VG München 6. Kammer, 2026-04-01, M 6 K 24.32389

M 6 K 24.32389Verwaltungsgericht / Chamber 601.04.2026

Regest

Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn einem Ausländer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK besteht (ebenso EuGH BeckRS 2019, 28304). (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG München 6. Kammer — 2026-04-01 — M 6 K 24.32389 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-01

Aktenzeichen: M 6 K 24.32389

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die 1962 und 2017 geborenen Klägerinnen sind afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Ihnen wurde in Estland internationaler Schutz gewährt. Sie reisten am … April 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am … Mai 2024 einen Asylantrag.

2 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Juli 2024 führte die Klägerin zu 1. im Wesentlichen aus, die Lebensverhältnisse in Estland seien sehr schlecht gewesen. Das Camp sei peripher gelegen gewesen. Sie sei schlecht behandelt und krank geworden. Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. In Estland wolle man nicht leben, es sei Pech gewesen, dass die Schlepperroute so verlaufen sei und man dort aufgegriffen wurde.

3 Mit Bescheid vom … Juli 2024, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2) und drohte den Klägerinnen mit einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids die Abschiebung nach Estland oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wobei eine Abschiebung nach Afghanistan ausgeschlossen wurde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Die Klägerinnen können auf Grund des in Estland gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Ihr Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abzulehnen, eine materielle Prüfung erfolge in diesem Falle nicht. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Estland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerinnen eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorläge. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerinnen sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Den Klägerinnen drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen, wobei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, B.v. 15.02.2023 – Rs. C-484/22) nicht entgegenstehe. Im Falle der Klägerinnen lägen keine überwiegend schutzwürdigen familiären Belange vor, die wegen der möglicherweise aus der Asylentscheidung folgenden (räumlichen) Trennung von Teilen der Kernfamilie einer künftigen Abschiebung entgegenstünden. Insbesondere soll der Ehemann bzw. Familienvater ebenfalls nach Estland abgeschoben werden.

5 Am 30. Juli 2024 ließen die Klägerinnen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen diesen Bescheid erheben. Sie beantragten zuletzt,

6 den Bescheid vom …07.2024 aufzuheben;

7 hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Estlands vorliegen.

8 Gleichzeitig begehrten die Klägerinnen einstweiligen Rechtsschutz (M 6 S 24.32390). Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 27. August 2024 zur familiären sowie zur medizinischen Situation der Klägerin zu 1. vorgetragen und ärztliche Unterlagen vorgelegt. In Estland seien die Klägerinnen vom volljährigen Sohn bzw. Bruder getrennt und nicht gut behandelt worden. Der Ehemann und Vater befinde sich in Deutschland.

9 Die Beklagte übermittelte die Akten elektronisch und beantragte

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 29. August 2024 führte die Beklagte zum anzusetzenden Maßstab bei Unzulässigkeitsentscheidungen aus, sowie, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügten.

12 Mit Beschluss vom 23. Januar 2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet (M 6 S 24.32390).

13 Mit Beschluss vom 6. März 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

14 Mit Schriftsatz vom 25. März 2026 vertiefte die Klagepartei ihr rechtliches Vorbringen und führte zur Lage in Estland aus. Zudem wurden medizinische Unterlagen aus 2024 zu einer psychischen sowie chirurgisch/orthopädischen Erkrankung der Klägerin zu 1. sowie ein fachärztlicher Befundbericht vom … März 2026 zu einer psychiatrischen Behandlung am 27. August 2025 vorgelegt.

15 Die Beklagte entgegnete mit Schriftsatz vom 26. März 2026 im Wesentlichen, dass die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG bei den vorgelegten Dokumenten nicht erfüllt seien. Zudem sei die medizinische Versorgung in Estland sichergestellt. Die Beklagte halte an dem Bescheid fest und verwies im Übrigen auf die Entscheidung des OVG Münster vom 25. Oktober 2024 (11 A 1029/20.A).

16 Mit Schriftsatz vom 26. März 2026 führte die Klagepartei insbesondere zur Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin zu 1. sowie zum Schulbesuch der Klägerin zu 2. näher aus.

17 Über die Klage (M 19 K 24.50813) des Ehemanns und Vater der Klägerinnen gegen den Bescheid der Beklagten vom … Juli 2024, mit dem diesem die Abschiebung nach Estland angedroht wurde, wurde noch nicht entschieden.

18 Am 20. März 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte ist nicht erschienen.

19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren M 6 S 24.32390, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

20 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

22 Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Hinblick auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht aufzuheben und die Klägerinnen haben auch unter Einbeziehung der weiter vorgelegten Unterlagen sowie ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gem. §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auszuführen:

23 1. Die Beklagte hat den Antrag der Klagepartei zu Recht als unzulässig abgelehnt sowie Abschiebungsverbote verneint. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerinnen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene in Estland zu befriedigen.

24 1.1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) gewährt hat. Diese (geschriebenen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllen die Klägerinnen, da Ihnen in Estland unstreitig internationalen Schutz hat.

25 1.2. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen.

26 Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die einen Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aussetzen würden (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed) – juris, Rn. 43).

27 Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt dabei zunächst der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens bzw. die Vermutung, dass die Behandlung der Betroffenen im Einklang mit den Erfordernissen der Genfer Flüchtlingskonvention, der GRCh und der EMRK steht (EuGH, U.v. 19.3. 2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris, Rn. 83; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 (Jawo) – juris, Rn. 80). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko („real risk“) besteht, dass Personen bei einer Überstellung dorthin in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 82 f.). Die ernsthafte Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehörigen im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung setzt wegen der genannten Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes allerdings voraus, dass eine solche Funktionsstörung – erstens – systemischer oder allgemeiner Art ist oder aber bestimmte Personengruppen betrifft, sie – zweitens – eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht und – drittens – anzunehmen ist, dass zudem die Gefahr für den Drittstaatsangehörigen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, beachtlich wahrscheinlich ist (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 21; vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – juris Rn. 31 m.w.N.).

28 Die Feststellung größerer Funktionsstörungen setzt die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat durch Auswertung bereits vorhandener oder gegebenenfalls gesondert zu beschaffender Erkenntnismittel voraus. Eine Funktionsstörung darf nur auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben angenommen werden (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 – C-228/21 u.a. – juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 90). Damit wird sichergestellt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht „vorschnell“ den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens durchbrechen und hierdurch die Effektivität des Unionsmigrationsrechts gefährden (vgl. auch BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 31.23 – juris Rn. 14 f.).

29 Da allerdings bereits das Prüfen der Zustände in einem anderen Mitgliedstaat selbst – unabhängig von seinem Ergebnis – das grundsätzlich bestehende gegenseitige Vertrauen in Frage stellt (vgl. EuGH, Gutachten vom 18.12.2014 – C-2/13 – juris Rn. 192), wird die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Zustände in anderen Mitgliedstaaten (Fall der Sekundärmigration) nicht unter den gleichen (niedrigen) Voraussetzungen ausgelöst wie bei einem klägerischen Vortrag hinsichtlich der Zustände im Herkunftsstaat (Fall des nationalen Asylverfahrens). Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Beschreibung der gerichtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens verwendete, auf den jeweiligen Kläger bezogene Formulierung „Vorlage von Angaben“ (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 – C-228/21 u.a. – juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 90) bedeutet daher mehr als nur eine Behauptung. Es genügt auch nicht, wenn sich aus dem klägerischen Vortrag nur eine entfernt liegende Möglichkeit einer entsprechenden Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr ergibt. Dieser Maßstab ist nur sachgerecht für die Kontrolle behördlicher Entscheidungen im nationalen Asylverfahren (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.1990 – 9 C 91.89 – juris Rn. 12 f.; BVerwG, U.v. 23.11.1982 – 9 C 74.81 – juris Rn. 9; s.a. Bühs, ZAR 2018, 424 ff. m.w.N.), nicht aber im Rahmen vom Entscheidungen anlässlich von anderweitig gewährtem Schutz durch einen Mitgliedstaat. Denn gegenüber dem Herkunftsstaat besteht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gerade nicht.

30 Erforderlich ist daher – drängen sich dem Gericht Funktionsstörungen nicht aus anderen Gründen auf –, dass der jeweilige Kläger zu den Zuständen im schutzgewährenden Mitgliedstaat substantiiert vorträgt. Vorgelegte Angaben dürfen sich nicht auf die Darlegung einzelner Widrigkeiten beschränken, sondern müssen zumindest auch tatsächliche Auswirkungen beschreiben, deren Eintritt die strengen Merkmale einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erfüllen könnten. Der klägerische Vortrag muss ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe enthalten, um eine Prüfung und gegebenenfalls weitere Aufklärung auszulösen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 22 – 24).

31 Hat das Gericht Schwachstellen festgestellt, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris, Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17- juris, Rn. 91 ff.). Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in solch einer schwerwiegenden Situation befindet, dass dies einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, B.v. 7.3.2022 – 1 B 21/22 – NVwZ 2022, 1473; U.v. 21.4.2020 – 1 C 4719 – juris, Rn. 37; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris, Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 91 ff.). In Bezug auf vulnerable Personen kann die Schwelle der Erheblichkeit dabei schneller erreicht sein, als in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der GRCh und der EMRK unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2022 – 1 B 9.22 – juris, Rn. 13; U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris, Rn. 20 und 23; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris, Rn. 93).

32 Der bloße Umstand, dass in dem anderen Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse ungünstiger sind als in der Bundesrepublik, kann für sich gesehen angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ebenso wie der fehlende Rückgriff auf familiäre Solidarität keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not darstellen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 93 ff., BVerwG, U.v. 21.4.2020 – 1 C 4/19 – juris, Rn. 38). Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht aus (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540 und C-541/17 – juris, Rn. 39; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 93 f. und 96 f).

33 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen (BVerwG, B.v. 28.3.2022 – 1 B 9.22 – juris, Rn. 14).

34 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfsorganisationen) jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zumutbar sind dabei auch Arbeiten und Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Tourismussaison, ausgeübt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeiten im Bereich der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft angesiedelt sind (BVerwG, B.v. 28.3.2022- 1 B 9.22 – juris Rn. 14; U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris, Rn. 23).

35 Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (ständige Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2022 – 1 B 9.22 – juris, Rn. 12 a.E.; U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris, Rn. 15; U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris, Rn. 27). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.

36 1.3. Das erkennende Gericht geht nach vorgenannten Maßstäben davon aus, dass den Klägerinnen als anerkannte Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr nach Estland eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh i.V.m. Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich droht.

37 Die Klagepartei trägt zwar insbesondere im Schriftsatz vom 25. März 2026 Schwierigkeiten vor, mit denen (Asylbewerber und) Schutzberechtigte in Estland konfrontiert sind und stützt sich dabei insbesondere auf eine Wechselwirkung mit den vorgebrachten Erkrankungen (dazu sogleich). Die Angaben beschränken sich jedoch auf die Darstellung einzelner Widrigkeiten und beschreiben nicht tatsächliche Auswirkungen, deren Eintritt die strengen Merkmale einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erfüllen könnten. Hinsichtlich der Bewertung der Situation in Estland schließt sich das Gericht vielmehr der Bewertung der Beklagten im Schriftsatz vom 26. März 2026 im Anschluss an die Entscheidung des OVG Münster vom 25. Oktober 2024 (11 A 1029/20.A) an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

38 Es ergeben sich auch aus den von der Klagepartei aufgeführten Quellen keine Hinweise darauf, dass trotz der angespannten Wohnraumsituation auf dem estnischen Wohnungsmarkt anerkannte Schutzberechtigte in Estland im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären (vgl. hierzu OVG Münster, B.v. 25.10.2024 – 11 A 1029/20.A – juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Zudem haben Schutzberechtigte grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Leistungen, insbesondere Sozialleistungen, wie alle estnischen Bürgerinnen und Bürger; sie können wie Personen mit ständigem Wohnsitz in Estland Sozialleistungen beziehen, u.a. eine staatliche Pension, Familienunterstützung, Arbeitsvermittlung und Beihilfen für Beschäftigte sowie Gesundheitsdienste (vgl. OVG NW, B.v. 25.10.2024 – 11 A 1029/20.A -. Rn. 41 ff. m.w.N.). In Estland existiert ein Programm zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Arbeitssuche und alle in Estland lebenden Kinder zwischen eineinhalb und sieben Jahren haben das Recht auf frühkindliche Bildung. Schutzberechtigten stehen kostenlose Sprachkurse (zumindest A1, weiterführende nach Verfügbarkeit) zur Verfügung (vgl. OVG NW, B.v. 25.10.2024 – 11 A 1029/20.A -. Rn. 49 ff. m.w.N.). Jede Person erhält medizinische Notfallversorgung – unabhängig von der Nationalität oder dem Krankenversicherungsstatus; auch die psychiatrische Notfallbetreuung ist kostenlos. Die medizinische Grundversorgung ist für Krankenversicherte kostenlos. Personen, die nicht krankenversichert sind, müssen für die Dienste des Hausarztes bezahlen. Für Flüchtlinge existieren Programme für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (vgl. OVG NW, B.v. 25.10.2024 – 11 A 1029/20.A -. Rn. 57 ff. m.w.N.). Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse in Estland seit der angeführten Entscheidung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

39 Dem Gericht drängen sich Funktionsstörungen auch nicht aus anderen Gründen auf. In der mündlichen Verhandlung vermochte die Klägerin zu 1. jedenfalls solche aus eigener Erfahrung nicht zu schildern. Vielmehr räumte die Klägerin zu 1. ein, dass es keine Kontaktversuche zu estnischen Behörden gegeben habe. Vielmehr sei das Ziel von Anfang an Deutschland gewesen. Für das Gericht besteht kein Anlass, für den Mitgliedstaat Estland grundlegende Defizite im Hinblick auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, die in ihrer Gesamtheit betrachtet zur Überzeugung des Gerichts die Annahme rechtfertigen, dass den Klägerinnen bei einer Abschiebung nach Estland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Artikel 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, festzustellen.

40 1.4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der der vorgetragenen Erkrankungen. Hierzu ist auszuführen, dass die vorgelegten Bescheinigungen bereits nicht ausreichen, um eine Vulnerabilität der Klägerin zu 1. zu begründen. Dabei unterliegt die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG (analog). Gleichwohl wird ein (fach-) ärztliches Attest mit ausreichender Aussagekraft meist zur Beurteilung und Einordnung der individuellen Umstände der betroffenen Person erforderlich sein (BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 24 B 22.31109). Ein solches ausreichendes Attest liegt nicht vor. Die vorgelegten Bescheinigungen – soweit sie überhaupt aktuell sind – enthalten, auch in ihrer Gesamtschau, bereits keine hinreichenden Aussagen zur Diagnose(gewinnung) sowie zu einer möglichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und auch nicht zu den Folgen bei Nichtbefolgen etwaiger indizierter medizinischer Maßnahmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum eine Erkrankung nicht ausreichend in Estland behandelt werden könnte.

41 Die Klägerin zu 1. konnte zudem in der mündlichen Verhandlung nicht einmal die Medikamente benennen, deren Fehlen – in der im Schriftsatz vom 25. März 2026 befürchteten Übergangszeit in Estland – binnen kürzester Zeit „fatale“ Folgen hätte. Überdies kann offensichtlich auch über mehrere Monate mit einem Medikamentenvorrat überbrückt werden, zumal die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung einräumen musste, dass der letzte Termin beim Psychiater etwa drei bis vier Monate her sei, die Medikamente aufgebraucht seien und man einen neuen Termin erst ausmachen müsse.

42 Das Gericht ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck der Klägerin zu 1. der Überzeugung, dass das Vorbringen zu den Erkrankungen rein asyltaktisch motiviert ist und konstruiert wurde, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erwirken. Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung wiederholt mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass man – entsprechend des ursprünglichen Plans – auf jeden Fall in Deutschland bleiben möchte, da das Wetter in Estland „sehr, sehr kalt“ sei und „die Möglichkeiten in Deutschland größer [seien]“. Die vorgetragenen Erkrankungen sollen auch nur bestehen, soweit keine gemeinsame Bleibeperspektive bestehe („Die Beschwerden wären dann auf jeden Fall nicht mehr da“). Selbst auf mehrfache Nachfrage des Klägerbevollmächtigten gab die Klägerin zu 1. an, sie könne dann sogar als Lehrerin arbeiten und sei zum langen Stehen in der Lage.

43 Es steht den Klägerinnen jedoch nicht zu, über das Land ihrer Schutzgewährung zu disponieren und sich gezielt das Land mit vermeintlich bester Versorgung sowie den weitreichendsten Leistungen und Bildungsangeboten auszusuchen. Sie sind vielmehr auf die in Estland erforderliche Eigeninitiative zum Aufbau einer Existenz zu verweisen.

44 2. Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG gleichsam nicht erfüllt und kommt ein hilfsweise begehrtes Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

45 3. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis und nach umfassender Abwägung beiderseitiger Interessen nicht zu beanstanden.

46 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kann das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen, wenn der Abschiebung unter anderem weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Ausländers entgegenstehen. Maßgebend für die Prüfung des Kindeswohls und der familiären Bindungen ist der Schutzbereich der Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 7 Grundrechte-Charta (GRCh) – nicht nur Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (vgl. a. Waldvogel, NJOZ 2024, 545 (548)).

47 Zwar gewähren diese grundrechtlichen Garantien dem Ausländer keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sie verpflichten aber dennoch die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidung die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333.21 – juris Rn. 45; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, U.v. 8.12.2022 – 1 C 8.21 – juris Rn. 20 m.w.N.).

48 Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 23/73 – juris Rn. 69) oder zu beurteilen, ob erwartbare Trennungsphasen einem Kind oder dem Elternteil zugemutet werden können (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46). Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen (vgl. zum Ganzen etwa VGH BW, B.v. 4.7.2023 – 11 S 448/23 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 17).

49 3.1. Die volljährigen Söhne bzw. Brüder sind bereits nicht Bestandteil der Kernfamilie (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8/23 – juris Rn. 13). Zusätzliche Elemente der Abhängigkeit für ein Verwandtschaftsverhältnis jenseits der Kernfamilie im Sinne eines aufeinander „Angewiesenseins“ (vgl. VG Ansbach, B.v. 27.9.2024 – AN 16 S 24.31643 – juris Rn. 23) sind bereits nicht substantiiert dargelegt. Es mag zutreffen, dass die Söhne die Klägerin zu 1. in gesundheitlichen und organisatorischen Belangen unterstützen. Dies genügt jedoch nicht für ein „Angewiesensein“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Gleiches gilt für die Beziehungen der Brüder zur Klägerin zu 2. etwa hinsichtlich schulischer Belange. Überdies wurde dem Sohn bzw. Bruder, der sich ebenfalls in Estland aufgehalten hat, dort internationaler Schutz gewährt; er ist – soweit ersichtlich – auch dorthin ausreisepflichtig.

50 3.2. Hinsichtlich des Ehemanns bzw. Vaters überwiegen die asyl- und einwanderungspolitischen Belange sowie Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland die familiären Belange der Klägerinnen.

51 Dabei berücksichtigt das Gericht gleichwohl zu deren Gunsten, dass der Asylantrag des Ehemanns bzw. Vaters zwar nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde und diesem die Abschiebung nach Estland angedroht wurde, doch der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen wohl nicht den Wunsch schriftlich kundgetan hat, in Estland das Asylverfahren durchzuführen (vgl. Art. 9 Dublin III-VO). Geht man weiter zu Gunsten der Klägerinnen davon aus, dass dies nicht etwa als rechtsmissbräuchliche Verweigerung angesehen wird und dessen Klage gegen den Dublinbescheid Erfolg haben wird, wird dem Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen wohl eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG für das Asylverfahren zu erteilen sein. Das Innehaben eines (nur) vorübergehenden, rein verfahrensakzessorischen Aufenthaltsrechts steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung jedoch nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG per se entgegen (vgl. nur VG Düsseldorf, B.v. 4.11.2025 – 17 L 3613/25.A – juris – zu einer Rückkehr nach Syrien). In der vorzunehmenden Abwägung ist vielmehr dem Umstand Rechnung zu tragen, dass hier die Abschiebung nicht in das Herkunftsland angedroht wurde, sondern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat steht überhaupt nicht infrage.

52 Der Ehemann bzw. Vater kann – ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein – jederzeit nach Estland, um dort die Klägerinnen nicht nur zu besuchen, sondern auch ein Leben mit ihnen zu führen. Warum ihm dies nicht möglich oder zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Je nach Ausgang seines Asylverfahrens mag es in Estland sogar die einzige gesicherte Möglichkeit eines gemeinsamen familiären Zusammenlebens geben. Es liegt an diesem, eine familiäre Gemeinschaft, sofern diese denn tatsächlich gewünscht ist, herzustellen.

53 Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Klägerin zu 2. eine gewisse tatsächliche Integration (Schule) stattgefunden hat, überwiegen angesichts des in Deutschland nicht weiter verfestigten Aufenthalts sowie der Möglichkeit einer gemeinsamen Lebensführung in Estland bei Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls hier die asyl- und einwanderungspolitischen Belange sowie Sicherheits- oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die familiären Belange der Klägerinnen. Hinzu kommt, dass die Familie getrennt aus ihrem Herkunftsland ausgereist ist und die Klägerinnen bereits während ihres ersten Aufenthalts in Estland ohne den Ehemann bzw. Vater gelebt haben.

54 4. Auch das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig. Insbesondere ist die Bemessung der Fristlänge, die im Ermessen der Behörde steht, nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind im Hinblick auf die gesetzte Frist nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat insbesondere die Ermessensgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingehalten, wonach die Frist außer in den – hier nicht einschlägigen – Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf. Gerade angesichts moderner Telekommunikationsmittel und der jederzeit bestehenden Möglichkeit eines gemeinsamen verfolgungsfreien Aufenthalts in Estland begegnet die Befristung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der ausgeprägten asyltaktischen Motivation der Klagepartei sowie der getrennten Ausreise und des bereits zuvor nicht gemeinsamen Aufenthalts in Estland.

55 Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Leitsatz

Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn einem Ausländer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK besteht (ebenso EuGH BeckRS 2019, 28304). (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Einzelne Widrigkeiten oder die Behauptung schlechter Lebensverhältnisse reichen nicht aus, um den unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu erschüttern und stellen keinen substantiierten Tatsachenvortrag dar, welcher eine gerichtliche Prüfung der Verhältnisse im schutzgewährenden Mitgliedstaat rechtfertigt (ebenso VGH München BeckRS 2024, 7442). (Rn. 29 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Familiäre Bindungen außerhalb der Kernfamilie begründen kein Abschiebungshindernis, und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland überwiegen regelmäßig, wenn ein gemeinsames Leben im schutzgewährenden Mitgliedstaat möglich und zumutbar ist (ebenso BVerwG BeckRS 2024, 23362). (Rn. 49 – 53) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzulässiger Asylantrag bei bereits gewährtem Schutz in anderem EU-Mitgliedsstaat

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