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4 ZB 25.1456•VGH München 4. Senat, 2026-07-09, 4 ZB 25.1456
4 ZB 25.1456Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.07.2026
Eine Gemeinde, die im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat und von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 BayBestG Ersatz der angefallenen Kosten verlangen will, muss ebenso wie bei einer Bestattungsanordnung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayBestG die in Art. 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 BayBestG und § 15 S. 2 BayBestV vorgeschriebene Reihenfolge beachten und „soll“ bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen, wobei bei Sollvorschriften dieser Art im Regelfall die zwingende Verpflichtung besteht, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur unter besonderen Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 4 ZB 25.1456
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Mai 2025 – RN 3 K 19.450 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.299,65 € festgesetzt.
1 Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
2 1. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Marktes, mit dem sie verpflichtet wurde, die Kosten für die Bestattung ihrer verstorbenen Schwester in Höhe von 4.299,65 € zu erstatten. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte hätte vorrangig die beiden Söhne ihrer Schwester in Anspruch nehmen müssen und könne jedenfalls nicht die Kosten für eine Erdbestattung verlangen.
3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2025 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte abweichend von der gesetzlich vorgegebenen Regel die Schwester der Verstorbenen herangezogen habe, weil die Söhne trotz Ermittlungs- und Kontaktaufnahmeversuchen nicht erreichbar gewesen seien. Die angefallenen Kosten seien erstattungsfähig, weil die Verstorbene nach den Angaben ihres ehemaligen Ehemanns eine Erdbestattung gewünscht habe. Selbst wenn ein Wille für eine bestimmte Bestattungsart nicht erkennbar gewesen sei, sei das Bestimmungsrecht auf den Beklagten übergegangen, der sich für eine Erdbestattung habe entscheiden dürfen.
4 2. Die Zulassungsgründe, welche die Klägerin innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebracht hat und auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
5 a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6 Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
7 aa) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295 – BayVBl 2017, Rn. 10 ff. m.w.N.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Gemeinde, die im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat und von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Ersatz der angefallenen Kosten verlangen will, ebenso wie bei einer Bestattungsanordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV vorgeschriebene Reihenfolge beachten muss. Danach „soll“ bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden. Bei Sollvorschriften dieser Art besteht im Regelfall die zwingende Verpflichtung, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur unter besonderen Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
8 Ob bezüglich der Sollvorschrift des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nur aus der Sicht der Gemeinde beurteilen, die ein Erstattungsverlangen geltend machen will. Für sie kann die Auswahl, welchen der nach Art. 15 BestG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV Bestattungspflichtigen sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zum Kostenersatz heranzieht, nur dann maßgebende Bedeutung erlangen, wenn die Realisierung ihres Zahlungsanspruchs von dieser Entscheidung abhängt. Bei einer Inanspruchnahme von im Inland lebenden Angehörigen bestehen insoweit aus verfahrensrechtlicher Sicht keine relevanten Unterschiede, da bestattungsrechtliche Kostenbescheide im gesamten Bundesgebiet wirksam erlassen und ggf. vollstreckt werden können; wegen des sozialrechtlichen Kostenübernahmeanspruchs aus § 74 SGB XII kann sich ein Verpflichteter auch nicht auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Liegt ein solcher (Normal-)Fall vor, muss die Gemeinde daher entsprechend der in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV aufgestellten Regel bei der Auswahl des Kostenpflichtigen den Grad der familiären Nähe berücksichtigen.
9 Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Rangfolge kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann vorliegen, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann. Da hier der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder gar nicht oder nur mit erheblichem und im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand – etwa durch Ermittlungen im privaten Umfeld des Verstorbenen – durchgesetzt werden kann, ist es der Gemeinde in einer solchen Situation nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen. Das Gleiche muss gelten, wenn ein vorrangig verpflichteter Angehöriger, dessen Adresse feststeht, einer schriftlichen Aufforderung zur Erstattung der gemeindlichen Aufwendungen nicht freiwillig nachkommt und zu der Zahlung auch rechtlich nicht gezwungen werden kann. Letzteres ist typischerweise der Fall, wenn der Adressat eines möglichen Kostenbescheids – soweit bekannt – weder einen Wohnsitz noch pfändbares Vermögen im Bundesgebiet besitzt.
10 bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin als Schwester der Verstorbenen für rechtmäßig erachtet. Der Zulassungsantrag zeigt keine Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.
11 Dem Beklagten war zwar – im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung – bekannt, dass die Verstorben zwei im Inland lebende Söhne hatte, die unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorrangig kostenpflichtig sind. Er konnte aber für diese weder vor der Bestattungsanordnung noch danach bis zum Erlass des Erstattungsbescheids zustellfähige Anschriften ermitteln. Seine Aufklärungsbemühungen waren, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ausreichend. Der Beklagte hat nach Melderegisterabfragen und Nachfragen insbesondere bei dem geschiedenen Ehemann der Verstorbenen und der Klägerin, Anschreiben an die Söhne unter den ermittelten Anschriften übersandt, die allerdings allesamt zurückliefen. Weitere Nachforschungen drängten sich auch mit Blick auf die im Zulassungsantrag hervorgehobenen Umstände nicht auf. Daher durfte der Beklagte die nachrangig kostenpflichtige Klägerin heranziehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295 – BayVBl 2017, Rn. 12, wo die Ausnahme von der Regel entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs auf vorrangig Verpflichtete, die im Ausland leben, beschränkt wird). Dass die Klägerin nicht im Einzelnen über die konkreten Ermittlungsversuche informiert wurde, ist unerheblich. Die zusammenfassenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid reichen zur Begründung der Ermessensentscheidung aus. Die von der Klägerin angesprochene öffentliche Zustellung ist für die Gemeinde in aller Regel ungeeignet, um ihren Erstattungsanspruch zu durchzusetzen.
12 Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich auch mit Blick auf die Höhe der Bestattungskosten. Der Beklagte musste sich, wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, bei der Ersatzvornahme nicht auf eine kostengünstigere Feuerbestattung beschränken, sondern durfte sich im Rahmen seines Bestimmungsrechts nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV für eine Erdbestattung entscheiden. Letztere entsprach dem ermittelten Willen der Verstorbenen; dass dieser nicht schriftlich niedergelegt war, ist unerheblich. Abgesehen davon hatte sich die Verstorbene auch nicht in der nach § 17 Abs. 2 BestV erforderlichen Weise für eine Feuerbestattung ausgesprochen.
13 b) Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
14 Die aufgeworfenen Fragen zum Umfang der gemeindlichen Ermittlungspflicht „bei unstreitiger Existenz von vorrangig Verpflichteten in Deutschland“ lassen sich nicht grundsätzlich, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten. Soweit die Frage nach einer Rechtspflicht der Gemeinde zur ausnahmslosen Feuerbestattung aus Kostengründen aufgeworfen wird, lässt diese sich auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 2 BestG, § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV ohne weiteres verneinen.
15 c) Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2016 – 4 ZB 16.1295 – (BayVBl 2017, 782) nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dort wird, anders als die Klägerin meint, gerade nicht der Rechtssatz aufgestellt, ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge der Bestattungspflichtigen sei nur erlaubt, wenn der vorrangig Bestattungspflichtige keinen Wohnsitz im Inland habe. Im Gegenteil heißt es in dem Senatsbeschluss allgemein und unabhängig von einem Wohnsitz im In- oder Ausland, dass eine Ausnahme von der gesetzlichen Rangfolge dann vorliegen kann, „wenn die Anschrift des bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht … ermittelt werden kann“ (BayVGH, a.a.O. Rn. 12).
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Eine Gemeinde, die im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat und von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 BayBestG Ersatz der angefallenen Kosten verlangen will, muss ebenso wie bei einer Bestattungsanordnung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayBestG die in Art. 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 BayBestG und § 15 S. 2 BayBestV vorgeschriebene Reihenfolge beachten und „soll“ bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen, wobei bei Sollvorschriften dieser Art im Regelfall die zwingende Verpflichtung besteht, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur unter besonderen Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Ausnahme von der gesetzlichen Rangfolge für die Heranziehung der Erstattungspflichtigen für die Kosten einer Bestattung kann dann vorliegen, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Gemeinde muss sich bei der Ersatzvornahme nicht auf eine kostengünstigere Feuerbestattung beschränken, sondern darf sich im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach § 17 Abs. 3 S. 4 BayBestV für eine Erdbestattung entscheiden, wenn dies dem Wille der verstorbenen Person entspricht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Fragen zum Umfang der gemeindlichen Ermittlungspflicht „bei unstreitiger Existenz von vorrangig Verpflichteten in Deutschland“ lassen sich nicht grundsätzlich, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten
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