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24 ZB 26.30992•VGH München 24. Senat, 2026-07-07, 24 ZB 26.30992
24 ZB 26.30992Verwaltungsgericht / Division 2407.07.2026
Ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Familienmitglieds im nationalen Asylverfahren kann grundsätzlich den Tatbestand des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG erfüllen, wobei bei der Abwägung auch Erfolgsaussichten und Dauer des Asylverfahrens sowie weitere Umstände zu berücksichtigen sind. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 24 ZB 26.30992
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2026 – M 6 K 24.32389 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
1 Die Klägerinnen wenden sich (nur) gegen eine Abschiebungsandrohung in die Republik Estland (im Folgenden: Estland), die im Rahmen der Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erlassen worden ist.
2 Die Klägerinnen – eine Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter – reisten im April 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. Juli 2024 aufgrund der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes in Estland ab und drohte die Abschiebung dorthin an. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2026 abgewiesen, da die einwanderungspolitischen Belange hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Der ebenfalls in der Bundesrepublik aufhältige Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2 habe in seinem Asylverfahren zwar wohl nicht gemäß Art. 9 Dublin III-VO schriftlich kundgetan, dass sein Asylantrag in Estland geprüft werden solle und der diesbezügliche Dublin-Bescheid werde daher wohl aufzuheben und ein nationales Asylverfahren durchzuführen sein. Gleichwohl sei die Abschiebungsandrohung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kindeswohl oder familiäre Belange rechtswidrig, denn die Familienmitglieder seien schon getrennt in die Europäische Union eingereist und der Ehemann und Vater könne die Klägerinnen in Estland besuchen. Je nach Ausgang seines nationalen Asylverfahrens sei möglicherweise für ihn ein Familiennachzug nach Estland die einzige Möglichkeit überhaupt in Europa zu verbleiben.
3 Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung und machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es liege ein Verfahrensmangel vor. Es sei grundsätzlich zu klären, ob von einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem Ehegatten und seinem minderjährigen Kind, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat als Begünstigte internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt seien, nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG wegen familiärer Bindung auch dann abzusehen sei, wenn der andere Ehegatte keine Willenserklärung i.S.d. Art. 9 Dublin III-VO zur Herstellung der Familieneinheit in einem anderen Mitgliedsstaat abgegeben habe und daher die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren dieses Ehegatten gegeben sei; beziehungsweise ob der Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen einen Ehegatten und dessen minderjähriges Kind, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat als Begünstigte internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt seien, trotz Vorliegens einer familiären Bindung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG mit der Begründung, der andere Ehegatte habe nicht von seinem Recht nach Art. 9 Dublin III-VO Gebrauch gemacht, gegen höherrangiges Recht, u.a. Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, Art. 7 GRCh verstoße.
4 Zur Begründung führen die Klägerinnen aus, diese Grundsatzfragen seien in der Rechtsprechung bisher kaum geklärt. Aus dem in Art. 9 Dublin III-VO eingeräumten Recht werde eine Verpflichtung gemacht und der Verzicht auf die Ausübung des Rechts zu einer Pflichtverletzung umdeklariert. Es werde somit derjenige bestraft, der von seinem aus Art. 9 Dublin III-VO eingeräumten Recht keinen Gebrauch mache. Der Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit stelle einen wesentlichen asyl- und einwanderungspolitischen Belang dar. Asyl- und einwanderungspolitische Erwägungen könnten daher nicht losgelöst von diesem Grundsatz betrachtet werden. Die oftmals erheblichen Verfahrensdauern führten dazu, dass sich die Betroffenen während des laufenden Asylverfahrens im Aufnahmestaat ein soziales, schulisches und familiäres Lebensumfeld aufbauen und dort Integrations- und Verwurzelungsprozesse stattfinden würden. Im konkreten Fall lasse die Begründung des Erstgerichts bereits nicht erkennen, welche konkreten asyl- und einwanderungspolitischen Belange es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb diese Belange überwiegen würden, eine solche sei aber erforderlich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerinnen nicht zumindest den Abschluss des Asylverfahrens des Ehemanns und Vaters in Deutschland abwarten könnten. Führe sein Asylverfahren zu einem Schutzstatus, dürften die Klägerinnen ohnehin im Rahmen des Familiennachzugs in Deutschland bleiben.
5 Zudem liege ein Verfahrensmangel in Form einer Überraschungsentscheidung vor. Das Gericht habe seine Rechtsansicht, dass die Prüfung des Asylantrages des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen in Deutschland einer Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägerinnen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG wegen familiärer Bindung nicht entgegenstehe, da eine familiäre Einheit in Estland durch die Äußerung des Wunsches nach Art. 9 Dublin III-VO herstellbar wäre, in der mündlichen Verhandlung mit dem Klägervertreter nicht ausreichend erörtert. Der Klägervertreter habe somit keine Möglichkeit gehabt, seine Rechtsauffassung zu einer Auslegung des Art. 9 Dublin III-VO und der Abwägung zwischen asyl- und einwanderungspolitischen Belangen und dem Recht auf familiäre Einheit gem. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK kundzutun.
6 Die Beklagte hat sich bis zur Entscheidung des Senats nicht geäußert.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Behördenakte Bezug genommen.
II.
8 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
9 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2026, § 78 AsylG Rn. 18 ff.).
10 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 1 B 83.21 – juris Rn. 21). Der Auslegung und Anwendung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, außer wenn die außer Kraft getretene Vorschrift durch eine Bestimmung ersetzt worden ist, bei der sich die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juni 2025, § 124 Rn. 146 m.w.N.).
11 Die Fragen sind nicht deshalb nicht klärungsbedürftig, weil die Dublin III-VO mittlerweile aufgehoben worden ist, denn sie würden sich auch nach der neuen Rechtslage stellen. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl L 2024/1351, im Folgenden: AMM-VO) entspricht Art. 9 Dublin III-VO.
12 Es kann jedoch dahinstehen, ob die von den Klägerinnen gestellten Fragen überhaupt hinreichend konkretisiert und klärungsfähig sind, da das Verwaltungsgericht nicht nur die nicht abgegebene Erklärung nach Art. 9 Dublin III-VO, sondern eine Vielzahl von Umständen berücksichtigt hat, und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die einwanderungspolitischen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung von den in Deutschland nicht aufenthaltsberechtigten Klägerinnen deren persönliche Belange, namentlich ihr Interesse an Beibehaltung der Familieneinheit, überwiegen. Die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen sind aber in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2025 – 24 ZB 24.31074 – juris; NdsOVG, B.v. 27.6.2024 – 4 LA 21/24 – juris; SächsOVG, B.v. 14.10.2024 – 4 A 303/23.A – juris) und lassen sich überdies mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne weiteres dahingehend beantworten, dass ein nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßiger Aufenthalt eines Kindes oder Familienmitgliedes (hier des wohl mittlerweile im nationalen Asylverfahren befindlichen Ehegatten und Vaters der Klägerinnen) grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu erfüllen (zur Anwendbarkeit des § 34 AsylG auf Abschiebungsandrohungen nach § 35 AsylG vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 23 f.). Dies schließt es jedoch nicht aus, bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, auch die für die Verstetigung des rechtmäßigen Aufenthalts maßgebenden Erfolgsaussichten und/oder die Dauer des Asylverfahrens sowie weitere Gesichtspunkte einzustellen. Hier kann daher auch berücksichtigt werden, dass der Ehegatte und Vater der Klägerinnen zwar in seiner Dublin-Anhörung angegeben hat, dass er eine Beibehaltung der Familieneinheit wünscht, aber offensichtlich gleichwohl keinen Antrag nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl Nr. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – Dublin III-VO – gestellt hat, um die Zuständigkeit Estlands auch für seinen Asylantrag zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auch in Erwägung gezogen, dass eine gegenseitige Besuchsmöglichkeit besteht und nach Abschluss des Asylverfahrens des Ehegatten und Vaters der Klägerinnen in Deutschland, die Möglichkeit des Familiennachzugs zu den international schutzberechtigten Klägerinnen nach Estland besteht.
13 Im Übrigen setzt sich die Begründung des Berufungszulassungsantrags weder mit dem angefochtenen Urteil, noch mit zu § 34 AsylG ergangener Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 10.7.2025 – 24 ZB 24.31074 – juris) auseinander, sondern stellt überwiegend allgemeine oder auf die konkreten persönlichen Umstände der Klägerinnen bezogene Erwägungen an, aus denen keine grundsätzliche Bedeutung hervorgeht.
14 Darauf, ob das Verwaltungsgericht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen des § 34 AsylG im Einzelfall ausreichend und zutreffend Rechnung getragen hat, kommt es bei der Zulassungsentscheidung nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2023 – 11 ZB 23.30200 – juris Rn. 7). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind als Zulassungsgrund in der abschließenden und gegenüber § 124 VwGO vorrangigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen.
15 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylg in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn es handelt sich nicht um eine Überraschungsentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4; B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 u.a. – juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 – 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2; B.v. 11.5.1999 – 9 B 1076.98 – juris Rn. 10). Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende und damit unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur ausnahmsweise dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war, und wenn es damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372; B.v. 19.6.1998 – 6 B 70.97 – Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 56 = NVwZ-RR 1998, 759). Im Berufungszulassungsverfahren ist in einem solchen Fall auch zwingend darzulegen, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs konkret vorgetragen worden wäre (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 74 m.w.N).
16 Hier liegt weder eine Überraschungsentscheidung vor, noch ist dargelegt, was konkret noch vorgetragen worden wäre, wenn ein entsprechender richterlicher Hinweis in der mündlichen Verhandlung ergangen wäre. Die Prozessvertreterin hat selbst den gegen den Ehemann und Vater der Klägerinnen erlassenen Dublin-Bescheid vom 25. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht vorgelegt, der darauf gründete, dass Estland nach Art. 9 Dublin III-VO für das Verfahren des Ehemanns der Klägerin zu 1 zuständig sei. Es war daher keinesfalls fernliegend, dass Art. 9 Dublin III-VO eine Rolle spielt und das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Erklärungen und Verhaltensweisen des Ehegatten würdigt und daraus Schlüsse zieht. Welche Auslegung des Art. 9 Dublin III-VO das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, mit der die Klägervertreterin nicht rechnen konnte, wird im Übrigen weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nur den Umstand berücksichtigt, dass der Ehegatte und Vater der Klägerinnen die Möglichkeit gehabt hätte, gemäß Art. 9 Dublin III-VO die Zuständigkeit Estlands auch für seinen Asylantrag herbeizuführen. Darüber hinaus verhält sich der Berufungszulassungsantrag nicht dazu, was die Klägerinnen vorgetragen hätten, wenn das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Hinweis gegeben hätte, sondern behauptet nur pauschal, die Klägerinnen hätten mit einer derartigen Entscheidung nicht rechnen können, sonst hätten sie weiter vorgetragen.
17 Es liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, weil das Verwaltungsgericht in seiner Hauptsacheentscheidung nicht an seiner Rechtsauffassung im Eilverfahren festgehalten hat, dass die Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägerinnen möglicherweise rechtswidrig ist. Die Annahme eines Verfahrensbeteiligten, das Gericht werde den Streitstoff im Klageverfahren genauso bewerten wie im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, kann sich nicht auf berechtigtes und schutzwürdiges Vertrauen gründen. Deshalb lässt sich allein aus der unterschiedlichen Bewertung des Streitstoffs ein Überraschungsurteil nicht herleiten (BVerwG, B.v. 25.6.1990 – 7 B 83.90 – juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 3.2.2005 – 6 ZU 2010/03.A – juris; Kraft in Eyermann, VwGO, § 108 Rn. 110). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die protokollierte Nachfrage, ob ein gemeinsames Leben mit einer gemeinsamen Perspektive in Estland für die Klägerinnen nicht auch vorstellbar wäre, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Beurteilung als im Eilverfahren möglich ist. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessvertreter der Klägerinnen hat dies auch so aufgefasst und gemäß dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nach der Stellung seiner Anträge nochmals auf eine seiner Ansicht nach drohende Grundrechtsverletzung durch eine Trennung der Familie hingewiesen.
18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
19 4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Familienmitglieds im nationalen Asylverfahren kann grundsätzlich den Tatbestand des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG erfüllen, wobei bei der Abwägung auch Erfolgsaussichten und Dauer des Asylverfahrens sowie weitere Umstände zu berücksichtigen sind. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht einen im Verfahren bereits angelegten rechtlichen Gesichtspunkt in seine Entscheidung einbezieht. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Familienmitglieds im Bundesgebiet kann den Tatbestand des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG erfüllen. Gleichwohl ist im Rahmen der Prüfung, ob Kindeswohl oder familiäre Bindungen einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen, eine Abwägung mit den einwanderungspolitischen Belangen vorzunehmen. Dabei dürfen auch die Erfolgsaussichten und die Verfestigung des Aufenthaltsstatus des Familienmitglieds berücksichtigt werden (ebenso VGH München BeckRS 2025, 16990). (Rn. 8 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Berücksichtigung des rechtmäßigen Aufenthalts von Familienmitgliedern
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