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7 ZB 26.985•VGH München 7. Senat, 2026-07-08, 7 ZB 26.985
7 ZB 26.985Verwaltungsgericht / Division 708.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 7 ZB 26.985
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Mai 2026, mit dem der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2025 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
I.
2 Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 – 9 A 11.20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei muss es nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden, sondern nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten in den Entscheidungsgründen verarbeiten (vgl. BVerfG, B.v. 2.7.2018 – 1 BvR 682/12 – NVwZ 2018, 1561 Rn. 19). Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht den genannten Pflichten nicht nachgekommen ist (BVerwG, B.v. 3.12.2025 – 11 VR 14.25 u.a. – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07 u.a. – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 10 C 19.614 – juris Rn. 5 m.w.N). Nicht Zweck einer Anhörungsrüge ist es, eine erneute materiell‐rechtliche Würdigung des Vorbringens zu ermöglichen, und sie dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.10.2025 – 7 CE 25.1611 – n.v. Rn. 5; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 12 m.w.N.).
II.
3 Hieran gemessen sind die geltend gemachten Gehörsverstöße nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
4 1. Unter Nummer III. der Anhörungsrüge vom 25. Mai 2026 bringt die Klägerin vor, bereits die gestellten Klageanträge machten deutlich, dass sie „keinen erledigten Vergangenheitstatbestand, sondern einen fortwirkenden staatlichen Amtsvergehenskomplex“ und die fortbestehende institutionelle Haltung des Freistaats Bayern hierzu gerügt habe. Die Zulassungsbegründung habe auf die „künstliche Versperrung des Rechtswegs durch Verlagerung auf die Zulassungsebene“ gezielt. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten diese „Versperrung“ vorgenommen und den Kern des Verfahrens der Sachprüfung entzogen. Dies verkürze den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
5 Mit diesem Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf Entscheidungskritik beschränkt, legt die Klägerin keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Andere Verstöße, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, können im Wege einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. § 152a VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch – mangels planwidriger Regelungslücke – entsprechend anwendbar (vgl. BGH, B.v. 14.11.2023 – II ZZ 94/21 – juris Rn. 6 m.w.N; OVG NW, B.v. 30.3.2011 – 15 E 217/11 – juris Rn. 15.).
6 2. Unter Nummer IV.1. der Anhörungsrüge führt sie erneut umfangreich zu ihrer Rechtsauffassung aus, es handele sich um einen „fortwirkenden staatlichen Amtsvergehenskomplex“. Diesen Vortrag habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner rechtlichen Tragweite nicht erfasst. Die Zulassungsbegründung habe substantiiert vorgetragen, dass das Feststellungsinteresse nicht automatisch mit dem Ruhestand der Schulpsychologin und dem Ende der Schulzeit entfallen könne. Der Senat habe den tatsächlichen Gegenstand des Vortrags offenbar nicht verarbeitet und dessen verfassungsrechtliche Tragweite vollumfänglich verfehlt. Dies zeige sich insbesondere bei den Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Wiederholungsgefahr.
7 Auch mit diesen Ausführungen zeigt die Klägerin keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat hat – dies räumt die Klägerin selbst ein – ihr Zulassungsvorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit diesem auseinandergesetzt (vgl. BA Rn. 8 bis 11). Dass der Senat der Sicht der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig einen Gehörsverstoß wie der Umstand, dass die Klägerin weiterhin eine vom Beschluss des Senats abweichende Rechtsauffassung vertritt.
8 3. Unter Nummer IV.2. rügt die Klägerin, die Zulassungsbegründung habe die „pauschalisierende und methodisch defizitäre Behandlung der Antragspräzisierungen“ des Verwaltungsgerichts angegriffen. Gerade die strukturelle Verlagerung sämtlicher materieller Fragen auf eine pauschal verneinte Zulässigkeitsebene sei zentraler Gegenstand der Zulassungsbegründung gewesen. Die methodischen Defizite der erstinstanzlichen Entscheidung hätten offen zutage gelegen, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, diese vollständig dogmatisch auszudifferenzieren.
9 Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Senat hat ihr diesbezügliches Zulassungsvorbringen zur Kenntnis genommen und als den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügend bewertet und darüber hinaus selbständig tragend festgestellt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Klageerweiterung nicht zu beanstanden war (vgl. BA Rn. 13, 14). Ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, liegt hierin nicht.
10 Auch soweit die Klägerin meint, ein „weiterer Gehörsfehler“ liege in der Zurückweisung des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, da der Senat ihr diesbezügliches Vorbringen nicht verarbeitet und die Anforderungen an das erforderliche Vorbringen überspannt habe, legt sie keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Der Senat hat sich mit dem knappen Zulassungsvorbringen der Klägerin zum genannten Zulassungsgrund im angegriffenen Beschluss auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels genügt (vgl. BA Rn. 19 bis 22). Dass die Klägerin dies anders bewertet, verhilft ihrer Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Senat habe die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers überspannt, bestehen keine Anhaltspunkte.
11 Das weitere Vorbringen der Klägerin (Anhörungsrüge S. 8) bezieht sich auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen war. Der Senat behandelt nach Auffassung der Klägerin die „überindividuelle Bedeutung“ als bloß behauptet, nicht jedoch als substantiiert begründet, obwohl die Zulassungsbegründung dies ausdrücklich dargelegt habe. Diesen Vortrag habe der Beschluss nicht verarbeitet.
12 Mit diesen Ausführungen bestreitet die Klägerin erneut die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, ohne darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen dieser konkret übergangen haben soll und wird damit den ihr obliegenden Darlegungsanforderungen aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht gerecht. Zudem liegt auch insoweit kein Gehörsverstoß vor. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen. Dies ergibt sich aus den Randnummern 17 und 18 des angegriffenen Beschlusses. Dass sie das Vorliegen des Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entgegen der Rechtsauffassung des Senats „ausdrücklich dargelegt“ habe, behauptet die Klägerin lediglich. Daran ändert auch ihre mit der Anhörungsrüge nachgereichte Begründung nichts.
13 4. Unter Nummer V. der Anhörungsrüge rügt die Klägerin „die Gehörsverletzung und die Rechtswegabschneidung“ seien zwei Seiten derselben Entscheidung. Der Senat behandele die Zulassungsbegründung so, als hätte sich die Klägerin nicht hinreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt, obwohl gerade die methodischen und verfassungsrechtlichen Defizite dieser Entscheidung selbst Gegenstand der Zulassungsrügen gewesen seien. Dadurch werde die rechtswegverkürzende Verlagerung eines substantiiert dargelegten „Amtsvergehens- und Grundrechtskomplexes“ auf die Ebene prozessualer Zulässigkeit im Ergebnis nicht kontrolliert, sondern fortgeschrieben. Der Senat legitimiere damit, dass „Amtsvergehenskomplexe gegenüber minderjährigen Kindern“ außerhalb gerichtlicher Kontrolle gestellt werden könnten. Der angegriffene Beschluss setze sich mit der Problematik auch bei der Prüfung des Feststellungsinteresses nicht erkennbar auseinander.
14 In der Sache übt die Klägerin mit diesem Vorbringen erneut ausschließlich inhaltliche Kritik an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Daran vermag auch ihr Hinweis nichts zu ändern, sie rüge „nicht lediglich eine fehlerhafte rechtliche Bewertung“, sondern, „dass der Senat den eigentlichen verfassungsrechtlichen Kern ihres Vortrags nicht verarbeitet und dadurch effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verkürzt“ habe (Anhörungsrüge S. 13). Die Klägerin verkennt den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Dass sie (weiterhin) in zahlreichen Punkten eine vom Beschluss des Senats abweichende Rechtsauffassung vertritt, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht gerade nicht, dem Vortrag, insbesondere der Rechtsauffassung eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG kann die Klägerin – wie oben ausgeführt – mit der Anhörungsrüge nicht geltend machen.
III.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der streitwertunabhängigen Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, Entscheidungskritik, Darlegungsanforderungen, Feststellungsinteresse, effektiver Rechtsschutz, Verfahrensmangel
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