LG München I 21. Zivilkammer, 2026-03-25, 21 O 3846/25

21 O 3846/25Kantonsgericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

LG München I 21. Zivilkammer — 2026-03-25 — 21 O 3846/25 — Teilanerkenntnis- und Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 21 O 3846/25

Dokumenttyp: Teilanerkenntnis- und Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten zu 1), 2) werden im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils und in Ergänzung zu dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.07.2025, die Beklagte zu 5) durch Endurteil verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker, konkret wiederaufbereitete Patronen des Typs ..., die von der Klägerin nicht mit Zustimmung der Klägerin ursprünglich in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, anzubieten und in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

umfassend:

Schnittstellen auf einer Stirnfläche (33) für eine Verbindung mit einer Kartuschenaufnahmestruktur (4), wobei die Schnittstellen eine Tintenschnittstelle (14) und eine Gasschnittstelle (15) einschließen;

eine Führungsschnittstelle auf einer Bodenfläche (35) zum Führen der Kartusche (3) entlang einer geraden Linie (Y) zum Verbinden der Schnittstellen;

eine Verriegelungsspur (28) und einen Verriegelungsanschlag (30), die auf der Bodenfläche (35) angeordnet sind, um eine Verriegelung (27) der Kartuschenaufnahmestruktur (4) zu führen und zu halten;

wobei die Führungsschnittstelle eine Führungsspur (21) umfasst, die sich parallel zu der geraden Linie (Y) erstreckt, wobei die Führungsspur (21) eine Führungseingriffsoberfläche aufweist, die sich parallel zu der geraden Linie (Y) erstreckt; und

wobei die Kartusche (3) eine elektrische Schaltung (10, 19) umfasst, die in der Nähe einer oberen Fläche (53) eingerichtet ist, wobei die obere Fläche der Bodenfläche (35) gegenüberliegt,

wobei die elektrische Schaltung in Bezug auf die Stirnfläche (33) versenkt ist,

wobei die elektrische Schaltung (10, 19) Elektroden umfasst, die sich in einer Ebene (Y, Z) senkrecht zu der Stirnfläche (33) erstrecken und auf einer Linie (PP) parallel zu der Stirnfläche (33) und hinter der Stirnfläche (33) angeordnet sind,

(...)

insbesondere wenn:

a) die Kartusche derart konfiguriert ist, dass sich in einem eingebauten Zustand innerhalb der Kartuschenaufnahmestruktur (4) eine Verbindungsschaltung (18) der Kartuschenaufnahmestruktur (4) wenigstens teilweise durch die Stirnfläche (33) der Kartusche (3) für die Verbindung mit der elektrischen Schaltung (10, 19) der Kartusche erstreckt,

(...)

und/oder

b) die Höhe der Tintenkartusche (3) zwischen der oberen Fläche (53) und der Bodenfläche (35) größer als die Breite der Tintenkartusche (3) ist,

(...)

und/oder

c) die elektrische Schaltung (10, 19) der Kartusche eine seitliche (X, B) Verbindung mit einer entsprechenden Verbindungsschaltung (18) innerhalb eines Außenumfangs der Kartusche (3) herstellen soll,

(...)

und/oder

d) die elektrische Schaltung der Kartusche in Bezug auf die Stirnfläche versenkt ist, so dass ein elektrischer Kontakt gebildet wird, nachdem andere Schnittstellen verbunden sind.

(...)

e) die Verriegelungspur (28) der Kartusche eine Sperrspur (28A) und eine Entsperrspur (28B) umfasst und angeordnet ist, um die Verriegelung (27) in Bezug auf den Verriegelungsanschlag (3) zu bewegen, wobei der Verriegelungsanschlag (30) zwischen der Sperrspur (28A) und der Entsperrspur (28B) angeordnet ist, so dass die Verriegelung (27) während eines Einsetzens entlang der Sperrspur (28A), und entlang der Entsperrspur (28B) bei einem Ausstoßen geführt wird, und wobei die Entsperrspur (28B) eine Verriegelungsumlenkwand (48) umfasst, die angeordnet ist, um die Verriegelung (27) aufzunehmen, wenn der Verriegelungsanschlag (30) und die Verriegelungspur (28) nach innen gedrückt werden, und um die Verriegelung (27) in die Entsperrspur (28B) zum Ausstoßen aus einer Verriegelunganschlagseingriffsposition,

(...)

und/oder

f) die Tintenschnittstelle eine Buchse zum Aufnehmen eines konisch geformten Stifts (12) der Aufnahmestruktur (4) umfasst, wobei die Buchse einen Dichtungsring (37) mit einem Innendurchmesser umfasst, der angeordnet ist, um sich wenigstens etwa 0,3 mm, geeigneterweise wenigstens etwa 0,6 mm, zum Umschließen des Stifts (12) entlang seiner konischen Form beim Einführen zu dehnen,

(...)

g) im Fall des Anspruchs 8 der Dichtungsring (37) einen sich verjüngenden Aufnahmeeingang (37B) zum Ausrichten des Stifts (12) beim Einführen umfasst,

(...)

h) die Tintenschnittstelle (14) und/oder die Luftschnittstelle (15) der Kartusche eine Buchse zum Aufnehmen eines Stifts (12) der Aufnahmestruktur (4) umfasst, wobei die Buchse eine Tiefe von wenigstens etwa 5 mm, geeigneterweise etwa 10 mm, aufweist, und wobei die Führungsspur länger als die jeweilige Buchsentiefe ist,

(...)

und/oder

i) die Führungsschnittstelle der Kartusche eine Führungsaufnahmeöffnung (40) in der Nähe der Stirnfläche einschließt,

(...)

und/oder

j) im Fall des Anspruchs 11 die elektrische Schaltung (10, 19) in der Nähe einer oberen Oberfläche (53) einer Tintenkartusche (3) nach Anspruch 11 angeordnet ist, wobei die Gasschnittstelle (15) in der Nähe der Mitte der Stirnfläche (33) angeordnet ist, und wobei die Tintenschnittstelle (14) und die Führungsaufnahmeöffnung (40) der Führungsschnittstelle in der Nähe einer Bodenfläche (35) der Fluidkartusche (3) angeordnet sind,

(...)

und/oder

k) die Kartusche ferner eine Ausstoßerausrichtungsschnittstelle (36) auf der Stirnfläche umfasst,

(...)

und/oder

l) im Fall des Anspruchs 13 die Ausstoßerausrichtungsschnittstelle (36) einen ringförmigen Grat oder einen Flansch umfasst, der um die Gasschnittstelle (15) herum auf der Stirnfläche (35) angeordnet ist und dieselbe Mittelachse (C2) wie die Gasschnittstelle (15) aufweist, um einem Innenumfang eines vorderen Endes einer schraubenförmigen Feder (31) in Eingriff zu nehmen,

(...)

und/oder

m) die elektrische Schaltung (10, 19) der Kartusche einen Speicher (11) einschließt, der Kartuschenkenndaten umfasst.

(...)

II. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens, Einführens und Besitzens wiederaufbereiteter Patronen des Typs 963 XL, die von der Klägerin nicht mit Zustimmung der Klägerin ursprünglich in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, zulässig und begründet war, und sich der Rechtsstreit durch die abgegebene Unterlassungserklärung vom 25.03.2025 erledigt hat.

III. Die Beklagten werden – hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) in Ergänzung zu dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.07.2025 – durch Endurteil verurteilt,

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Mai 2020 begangen haben, oder sie entsprechende Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker an Dritte geliefert haben und/oder haben liefern lassen, soweit sie nicht ausschließlich im patentfreien Ausland hergestellt und vertrieben wurden, und zwar unter Angabe

a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juni 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – zeiten und – preisen, einschließlich der Rechnungsnummer und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, – zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Liste enthalten ist;

wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist.

IV. Die Beklagten zu 1) und 2) werden in Ergänzung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 10.07.2025 weiter durch Endurteil verurteilt,

1.die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, in Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

2.die in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, soweit sie nicht ausschließlich im patentfreien Ausland hergestellt und vertrieben wurden

2.indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten zu 1) und 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde,

2.unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zu 1) und 2) zurückzugeben und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten zu 1) und 2) die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen;

3.die in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse, soweit sie nicht ausschließlich im patentfreien Ausland hergestellt und vertrieben wurden, endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten zu 1) und 2) diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

V. Die Beklagten zu 3) und 4) werden weiter im Wege des Endurteils verurteilt,

1.die in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, soweit sie nicht ausschließlich im patentfreien Ausland hergestellt und vertrieben wurden

1.indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten zu 3) bis 4) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde,

1.unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zu 3) bis 4) zurückzugeben und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten zu 3) bis 4) die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen;

2.die in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse, soweit sie nicht ausschließlich im patentfreien Ausland hergestellt und vertrieben wurden, endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten zu 3) bis 4) diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

VI. Es wird im Wege des Endurteils festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I. bezeichneten und seit dem 13. Juni 2020 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.

IX. Das Urteil ist für die Klägerin wie folgt vorläufig vollstreckbar:

hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 5):

  • hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 350.000 €

hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 5):

-hinsichtlich Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000 €

-hinsichtlich Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000 €

-hinsichtlich Ziff. VIII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags

hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2):

  • hinsichtlich Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000 €

hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4):

  • hinsichtlich Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000 €

Leitsatz des Gerichts:

Darlegungslast bei Patentverletzung im Konzernverbund

Hat ein schutzwürdiger Patentinhaber in einem Patentverletzungsprozess ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Ursachensetzung für die Rechtsverletzung durch eine Beklagte nahelegen, ist es dieser Beklagten zumutbar, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkrete Umstände vorzutragen, die ihre Beteiligung an der Patentverletzung widerlegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Patentverletzung im Rahmen eines offenkundig konzernweiten, arbeitsteiligen Verhaltens mehrerer konzernverbundener Unternehmen begangen wird und die Beklagte Teil dieses Konzernverbundes ist (vgl. Rn. 40 ff.).

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des ... in Anspruch.

2 Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der ..., einer der größten US-amerikanischen PC- und Druckerherstellerinnen mit Sitz in PA, Kalifornien, USA.

3 Die Klägerin ist Inhaberin des am 22.10.10 angemeldeten Europäischen Patents .... Der Erteilungshinweis wurde am 28.08.2019 veröffentlicht. Das Patent ist für die Bundesrepublik Deutschland validiert und steht in Kraft (Anlage FDB A 8; im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent betrifft Verriegelungs- und Führungsmechanismus bei Tintenpatronendruckern.

4 Die Beklagte zu 1) ist die niederländische Niederlassung der Beklagten zu 5) und vertreibt unter ihrem Händlernamen „G...“ in Deutschland auf der Verkaufsplattform www.amazon.de insbesondere unter der Marke „...“ Tintenpatronen. Die Beklagte zu 1) vertreibt unter anderem auch Ersatzpatronen für Patronen des ... Konzerns des Patronentyps .... Daneben ist die Beklagte zu 1) auf von der Beklagten zu 2) vertriebenen Patronen als Ansprechpartnerin genannt.

5 Die Beklagte zu 2) mit Sitz in Deutschland gehört ebenfalls dem ... Konzern an und vertreibt über die Webseite https://www.toner-dumping.de/unter anderem Ersatzpatronen für Patronen des ...-Konzerns – wie die Beklagte zu 1) insbesondere auch unter der Marke „...“. Die Beklagte zu 2) ist ausweislich des Impressums verantwortlich für die vorgenannte Webseite und vertreibt dort auch Ersatzpatronen für Patronen des ... Konzerns des Patronentyps ...

6 Die Beklagte zu 3) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 5) und hat ihren Sitz in China.

7 Die Beklagte zu 4) hält 24 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) und hat ihren Sitz in China.

8 Bei der Beklagten zu 5) handelt es sich um eine an der Börse in Shenzen gelistete Herstellerin für Druckerpatronen, zu der die anderen Beklagten konzernrechtliche Verbindungen aufweisen. Sie ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zudem Inhaberin der Marke „...“.

9 Die Klägerin bestellte seit September 2022 mehrere von den Beklagten zu 1) bis 2)

unter der Marke „...“ vertriebene Druckerpatronen des Patronentyps der Klägerin ... über die Verkaufsplattform www.amazon.de sowie über die Webseite www.toner-dumping.de/bestellt (Anlage FBD-A 6). Wie die Klägerin in der Folge ermittelte, handelt es sich bei den unter der Marke „...“ vertriebene Druckerpatronen um solche, die von der Klägerin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums konkret in den USA bzw. Canada, in Verkehr gebracht wurden und vom Konzern der Beklagten wiederbefüllt wurden:

10 Die Beklagte zu 3) ist bei den auf www.amazon.de von der Beklagten zu 1) verkauften Druckerpatronen als „Hersteller des Produkts“ genannt.

– geschwärtzt –

11 Die Beklagte zu 4) wird auf der Rückseite der von der Beklagten zu 2) vertriebenen Ersatzpatronen des Patronentyps ... genannt:

– geschwärtzt –

12 Die Klägerin mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2025 die Beklagten zu 1) bis 4) wegen Patentverletzung, u.a. bezüglich des hier streitgegenständlichen Klagepatents ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage FBD-A 7). Dem kamen die Beklagte zu 1) bis 4) nicht nach, weswegen die Klägerin am 24.03.2025 die hiesige Klage erhoben hat.

13 Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben daraufhin mit Schriftsatz vom 05.06.2025 folgende Erklärungen abgegeben:

„Die Beklagten zu 1) und 2) erkennen den Unterlassungsanspruch im Umfang der geltend gemachten Ansprüche und Benutzungshandlungen für die mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen (Klage, Rn. 31–34: wiederaufbereitete Patronen des Typs ..., die von der Klägerin mit dem „...“ in Verkehr gebracht wurden an.“

14 In demselben Schriftsatz haben sie auch den Auskunftsanspruch und teilweise den Rechnungslegungsanspruch anerkannt.

15 Das Landgericht hat daraufhin am 10.07.2025 ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte zu 1) und zu 2) erlassen.

16 Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 haben die Beklagten zu 1) und zu 2) eine weitere Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie vorsorglich die Klage mit den Beschränkungen des Teilanerkenntnisses vom 05.06.2025 auch im Hinblick auf wiederaufbereitete Patronen des Typs ... die von der Klägerin mit dem „...“ bzw. „...“ in Verkehr gebracht wurden, anerkennen.

17 Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben mit demselben Schriftsatz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – gleichwohl rechtsverbindlich – Unterlassungserklärungen abgegeben (Anlage CBH 6). Die Unterlassungserklärungen gemäß der Anlage CBH 6 korrespondieren mit dem Umfang der Teil-Anerkenntnisse der Beklagten zu 1) und 2).

18 Nach Antragstellung der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 ein weiteres Teilanerkenntnis abgegeben, das auch aus Sicht der Klägerin den Unterlassungsanspruch inhaltlich vollumfänglich abgedeckt.

19 Die Beklagten zu 3) und 4) haben ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin hat diesbezüglich die Erledigung des Rechtsstreits erklärt, der sich die Beklagten zu 3) und zu 4) nicht angeschlossen haben.

20 Weiter hat die Klägerin Rückruf- und Vernichtungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 5) im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Antragstellung zurückgenommen (ehemals Anträge IV. 3., 4., 5.). Die Beklagte zu 5) hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

21 Die Klägerin meint, sie habe den Streitgegenstand im Hinblick auf wiederaufbereitete Patronen des Typs ..., die von der Klägerin nicht mit ihrer Zustimmung ursprünglich in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, von Anfang an eindeutig bestimmt.

22 Die von den Beklagten zu 1) und 2) abgegebenen Teilanerkenntnisse vom 05.06.2025 und 12.08.2025 deckten daher den Streitgegenstand nicht ab und seien auch deshalb nicht als sofortige Anerkenntnisse zu werten.

23 Erst durch das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026 abgegebene weitere Anerkenntnis sei der Unterlassungsanspruch durch die Beklagten zu 1) und 2) vollumfänglich anerkannt worden.

24 Auch im Übrigen seien die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen: Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) sei von Anfang an zulässig und begründet gewesen, da diese als Hersteller im gleichen Konzernverbund ebenfalls haften würden. Die Beklagte zu 5) hafte als Muttergesellschaft aufgrund ihrer Globalverantwortung ebenfalls. Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche gegen die Beklagten seien daher im geltend gemachten Umfang ebenfalls begründet.

25 Die Klägerin beantragt zuletzt:

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils und in Ergänzung zu dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.07.2025 verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker, konkret wiederaufbereitete Patronen des ..., die von der Klägerin mit dem ... und/oder ... in Verkehr gebracht wurden, anzubieten und in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

umfassend

Schnittstellen auf einer Stirnflache (33) für eine Verbindung mit einer Kartuschenaufnahmestruktur (4), wobei die Schnittstellen eine Tintenschnittstelle (14) und eine Gasschnittstelle (15) einschließen,

eine Fuhrungsschnittstelle auf einer Bodenflache (35) zum Führen der Kartusche (3) entlang einer geraden Linie (Y) zum Verbinden der Schnittstellen,

eine Verriegelungsspur (28) und einen Verriegelungsanschlag (30), die auf der Bodenflache (35) angeordnet sind, um eine Verriegelung (27) der Kartuschenaufnahmestruktur (4) zu führen und zu halten,

wobei die Führungsschnittstelle eine Fuhrungsspur (21) umfasst, die sich parallel zu der geraden Linie (Y) erstreckt, wobei die Führungsspur (21) eine Fuhrungseingnffsoberfläche aufweist, die sich parallel zu der geraden Linie (Y) erstreckt, und

wobei die Kartusche (3) eine elektrische Schaltung (10, 19) umfasst, die in der Nahe einer oberen Flache (53) eingerichtet ist, wobei die obere Flache der Bodenflache (35) gegenüberliegt,

wobei die elektrische Schaltung in Bezug auf die Stirnflache (33) versenkt ist,

wobei die elektrische Schaltung (10, 19) Elektroden umfasst, die sich in einer Ebene (Y, Z) senkrecht zu der Stirnflache (33) erstrecken und auf einer Linie (PP) parallel zu der Stirnflache (33) und hinter der Stirnflache (33) angeordnet sind,

(..., Anspruch 1)

insbesondere wenn

a) die Kartusche derart konfiguriert ist, dass sich in einem eingebauten Zustand innerhalb der Kartuschenaufnahmestruktur (4) eine Verbindungsschaltung (18) der Kartuschenaufnahmestruktur (4) wenigstens teilweise durch die Stirnflache (33) der Kartusche (3) für die Verbindung mit der elektrischen Schaltung (10, 19) der Kartusche erstreckt,

(..., Anspruch 2)

und/oder

b) die Hohe der Tintenkartusche (3) zwischen der oberen Flache (53) und der Bodenflache (35) großer als die Breite der Tintenkartusche (3) ist,

(..., Anspruch 3)

und/oder

c) die elektrische Schaltung (10, 19) der Kartusche eine seitliche (X, B) Verbindung mit einer entsprechenden Verbindungsschaltung (18) innerhalb eines Außenumfangs der Kartusche (3) herstellen soll,

(..., Anspruch 5)

und/oder

d) die elektrische Schaltung der Kartusche in Bezug auf die Stirnflache versenkt ist, so dass ein elektrischer Kontakt gebildet wird, nachdem andere Schnittstellen verbunden sind

(..., Anspruch 6)

e) die Verriegelungspur (28) der Kartusche eine Sperrspur (28A) und eine Entsperrspur (28B) umfasst und angeordnet ist, um die Verriegelung (27) in Bezug auf den Verriegelungsanschlag (3) zu bewegen, wobei der Verriegelungsanschlag (30) zwischen der Sperrspur (28A) und der Entsperrspur (28B) angeordnet ist, so dass die Verriegelung (27) während eines Einsetzens entlang der Sperrspur (28A), und entlang der Entsperrspur (28B) bei einem Ausstoßen gefuhrt wird, und wobei die Entsperrspur (28B) eine Verriegelungsumlenkwand (48) umfasst, die angeordnet ist, um die Verriegelung (27) aufzunehmen, wenn der Verriegelungsanschlag (30) und die Verriegelungspur (28) nach innen gedruckt werden, und um die Verriegelung (27) in die Entsperrspur (28B) zum Ausstoßen aus einer Verriegelunganschlagseingriffsposition,

(..., Anspruch 7)

und/oder

f) die Tintenschnittstelle eine Buchse zum Aufnehmen eines konisch geformten Stifts (12) der Aufnahmestruktur (4) umfasst, wobei die Buchse einen Dichtungsring (37) mit einem Innendurchmesser umfasst, der angeordnet ist, um sich wenigstens etwa 0,3 mm, geeigneterweise wenigstens etwa 0,6 mm, zum Umschließen des Stifts (12) entlang seiner konischen Form beim Einfuhren zu dehnen,

(..., Anspruch 8)

g) im Fall des Anspruchs 8 der Dichtungsring (37) einen sich verjüngenden Aufnahmeeingang (37B) zum Ausrichten des Stifts (12) beim Einfuhren umfasst,

(..., Anspruch 9)

h) die Tintenschnittstelle (14) und/oder die Luftschnittstelle (15) der Kartusche eine Buchse zum Aufnehmen eines Stifts (12) der Aufnahmestruktur (4) umfasst, wobei die Buchse eine Tiefe von wenigstens etwa 5 mm, geeigneterweise etwa 10 mm, aufweist, und wobei die Führungsspur langer als die jeweilige Buchsentiefe ist,

(..., Anspruch 10)

und/oder

i) die Führungsschnittstelle der Kartusche eine Fuhrungsaufnahmeoffnung (40) in der Nahe der Stirnflache einschließt,

(..., Anspruch 11)

und/oder

j) im Fall des Anspruchs 11 die elektrische Schaltung (10, 19) in der Nahe einer oberen Oberflache (53) einer Tintenkartusche (3) nach Anspruch 11 angeordnet ist, wobei die Gasschnittstelle (15) in der Nahe der Mitte der Stirnflache (33) angeordnet ist, und wobei die Tintenschnittstelle (14) und die Fuhrungsaufnahmeoffnung (40) der Führungsschnittstelle in der Nahe einer Bodenflache (35) der Fluidkartusche (3) angeordnet sind,

(..., Anspruch 12)

und/oder

k) die Kartusche ferner eine Ausstoßerausrichtungsschnittstelle (36) auf der Stirnflache umfasst,

(..., Anspruch 13)

und/oder

l) im Fall des Anspruchs 13 die Ausstoßerausrichtungsschnittstelle (36) einen ringförmigen Grat oder einen Flansch umfasst, der um die Gasschnittstelle (15) herum auf der Stirnfläche (35) angeordnet ist und dieselbe Mittelachse (C2) wie die Gasschnittstelle (15) aufweist, um einem Innenumfang eines vorderen Endes einer schraubenförmigen Feder (31) in Eingriff zu nehmen,

(..., Anspruch 14)

und/oder

m) die elektrische Schaltung (10, 19) der Kartusche einen Speicher (11) einschließt, der Kartuschenkenndaten umfasst.

(..., Anspruch 15)

II. Die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker anzubieten und in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

umfassend:

Schnittstellen auf einer Stirnflache (33) für eine Verbindung mit einer Kartuschenaufnahmestruktur (4), wobei die Schnittstellen eine Tintenschnittstelle (14) und eine Gasschnittstelle (15) einschließen,

eine Fuhrungsschnittstelle auf einer Bodenflache (35) zum Fuhren der Kartusche (3) entlang einer geraden Linie (Y) zum Verbinden der Schnittstellen,

eine Verriegelungsspur (28) und einen Verriegelungsanschlag (30), die auf der Bodenflache (35) angeordnet sind, um eine Verriegelung (27) der Kartuschenaufnahmestruktur (4) zu fuhren und zu halten,

wobei die Führungsschnittstelle eine Fuhrungsspur (21) umfasst, die sich parallel zu der geraden Linie (Y) erstreckt, wobei die Fuhrungsspur (21) eine Fuhrungseingriffsoberflache aufweist, die sich parallel zu der geraden Linie (Y) erstreckt, und

wobei die Kartusche (3) eine elektrische Schaltung (10, 19) umfasst, die in der Nahe einer oberen Flache (53) eingerichtet ist, wobei die obere Flache der Bodenfläche (35) gegenüberliegt,

wobei die elektrische Schaltung in Bezug auf die Stirnflache (33) versenkt ist,

wobei die elektrische Schaltung (10, 19) Elektroden umfasst, die sich in einer Ebene (Y, Z) senkrecht zu der Stirnfläche (33) erstrecken und auf einer Linie (PP) parallel zu der Stirnflache (33) und hinter der Stirnflache (33) angeordnet sind,

(..., Anspruch 1)

insbesondere wenn

a) die Kartusche derart konfiguriert ist, dass sich in einem eingebauten Zustand innerhalb der Kartuschenaufnahmestruktur (4) eine Verbindungsschaltung (18) der Kartuschenaufnahmestruktur (4) wenigstens teilweise durch die Stirnflache (33) der Kartusche (3) für die Verbindung mit der elektrischen Schaltung (10, 19) der Kartusche erstreckt,

(..., Anspruch 2)

und/oder

b) die Hohe der Tintenkartusche (3) zwischen der oberen Fläche (53) und der Bodenflache (35) großer als die Breite der Tintenkartusche (3) ist,

(..., Anspruch 3)

und/oder

c) die elektrische Schaltung (10, 19) der Kartusche eine seitliche (X, B) Verbindung mit einer entsprechenden Verbindungsschaltung (18) innerhalb eines Außenumfangs der Kartusche (3) herstellen soll,

(..., Anspruch 5)

und/oder

d) die elektrische Schaltung der Kartusche in Bezug auf die Stirnflache versenkt ist, so dass ein elektrischer Kontakt gebildet wird, nachdem andere Schnittstellen verbunden sind

(..., Anspruch 6)

e) die Verriegelungspur (28) der Kartusche eine Sperrspur (28A) und eine Entsperrspur (28B) umfasst und angeordnet ist, um die Verriegelung (27) in Bezug auf den Verriegelungsanschlag (3) zu bewegen, wobei der Verriegelungsanschlag (30) zwischen der Sperrspur (28A) und der Entsperrspur (28B) angeordnet ist, so dass die Verriegelung (27) während eines Einsetzens entlang der Sperrspur (28A), und entlang der Entsperrspur (28B) bei einem Ausstoßen gefuhrt wird, und wobei die Entsperrspur (28B) eine Verriegelungsumlenkwand (48) umfasst, die angeordnet ist, um die Verriegelung (27) aufzunehmen, wenn der Verriegelungsanschlag (30) und die Vernegelungspur (28) nach innen gedruckt werden, und um die Verriegelung (27) in die Entsperrspur (28B) zum Ausstoßen aus einer Verriegelunganschlagseingriffsposition,

(..., Anspruch 7)

und/oder

f) die Tintenschnittstelle eine Buchse zum Aufnehmen eines konisch geformten Stifts (12) der Aufnahmestruktur (4) umfasst, wobei die Buchse einen Dichtungsring (37) mit einem Innendurchmesser umfasst, der angeordnet ist, um sich wenigstens etwa 0,3 mm, geeigneterweise wenigstens etwa 0,6 mm, zum Umschließen des Stifts (12) entlang seiner konischen Form beim Einführen zu dehnen,

(..., Anspruch 8)

g) im Fall des Anspruchs 8 der Dichtungsring (37) einen sich verjungenden Aufnahmeeingang (37B) zum Ausrichten des Stifts (12) beim Einfuhren umfasst,

(..., Anspruch 9)

h) die Tintenschnittstelle (14) und/oder die Luftschnittstelle (15) der Kartusche eine Buchse zum Aufnehmen eines Stifts (12) der Aufnahmestruktur (4) umfasst, wobei die Buchse eine Tiefe von wenigstens etwa 5 mm, geeigneterweise etwa 10 mm, aufweist, und wobei die Fuhrungsspur langer als die jeweilige Buchsentiefe ist,

( ..., Anspruch 10)

und/oder

i) die Führungsschnittstelle der Kartusche eine Führungsaufnahmeoffnung (40) in der Nähe der Stirnflache einschließt,

(..., Anspruch 11)

und/oder

j) im Fall des Anspruchs 11 die elektrische Schaltung (10, 19) in der Nähe einer oberen Oberflache (53) einer Tintenkartusche (3) nach Anspruch 11 angeordnet ist, wobei die Gasschnittstelle (15) in der Nahe der Mitte der Stirnflache (33) angeordnet ist, und wobei die Tintenschnittstelle (14) und die Führungsaufnahmeöffnung (40) der Fuhrungsschnittstelle in der Nahe einer Bodenflache (35) der Fluidkartusche (3) angeordnet sind,

(..., Anspruch 12)

und/oder

k) die Kartusche ferner eine Ausstoßerausrichtungsschnittstelle (36) auf der Stirnflache umfasst,

(..., Anspruch 13)

und/oder

l) im Fall des Anspruchs 13 die Ausstoßerausrichtungsschnittstelle (36) einen ringförmigen Grat oder einen Flansch umfasst, der um die Gasschnittstelle (15) herum auf der Stirnflache (35) angeordnet ist und dieselbe Mittelachse (C2) wie die Gasschnittstelle (15) aufweist, um einem Innenumfang eines vorderen Endes einer schraubenförmigen Feder (31) in Eingriff zu nehmen,

(..., Anspruch 14)

und/oder

m) die elektrische Schaltung (10, 19) der Kartusche einen Speicher (11) einschließt, der Kartuschenkenndaten umfasst

(..., Anspruch 15)

hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2),

soweit es sich nicht um Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker mit den ... handelt, die bereits von den Teilanerkenntnisurteilen vom 10 Juli 2025 und von Ziffer I, erfasst sind,

hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4),

soweit es sich nicht um Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker mit den ...L“ handelt, die vom Feststellungsantrag zu Ziffer III. umfasst sind,

III. Es wird festgestellt, dass die Klage hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung gegen die Beklagten zu 3) und 4) zulassig und begründet war

IV. Die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) werden verurteilt,

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) die zu Ziffer I und Ziffer II bezeichneten Handlungen, die Beklagten zu 3) und 4) die zu Ziffer II und Ziffer III bezeichneten Handlungen und die Beklagte zu 7) die zu Ziffer II. bezeichneten Handlungen

seit dem 13 Mai 2020 begangen haben, oder die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) entsprechende Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker an Dritte im Inland oder Ausland geliefert haben und/oder haben liefern lassen, und zwar unter Angabe

a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang

die Beklagten zu 1) und 2) die zu Ziffer I und Ziffer II bezeichneten Handlungen,

die Beklagten zu 3) und 4) die zu Ziffer II und Ziffer III bezeichneten Handlungen und

die Beklagte zu 7) die zu Ziffer II bezeichneten Handlungen

seit dem 13 Juni 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummer und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, – zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfanger,

c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhohe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Ab-nehmer oder Angebotsempfanger in der Liste enthalten ist,

wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist

V. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt,

1.die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen,

1.hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) unter Ziffer I. und Ziffer II bezeichneten Erzeugnisse,

1.hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) unter Ziffer II und Ziffer III bezeichneten Erzeugnisse und

1.hinsichtlich der Beklagten zu 7) unter Ziffer II bezeichneten Erzeugnisse

1.auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

2.die

2.hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) unter Ziffer I und Ziffer II. bezeichneten,

2.hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) unter Ziffer II und Ziffer III. bezeichneten und

2.hinsichtlich der Beklagten zu 7) unter Ziffer II bezeichneten,

2.in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,

2.indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde,

2.unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) zurückzugeben und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Ruckgabe der Erzeugnisse eine Ruckzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Ruckgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen,

3.die

3.hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) unter Ziffer I und Ziffer II. bezeichneten,

3.hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) unter Ziffer II und Ziffer III. bezeichneten und

3.hinsichtlich der Beklagten zu 7) unter Ziffer II. bezeichneten,

3.in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung der-selben beim jeweiligen Besitzer veranlassen, wobei diese Verpflichtung gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch für Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker mit den ... gilt

VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) und 7) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die

hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) unter Ziffer I und Ziffer II bezeichneten,

hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) unter Ziffer II und Ziffer III bezeichneten und

hinsichtlich der Beklagten zu 7) unter Ziffer II bezeichneten,

seit dem 13 Juni 2020 begangenen Handlungen der Beklagten zu 1) bis 4) und 7) entstanden ist und noch entstehen wird

26 Die Beklagten beantragen zuletzt hinsichtlich der noch rechtshängigen Anträge:

Klageabweisung.

27 Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei abzuweisen, soweit die Beklagten keine Anerkenntnisse abgegeben hätten. Dabei sei hinsichtlich der Kosten zu berücksichtigen, dass die Anerkenntnisse der Beklagten zu 1) und 2) jeweils als sofortige Anerkenntnisse zu werten seien, da sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hätten. Insbesondere seien die aus Sicht der Klägerin vorgenommenen Konkretisierungen des Streitgegenstands als Klageerweiterungen zu werten, zu denen jeweils unmittelbar ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben worden sei. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) seien die entsprechenden Unterlassungserklärungen rein vorsorglich abgegeben worden; ein Anspruch hierauf habe nicht bestanden, weswegen die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Gleiches gelte für die Beklagte zu 5), welche mangels Herstellungs- und Vertriebshandlungen nicht hafte.

28 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

29 Die zulässige (A.) Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden war – weitgehend begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die tenorierten Ansprüche gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO bzw. aufgrund der abgegebenen (Teil-)Anerkenntnisse zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert (B. I.). Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre das Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche wortsinngemäß Gebrauch (B. II.). Die Beklagten zu 3) bis 5) sind darüber hinaus ebenfalls passivlegitimiert (C. I.). Der Klägerin steht daher gegen sämtliche Beklagte ein Unterlassungsanspruch (C.II), ein Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsanspruch (C.III.) sowie teilweise ein Rückruf- und Vernichtungsanspruch (C.IV.) zu. Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) war daher auch ursprünglich zulässig und begründet (D.). Die Nebenentscheidungen ergeben sich entsprechend (E.).

A.

30 Die Klage ist zulässig.

31 I. Das Landgericht München I ist sachlich und örtlich zuständig (§ 143 PatG, § 32 ZPO i.V. mit § 38 Nr. 1 BayGZVJu).

32 II. Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die abgegebenen Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 3) und zu 4) der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat, ist hierin eine nach § 263 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung zu sehen, welche auf die Feststellung gerichtet ist, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.

33 Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der einseitigen Erledigungserklärung ergibt sich das Feststellungsinteresse aus der drohenden Kostentragung. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich das Feststellungsinteresse daraus, dass der Schadenersatzanspruch vor Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung noch nicht bezifferbar ist.

34 III. Für die Zulässigkeit der Klage ist irrelevant, ob sich der von der Klägerin zuletzt definierte Streitgegenstand bereits aus der Klageerhebung selbst ergab und es sich somit lediglich um eine – wie die Klägerin meint – Konkretisierung des Streitgegenstands handelte oder ob – wie die Beklagten meinen – die Klage nachträglich erweitert wurde. Denn auch eine entsprechende Klageerweiterung wäre nach § 263 Nr. 2 ZPO stets zulässig.

B.

35 I. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents in der Patentrolle des Deutschen Patent- und Markenamts aktivlegitimiert (BGH GRUR 2013, 713, (716 f.) – Fräsverfahren).

36 II. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.

37 Das Klagepatent betrifft eine Technologie zum einfachen, aber kontrollierten Einsetzen von Tintenpatronen in den Drucker und zum Entfernen der Patrone aus dem Drucker. Nachdem die Auslegung des Klagepatents zwischen den Parteien nicht streitig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

38 Angegriffene Ausführungsformen sind – insoweit besteht zwischen den Parteien nach der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2026 Einigkeit – wiederaufbereitete Tintenkartuschen des ... für Tintenstrahldrucker, die nicht mit Zustimmung der Klägerin ursprünglich in den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden. Dass die angegriffenen Ausführungsformen von der erfindungsgemäßen Lehre das Klagepatent Gebrauch machen, ist zwischen den Parten zu Recht unstreitig.

C.

39 I. Die Beklagten zu 3) bis 5) sind passivlegitimiert.

40 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verantwortlichkeit für eine Patentverletzung nicht voraussetzt, dass der in Anspruch genommene das Recht unmittelbar durch eigene Handlungen beeinträchtigt; verantwortlich kann vielmehr auch derjenige sein, der eine weitere Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt hat. In diesen Fällen folgt die Verantwortlichkeit des Dritten daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte und ein Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus seiner Stellung resultierenden Befugnisse zu erwarten war (BGH GRUR 1999, 977 – Räumschild).

41 Die Zurechnung eines Mitverursachungsbeitrags bedarf bei nicht vorsätzlichem Handeln allerdings einer zusätzlichen Rechtfertigung, um eine uferlose Verantwortlichkeit zu verhindern. Die zusätzliche Rechtfertigung besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import).

42 Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung hinsichtlich im Ausland ansässiger Lieferanten, die ebenfalls im Ausland ansässige Abnehmer beliefern, zwar in der Folge weiter konkretisiert (BGH GRUR 2017, 785 – Abdichtsystem; BGH GRUR 2021, 1167 – Ultraschallwandler), aber – anders als die Beklagten meinen – nicht eingeschränkt.

43 Für die Haftung kommt es auf den jeweiligen Einzelfall und die dortige Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen an. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Falls ein Tätigwerden zuzumuten ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbedürftigkeit des Verletzten und der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind: Je schutzwürdiger der Verletzte, desto mehr Rücksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden. Je geringer das Schutzbedürfnis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH GRUR 2017, 785 Rn. 53 – Abdichtsystem mVw auf BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import).

44 Hat der so schutzwürdige Patentinhaber in einem Patentverletzungsprozess ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Ursachensetzung für die Rechtsverletzung durch eine Beklagte nahelegen, ist es dieser Beklagten zumutbar, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkrete Umstände vorzutragen, die ihre Beteiligung an der Patentverletzung widerlegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Patentverletzung im Rahmen eines offenkundig konzernweiten, arbeitsteiligen Ver-haltens mehrerer konzernverbundener Unternehmen begangen wird.

45 Im Lichte dieser Grundsätze ist eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) bis 5) wegen der hier geltend gemachten Patentverletzungen zu bejahen.

46 2. Die Beklagten zu 3) und 4) sind hinsichtlich der Auskünfts- und Rechnungslegungsansprüche passivlegitimiert.

47 Die Beklagte zu 3) wird auf der Amazon Verkaufsplattform der Beklagten zu 1) als „Hersteller des Produkts“ bezeichnet. Die Beklagte zu 4) hält 24 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) und wird auf der Rückseite der den von der Beklagten zu 2) vertriebenen Ersatzpatronen des Patronentyps ... genannt.

48 Damit liegt im vorliegenden Fall keine Konstellation vor, in der im Ausland ansässige Abnehmer einen im Ausland ansässigen Lieferanten beliefern. Vielmehr gehören alle Beklagten demselben Konzern an und sind über dieses Konzerngeflecht miteinander verbunden. Dabei vertreiben die Beklagten zu 1) und zu 2) als Vertriebsgesellschaften die Produkte der Beklagten zu 3) und 4) unter anderem auf dem deutschen Markt. Anders als bei der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierten Rechtsprechung „Abdichtsystem“ und „Ultraschallwandler“ beliefert somit nicht ein im Ausland sitzender Lieferant einen im Ausland ansässigen, konzernfremden Abnehmer. Stattdessen zeichnet sich die vorliegende Konstellation dadurch aus, dass die im Ausland von den Beklagten zu 3) und zu 4) hergestellten Produkte entsprechend einer augenscheinlich konzernweit vorgegebenen Zuständigkeit von den eigens hierfür geschaffenen Vertriebsgesellschaften, namentlich den Beklagten zu 1) und zu 2), vertrieben werden.

49 Der Patentinhaberin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, die die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) und zu 4) sowie deren konkrete Eingliederung in das arbeitsteilige Handeln des Konzerns der Beklagten zu 5) belegten. Gleichwohl ist sie insofern schutzbedürftig, als dass sie in einem Verletzungsprozess alle an der Patentverletzung beteiligten Unternehmen erfassen will. Die Schutzbedürftigkeit der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die vorliegende Patentverletzung offenbar von mehreren Unternehmen bewusst arbeitsteilig und über mehrere Länder verteilt begangen wird.

50 Umgekehrt ist es den Beklagten zu 3) und zu 4) zumutbar, in einer derartigen, arbeitsteiligen Konstellation sich nicht nur auf ein bloßes Bestreiten eines eigenen Tatbeitrages zurückzuziehen, sondern im Rahmen der sekundären Darlegungslast Umstände darzutun, die ihre fehlende Verantwortlichkeit belegen. Es obliegt daher den durch ein Konzerngeflecht verbundenen Beklagten zu 3) und zu 4) konkret darzulegen, dass sie trotz der offenkundigen arbeitsteiligen Vorgehensweise und trotz ihrer Nennungen auf der Amazon Verkaufsplattform der Beklagten zu 1) als „Hersteller des Produkts“ bzw. auf der Rückseite der den von der Beklagten zu 2) vertriebenen Ersatzpatronen des Patronentyps ..., keine Verantwortlichkeit für die Patentverletzungen der Beklagten zu 1) bzw. zu 2) treffen.

51 Da die Beklagten zu 3) und zu 4) dem nicht nachgekommen sind, sondern sich auf das Bestreiten ihrer Verantwortlichkeit trotz augenscheinlicher Anhaltspunkte beschränkt haben, sind sie als passivlegitimiert anzusehen.

52 3. Auch die Beklagte zu 5) ist passivlegitimiert.

53 a) Zwar ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 5) nicht unmittelbar aus dem gemeinsamen Markennamen oder der Übernahme der Korrespondenz im Zusammenhang mit Patentverletzungsvorwürfen (vgl. BGH GRUR 2016, 1031, 1037 Rn. 58 – Wärmetauscher). Ausgehend von der bereits zitierten Rechtsprechung „Räumschild“ (vgl. Rn. 37) scheidet jedoch auch hinsichtlich der Beklagten zu 5) als unstreitigen Muttergesellschaft die Haftung nicht von vornherein aus, nur weil sie die Produkte weder selbst hergestellt noch vertrieben hat (vgl. auch Haedicke, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, § 12 Rn. 243 mVw auf BGH GRUR 1999, 977 – Räumschild).

54 b) Die Klägerin hat auch hinsichtlich der Beklagten zu 5) ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorgelegt, die eine Verantwortlichkeit nahelegen. Die Beklagte zu 5) ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl es ihr zumutbar war, angesichts des arbeitsteiligen Vorgehens sich nicht nur auf ein bloßes Bestreiten eines eigenen Tatbeitrages zurückzuziehen, sondern konkrete Umstände zu benennen, die ihre fehlende Verantwortlichkeit belegen.

55 Die Klägerin hat den Geschäftsbericht der Beklagten zu 5) für das Jahr 2024 vorgelegt (Anlage FBD-A 5c). Diesem ist – insbesondere in Verbindung mit dem klägerseits vorgelegten Artikel des Forschungsunternehmens Actionable Intelligence (Anlage FDB-A 5d) – zum einen entnehmen, dass die Konzernstruktur der Beklagten zu 5) in der Gesamtschau komplex und durch eine Vielzahl von Tochter- und Enkelgesellschaften geprägt ist. Zum anderen legt der Geschäftsbericht eine globale, durch die Muttergesellschaft gesteuerte Konzernstrategie dar, welche auch gerade die Marke „...“ betrifft; vgl. S. 22 der Anlage FDB-A 5c:

„The company's products to achieve full coverage of the printing industry chain, strong brand power, has been in more than 150 countries around the world for sales and services, has a number of well-known brands in the industry, including ... and so on.“

56 Gleichzeitig ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Beklagte zu 5) die Beklagte zu 2) als „Niederlassung“ im Rahmen dieses Konzerngeflechts ansieht (vgl. Anlage FBD-A 5g). Die Beklagte zu 2) ist zudem ausweislich des vorgenannten Geschäftsberichts fest in das Firmengeflecht der Beklagten zu 5) integriert, weswegen dort an mehreren Stellen über sie berichtet wird:

– geschwärtzt –

57 Daraus ist ersichtlich, dass die Beklagte zu 5) in engen Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten zu 2) steht und die Geschäfte mit ihr für ihren jährlichen Geschäftsbericht offensichtlich von Relevanz sind. Andernfalls würde sie die Beklagte zu 2) in ihrem Geschäftsbericht nicht als nennenswerten Teil ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und ihres Konzernergebnisses anführen.

58 Damit hat die Klägerin aus Sicht der Kammer hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 5) für das patentverletzende Handeln der Beklagten zu 2) nahelegen. Die Beklagte zu 5) hat hierauf nichts Substantielles erwidert. Sie hat insbesondere keine Anstrengungen unternommen, ihre Verantwortlichkeit für das Handeln der Beklagten zu 2) durch konkreten Vortrag zu widerlegen.

59 c) Für die Muttergesellschaft eines weltweit tätigen Konzerns kann zudem auf die im Strafrecht etablierte Rechtsprechung zur Täterschaft des Hintermanns trotz fehlender unmittelbarer Tatherrschaft zurückgegriffen werden. Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich:

„Es gibt aber Fallgruppen, bei denen trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers der Beitrag des Hintermannes nahezu automatisch zu der von diesem Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führt. Solches kann vorliegen, wenn der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft.“

(BGH, NJW 1994, 2703, Rn. 77)

60 Diese Wertungen lassen sich auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit einer weltweit mittels einer Vielzahl von Gesellschaften tätigen Muttergesellschaft für die patentverletzenden Handlungen konzernverbundener Gesellschaften zwanglos übertragen.

61 Zwar obliegt auch insoweit die Darlegungslast der Klägerin, konkrete haftungsbegründende Anknüpfungstatsachen vorzutragen. Gelingt ihr dies, muss die Muttergesellschaft im Wege der sekundären Darlegungslast ihrerseits widerlegen, dass sie einen steuernden und kontrollierenden Einfluss auf die Tochtergesellschaften ausübt und/oder deren Handeln als Ergebnis eigenen Handelns ansieht. Hinsichtlich der fehlenden Angaben der Beklagten zu 5) kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.

62 d) Selbst wenn man den Ausführungen unter b) und c) nicht folgen wollte, wäre die Beklagte zu 5) nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Jugendgefährdende Schriften“ (BGH GRUR 2007, 890) für die von der Beklagten zu 2) begangenen Patentverletzungen verantwortlich. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, dass im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sowie im Immaterialgüterrecht Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt seien. Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen sei der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schaffe oder andauern lasse, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen müsse, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig seien. Die Verkehrspflichten seien zwar im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zur Abwendung eines Erfolgsunrechts, nämlich einer Rechtsgutverletzung, entwickelt worden. Der Rechtsgedanke der Verkehrspflichten, dass der Verantwortung für eine Gefahrenquelle in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Pflicht zu gefahrverhütenden Maßnahmen entspreche, gelte aber unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder in einem Handlungsunrecht realisiere (BGH a.a.O., Rn. 36 ff.).

63 Das von der Beklagten zu 5) global und mittels ihres Konzernverbundes betriebene Geschäft der Wiederaufbereitung von Tonerpatronen fremder Hersteller birgt bereits per se die Gefahr von Patentverletzungen in sich. Daher war die Beklagte zu 5) von vornherein dazu aufgerufen, Maßnahmen zu treffen, die eine Verletzung fremder Schutzrechte vermeiden. Jedenfalls trafen sie entsprechende Prüfpflichten. Dass die Beklagte zu 5) solche Maßnahmen implementiert hat, hat sie nicht vorgetragen.

64 Wollte man eine solche rechtsgefährdende Tätigkeit als Anknüpfungspunkt für eine Prüfpflicht verneinen, wäre die Beklagte zu 5) jedenfalls aufgrund des Verfahrens der ITC bzw. der dort abgegebenen Stellungnahme aus dem Jahr 2022 (Anlage FBD-A 5f) gehalten gewesen, ihre weltweiten Strukturen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Dass sie dem nachgekommen wäre, hat die Beklagte zu 5) gleichfalls nicht vorgetragen.

65 e) Nach alldem liegt es auf der Hand, dass die Beklagte zu 5) für das von ihr verfolgte Geschäftsmodell, jedenfalls soweit es die Gefahr von Patentverletzungen in Deutschland mit sich bringt, verantwortlich ist. Ihr Sitz im außereuropäischen Ausland sowie ihre fehlenden unmittelbaren Handlungen in Deutschland können einer Verantwortlichkeit nicht entgegenstehen, weil sich andernfalls empfindliche Lücken im Rechtsschutz auftäten (vgl. BGH a.a.O., Rn. 40). Dies hat auch die US-amerikanisch ITC so gesehen, wenn sie ausführt (Anlage FBD-A 5f, Seite 21 f.):

„As for ... Corporation and ..., the record indicates that they are related to the Domestic Defaulting Respondents ..., all under common ownership and control and part of a common enterprise known as ... or „...“. [...] Given the common ownership and control of the ... Respondents and the lack of record information regarding each individual entity’s operations (due to ... Respondents’ failure to participate in this investigation), the Commission finds it appropriate to attribute to ... Corporation and ... Image at least some portion of the ... Respondents’ inferred commercially significant U.S. inventories.“

66 II. Die Beklagte zu 5) war daher gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Unterlassung zu verurteilen. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten beseitigt worden. Die Kammer ist dabei der klägerischen Antragstellung hinsichtlich der Kombination der einzelnen Unteransprüche gefolgt, weil dies zugunsten der Beklagten zu 5) wirkt.

67 III. Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagten zu 1) bis 5) einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, § 256 ZPO bzw. aufgrund der abgegebenen (Teil-)Anerkenntnisse.

68 Die Pflicht zur Auskunft und Rechnungslegung nach § 140b besteht gegenüber allen fünf Beklagten, da diese jeweils als Verletzer im Sinne des § 140b PatG anzusehen sind. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) besteht ein Anspruch über das bereits erlassene Anerkenntnisurteil hinaus für alle wiederaufbereitete Patronen des Typs ..., die ohne Zustimmung der Klägerin in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden.

69 Soweit die Klägerin in ihrem zuletzt gestellten Antrag eine Klarstellung aufgenommen haben wollte, wonach sich der Auskunftsanspruch auf sämtliche im Inland und im Ausland hergestellten Patronen beziehen solle, geht dieser Antrag zu weit. Zwar ist grundsätzlich richtig, dass der Auskunftsanspruch nicht auf Lieferungen ins Inland beschränkt ist, weil der Patentinhaber in die Lage versetzt werden muss, den Weg der ins Inland gelangten patentverletzenden Gegenstände nachzuvollziehen (BGH GRUR 2017, 785, 790, Rn. 86 f. – Abdichtsystem). Soweit die Erzeugnisse jedoch ausschließlich im patentfreien Ausland hergestellt und vertrieben werden, unterliegen sie dagegen nicht der Auskunftspflicht nach § 140b PatG (Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann PatG § 140b Rn. 12; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Teil N, Rn. 916). Von der Auskunftspflicht nicht umfasst sind daher solche Lieferungen von Erzeugnissen, bei denen feststellbar ist, dass sie ausschließlich im patentfreien Ausland hergestellt und vertrieben wurden, etwa weil die Beklagten oder mit diesen im Konzerngeflecht verbundene Unternehmen sie selbst im Ausland auf den Markt gebracht haben. Diese Einschränkung war in den Tenor aufzunehmen und insoweit war die Klage abzuweisen.

70 Der Wirtschaftsprüfervorbehalt ist wie beantragt zu gewähren.

71 Die Rechnung ist, wie beantragt, auch in elektronischer Form zu legen (vgl. LG München I, Urt. v. 12.11.2021 – 21 O 10885/16, GRUR-RS 2021, 40241 Rz. 81 f. – Palettenbehälter). Der Patentinhaber hat im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs grundsätzlich ein Anrecht auf alle diejenigen Angaben, die er zur Berechnung seiner Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche und zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der gegnerischen Angaben bedarf. Dies setzt u.a. voraus, dass die Beklagten die Auskünfte unschwer erteilen kann. Der Auskunftsanspruch wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. Ob der Schuldner durch die Rechnungslegung unbillig belastet wird, ist jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 532 Rn. 18 – Meistbegünstigungsvereinbarung; Zigann in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020 Rn. 159). Vorliegend haben die Beklagten weder dazu vorgetragen, noch ist ersichtlich, warum sie durch eine Rechnungslegung in schriftlicher und zusätzlich elektronischer Form im beantragten Umfang unbillig belastet wären.

72 IV. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 2) über das bereits erlassene Anerkenntnisurteil hinaus ferner einen Anspruch auf Rückruf der verletzenden Produkte aus den Vertriebswegen sowie auf deren Vernichtung gemäß Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG.

73 Soweit die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich des Anspruchs auf Entfernung aus den Vertriebswegen den Unverhältnismäßigkeitseinwand erheben, da es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen und Endverbrauchsartikel handele, greift dieser Einwand nicht durch. Allein aus der Produkteigenschaft als Endverbrauchsartikel lässt sich keine Unverhältnismäßigkeit ableiten; werden die Produkte – wie die Beklagten zu 1) und 2) meinen – tatsächlich nicht von gewerblichen Abnehmern erworben, mag der Anspruch im Ergebnis inhaltsleer sein; am Bestehen ändert dieser Umstand nichts.

74 2. Soweit die Klägerin auch gegenüber den Beklagten zu 3) und zu 4) einen entsprechenden Rückruf- und Vernichtungsanspruch geltend gemacht hat, war dem Antrag dagegen nur teilweise stattzugeben.

75 Der Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 1 PatG setzt voraus, dass sich verletzende Produkte in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden. Bei im Ausland ansässigen Unternehmen hat die Klageseite darzulegen, dass der ausländische Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch patentverletzende Gegenstände im Inland besitzt oder Eigentum an solchen innehat (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 71; BeckOK PatR/Fricke PatG § 140a Rn. 44; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Teil D, Rn. 1062). Nachdem es sich bei den Beklagten zu 3) und 4) um Unternehmen mit Sitz in China handelt, hätte die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Seite 32 von 37 im Inland patentverletzende Gegenstände (mittelbar) besitzen, vortragen müssen. Da sie dem nicht nachgekommen ist, war die Klage insoweit abzuweisen.

76 Dagegen besteht auch gegenüber im Ausland ansässigen Patentverletzern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen (BGH, GRUR 2017, 785, 787 Rn. 33 – Abdichtsystem; BeckOK PatR/Fricke PatG § 140a Rn. 44). Dabei ist Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zum Rückruf des ausländischen Verletzers im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Beklagten zu 3) und zu 4) auf den Produkten als Ansprechpartner bzw. als Hersteller bezeichnet wurden, was auf einen Vertrieb an die Beklagten zu 1) und 2), welche offenkundig im Inland ihren Sitz haben bzw. Veräußerungshandlungen im Inland tätigen, hinweist. Vom Rückrufanspruch sind grundsätzlich nicht nur die inländischen, sondern jegliche Vertriebswege umfasst; allerdings scheiden bei im Ausland ansässigen Patentverletzern Rückrufansprüche – ebenso wie bei den Auskunftsansprüchen, vgl. Rn. 69 – für solche Waren aus, die keinerlei Inlandsbezug haben (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Teil D, Rn. 1120). Auch insoweit war die Klage abzuweisen.

77 3. Den Rückruf- und Vernichtungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 5) hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.03.2026 nach Antragstellung zurückgenommen. Nachdem die Beklagte zu 5) der Teilklagerücknahme nicht zugestimmt hat, bleibt der Anspruch rechtshängig.

78 Der Antrag auf Rückruf und Vernichtung gegenüber der Beklagten zu 5) war von Anfang an unbegründet. Ein Vernichtungsanspruch kommt aus den oben genannten Gründen gegenüber der im Ausland ansässigen Beklagten zu 5) von vornherein nicht in Betracht.

79 Doch auch ein Rückrufanspruch wurde klägerseits nicht ausreichend dargetan. Im Hinblick auf den eigenen Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 5) habe die Handlungen der Beklagten zu 1) bis 4) lediglich kontrolliert und gesteuert, sei aber selbst nicht am Vertrieb unmittelbar beteiligt gewesen, scheidet ein Rückrufanspruch von vornherein aus.

D.

80 Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegenüber den Beklagten zu 3) und zu 4) ursprünglich zulässig und begründet, wurde aber durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 abgegebene Unterlassungserklärung nachträglich unbegründet.

81 Wie bereits oben (Rn. 46 ff.) dargestellt, waren die Beklagten zu 3) und zu 4) ursprünglich passivlegitimiert – nicht nur hinsichtlich der Auskunfts-, Schadenersatz- und Rückrufansprüche, sondern auch hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung wurde die Wiederholungsgefahr nach Rechtshängigkeit beseitigt, sodass sich der Rechtstreit insoweit erledigt hat. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist damit vollumfänglich begründet.

E.

82 I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

83 1. Keines der von den Beklagten zu 1) und 2) abgegebenen (Teil-)Anerkenntnisse war rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO.

84 Denn die Beklagten haben durch ihr vorgerichtliches Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben.

85 Eine Veranlassung zur Klageerhebung liegt vor, wenn der Verletzer auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abnahme keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben hat (Cepl/Voß/Rüting ZPO § 93 Rn. 18, 23). Mit Schreiben vom 10.01.2025 hat die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) unter anderem bezüglich der hier streitgegenständlichen Patentverletzung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis spätestens 31.01.2025 aufgefordert (Anlagen CHB01 = FBD-A7). Auf der letzten Seite des Schreibens vom 10.01.2025 hat die Klägerin dabei ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass eine nicht strafbewährte Unterlassungserklärung nicht ausreichend sei und für den Fall der unvollständigen Unterlassungserklärung die sofortige Klageerhebung drohe (vgl. S. 31 der Anlage FBD-A7). Dabei hat die Klägerin eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, welche inhaltlich sämtliche das Klagepatent verletzende Druckerpatronen umfasste (vgl. S. 32–35 der Anlage FDB-A7). Dass darin erschöpfte Druckerpatronen nicht ausgenommen wurden, ist im Rahmen der Abmahnung unschädlich, da es Sache des Schuldners ist, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2019, 82, 84 Rn. 25 – Jogginghosen).

86 Am 24.02.2025 gaben die Beklagten Unterlassungserklärungen für „willful violations“ bezüglich wiederverwendeter Druckerpatronen ab, die nicht von der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Markt eingeführt wurden (vgl. S. 2 der Anlage CBH 5). Damit haben die Beklagten zweifelsfrei erkannt, dass es der Klägerin auf sog. „illegale Parallelimporte“, also wiederverwende, für den deutschen Markt nicht erschöpfte, Druckerpatronen ankam. Die Beschränkung auf vorsätzliche („willful“) Verletzungshandlungen bleibt dabei hinter der klägerseits geforderten Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei schuldhaften Verletzungshandlungen zurück und stellt somit unstreitig eine unvollständige Unterwerfungserklärung dar.

87 Soweit die Beklagten argumentieren, auch bei Abgabe einer unvollständigen Unterwerfungserklärung hätten sie keine hinreichende Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, ist dieser Einwand nicht überzeugend. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 10.01.2025 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass wesentlicher Teil der Unterlassungserklärung die strafbewährte Unterwerfungserklärung sein müsse und dass deren Fehlen oder Unvollständigkeit nicht ausreiche und zur unverzüglichen Klageerhebung führe („We emphasize that only a cease and desist undertaking that contains a sufficiently substantial contractual penalty obligation is sufficient to remove the threat of infringement created by your infringing activities. An undertaking without such a contractual penalty obligation or simply to discontinue the infringing activities is not sufficient. If, contrary to expectations, the declaration subject to a penalty clause is not received here, or is not received here on time or is incomplete, we will recommend our clients to assert all claims to which they are entitled immediately in court without further notice.“). Vor diesem Hintergrund mussten die Beklagten – auch unter Berücksichtigung der klägerseits beigefügten Mustererklärung – erkennen, dass es der Klägerin maßgeblich auf die Vollständigkeit der strafbewährten Unterlassungserklärung ankam. Der Einwand der Beklagten, dass eine Beschränkung auf „willful violations“ in anderen Jurisdiktionen üblich sei, führt daher nicht weiter. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Klägerin nach der Abgabe der unvollständigen Unterlassungserklärung deren Unvollständigkeit nicht unverzüglich moniert hat. Nachdem die Rechtslage insoweit eindeutig ist, war die Klägerin nicht gehalten, auf eine Nachbesserung hinzuwirken (vgl. Cepl/Voß/Rüting ZPO § 93 Rn. 23).

88 Die außergerichtliche Abmahnung umfasste den gesamten – einschließlich den zuletzt klägerseits konkretisierten – Streitgegenstand. Somit haben die Beklagten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Aus Sicht der Kammer ist deswegen die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Klageschrift lediglich einen auf den ... beschränkten Streitgegenstand rechtshängig gemacht hat, nicht streitentscheidend. Ein sofortiges Anerkenntnis scheidet bereits aus den oben genannten Gründen aus, sodass die Beklagten zu 1) und 2) insoweit die Kosten zu tragen haben.

89 2. Die Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 eingereichten Anlagen. Die Entscheidung beruht auch nicht auf Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2026. Dieser enthält aus Sicht der Kammer schon keinen neuen Tatsachenvortrag. Daher war den Beklagten entgegen ihrem Antrag in der mündlichen Verhandlung kein Schriftsatznachlass zu gewähren.

90 3. Die Kammer setzt für die Kostenentscheidung die nachfolgenden Teilstreitwerte an:

Unterlassung (Ziff. I)/Feststellung einseitige Erledigung (Ziff. II)

350.000 €

Auskunft/Rechnungslegung (Ziff. III)

50.000 €

Vernichtung (Ziff. IV)

25.000 €

Rückruf (Ziff. IV, V)

25.000 €

Feststellung Schadenersatz (Ziff. VI)

50.000 €

Insgesamt

500.000 €

91 4. Ausgehend von diesen Werten und von den obigen Ausführungen hat die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) weit überwiegend obsiegt. Die Klageabweisung hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung wirkt sich kostenmäßig gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht aus.

92 Gegenüber den Beklagten zu 3) und zu 4) hat die Kammer den Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf hinsichtlich reiner Auslandssachverhalte sowie den Vernichtungsanspruch vollständig abgewiesen. Damit unterliegt die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) mit 25.000 €, was einem prozentualen Unterliegen von 5 % entspricht. Die Abweisung in Bezug auf die Auslandssachverhalte macht nicht mehr als weitere 5 % aus. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) und 4) somit ebenfalls vor.

93 Gegenüber der Beklagten zu 5) unterliegt die Klägerin mit dem Rückruf- und Vernichtungsanspruch und obsiegt im Übrigen. Darüber hinaus unterliegt sie bezüglich der Auskunft und Rechnungslegung bezogen auf reine Auslandssachverhalte, ohne dass sich dies kostenmäßig auswirkte. Rechnerisch liegt die Unterliegensquote der Klägerin in diesem Prozessrechtsverhältnis bei 10 % (50.000 € von 500.000 €), sodass aus Sicht der Kammer auch bezüglich der Beklagten zu 5) die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegen.

94 Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in allen Prozessrechtsverhältnissen ist für den Ausspruch einer Kostenentscheidung nach Kopfteilen entsprechend der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensquote damit kein Raum. Die Kosten des Rechtsstreits sind daher den Beklagten aufzuerlegen (vgl. Cepl/Voß/Rüting ZPO § 100 Rn. 15)

95 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung war entsprechend den unter Randnummer 69 dargestelltem Teilstreitwerten festzusetzen.

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