihn über das Ermittlungsverfahren und seine Rechte zu informieren. Die von der Ermittlungsbehörde zur Verfügung gestellte Vorgangshistorie und deren schriftliche Erläuterung durch einen Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde weist wiederum in Bezug auf die vorliegende Tat sämtliche im Arbeitsprogramm des Rechners vorgenommenen Eingriffe und automatisch gesteuerten Vorgänge aus, anhand derer auch Art, Inhalt und Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung sicher nachzuvollziehen sind.
13 (2) Das Aktenzeichen der Verfahrenshistorie stimmt mit demjenigen des Bußgeldbescheids überein. Die Verwaltungsbehörde hat versichert, dass das Muster des Anhörungsbogens an den jeweiligen Tatvorwurf angepasst wird. Der Bußgeldbescheid beschreibt die Einzelheiten des im vorliegenden Verfahren gegen den Betroffenen erhobenen Tatvorwurfs. Aus der Verfahrenshistorie ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich Änderungen hinsichtlich des Betroffenen oder des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs ergeben hätten. Damit ist der aktenmäßig dokumentierte Nachweis geführt, dass am 07.11.2024 ein Anhörungsbogen gedruckt wurde, der inhaltlich dem Vorwurf entsprach, der gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid erhoben wurde.
14 bb) Auch in materieller Hinsicht genügt die von dem automatischen Datenverarbeitungsprogramm veranlasste Ausdruck des Betroffenenanhörungsbogens für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG.
15 (1) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG bestimmt, dass die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe die Verfolgungsverjährung unterbrechen.
16 Ihrem Wortsinn nach bedeuten die Worte „Bekanntgabe“ und „Anordnung“, dass die Unterbrechung der Verjährung auf einer vom Willen eines Menschen getragenen Handlung beruhen muss. Dieser soll eine Entscheidung darüber treffen, ob und wie das Ermittlungsverfahren weiterzuführen ist und ob dieses gegen einen bestimmten Betroffenen geführt werden soll.
17 Dem liegt die gesetzliche Wertentscheidung zugrunde, dass wesentliche prozessuale Weichenstellungen eines Bußgeldverfahrens von der wertenden Beurteilung eines Menschen getragen sein sollen. Eine wirksame Anordnung der Anhörung setzt daher die Existenz eines Menschen voraus, der die Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst hat (BGH, Beschluss vom 22.05.2006 a.a.O. Rn. 15).
18 Ein selbständig ablaufendes Computerprogramm würde somit nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 05.02.1997 – 5 StR 249/96 Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2009 – 1 SsBs 12/09 für den Erlass eines Bußgeldbescheids; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 OWi 4 SsRs 122/17 Rn. 18 für die Anordnung der Anhörung) erfüllen. Die zulässige Grenze der Automatisierung wäre nach derzeitiger Rechtslage etwa dann überschritten, wenn keinerlei Eingriff in den Programmablauf im Sinne eines Willensaktes eines Behördenmitarbeiters mehr erfolgen würde.
19 Ausreichend für einen solchen Willensakt ist, wenn ein Sachbearbeiter nach individueller Eingabe der Daten durch einen elektronischen Befehl ein computergestütztes Arbeitsprogramm anstößt, das den Anhörungsbogen selbständig erstellt und versendet (BGH, Beschluss vom 22.05.2006 – 5 StR 578/05 Rn. 15), denn in diesem Fall bedient sich der Mensch, der die eigentliche Entscheidung getroffen hat, lediglich der Arbeitskraft des hinsichtlich Routinevorgängen wesentlich weniger fehleranfälligen Computers.
20 Die Anordnung der Anhörung ist auch dann auf den Willensakt eines behördlichen Sachbearbeiters zurückzuführen, wenn dieser nach Auswertung des Messfotos das Geschlecht des Betroffenen speichert und sodann den elektronisch gespeicherten Befehl hinterlegt, dass der aufgrund der (automatischen) Halteranfrage beim Kraftfahrtbundesamt gespeicherte Halter, soweit sein Geschlecht mit dem der photographierten Person übereinstimmt, einen Anhörungsbogen als Betroffener erhalten soll. Denn der gegen den Fahrzeughalter gerichtete Verfolgungswille des Sachbearbeiters hat sich in den elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versendung des Anhörungsbogens manifestiert (OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2008 – 4 Ss OWi 763/08 Rn. 9; KK/Ellbogen OWiG 6. Aufl. § 33 Rn. 31).
21 (2) Nichts anderes gilt, wenn dieser Ablauf, wie im vorliegenden Fall, durch die Programmierung des Computers bereits in generellabstrakter Weise als elektronisch gespeicherter Befehl hinterlegt ist.
22 Eine menschliche Willensentscheidung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass prozessuale Weichenstellungen in generellabstrakter Weise durch Vorgaben eines Vorgesetzten an die nachgeordneten Mitarbeiter vorbestimmt werden und damit der Spielraum des letztlich entscheidenden Sachbearbeiters bei seiner Entscheidung intern beschränkt wird. Gegenstand solcher Vorgaben, beispielsweise in Form von Verwaltungsvorschriften, ist die Ausübung des behördlichen Ermessens in eine bestimmte Richtung. Eine generellabstrakte Vorgabe an einen menschlichen Sachbearbeiter, er solle sein Ermessen bei der Frage der Einleitung eines Bußgeldverfahrens dahin ausüben, dass dieses gegen den Halter eines Fahrzeugs, das an einer Verkehrsordnungswidrigkeit beteiligt war, einzuleiten ist, wenn es sich um eine natürliche Person handelt und sein Geschlecht mit dem mutmaßlichen Geschlecht der auf dem Messfoto abgebildeten Person übereinstimmt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ganz im Gegenteil werden durch eine solche Anordnung die Transparenz und Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns verbessert. Es macht nun aber keinen Unterschied, ob eine generellabstrakte Weisung des Vorgesetzten an einen Sachbearbeiter, in einer bestimmten Weise zu verfahren, mündlich oder in Papierform erfolgt oder bereits vorab in den Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms eingepflegt wurde. Die Behörde, die sich einer EDV-Anlage bedient, hat den durch das zur Verwendung kommende Programm ermöglichten Verfahrensablauf ein für alle Mal in ihren Willen aufgenommen (so schon: BayObLG DAR 1985, 248 bei Rüth).
23 Im vorliegenden Fall liegt immer noch ein ausreichender Willensakt im Sinne einer Individualentscheidung des namentlich bekannten Sachbearbeiters in der Auswahl und Speicherung des Geschlechts und in der Freigabe zur abschließenden Bearbeitung im automatisierten Verfahrensablauf. Eine Individualentscheidung, auf die die Anordnung der Anhörung zurückzuführen sein muss, liegt immer dann vor, wenn der Sachbearbeiter im Zusammenhang mit einem Arbeitsschritt den Sachverhalt prüft und dafür in den Programmablauf eingreift (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2006 – I – 88/05 – 3 Ss 64/05 OWi Rn. 9), was durch die Entscheidung über die Freigabe des Datenbestands zur Weiterverarbeitung im automatisierten Verfahrensablauf der Fall ist.
24 (3) Es schadet der Wirksamkeit der Anordnung der Betroffenenanhörung auch nicht, dass sich dem versandten Anhörungsbogen nicht der Name des ihn veranlassenden Mitarbeiters der Verwaltungsbehörde entnehmen lässt.
25 Anders als der Erlass eines Bußgeldbescheides, bei dem es wegen seiner zentralen Bedeutung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Verfahrensvoraussetzung darstellt, dass er auf einen auch für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt eines behördlichen Sachbearbeiters zurückzuführen ist und deshalb dessen Namen erkennen lassen muss (BGH, Beschluss vom 05.02.1997 – 5 StR 249/96 Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2009 – 1 SsBs 12/09 Rn. 5) hat die Rechtsprechung die Erkennbarkeit des Mitarbeiternamens für den Betroffenen nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anordnung seiner Anhörung gemacht, sondern lediglich gefordert, dass sich, wie hier, Name und Zeitpunkt seines Handelns nachträglich sicher feststellen lassen müssen (BGH, Beschluss vom 22.05.2006 – 5 StR 578/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 OWi 4 SsRs 122/17 Rn. 18; Beschluss vom 27.02.2018 – 1 OWi 6 SsRs 19/18 Rn. 26; Göhler OWiG 19. Aufl. § 33 Rn. 12). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich aus der, im Gegensatz zum Erlass eines Bußgeldbescheids weniger einschneidenden Bedeutung der Anordnung der Betroffenenanhörung und soll, gerade im Zeitalter zunehmender Computerisierung die Verwaltungsabläufe effektiver gestalten, ohne den Grundsatz aufzuweichen, dass wesentliche den Ablauf eines Verfahrens gestaltende Vorgänge auf einer vom Willen eines Menschen getragenen Handlung beruhen müssen.
26 cc) Der Umstand, dass der an den Betroffenen gerichtete Anhörungsbogen diesen nicht ausschließbar nicht erreicht hat, ist für den Eintritt der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG irrelevant.
27 Der Anhörungsbogen muss für die Entfaltung seiner verjährungsunterbrechenden Wirkung nicht nach außen in Erscheinung treten oder zur Kenntnis des Betroffenen gelangen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.07.1974 – 1 StR 283/74 Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 30.09.2021 – 201 ObOWi 1165/21).
28 Eine Ausnahme würde nur dann gelten und eine Verjährungsunterbrechung nur dann nicht eintreten, wenn die Anhörung des Betroffenen in Wahrheit gar nicht hätte durchgeführt werden sollen, weil es sich bei der Anordnung der Anhörung nur um eine Scheinmaßnahme handelte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.09.2021 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – III-1 RBs 175/15 u. v. 09.11.2006 – 2 Ss OWi 688/06). Hinweise für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sind vorliegend nicht ersichtlich.
29 Die Haltereigenschaft als Auswahlkriterium für die Einstufung als Betroffener und Übersendung eines Anhörungsbogens ist willkürfrei, nicht zu beanstanden und unterbricht ohne weiteres die Verjährung, soweit, wie hier, nach der Ausgestaltung des Anhörungsbogens für den Halter klar erkennbar ist, dass er bereits als Betroffener und nicht nur als Zeuge behandelt wird (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.1998 – 2 Ws (B) 304/98 OWiG Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1993 – 2 Ss (OWi) 359/93; Göhler OWiG 19. Aufl. § 33 Rn. 10, 14 m.w.N.). Denn die Haltereigenschaft stellt ein Indiz von einigem Gewicht dafür dar, dass der Halter das Fahrzeug auch tatsächlich geführt hat.
30 Darauf, wie dringend der Tatverdacht tatsächlich war, kommt es nicht an. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Bußgeldbehörde, nachdem der Betroffene auf den Versand des Anhörungsbogens nicht reagiert hatte, am 04.12.2024 selbst die Beschaffung weiterer Beweismittel, etwa eines Passbildes des Betroffenen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Messfoto für erforderlich erachtet hat. Soweit ein Ersuchen an das X-amt um Übersendung eines Passbilds damit begründet wurde, dass die Identität des Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte, so ergibt sich hieraus nur, dass die Bußgeldbehörde bei Stellung dieses Ersuchens den Tatnachweis gegen den Betroffenen nicht als gesichert ansah und deswegen einen Bildabgleich für erforderlich hielt. Die steht aber keinesfalls in Widerspruch zu der Annahme, dass die Verfolgungsbehörde in diesem Zeitpunkt bereits einen Tatverdacht gegen den Betroffenen hegte. Vielmehr forderte sie gerade wegen dieses Tatverdachts gegenüber dem Betroffenen dessen Passbild an.
31 2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
32 a) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sich das Amtsgericht trotz ausdrücklicher Geltendmachung des Verjährungseinwands nicht mit diesem auseinandergesetzt hat, hat keinen Erfolg. Die Verjährung war, wie ausgeführt, objektiv nicht eingetreten. Ein Ermessen bei der Beurteilung der Frage des Verjährungseintritts stand dem Tatrichter nicht zu. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlenden Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit der Prüfung der Verjährungsfrage ist daher auszuschließen.
33 b) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 09.02.2026 Bezug genommen.
III.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
35 Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Für die wirksame Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist es ausreichend, dass ein Mitarbeiter nach Auswertung des Messfotos einen EDVgestützten Arbeitsprozess in Gang setzt, in dem der per automatischer Halterabfrage ermittelten, das Fahrzeug haltenden Person automatisch ein Anhörungsbogen übersandt wird, sofern ihr Geschlecht mit dem des vom Mitarbeiter festgelegten übereinstimmt. (Rn. 20)
Dem an den Betroffenen versandten Anhörungsbogen muss sich der Name des die Versendung veranlassenden Mitarbeiters der Verwaltungsbehörde nicht entnehmen lassen. (Rn. 25)
Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG kann durch die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms erfolgen, wenn ein behördlicher Sachbearbeiter zuvor durch individuelle Eingabe und Freigabe einen Willensakt gesetzt hat. (Rn. 14 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Anordnung der Anhörung des Betroffenen ist es unerheblich, ob der Anhörungsbogen den Betroffenen tatsächlich erreicht. Maßgeblich ist allein die behördliche Anordnung und deren Dokumentation. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Die Angabe des Namens des veranlassenden Mitarbeiters auf dem Anhörungsbogen ist für die Wirksamkeit der Anordnung der Betroffenenanhörung nicht erforderlich, sofern Name und Zeitpunkt des Handelns nachträglich sicher feststellbar sind. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Wirksamkeit der Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Betroffenenvernehmung bei EDVgestützt erstelltem Anhörungsbogen
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