BayObLG 2. Zivilsenat, 2026-07-15, 102 Sch 104/26 e

102 Sch 104/26 eObergericht / II. Zivilkammer15.07.2026

Regest

§ 91a ZPO ist in den Antragsverfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung anwendbar; danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie gemäß den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen nach dem zu erwartenden Verfahrensausgang ohne Erledigung aufzuerlegen gewesen wären. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

BayObLG 2. Zivilsenat — 2026-07-15 — 102 Sch 104/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 102 Sch 104/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.

II. Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Ursprünglich begehrte die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut.

2 Am 14. April 2026 erließ der Einzelschiedsrichter der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) … einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut mit dem Tenor:

„1. Die Schiedsbeklagte zahlt zur endgültigen Erledigung des Schiedsverfahrens ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung an die Schiedsklägerin einen Betrag in Höhe von 16.806,72 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuern i. H. v. 3.193,28 EUR, d. h. 20.000,00 EUR brutto.

  1. Mit vollständigem Zahlungseingang sind sämtliche in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche (d. h. die Forderungen der Schiedsklägerin gemäß Anträgen zu 1. und zu 2. ihrer Schiedsklage sowie etwaige Gegenforderungen der Schiedsbeklagten) endgültig erledigt.

  2. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Schiedsbeklagte zu 75%, die Schiedsklägerin zu 25%.

  3. Die Schiedsbeklagte erstattet der Schiedsklägerin Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 2.050,69 EUR.

  4. Der Streitwert wird auf 26.704,89 EUR festgesetzt.“

3 In dem Schiedsspruch wird u. a. ausgeführt, die Schiedsparteien hätten den Erlass eines Schiedsspruchs mit dem genannten Inhalt beantragt. Der Schiedsspruch ergehe unter Beachtung der Vorschriften der §§ 1053 ff. ZPO. Dem Schiedsverfahren liege eine Schiedsvereinbarung gemäß Ziffer 4 einer zwischen der Schiedsbeklagten und der AAA GmbH geschlossenen abstrakten Schuldanerkenntnis- und Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde:

„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden durch einen Einzelschiedsrichter nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Schiedsort ist München. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Den Vertragsparteien steht es frei, vorläufigen Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten zu suchen, vorausgesetzt, die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht.“

4 Die AAA GmbH und die Schiedsklägerin verbinde ein Factoring-Vertrag vom 30. März /11. April 2022.

5 Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 beantragte die Antragstellerin, den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut für vollstreckbar zu erklären.

6 Am 9. Juni 2026 hat die Antragstellerin dann mitgeteilt, dass am selben Tag ein Zahlungseingang über 20.000,00 € bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin habe verzeichnet werden können. Insoweit hat die Antragstellerin den Antrag vom 20. Mai 2025 für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Derzeit sei hinsichtlich des Schiedsspruchs noch ein Betrag von 3.331,93 € zuzüglich Tageszinsen von 0,35 € offen. Die Antragsgegnerin habe nach Zugang des Schiedsspruchs keine Zahlung geleistet. Sie sei daher mit Anwaltsschreiben vom 27. April 2026, dem Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten zugegangen am 28. April 2026, unter Fristsetzung bis zum 8. Mai 2026 aufgefordert worden, den Vergleichsbetrag zum Ausgleich zu bringen. In der Folge habe die Antragsgegnerin nicht reagiert, insbesondere nicht zu erkennen gegeben, dass freiwillig Zahlung geleistet werde. Auch nach weiterem Zuwarten sei keine Reaktion erfolgt. Nachdem der Schiedsspruch noch keinen Vollstreckungstitel darstelle, der Antragstellerin also auch kein Druckmittel für die Androhung alsbaldiger Vollstreckung zur Verfügung gestanden habe, sei sie somit gehalten gewesen, das hiesige Verfahren einzuleiten. Erst nach Zustellung der gerichtlichen Verfügung vom 5. Juni 2026 habe die Antragsgegnerin zumindest den Vergleichsbetrag über 20.000,00 € gezahlt. Da dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch hinsichtlich des Vergleichsbetrags ohne die (nach Zustellung des Antrags) erfolgte Zahlung stattzugeben gewesen wäre, habe die Antragsgegnerin auch die insoweit verursachten Kosten zu tragen.

7 Am 11. Juni 2026 haben die Antragsgegnervertreter mitgeteilt, sie hätten die Antragsgegnerin gebeten, auch den weiteren Betrag zu begleichen. Diese sei der Auffassung gewesen, dass der Rechtsschutzversicherer die Kosten trage und übernehme, was jedoch nicht der Fall sei. Jedenfalls dürfte vor Zustellung die Zahlung in der Hauptsache erfolgt und der Antrag damit entsprechend erledigt sein.

8 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 hat die Antragstellerin den Vollstreckbarerklärungsantrag in Höhe eines weiteren Betrags über 2.050,69 € für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Offen seien lediglich noch die seit Zustellung des Schiedsspruchs an die Beklagte infolge der Nichtzahlung aufgelaufenen Verzugszinsen, die sich bisher auf 313,40 € beliefen. In Bezug auf die erfolgte Zahlung sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese vor Zustellung erfolgt sein solle. Der Zahlungseingang sei am 9. Juni 2026 zu verzeichnen gewesen. Die Zustellung des Antrags durch das Gericht sei am 5. Juni 2026 erfolgt. Die Zahlung sei daher erkennbar Folge der Zustellung und der Erkenntnis gewesen, dass nun die Zwangsvollstreckung drohe. Soweit behauptet werde, die Antragsgegnerin habe angenommen, dass ihre Rechtsschutzversicherung Zahlung leiste, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein Rechtsschutzversicherer zur Zahlung einer Vergleichssumme verpflichtet sein könne. Die behauptete und zu bestreitende Annahme der Beklagten beseitige ihren Verzug im Übrigen nicht. Der Antragsgegnerin sei mit Schreiben vom 27. April 2026 nochmals unter Fristsetzung Gelegenheit zur Erfüllung des ihr am 17. April 2026 zugestellten Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut gegeben worden. Durch ihre ausbleibende Reaktion habe sie den Anlass zur hiesigen Antragsstellung vom 19. Mai 2026 gesetzt.

9 Am 23. Juni 2026 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der von der Antragstellerin erklärten Erledigung der Hauptsache werde nicht widersprochen. Die Antragsgegnerin schließe sich der Erledigungserklärung an, soweit die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Es werde beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO erfolge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. In diese Billigkeitsabwägung sei der allgemeine Rechtsgedanke des § 93 ZPO einzustellen. Habe der Antragsgegner keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben und erfülle er den geltend gemachten Anspruch, ohne hierzu durch das Verfahren veranlasst worden zu sein, seien die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Dies gelte auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Es sei nicht zutreffend, dass die Antragsgegnerin erst nach Zustellung der gerichtlichen Verfügung vom 5. Juni 2026 gezahlt habe. Maßgeblich sei nicht die Verfügung vom 5. Juni 2026, sondern allein der Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags. Erst mit dessen Zustellung trete Rechtshängigkeit ein und erst von diesem Zeitpunkt an könne ein Verhalten der Antragsgegnerin überhaupt als „durch das Verfahren veranlasst“ qualifiziert werden. Erfolge die Erfüllung des Anspruchs hingegen vor Zustellung des Antrags, fehle es an einem Anlass zur Antragstellung im Sinne des § 93 ZPO mit der Folge, dass die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen seien. Der Antrag sei der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. Juni 2026 um 15.36 Uhr zugestellt worden. Die Zahlung des Hauptsachebetrags in Höhe von 20.000,00 € sei demgegenüber bereits am 8. Juni 2026 um 15.00 Uhr – mithin 36 Minuten vor Zustellung des Antrags – unwiderruflich im Weg der Echtzeitüberweisung angewiesen worden. Die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs sei damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt und nicht durch das gerichtliche Verfahren veranlasst worden. Im Zeitpunkt der unwiderruflichen Zahlungsanweisung habe die Antragsgegnerin von der Zustellung des Antrags noch keine Kenntnis gehabt und auch nicht haben können. Die Zahlung sei aus freien Stücken in Erfüllung des Schiedsspruchs erfolgt. Der Schiedsspruch stelle vor seiner Vollstreckbarerklärung keinen vollstreckungsfähigen Titel dar. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung vom 27. April 2026 zunächst nicht reagiert habe, rechtfertige nicht die Annahme, sie habe Anlass zur sofortigen Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegeben. Der Antragsteller eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens trage das Kostenrisiko, wenn er das Verfahren einleite, obwohl der Antragsgegner – wie hier durch die noch vor Zustellung des Antrags veranlasste vollständige Zahlung der Hauptsache – zu erkennen gebe, dass er freiwillig leiste. Vor diesem Hintergrund entspreche es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

10 Der Senatsvorsitzende hat am 25. Juni 2026 darauf hingewiesen, dass die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sämtliche relevante Teile des Schiedsspruchs erfassten. Zwar sei die Antragstellerin der Auffassung, dass die Antragsgegnerin noch Zinsen schulde. Allerdings sei ein möglicher Zinsanspruch im Schiedsspruch nicht tenoriert, sodass er auch von einer etwaigen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht erfasst wäre. Daher werde davon ausgegangen, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt und nur noch über die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu entscheiden sei. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

II.

11 Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Antrag insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

III.

12 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

13 Da das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hatte das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). § 91a ZPO ist in den Antragsverfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung anwendbar; danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie gemäß den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen nach dem zu erwartenden Verfahrensausgang ohne Erledigung aufzuerlegen gewesen wären (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Januar 2024, 102 Sch 170/23 e, juris Rn. 8 m. w. N.).

14 1. Ursprünglich war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig und begründet.

15 a) Er war statthaft und auch im Übrigen zulässig.

16 aa) Die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu, weil der vertraglich festgelegte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. Nach der vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Vereinbarung zwischen der Schiedsbeklagten und der AAA GmbH (Anlage K2), welche ihre Ansprüche vorab an die hiesige Antragstellerin abgetreten hatte (Anlage K1), ist München vertraglich zum Ort des Schiedsverfahrens bestimmt worden.

17 bb) Den besonderen Beweismittelanforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 5. Februar 2025, 101 Sch 3/24 e, juris Rn. 50; Beschluss vom 15. Oktober 2024, 102 Sch 118/23 e, juris Rn. 78) ist Genüge getan. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch als Anlage zum elektronisch signierten Schriftsatz per beA vorgelegt und die Antragsgegnerin hat ihrerseits die Authentizität des Schiedsspruchs nicht in Abrede gestellt.

18 cc) Die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung des Schiedsgerichts entspricht auch den formellen Voraussetzungen der §§ 1054, 1053 Abs. 2 ZPO; insbesondere ist der Schiedsspruch ausweislich der eingereichten Anlage von dem Schiedsrichter unterzeichnet.

19 b) Der Antrag war auch begründet. Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, welcher in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorgelegt und dessen Authentizität nicht bestritten wurde (§ 1064 Abs. 1 ZPO), entgegenstehen könnten (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO), wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

20 Demnach hat grundsätzlich die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

21 2. Daran ändert vorliegend auch § 93 ZPO nichts. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

22 Selbst wenn man § 93 ZPO auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO für anwendbar hält (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2020, 101 Sch 126/20, juris Rn. 27; eine „Wartefrist“ und insbesondere § 93 ZPO ablehnend z. B. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1060 Rn. 10), würde die Anwendung jedenfalls voraussetzen, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Schuldners vor Verfahrenseinleitung davon ausgehen durfte und musste, der Schuldner werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen, sodass es eines Vollstreckungsdrucks aus prognostischer Sicht offensichtlich nicht bedurfte (BayObLG, a. a. O.). Regelmäßig hat der Gläubiger einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2023, 26 Sch 10/23, juris Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 7. Januar 2015, 34 Sch 12/14, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009, I-8 Sch 1/09, juris Rn. 3).

23 Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin vor Verfahrenseinleitung davon ausgehen musste, diese werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen. Immerhin lagen zwischen Erlass des Schiedsspruchs am 14. April 2026 bzw. der Zustellung des Schiedsspruchs am 17. April 2026 und der Zahlung mehr als sieben Wochen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 7. Januar 2015, 34 Sch 12/14, juris Rn. 30: kein § 93 ZPO bei Zahlung circa sieben Wochen nach Zugang des Schiedsspruchs; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009, I-8 Sch 1/09, SchiedsVZ 2010, 56: kein § 93 ZPO bei Einleitung des Verfahrens circa zwei Wochen nach Zugang des Schiedsspruchs) und die Antragsgegnerin hatte nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin auf ein Schreiben vom 27. April 2026 mit Fristsetzung zur Zahlung bis 8. Mai 2026 nicht reagiert. Entscheidend ist nicht, ob die Antragsgegnerin vor oder nach Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens (teilweise) gezahlt hat, sondern dass der Begünstigte des Schiedsspruchs jedenfalls nicht längere Zeit abwarten muss, ob der Antragsgegner freiwillig bezahlt. Es war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens für die Antragstellerin nicht „klar ersichtlich“ (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2023, 26 Sch 10/23, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2008, 1 Sch 2/08, juris Rn. 11), dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen, welche durch die Vollstreckbarerklärung erst ermöglicht wird, bestand.

IV.

24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; Beschluss vom 16. Mai 2019, I ZB 46/18, SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5; Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 28. Februar 2024, 101 Sch 177/23 e, juris Rn. 40), hier also 20.000,00 €. Die im Schiedsspruch zugesprochenen Kosten in Höhe von 2.050,69 € sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht einzubeziehen. Bezieht sich der Vollstreckbarerklärungsantrag, wie hier, auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 27. März 2026, 102 Sch 104/25 e, juris Rn. 152). Dass die Kosten im Schiedsspruch beziffert wurden, ändert daran nichts (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2026, 21 Sch 5/25, juris Rn. 102; Beschluss vom 13. Mai 2025, 1 Sch 3/24, juris Rn. 105). Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG); die – in Etappen erfolgte – übereinstimmende (Teil) Erledigterklärung veranlasst vorliegend keine Festsetzung von Stufenstreitwerten (vgl.(BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2020, 101 Sch 126/20, juris Rn. 38).

Leitsatz

§ 91a ZPO ist in den Antragsverfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung anwendbar; danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie gemäß den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen nach dem zu erwartenden Verfahrensausgang ohne Erledigung aufzuerlegen gewesen wären. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Anwendung von § 93 ZPO auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO setzt jedenfalls voraus, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Schuldners vor Verfahrenseinleitung davon ausgehen durfte und musste, der Schuldner werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen, sodass es eines Vollstreckungsdrucks aus prognostischer Sicht offensichtlich nicht bedurfte. Regelmäßig hat der Gläubiger einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen. Bezieht sich der Vollstreckbarerklärungsantrag auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

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Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

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