VG Würzburg 8. Kammer, 2026-06-22, W 8 K 25.30008

W 8 K 25.30008Verwaltungsgericht / Chamber 822.06.2026

Regest

Eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit liegt nicht vor. Diskriminierungen erreichen nicht die erforderliche Verfolgungsdichte. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG Würzburg 8. Kammer — 2026-06-22 — W 8 K 25.30008 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: W 8 K 25.30008

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 10. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. August 2023 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Er sei von verschiedenen Personen wegen seiner Volkszugehörigkeit unter Druck gesetzt worden. Der Staat habe verboten, das Haus zu verlassen und kurdisch zu sprechen. Mit 14 Jahren sei er von der Staatsmacht (Militär) geschlagen worden. Wegen der Mitgliedschaft zweier Onkel bei der HDP habe er Probleme in der Schule und bei der Ausbildung bekommen. Die älteren Geschwister seien nach Istanbul umgezogen. Während er in Istanbul gelebt habe, sei das Leben sicherer gewesen. Außerdem leide unter psychischen Beschwerden.

2 Mit Bescheid vom 22. November 2024 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat wurde angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

3 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keiner landesweiten staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Soweit es faktisch zu staatlichen Diskriminierungen komme, die allein an die Volkszugehörigkeit anknüpften, erreichten sie regelmäßig nicht den erforderlichen Schweregrad. Zudem fehle es an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass Kurden in der Türkei unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Zudem stehe Kurden mit der Westtürkei trotz der auch dort problematische Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich interner Schutz offen. Für Kurden lasse sich unabhängig von besonderen individuellen Merkmalen allgemein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung feststellen. Im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers sei nicht ersichtlich, dass über die Maßen von Diskriminierungen Zusammenhang zu seiner kurdischen Volkszugehörigkeit betroffen gewesen wäre. Es sei lediglich zu möglichen Bezugspunkten zu betreffende Familienangehörigen befragt worden und habe im Anschluss wieder gehen können. Selbst mehrfache kurzfristige Festnahmen und bestimmte Drohungen lägen unterhalb der Schwelle eines asylrechtlich erheblichen Verfolgungseingriffs. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang seien regelmäßig als Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgung absichtlich tatsächlich nicht bestehe. Der geschilderte gewaltsame Übergriff sei 2018 gewesen und habe nicht zur sofortigen Ausreise des Klägers geführt. Der Kläger habe angegeben, dass weder er, noch seine älteren Geschwister, die ebenfalls in Istanbul gelebt hätten, dort von Befragungen zu ihrer Familie betroffen gewesen seien. In Istanbul sei der Druck nicht so hoch gewesen. Kurden genössen wie alle türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich Freizügigkeit in der Türkei und könnten sich bei der Verschlechterung der Lage im Südosten der Türkei in anderen Landesteilen niederlassen. Es bestehe die Möglichkeit internen Schutzes. In den letzten Jahrzehnten sei etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die Westtürkei ausgewandert. Es bestünden auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für interne Schutzmöglichkeiten im Westen. Die jahrzehntelange Übersiedlung türkischer Kurden in die Westtürkei habe zum Aufbau bedeutsamer, gefestigter wirtschaftlicher und sozialer Strukturen geführt. Viele in der Westtürkei erfolgreiche Kurden bevorzugten bei der Schaffung von Arbeitsplätzen Angehörige ihrer Volksgruppe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger könne bei der freiwilligen Rückkehr in die Türkei im Rahmen der Rückkehrprogramme finanzielle Hilfen und Reintegrationsunterstützung erhalten. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig. Er habe Verwandte in der Türkei, an die er sich wenden könne. Soweit der Kläger vorbringe, unter psychischen Problemen zu leiden, würde dies nicht zur Feststellung als Abschiebungsverbotes. Der Beklagten lägen keine Atteste vor, aus denen eine diagnostizierte Erkrankung hervorgehe. Ungeachtet dessen könne er auf das bestehende Gesundheitssystem in der Türkei verwiesen werden. Entgegen der Angaben des Klägers seien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei möglich. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiere psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Eine kostenfreie Behandlung von PTBS sei grundsätzlich über die türkische Menschenrechtsstiftung möglich.

4 Am 2. Januar 2025 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,

1.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Geschäftszeichen: …) vom 22. November 2024 wird aufgehoben.

2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen hilfsweise, subsidiären Schutzstatus gewähren; weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen.

5 Zur Begründung ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: im Zusammenhang mit den kurdischen Bestrebungen nach Autonomie komme es zu verstärkten Repressionen durch die türkische Staatsmacht gegenüber der kurdischen Volksgruppe. Der junge Kläger habe im Rahmen seiner Familienzugehörigkeit Verfolgung und Unterdrückung in der Türkei erleiden müssen. Bereits aufgrund seines Namens sei der Kläger als Kurde erkennbar. Der Kläger habe für sich in der Türkei keine persönliche und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeit gesehen. Als Kurde habe der Kläger in der Türkei keine (bezahlte) Arbeitsstelle erhalten. Er lebe sozial integriert in Deutschland. Er spiele in einem Verein Fußball.

6 Mit Beschluss vom 3. Januar 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

7 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025,

die Klage abzuweisen.

8 Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ab.

9 In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2026 wiederholte der Kläger den Klageantrag aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Januar 2025. Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.

10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

11 Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

12 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG i.V.m. Art. 13 (EU) 2024/1347 – im Folgenden: StatusVO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenso wenig vor wie inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13 Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Dazu ist anzumerken, dass der streitgegenständlichen Bescheid noch die alte Rechtslage zugrundelegt, während mittlerweile die StatusVO unmittelbar gilt (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Anders ist die Rechtslage zum Verfahrensrecht, weil § 87e Abs. 1 AsylG auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) verweist, welche – ebenso wie das AsylG in der Fassung GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), soweit es das Verfahrensrecht betrifft – erst für die ab 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge gilt. In der Sache treffen aber die von der Beklagten aufgeführten Argumente gleichermaßen zu, wie nachfolgend näher ausgeführt wird.

Ergänzend ist anzumerken:

14 Für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht allein die Kapitel III und IV der StatusV= anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der StatusVO, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).

15 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ – GFK“) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der StatusVO).

16 Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.

17 Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchst. a betroffen ist (Buchst. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (Buchst. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalittät, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BverwGE 133, 55 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchst. c).

18 Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention – deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) – näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – DVBl 2008, 1255 – juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der RL 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 2 Buchst. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Ue.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).

19 Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15). Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO – der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt – die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (Buchst. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (Buchst. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“; Buchst. b). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15).

20 Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).

21 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22, zur RL 2004/83/EG; VGH Mannheim, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 37, m.w.N., zur RL 2011/95/EU). Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, B.v.23.9.2019 – 1 B 40/19 – juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. – Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 – juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 40.19 – juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU).

22 Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der/die Asylsuchende keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm/ihr eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht.

23 Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob der/die Asylsuchende keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der/die Asylsuchende in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Buchst. a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (Buchst. b). Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes zu berücksichtigen, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Art. 7 StatusVO genannten Schutzes (Buchst. a), die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (Buchst. b) und die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen (Buchst. c). Gemeint sind ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 34 der Statusverordnung die Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum.

24 Schutz vor Verfolgung können nach Art. 7 Abs. 1 StatusVO nur der Staat (Buchst. a) sowie stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, bieten (Buchst. b). Voraussetzung ist, dass sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 StatusVO). Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StatusVO).

25 Den Nachweis dafür, dass dem/der Asylsuchenden eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 StatusVO). Vorgelegte Nachweise und Informationen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht, sind zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 StatusVO). Bei der Prüfung der Frage, ob der/die Asylsuchende eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung in einem Teil des Herkunftslandes hat, sind die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Art. 4 StatusVO zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 StatusVO für die Entscheidung der Asylbehörde). Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“) zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 StatusVO).

26 Geht die Verfolgung vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so darf das Vorliegen einer internen Schutzalternative nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO nur geprüft werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 StatusVO für die Prüfung durch die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren). Andernfalls wird vermutet, dass der/die Asylsuchende keinen wirksamen Schutz erhalten kann (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 und Erwägungsgrund 35 StatusVO).

27 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie die Beklagte in der Sache und im Ergebnis zutreffend im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat.

28 Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden.

29 Mittlerweile entspricht es der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass es in der Türkei zu keiner Gruppenverfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden kommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 10.6.2026 – 13a ZB 26.30729 – BA Rn. 6; OVG Bremen, B.v. 20.4.2026 – 1 LA 253/25 – juris Rn 10; B.v. 9.3.2026 – 1 LA 225/25 – juris Rn. 13; OVG Saarl, B.v. 17.12.2025 – 2 A 81254 – juris Rn. 20; OVG Bln-Bbg, U.v. 18.4.2024 – OVG 2 B 12/22 VG – juris S. 10 ff.; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, B.v. 26.10.2018 – 9 ZB 18.32578 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 28.5.2018 – 3 A 120/18.A – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 18 f.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.

30 Zwar wird der Kampf gegen die PKK von der Regierung auch aktuell noch zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 15.6.2026, S. 270). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen jedoch wesentlich von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 15.6.2026, S. 269). Solche persönlichen Umstände wurden hier jedoch nicht geltend gemacht. Kurdische Volkszugehörige sind derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Es fehlt insoweit unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel angesichts der Größe der Volksgruppe jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (OVG Saarl, B.v. 3.9.2024 – 2 A 63/24 – juris Rn. 22; vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris). Die allgemein geltend gemachten Repressionen gegen das kurdische Volk mögen zwar strukturell in der türkischen Gesellschaft verankerte Diskriminierungen darstellen, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung.

31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal. Soweit der Kläger eine allgemeine Ungleichbehandlung aufgrund seiner kurdischen Herkunft anführt, ergibt sich hieraus nicht schon per se eine kurdenfeindliche Einstellung. Es handelt sich allenfalls um strukturell in der türkischen Gesellschaft verankerte Diskriminierungen, die jedoch nicht die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung erfüllen. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er habe Probleme aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gehabt, handelt es sich um pauschal gehaltene und unsubstantiierte Behauptungen ohne Konkretisierung auf seine Person und ohne Bezugnahme auf konkrete ihn betreffende Begebenheiten, sodass seine kurzen Ausführungen dazu nicht geeignet sind, das gemäß des Art. 9 StatusVO geforderte erhebliche Maß an Intensität zu begründen, um von Verfolgungshandlungen oder einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte auszugehen. Dies gilt gerade auch angesichts der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen wiederholten Kontrollen, bei denen er kurzzeitig festgehalten worden sei und man ihm Fragen zu seiner Familie gestellt habe. Dann habe man ihn wieder freigelassen. Auch der pauschale Hinweis auf seinen in Haft befindlichen Großvater rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr sind derartige Kontrollen – wie sie auch in vielen anderen Staaten, nicht zuletzt auch in Deutschland, üblich sind – grundsätzlich legitim, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, sodass die Kontrollen das übliche zulässige Maß überschreiten. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Infolgedessen fehlt den Kontrollen auf Basis des klägerischen Vorbringens die flüchtlingsrechtlich relevante Schwere des Eingriffs sowie eines hinreichenden Verfolgungsgrundes. Dies gilt erst recht für die Aussage des Klägers, er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis zu kommen, weil es dafür überhaupt keine greifbaren Anhaltspunkte gibt, zumal der Kläger auch in der Vergangenheit nicht im Gefängnis war und ihm dies auch nicht gedroht hatte.

32 Die erwähnten gewaltsamen Übergriffe mit 14 Jahren, also 2018 und damit ca. 4 Jahre vor der Ausreise sowie die Stürmung der elterlichen Wohnung im Alter von 7 und 8 Jahren, also 2011 oder 2012, galten zum einen teilweise nicht dem Kläger und waren auch nicht fluchtauslösend. Diese Vorkenntnisse sind zudem auch nicht von hinreichender flüchtlingsrechtlicher Relevanz und Intensität. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aussage des Klägers, er sei ohne Erlaubnis und ohne Wissen seiner Eltern noch als Minderjähriger nach Deutschland gereist, zumal er mittlerweile volljährig geworden ist.

33 Das Gericht folgt darüber hinaus der gefestigten Rechtsprechung, wonach Kurden in der West-Türkei trotz der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gemäß Art. 8 StatusVO offensteht, zumal in den letzten Jahrzehnten etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert ist (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 38; VG Bremen, U.v. 11.2.2026 – 4 K 1144/25 – juris Rn. 26 mit Bezug auf VG Bremen, U.v. 27.01.2023 – 2 K 1016/20 – juris Rn. 44; m.w.N.). Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er sich wie auch seine älteren Geschwister zeitweise in Istanbul aufgehalten hätten. Dort sei es ihnen besser gegangen. Der Druck sei nicht so hoch gewesen.

34 Weiter stellt die vom Kläger erwähnte bislang fehlende Heranziehung zum Wehrdienst und die damit in der Türkei verbundenen Folgen keine Form politischer Verfolgung dar, weil sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 86 m.w.N. sowie VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 96 ff.; VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 49; VGH BW, U.v. B.v. 7.11.2024 – A 12 S 1230/24- juris Rn. 16 ff.; 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 97; SächsOVG, B.v. 3.2.2020 – 3 A 60/20.A – juris Rn. 10; VG Hamburg, U.v. 16.11.2023 – 1 A 4849/21 – juris Rn. 66). Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt (OVG Bremen, B.v. 27.1.2025 – 1 LA 330/24 – juris Rn. 11). Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird (vgl. (VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 102 f. m.w.N.; VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 44 m.w.N.).

35 Des Weiteren ist gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes wegen ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgung erleiden (VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 100 ff.; VGH BW, B.v. 30. 10. 2025 – A 13 S 1907/25 – juris Rn. 6; jeweils m.w.N.). Eine systematische Diskriminierung von Kurden im türkischen Militärdienst ist mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür nicht festzustellen (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 15.6.2026, S. 137 f. sowie VGH BW, B.v. 30. 10. 2025 – A 13 S 1907/25 – juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 27.1.2025 – 1 LA 330/24 – juris Rn. 11).

36 Dem Kläger droht auch keine unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e StatusVO im Hinblick darauf, dass eine Verweigerung des Wehrdienstes in der Türkei aus Gewissensgründen nicht möglich ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris, Rn. 87; wohl noch zur Rechtslage vor der Reform der Wehrstrafverfolgung: BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 – 42730/05 – juris). Es besteht kein Gesetz, das eine wiederholte Verfolgung und Bestrafung derjenigen verhindert, die die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissens- oder religiösen Gründen verweigern, was dazu führen kann, dass ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder türkischer Staatsangehöriger Gefahr läuft, Opfer einer Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. EGMR, U.v. 12.6.2012 – 42730/05 – juris). Jedoch bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung. Die vormals strengeren Strafen wurden deutlich abgemildert, weswegen die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem so nicht mehr übertragbar ist (VG Göttingen, U.v. 5.7.2021 – 4 A 374/17, 7051625 – juris UA S. 10; vgl. VG SH, U.v. 25.7.2024 – 10 A 234/24 – juris Rn. 41 m.w.N. auch zur anderen Ansicht). Eine lebenslange Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung ist damit offenkundig unrealistisch. Statt Freiheitsstrafe wird zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe verhängt. Ein Antrag ins Personenstandsregister erfolgt nicht mehr, aber eine Meldung des Verteidigungsministeriums ans Innenministerium zwecks Festnahme (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 13).

37 Unabhängig von der Frage, ob die EMRK überhaupt ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen einräumt (dies verneinend VG Göttingen, U.v. 5.7.2021 – 4 A 374/17, 7051625 – juris UA S. 8; offen gelassen von VG SH, U.v. 25.7.2024 – 10 A 234/24 – juris Rn. 41 m.w.N. auch zur gegenteiligen Ansicht), scheidet eine Verletzung von Art. 9 EMRK vorliegend aus. Der Betroffene müsste hierfür glaubhaft gemacht haben, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Allein die Aussage des Klägers zum nicht abgeleisteten Militärdienst genügt nicht. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung (VG SH, U.v. 25.7.2024 – 10 A 234/24 – juris Rn. 41 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). Eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg lässt sich in den Erklärungen des Klägers nicht erkennen. Der Kläger hat vielmehr nur einsilbig erklärt, dass er noch keinen Wehrdienst in der Türkei abgeleistet habe. Er hat schon gar nicht erklärt, dass er den Wehrdienst verweigern wolle, geschweige denn sich zu irgendwelchen Beweggründen dafür auszulassen.

38 Weiter ist festzuhalten ist, dass in der Türkei – von Ausnahmen abgesehen (Militärdienstentziehung, Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge Asylantragstellung – grundsätzlich die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen, besteht (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 15.6.2026, S. 132 f.), und zwar durch Bezahlung eines Pauschalbetrages und der Ableistung eines Grundwehrdienstes von einem Monat in Form einer Fernausbildung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 13).

39 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO. Dem Kläger droht in der Türkei weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, 15 Buchst. a oder Buchst. e StatusVO.

40 Für das Gericht steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine in seinem Heimatland bestehende, relevante Verfolgungs- oder Bedrohungslage aufzuzeigen. Insoweit wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen.

41 Dem Kläger steht schließlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch insoweit wird neben den obigen Darlegungen auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

42 Soweit der Kläger psychische gesundheitliche Probleme geltend macht, hat er dazu keine aktuellen ärztlichen Atteste, geschweige denn eine aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG vorgelegt. Er erklärte dazu nur, er sei in der Türkei nicht in Behandlung gewesen. In Deutschland habe er keinen Termin bekommen.

43 Folglich bleibt es bei der Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Abgesehen davon ist auch in der Türkei die Behandlung psychisch Erkrankter möglich und für die Kläger erreichbar (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, v. 26.5.2026, S. 23), BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 15.6.2026, S. 360 f.).

44 Des Weiteren sind die Regelungen des Bescheids zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist (Nr. 5 des Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden.

45 Das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG und ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermessensfehler sind diesbezüglich weder vorgetragen noch ersichtlich.

46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Leitsatz

Eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit liegt nicht vor. Diskriminierungen erreichen nicht die erforderliche Verfolgungsdichte. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Kurden steht in der West-Türkei grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative offen, sofern keine individuellen Verfolgungsgründe vorliegen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Di fehlende Heranziehung zum Wehrdienst und die damit in der Türkei verbundenen Folgen stellen keine Form politischer Verfolgung dar, weil sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Flüchtlingsschutz für Kurden in der Türkei allein wegen Volkszugehörigkeit

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