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7 U 1628/24 e•OLG München 7. Zivilsenat, 2026-03-04, 7 U 1628/24 e
7 U 1628/24 eObergericht / Civil Chamber 704.03.2026
Ein Gesellschafter einer GmbH & Co. KG hat keinen Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten anderer Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag deren Weitergabe ausdrücklich ausschließt und keine datenschutzrechtliche Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO vorliegt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 7 U 1628/24 e
Dokumenttyp: Endurteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.04.2024 (Az.: 6 O 8282/23) aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt.
A.
1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der direkt oder mittelbar über die Beklagte zu 2 an der Beklagten zu 1 beteiligten Gesellschafter geltend.
2 Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener Publikumsfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 2 fungiert als Treuhandkommanditistin in der Beklagten zu 1. Der Kläger ist als Direktkommanditist an der Beklagten zu 1 mit einer Hafteinlage von 100,- € beteiligt, was nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 einer Beteiligung von 10.000,- € entspricht.
3 Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 (Anlage K 5) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.
§ 3a Kapitalverwaltungsgesellschaft
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH … wird gemäß einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Gesellschaft i.S.d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die nach Maßgabe der Regelungen des KAGB und der das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der Gesellschaft gehören, insbesondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement und administrative Tätigkeiten. Insofern überträgt die geschäftsführende Kommanditistin im Rahmen des Bestellungsvertrages der Kapitalverwaltungsgesellschaft die diesbezüglichen Aufgaben und Rechte, die nach diesem Gesellschaftsvertrag zunächst der geschäftsführenden Kommanditistin zugewiesen sind.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihrer Aufgaben nach eigenem Ermessen unter Wahrung des Bestellungsvertrages, der geltenden Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen wahr. Die Verwaltungsgesellschaft handelt bei der gesetzmäßigen Erfüllung nicht weisungsgebunden. Keine Regelung dieses Gesellschaftsvertrages und kein Gesellschafterbeschluss stehen der gesetzmäßigen Erfüllung der Pflichten der Verwaltungsgesellschaft als externer Kapitalverwaltungsgesellschaft entgegen, der Verwaltungsgesellschaft kommt in Bezug auf die ihr obliegenden Aufgaben damit das Letztentscheidungsrecht zu. …
§ 4 Beteiligung von Anlegern
…
(3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Kommanditisten der Gesellschaft. Im Innenverhältnis und zu den Direktgesellschaftern … werden die Treugeber aber wirtschaftlich wie Direktkommanditisten behandelt. Die Direktgesellschafter sind dementsprechend ausdrücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Gesellschaft teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben können. …
§ 30 Beteiligungsregister, Datenschutz, Datenmitteilung, Kommunikation auf elektronischem Weg
…
(3) Der Anleger enthält einen Registerauszug. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht nicht. Der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin ist es nicht gestattet, Anlegern personenbezogene Daten über andere Gesellschafter zu übermitteln. …
4 Zur Begründung seines Informationsinteresses hat der Kläger (in beiden Instanzen) ausgeführt, dass sich die Beklagte in einer komplizierten wirtschaftlichen Situation befinde. Er suche Kontakt zu den Mitgesellschaftern, um auszuloten, ob diese an einer Restrukturierung mitarbeiten wollten und sich gegebenenfalls auch von ihren Anteilen trennen würden; der Anteilserwerb stelle einen zentralen Baustein der finanziellen Restrukturierung dar, wobei eine Stabilisierung bzw. Erhöhung des Werts durch eine veränderte Mieterstruktur der Fondsimmobilie zu erzielen sein werde.
5 Der hilfsweise widerklagend geltend gemachte Betrag von 3.720,15 € soll nach dem Vortrag der Beklagten der Aufwand für ein Informationsschreiben an alle betroffenen Anleger sein.
6 Der Kläger hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1 direkt beteiligten unmittelbaren Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2 beteiligten Treugeber in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich – nach Wahl der Beklagten auch elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx oder .pdf) auf CD oder einem mobilen Datenträger – zu erteilen.;
II. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
7 Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ferner haben die Beklagten hilfsweise für den Fall der Verurteilung zur Auskunftserteilung widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte [sic!] 3.720,15 € zu zahlen.
8 Der Kläger hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
10 Die Beklagten beantragen,
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.04.2024 Az.: 6 O 8282/23 wird abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Hilfsweise für den Fall einer Verurteilung der Beklagten wird folgender Widerklageantrag gestellt: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte [sic! 3.720,15 € zu zahlen.
11 Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
B.
12 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des 511 Abs. 2 Nr. 1 a. F. ZPO erreicht. Die Beklagte ist nicht nur mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung beschwert (was der Senat mit 500,- € bemisst, vgl. unten bei E.); das Landgericht hat nämlich auch die hilfsweise erhobene Widerklage aberkennend verbeschieden, so dass der Wert der Widerklageforderung von 3.720,15 € die Beschwer der Beklagten erhöht, weil Maßstab für die Beschwer Umfang und Ausmaß des vorinstanzlichen Unterliegens des Rechtsmittelführers ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.9.1994 – XII ZR 50/94, Rz. 8).
C.
13 Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht unter den Umständen des Falles der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.
I.
14 Auf der Basis der vor dem Urteil des EuGH vom 12.9.2024 (C-17/22, C-18/22) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats wäre, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegeben (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22.1.2025 – II ZB 18/23, Rz. 9 und die dortigen Nachweise).
15 Hiernach hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen diese einen nur durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs beschränkten Anspruch auf Auskunft über die Personen seiner Mitgesellschafter als Ausfluss eines unentziehbaren Mitgliedschaftsrechts. Dieser Anspruch bezieht sich auch auf Treugeberkommanditisten, sofern diese im Innenverhältnis (wie hier nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) den Direktgesellschaftern gleichgestellt sind. Hiernach wäre die Klage in Richtung gegen die Beklagte zu 1 ohne weiteres begründet.
16 Der Anspruch richtet sich jedoch auch gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann, insbesondere gegen den Treuhandkommanditisten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.12.2014 – II ZR 277/13, Rz. 29 f.). Daher wäre die Klage auch gegen die Beklagte zu 2 begründet.
II.
17 An der dargestellten Rechtsprechung kann aus Sicht des Senats jedoch im Hinblick auf die Auslegung von Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO], wie sie der EuGH im genannten Urteil vom 12.9.2024 verbindlich vorgenommen hat, nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der dem Kläger im Grundsatz zustehende Anspruch auf Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit seinen Mitgesellschaftern nur darauf gerichtet ist, dass die Beklagten entsprechende Kontaktaufnahmeersuchen an die Mitgesellschafter weiterleiten. Nachdem letzteres ein aliud zur begehrten Auskunft darstellt und nicht beantragt wurde (§ 308 ZPO), waren das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Auskunftsklage abzuweisen.
18 1. Die Erteilung der geforderten Auskünfte durch die Beklagten stellt offensichtlich eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar und bedarf daher der Rechtfertigung.
19 a) Die mit der Auskunft verbundene Verarbeitung ist nicht bereits nach Art. 14a lit. j), 2. Variante der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (RiL 1017/1132/EU) in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie II (RiL 2025/25/EU) zulässig, denn durch diese werden die Mitgliedstaaten nur dann verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Kommanditgesellschaften Angaben zu den Kommanditisten offenlegen, wenn diese Angaben im nationalen Register öffentlich verfügbar gemacht werden. Von einer Aufnahme der entsprechenden Angaben in das Handelsregister hat der deutsche Gesetzgeber aber bisher abgesehen.
20 b) Die Verarbeitung muss daher an Art. 5, 6 DSGVO gemessen werden. Folglich kann eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur tituliert werden, wenn sich die damit verbundene Datenverarbeitung anhand der Maßstäbe des Art. 6 Abs. 1 DSGVO unter Beachtung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO als rechtmäßig erweist.
21 Dabei sind, nachdem eine Einwilligung der betroffenen Mitgesellschafter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO nicht vorliegt, die weiter in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe der lit. b) – f) des Art. 6 Abs. 1 DSGVO eng auszulegen (EuGH vom 12.9.2024, a.a.O. Rz. 37). Für die Rechtfertigung würde dabei die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nach einem der im dortigen Katalog genannten Rechtfertigungsgründe genügen (EuGH a.a.O. Rz. 38). Diskutabel erscheinen vorliegend die Buchstaben b), c) und f) des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Allerdings greift unter den Umständen des Falles im Ergebnis keiner dieser Tatbestände durch.
22 2. Die geforderte Auskunft kann nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gerechtfertigt werden.
23 a) Nach dieser Regelung ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, die für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist. Der EuGH hat dazu im Urteil vom 12.9.2024 (a.a.O., Tenor Ziff. 1 und Rz. 42 ff.) ausgeführt, dass von einer Erforderlichkeit in diesem Sinne nur ausgegangen werden könne, wenn die Verarbeitung unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für dieselben Gesellschafter bestimmten Vertragsleistung ist, sodass der Hauptgegenstand des Vertrages ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte; letzteres sei nicht der Fall, wenn der Vertrag die Weitergabe der personenbezogenen Daten an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließe.
24 b) Auf der Basis dieser verbindlichen Auslegung des Rechtfertigungstatbestandes durch den EuGH scheidet vorliegend eine Rechtfertigung der Datenherausgabe an den Kläger aus. Denn § 30 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages schließt die Herausgabe personenbezogener Daten von Anlegern an andere Anleger ausdrücklich aus.
25 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Ausschlussklausel nach nationalem Recht auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BGH unwirksam wäre. Ausdrücklich befasst sich der EuGH mit dieser Problematik nicht. Er begründet sein Auslegungsergebnis aber damit, dass die Erwerbsentscheidung der Anleger maßgeblich durch das Anonymitätsinteresse, welchem das vertragliche Verbot der Datenweitergabe Rechnung trage, bestimmt werde (a.a.O. Rz. 45, 46). Abgestellt wird damit in erster Linie auf die Erwartungshaltung der Anleger im Hinblick darauf, anonym zu bleiben. Nachdem diese Erwartungshaltung durch die Anonymitätsklausel auch dann geweckt bzw. verstärkt wird, wenn diese unwirksam ist, kann die Wirksamkeit der Anonymitätsklausel nach nationalem Recht kein entscheidendes Kriterium für die Auslegung des Rechtfertigungstatbestandes sein.
26 c) Soweit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2025 (II ZB 18/23) und vom 10.12.2025 (II ZR 133/24) zu entnehmen sein sollte, dass eine Rechtfertigung der Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen den Anlegern bzw. Beitretenden beim Beitritt Anonymität zugesagt wurde, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.
27 3. Die geforderte Auskunft kann im Ergebnis unter den Umständen des Falles auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt werden.
28 a) Hiernach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Rechte des Betroffenen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dies erfordert nach den Vorgaben des EuGH kumulativ dreierlei (a.a.O. Rz. 49): Erstens muss ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Datenverarbeitung zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen des Geschützten nicht überwiegen.
29 b) Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten seiner Mitgesellschafter zur Seite.
30 Insoweit kommt grundsätzlich ein breites Spektrum von Interessen in Betracht (EuGH a.a.O. Rz. 50) . Das kann auch das Interesse eines Gesellschafters an der Offenlegung von persönlichen Daten sein, um mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, was die nationalen Gerichte im Rahmen des für sie geltenden Rechts und der Umstände des Einzelfalls zu würdigen haben (EuGH a.a.O. Rz. 56, 57).
31 Nach deutschem Gesellschaftsrecht ist das Recht auf Kenntnis der jeweiligen Vertragspartner dem Gesellschaftsverhältnis immanent (vgl. oben I.). Die Verfolgung eines hierauf gerichteten Auskunftsanspruchs wird damit von der Rechtsordnung als berechtigtes Interesse anerkannt, ohne dass es (in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs bzw. des Schikaneverbots) auf dieser Prüfungsstufe schon darauf ankäme, aus welchem konkreten Anlass bzw. zu welchem konkreten Zweck der Anspruch verfolgt wird.
32 Unbehelflich ist daher insoweit der Einwand der Beklagten, dass den Gesellschaftern der Beklagten zu 1 ohnehin praktisch keine Mitwirkungsmöglichkeiten zustünden, weil die Geschäftsleitung nach § 3a des Gesellschaftsvertrags auf eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB ausgelagert sei. Dieser Befund spielt zwar eine gewisse Rolle bei der Erforderlichkeitsprüfung (dazu sogleich), ändert aber nichts am Recht auf Kenntnis der Mitgesellschafter und damit am Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des vorliegenden Rechtfertigungstatbestandes.
33 In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beauftragung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 154 KSGB die Geschäftsleitung der Fondsgesellschaft (hier: Die geschäftsführende Kommanditistin) nicht von jeder Verantwortung befreit. Zwar hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Anlagevermögen eigenverantwortlich und weisungsfrei zu verwalten (vgl. § 154 Abs. 1 S. 2 KAG und § 3a Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Zwischen der Fondsgesellschaft und der Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht jedoch ein Verwaltungsvertrag (vgl. § 3a Abs1 S. 1 des Gesellschaftsvertrags) als Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet (vgl. Mock / Schmidt, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 74 Rz. 2; Schott / Lochen, in Emde u.a., KAGB, 3. Aufl., § 154 Rz. 6). Die geschäftsführende Kommanditistin bleibt zumindest zur Überwachung der Pflichterfüllung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet (vgl. Schott / Lochen, a.a.O. Rz. 15). Sie kann der Kapitalverwaltungsgesellschaft zwar keine Weisungen erteilen, hat aber erforderlichenfalls den Geschäftsbesorgungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. Paefgen / Franke, in Ebenroth / Boujong, HGB, 5. Aufl., § 154 KAGB Rz. 2; Paul, in Weitnauer u.a., KAGB, 3. Aufl., § 154 Rz. 19; Schott / Lochen, a.a.O. Rz. 27) und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche der Fondsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag geltend zu machen (vgl. Schott / Lochen, a.a.O. Rz. 6). Die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 ist nach wie vor zur Entlastung der geschäftsführenden Kommanditistin berufen (Gesellschaftsvertrag § 11 Abs. 2 lit. e)) und könnte diese verweigern, wenn die geschäftsführende Kommanditistin ihren Überwachungspflichten nicht genügt. Damit kann das berechtigte Interesse eines Gesellschafters, mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, nicht von vorneherein verneint werden. Abgesehen davon dient das KAGB dem Schutz der Anleger und taugt daher nicht als Argument, ihnen nach allgemeinen Grundsätzen zustehende Rechte abzusprechen.
34 c) Unter den Umständen des Falles ist die Erteilung der Auskunft aber nicht zur Wahrung des Interesses des Klägers erforderlich.
35 aa) Die Datenverarbeitung ist zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich, wenn kein Mittel zur Verfügung steht, das ebenso für die Interessenwahrung geeignet ist und weniger stark in die Rechte der Betroffenen eingreift (EuGH a.a.O. Rz. 59). Insofern erwägt der EuGH (a.a.O.) als milderes Mittel insbesondere die Weiterleitung von Anfragen durch die Gesellschaft an die Mitgesellschafter, die dann selbst entscheiden könnten, ob sie mit dem Gesellschafter, der die Anfrage gestellt hat, Kontakt aufnehmen möchten oder ob sie es vorziehen, einer solchen Anfrage nicht nachzukommen und anonym zu bleiben.
36 bb) Der Bundesgerichtshof nimmt die hiernach nötige Prüfung der Erforderlichkeit (allerdings zu Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) anhand einer Differenzierung nach dem Grund (bzw. Anlass) des Auskunftsbegehrens vor (Beschluss vom 22.1.2025 – II ZB 18/23 Rz. 18).
37 Soweit die Motivation des die Auskunft begehrenden Gesellschafters ausschließlich die Unterbreitung von Ankaufgeboten an die Mitgesellschafter sei, genüge diesem Interesse die Weiterleitung entsprechender Anfragen durch die Gesellschaft oder den Treugeber (a.a.O. Rz. 20). Dies sei allerdings nicht der Fall, wenn die Auskunft der Durchsetzung klassischer Mitgliedschaftsrechte, insbesondere der Herbeiführung von Absprachen über die Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung dienen solle (a.a.O. Rz. 19). Insoweit sei eine direkte Kommunikation mit den Mitgesellschaftern erforderlich und genüge eine Weiterleitung von Anfragen im Herrschaftsbereich der Gesellschaft nicht, weil die Interessen von Gesellschaftern und Gesellschaft nicht deckungsgleich zu sein brauchten, sodass der Auskunftsuchende nicht auf von der Gesellschaft kontrollierte Medien verwiesen werden könne (a.a.O. Rz. 11, 19). Letzteres gelte auch, wenn es dem Gesellschafter primär um die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten und daneben auch um den Ankauf von Gesellschaftsanteilen gehe (a.a.O. Rz. 19).
38 Auf der Basis dieser Differenzierung wäre im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Datenherausgabe im Hinblick auf die vom Kläger dargelegte Motivationslage zu bejahen. Denn hiernach geht es dem Kläger einerseits darum, andere Gesellschafter zur Mitwirkung an einer Restrukturierung der Gesellschaft zu bewegen, was andererseits auch durch einen Anteilserwerb (gemeint wohl: Konzentration der Anteile bei wenigen Gesellschaftern) umgesetzt werden soll. Der Sachverhalt entspricht damit (soweit beurteilbar) demjenigen, der der Entscheidung II ZB 18/23 zugrunde lag. Unter Zugrundelegung der Ausführung des BGH steht damit die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten im Vordergrund der Motivationslage des Klägers, weswegen die Datenherausgabe erforderlich wäre und der Kläger nicht auf eine Weiterleitung seines Anliegens verwiesen werden könnte.
39 cc) Der Senat teilt die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass dem Merkmal der Erforderlichkeit beim Grund bzw. unmittelbarem Anlass des Auskunftsersuchens Rechnung zu tragen ist.
40 Er ist aber der Auffassung, dass die Datenherausgabe nicht in jedem Fall, in dem es dem Auskunftsuchenden (zumindest auch) um die Ausübung von Gesellschafterrechten geht, erforderlich ist. Vielmehr erscheint mit Blick auf den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 li. c) DSGVO) und im Hinblick darauf, dass der EuGH (a.a.O. Rz. 64) im Ergebnis bezweifelt, ob eine Rechtfertigung der Datenherausgabe mit Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO überhaupt in Betracht kommen könne, eine weitere Differenzierung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Datenherausgabe für die Verwirklichung der Interessen des Auskunftsuchenden „absolut notwendig“ (EuGH, a.a.O., Tenor Ziff. 2) ist. Insbesondere ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit auch die Frage in den Blick zu nehmen, ob und in welchem Ausmaß das Anliegen des Auskunftsuchenden dringlich, insbesondere zeitkritisch ist.
41 So sind Fälle denkbar, in denen eine Gesellschafterversammlung, auf welcher grundlegende Entscheidungen getroffen bzw. gebilligt werden sollen, bereits terminiert ist oder nach der Satzung der Gesellschaft turnusmäßig in naher Zukunft bevorsteht und es dem Auskunftsuchenden um die Organisation einer Opposition gegen die von der Geschäftsleitung vorgeschlagene Entscheidung oder die Herbeiführung / Erreichung eines satzungsmäßigen Quorums für eine Änderung / Ergänzung der Tagesordnung geht. Ein solcher Fall lag etwa dem Urteil des BGH vom 10.12.2025 (II ZR 132/24 – zur parallel gelagerten Problematik beim eingetragenen Verein) zugrunde. Hier kann nicht bezweifelt werden, dass den Interessen des Auskunftsuchenden nur durch eine unmittelbare (und unverzügliche) Kommunikation mit den Mitgesellschaftern hinreichend Rechnung getragen werden kann.
42 In anderen Fällen, in denen das Anliegen des Auskunftsuchenden nicht dringlich oder zeitkritisch im dargestellten Sinn ist, wird im Regelfall (von denkbaren Sonderkonstellationen abgesehen) eine Weiterleitung dieses Anliegens durch die Gesellschaft oder den Treuhänder die Interessen des Antragstellers hinreichend wahren, sodass eine Datenherausgabe an ihn nicht erforderlich ist. Insoweit obliegt es dem Auskunftsuchenden, im Einzelfall darzulegen, warum durch eine Weiterleitung seines Anliegens seine Interessen nicht hinreichend gewahrt werden.
43 Für nicht durchgreifend erachtet der Senat den Einwand, dass der Gesellschafter für sein Anliegen nicht auf von der Gesellschaft beherrschte Medien verwiesen werden könne. Zum einen beträfe dies nur die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (was ohnehin keine hinreichende Weiterleitung des Anliegens wäre, da nicht damit zu rechnen ist, dass alle Gesellschafter regelmäßig die Internetseite der Gesellschaft aufrufen) und nicht die geschuldete unveränderte Weiterleitung eines vom Antragsteller vorformulierten Schreibens per Brief oder Mail durch die Gesellschaft. Zum anderen bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Gesellschaft durch die vorgeschlagene Lösung in die Lage versetzt wird, das Anliegen des Auskunftsuchenden mit Kommentaren zu versehen. Denn auch in der klassischen Gesellschafterversammlung in Präsenz könnte die Geschäftsleitung naturgemäß zu aus dem Gesellschafterkreis eingebrachten Anliegen Stellung nehmen. Dies muss ihr daher auch (erneut: vorbehaltlich besonderer Umstände) im Rahmen der bei Publikumsgesellschaften üblichen Meinungsbildung / Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich sein.
44 Weiter ist auf folgenden Gesichtspunkt zu verweisen, der zwar üblicherweise im Zusammenhang mit Ankaufangeboten diskutiert wird, aber der Sache nach auch auf sonstige Anliegen des Auskunftsuchenden zutreffen wird. Um Ankaufangebote abzugeben, benötigt der erwerbswillige Gesellschafter die Daten aller Gesellschafter unter anderem deshalb nicht, weil potenziell verkaufswillige Mitgesellschafter auch bei Weiterleitung eines entsprechenden Anliegens an sie in Verkaufsverhandlungen eintreten und alle übrigen ein entsprechendes Ansuchen, sei es auf direktem Weg oder über die Gesellschaft zugeleitet, ignorieren werden. Dieser Gedanke ist verallgemeinerungsfähig. Es wird – auch bei sich wirtschaftlich unbefriedigend entwickelnden – Fondsgesellschaften immer eine beträchtliche Zahl von Anlegern geben, die sich (aus Bequemlichkeit oder sonstigen Gründen) nicht für die Gesellschaft engagieren, sondern schlicht „ihre Ruhe haben“ wollen. Diejenigen Gesellschafter die bereit sind, sich zu engagieren, werden dies (bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung der weiterzuleitenden Anfrage) auch in Betracht ziehen, wenn entsprechende Vorschläge über die Gesellschaft an sie weitergeleitet werden, und mit dem Antragenden in Kontakt treten.
45 dd) Auf der Basis der vorstehend dargelegten Überlegungen ist der Senat der Auffassung, dass den Interessen des Klägers, wie er sie schriftsätzlich dargelegt hat, durch eine Weiterleitung entsprechender Vorschläge und Anregungen seitens der Gesellschaft hinreichend Rechnung getragen werden könnte, so dass die Herausgabe der Daten seiner Mitgesellschafter an ihn nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist.
46 Eine besondere Dringlichkeit seines Anliegens, etwa im Hinblick auf eine bevorstehende Gesellschafterversammlung oder eine konkret anstehende weitreichende wirtschaftliche Maßnahme der Gesellschaft hat der Kläger nicht vorgetragen.
47 Unter den Umständen des Falles ist auch darauf zu verweisen, dass die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung wegen der Beauftragung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ohnehin beschränkt sind (vgl. oben II.3.b)), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Dringlichkeit des klägerischen Anliegens nicht begründbar erscheint.
48 d) Nachdem die Datenherausgabe an den Kläger schon nicht erforderlich ist, um sein berechtigtes Interesse zu wahren, kommt es auf die in der dritten Stufe vorzunehmende Abwägung mit den datenschutzrechtlichen Interessen der Mitgesellschafter nicht mehr entscheidungserheblich an.
49 Bei einer solchen Abwägung wäre zu prüfen, ob auch dann, wenn man die Erforderlichkeit der Datenherausgabe zur Wahrung des berechtigten Interesses des Auskunftsuchenden bejaht, nicht die Interessen und Rechte der betroffenen Mitgesellschafter das Interesse des Auskunftsuchenden überwiegen (EuGH a.a.O. Tenor Ziff. 2). Diese Prüfung ist durch die nationalen Gerichte (a.a.O. Rz. 53) aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (a.a.O. Rz. 62). Dabei ist das vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigte hohe Niveau des Schutzes der Daten natürlicher Personen (a.a.O. Rz. 31) ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Anonymität für die Mitgesellschafter ein wesentliches Merkmal für den Erwerb von Anteilen dargestellt haben wird (a.a.O. Rz. 46, 64).
50 Daher könnte sich die Abwägung nicht auf die (zutreffende) Feststellung beschränken, die Belästigung des einzelnen Mitgesellschafters durch ein (direktes) Anschreiben des Auskunftsuchenden sei als geringfügig zu werten (so aber BGH vom 21.1.15, a.a.O. Rz. 11), wie schon daraus erhellt, dass dasselbe Belästigungsempfinden auch bei der unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten milderen Maßnahme des Weiterleitens des Anschreibens durch die Gesellschaft einträte, so dass der Abwägung der wechselseitigen Interessen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme.
51 Die Abwägungskriterien bedürfen daher der Präzisierung. Der entscheidende Gesichtspunkt, der zur Verneinung eines überwiegenden Interesses der datenberechtigten Mitgesellschafter führen könnte, ist nach Auffassung des Senats der Befund, dass die Mitgesellschafter freiwillig einer körperschaftlichen Struktur beigetreten sind und deshalb damit rechnen müssen, in Verfolgung körperschaftlicher Angelegenheiten von anderen Mitgliedern der Körperschaft angesprochen zu werden (so auch BGH, Urteil vom 10.12.2025, a.a.O. Rz. 18 m.w.Nachw.). Von daher wird ihre Anonymitätserwartung der Natur der Sache nach relativiert. Dies wird, wenn man nur das Erforderlichkeitskriterium hinreichend eng fasst, häufig dazu führen, dass das Anonymitätsinteresse der Mitgesellschafter keinen Vorrang vor der erforderliche Wahrung der Interessen des Auskunftsuchenden beanspruchen kann, wobei sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch ein anderes Abwägungsergebnis einstellen kann.
52 Wie die Abwägung im vorliegenden Fall konkret vorzunehmen wäre, muss der Senat jedoch nicht entscheiden.
53 4. Die geforderte Auskunft kann aus den soeben erörterten Gründen letztlich auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO gerechtfertigt werden.
54 a) Hiernach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, wobei die Verpflichtung aus dem Recht des Mitgliedsstaates, dem der Datenverantwortliche unterliegt, folgen kann (EuGH, a.a.O. Rz. 67), was sich auch aus der nationalen Rechtsprechung ergeben kann, sofern diese klar, präzise und vorhersehbar ist (EuGH, a.a.O. Rz. 71, 71). Allerdings muss eine solche Verpflichtung ein öffentliches Interesse verfolgen, zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen und muss sich auch in diesem Fall die Verarbeitung in den Grenzen des absolut Notwendigen halten (EuGH, a.a.O. Rz. 73).
55 b) Vor diesem Hintergrund lässt der Senat zum einen offen, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (wofür vieles spricht) eine klare, präzise und vorhersehbare Verpflichtung zur Datenherausgabe im dargestellten Sinne darstellt und ob sich der nationale deutsche Gesetzgeber diese Rechtsprechung (was eher zweifelhaft erscheint) mit § 166 Abs. 2 HGB neuer Fassung zu eigen gemacht hat. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob mit einer derartigen Auskunftsverpflichtung der Beklagten ein öffentliches Interesse verfolgt würde.
56 Denn jedenfalls ist – wie sich schon aus dem Wort „erforderlich“ im Tatbestand der Rechtfertigungsnorm ergibt und wie der EuGH durch den Verweis auf die absolute Notwendigkeit der Datenverarbeitung bekräftigt – auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO zu prüfen, ob nicht durch mildere, weniger eingreifende Maßnahmen dem von der nationalen Rechtsordnung geschützten Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann (EuGH, a.a.O. Rz. 74).
57 Damit ist auch hier eine Erforderlichkeitsprüfung anzustellen, für die dieselben Erwägungen gelten wie oben unter II.3.c). Auch Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO vermag daher vorliegend die Datenherausgabe an den Kläger nicht zu rechtfertigen, da eine Weiterleitung seines Anliegens an die Mitgesellschafter durch die Beklagten zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen ausreicht.
58 5. Somit hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Auskunft über die Daten seiner Mitgesellschafter. Zwar hätte er einen Anspruch darauf, dass die Beklagten eine Anfrage an seine Mitgesellschafter weiterleiten. Dieser Anspruch wäre jedoch ein anderer Streitgegenstand als der in den Prozess eingeführte Auskunftsanspruch, weil Auskunftserteilung und Weiterleitung von Anfragen unterschiedliche Handlungen darstellen, die zueinander nicht im Verhältnis eines Mehr oder Weniger stehen. Über den Anspruch auf Weiterleitung konnte daher nicht ohne entsprechenden Antrag entschieden werden (§ 308 ZPO).
59 In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass ein bestimmter Antrag auf Weiterleitung im Sinne von § 253 ZPO die konkrete Angabe voraussetzen würde, welches Schriftstück mit welchem Inhalt (unverändert) weitergeleitet werden soll.
III.
60 Nachdem dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zusteht, erweisen sich auch seine vorinstanzlichen Aufwendungen zur Anspruchsdurchsetzung als nicht ersatzfähig.
D.
61 Über die hilfsweise erhobene Widerklage war in der Berufungsinstanz nicht mehr zu entscheiden, da ihre Bedingung, nämlich eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunft, nicht eingetreten ist.
62 Aus gegebenem Anlass weist der Senat allerdings darauf hin, dass er die Einschätzung des Landgerichts zu den Kosten der Auskunftserteilung teilt. Soweit sich im Einzelfall aus dem Gesellschaftsverhältnis Ansprüche des Gesellschafters auf Auskunft oder auch nur auf Weiterleitung von Mitteilungen an die Mitgesellschafter ergeben, fallen die hierfür anfallenden Kosten der Gesellschaft als typische Kosten der Durchführung des Gesellschaftsvertrages (Verwirklichung des Gesellschaftszwecks) zur Last.
E.
63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
64 Bei der Bemessung des Streitwerts des Berufungsverfahrens hatte (anders als bei der Beschwer der Beklagten durch das erstinstanzliche Urteil) die Widerklage außer Betracht zu bleiben, da über sie nicht zu entscheiden war (§ 45 Abs. 1 S. 1, 2 GKG). Der Streitwert bemisst sich damit nach dem Interesse der erstinstanzlich zur Auskunft verurteilten Beklagten, diese nicht erteilen zu müssen, und korrespondiert daher mit dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft erfordern würde (vgl. BGH, Beschluss vom 24.1.2023 – II ZB 3/23, Rz. 18 m.w.Nachw.). Diesen Aufwand schätzt der Senat auf nicht mehr als 500,- €, da bei lebenspraktischer Würdigung davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Angaben bei den Beklagten in Dateiform vorliegen werden.
65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66 Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen (§ 543 Abs. 1, 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da der Senat im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtfertigung der begehrten Auskünfte von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2025 und 10.12.2025 abweicht. Im Übrigen hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Beim erkennenden Senat fallen regelmäßig vergleichbare Auskunftsklagen an. Die durch die Entscheidung des EuGH vom 12.9.2024 entstandene Unsicherheit ist nach Auffassung des Senats durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt.
Revision zugelassen
Ein Gesellschafter einer GmbH & Co. KG hat keinen Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten anderer Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag deren Weitergabe ausdrücklich ausschließt und keine datenschutzrechtliche Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO vorliegt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Die Weiterleitung von Kontaktanfragen durch die Gesellschaft an Mitgesellschafter stellt ein milderes Mittel dar und genügt zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern keine besondere Dringlichkeit des Anliegens besteht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Die Erforderlichkeit der Datenherausgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist nur gegeben, wenn das Anliegen des Auskunftsuchenden absolut notwendig und zeitkritisch ist; andernfalls ist die Weiterleitung ausreichend. (Rn. 39 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Auskunftsanspruch eines GmbH & Co. KG-Gesellschafters über personenbezogene Daten anderer Gesellschafter bei gesellschaftsvertraglichem Ausschluss und datenschutzrechtlichen Beschränkungen
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