OLG München 2. Zivilsenat, 2026-07-08, 2 WF 692/26 e

2 WF 692/26 eObergericht / II. Zivilkammer08.07.2026

Regest

Für die Bemessung des Verfahrenswerts bei Feststellung der Nichtigkeit eines Partnerschaftsvertrags sind die bei Antragstellung geäußerten wirtschaftlichen Erwartungen des Antragstellers maßgeblich, sofern diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG München 2. Zivilsenat — 2026-07-08 — 2 WF 692/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 2 WF 692/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegnerbevollmächtigten vom 27.05.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürstenfeldbruck vom 27.03.2026 wird der Verfahrenswert auf

  1. 200 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren wegen der Feststellung der Nichtigkeit eines Partnerschaftsvertrages.

2 Mit Schriftsatz vom 18.12.2024 beantragte die Antragstellerin die Feststellung der Nichtigkeit des am 24.07.2009 vor dem Notar Dr. K. W., … München unter der Urkunden-Nr. URNr. …09 Gr zwischen den Beteiligten geschlossenen Partnerschaftsvertrages. Am gleichen Tag vereinbarten die Parteien vor dem gleichen Notar für die Dauer ihrer Lebenspartnerschaft den Güterstand der Gütertrennung und vereinbarten den gegenseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sowie einen Ausschluss der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung der Lebenspartner. Der Versorgungsausgleich sollte nach gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden, Während der Partnerschaft habe die Antragstellerin sich von Anfang an ausschließlich der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder und dem Haushalt gewidmet, In dieser Zeit habe die Antragsgegnerin Karriere gemacht, an vielen Trainings teilgenommen und sei geschäftlich viel im In- und Ausland unterwegs gewesen. Die Kinderbetreuung und Haushaltsführung habe der Antragstellerin oblegen. Die Antragstellerin hatte durch die alleinige Kinderbetreuung ihrer Partnerin den „Rücken frei gehalten“. Die Antragsgegnerin habe zum Schluss nach Angabe geschätzt um die € 500.000 brutto im Jahr als Führungskraft in einem amerikanischen Technologie Konzern verdient. Mit den Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit habe sie die Familie finanziert. Ebenso habe sie diverse Immobilien zu ihrem alleinigen Eigentum erworben. In dem Partnerschaftsvertrag sei durch die Gütertrennung und den Ausschluss des nachpartnerschaftlichen Unterhaltes keinerlei Versorgung für die Antragstellerin vorgesehen, zumal sie arbeitsunfähig und krank sei. Daher sei für die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Vertrages entscheidend. Den Verfahrenswert bezifferte die Antragstellerin anhand eines jährlichen Unterhalts auf 24.000 €.

3 Mit Verfügung vom 14.02.2025 wies das Amtsgericht darauf hin, dass, da sich der Feststellungsantrag nicht nur auf den nachehelichen Unterhalt, sondern auf alle Regelungen des Partnerschaftsvertrages beziehe, der in der Antragsschrift angegebene Verfahrenswert von 24.000 € deutlich zu niedrig angesetzt sei.

4 Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.03.2025 Angaben zu Einkommen und Vermögen gemacht hatte, setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert vorläufig auf 500.000 € fest.

5 Mit Beschluss vom 29.09.2025 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 150.000 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 29.122025 hat es den Antrag wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

6 Die am 12.012026 gegen die Höhe des Verfahrenswerts eingelegte Beschwerde hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.02.2026 zurückgenommen.

7 Mit Beschluss vom 27.03.2026 hat das Amtsgericht in Abänderung des Beschlusses vom 29.09.2025 den Verfahrenswert auf 24.000 € festgesetzt.

8 Mit am 27.05.2026 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag, legte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin Beschwerde gegen den ihm am 01.04.2026 zugestellten Beschluss vom 27.03.2026 ein. In der Sache sei es der Antragstellerin vornehmlich darum gegangen, den Unterhaltsverzicht sowie den Verzicht auf den Zugewinnausgleich zu beseitigen. Da naturgemäß derzeit ein Zugewinnausgleichsanspruch noch nicht bestanden habe, ebenso wenig ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sei zu fragen, mit welchen Ansprüchen zu rechnen war. Dabei seien die Erwartungen der Antragstellerin bei Antragseinreichung maßgebend. Insoweit habe die Antragstellerin bei Einreichung des Verfahrens eine Vorstellung von 750.000 € geäußert. Davon sei das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2026 ausgegangen. Rechtsfehlerhaft habe das Gericht allerdings nicht den üblichen Feststellungsabschlag von 20% vorgenommen, sondern den Wert auf 20% festgesetzt, nämlich mit 150.000 €. Zutreffend wäre es aber gewesen, ausgehend von der Erwartung der Antragstellerin in Höhe von 750.000 € einen 20%igen Feststellungsabschlag vorzunehmen, also 150.000 € Abschlag, sodass sich damit ein Verfahrenswert in Höhe von 600.000 € ergebe.

9 Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 verteidigt die Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. BI. 173/ 176 d. amtsgerichtlichen Akten).

10 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2026 nicht abgeholfen (vgl. BI. 179/ 180 d. amtsgerichtlichen Akten).

II.

11 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, der ohne Zweifel der Beschwerdeführer ist, nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt.

12 Nach § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts einlegen. Nachdem sich hier der festgesetzte und der beantragte Verfahrenswert unterscheiden und sich dies auf die Rechtsanwaltsgebühren auswirkt, ist der Beschwerdeführer auch beschwert.

13 2. Die Beschwerde ist auch begründet.

14 2. 1 . Nach der hierzu überwiegend vertretenen Ansicht, der das Gericht folgt, sind die Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung für den zugrunde zu legenden Verfahrenswert maßgebend (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. November 2007 – 8 W 444/07 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O.; OLG Köln OLGR 2005, 69; OLG Celle MDR 2003, 55). Anders könnte es nur dann sein, wenn die zu Beginn des Verfahrens mitgeteilten Erwartungen ersichtlich unzutreffend waren (OLG München, Beschluss vom 14.8.2023 – 33 W 321/23e).

15 2.2. Hiervon ausgehend ist der Bemessung des Verfahrenswerts zugrunde zu legen, dass die Antragstellerin bei Antragstellung davon ausging, dass sie Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.000 € und auf Zugewinnausgleich i.H.v. 750.000 € hätte, die sie wegen des Partnerschaftsvertrages nicht geltend machen können wird. Auch war zu berücksichtigen, dass sie keinen Antrag auf Leistung gestellt hat, sondern die Feststellung der Unwirksamkeit des Partnerschaftsvertrages begehrte.

16 2.3. Ginge man vom Vorliegen einer negativen Feststellungsklage aus, wäre ein Abschlag von diesen Forderungen nach der herrschenden Rechtsprechung nicht veranlasst. Bei einer negativen Feststellungsklage bildet der Gesamtwert der geleugneten Forderung den Streitgegenstand, weil der Beklagte durch ein obsiegendes Urteil gehindert wird, einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwerben. Der Streitwert ist vom Klägerstandpunkt aus und nicht aus der Sicht des sich berühmenden Beklagten zu bemessen. Gleichgültig ist es, inwieweit der Beklagte die Klage veranlasst und mit welcher Intensität er sich insbesondere des Rechts berühmt hat. Unerheblich ist auch, ob die Gefahr der Inanspruchnahme des Klägers größer oder geringer ist. Ausnahmefälle sind anerkannt bei überhöhten Phantasieforderungen, die aus der Luft gegriffen sind. Hier fehlt es wohl schon an der stets erforderlichen »Berühmung«. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines gegenseitigen Vertrages oder darauf, dass ein solcher nicht zustande gekommen (oder durch Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet) ist, ist mit der negativen Feststellungsklage wenigstens eng verwandt. Daher bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der Leistung, von der der Kläger freigestellt werden soll (vgl. Stein/Loyal, 24. Aufl. 2024, ZPO S. 2 Rn. 31, 32; BGH, Beschluss vom 12.3.2020 -V ZR 160/19).

17 Der Verfahrenswert einer positiven Feststellungsklage ist nach h.M. unter Rückgriff auf § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei wird regelmäßig von einem entsprechenden Leistungsantrag auszugehen sein, jedoch wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit ein Abschlag von in der Regel 20% vorgenommen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, IV ZR 282/21, juris Rn. 4). Allerdings handelt es bei dem Abschlag nur um einen Anhaltspunkt für den Regelfall, denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls abzustellen, soweit sie für die wirtschaftlichen Interessen des Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, IV ZR 282/21, juris Rn, 5). Maßgeblich ist daher nicht nur die Höhe des drohenden Schadens, sondern auch, wie hoch oder gering das Risiko eines Schadenseintritts ist, sodass gegebenenfalls auch ein höherer Abschlag als 20% in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008, XII ZB 75/08, NZM 2009, 51 Rn. 8; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, S. 3 Rn. 19; Herget in Zöller, ZPO, S. 3 Rn. 76). Im Einzelfall kann die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadensersatzpflicht so unwahrscheinlich sein, dass der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines „Erinnerungswerts“ gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 28. November 1990, VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 [juris Rn. 12] – 500 DM anstelle 80% von 13. 000 DM). Bei sehr vagem Vortrag zu weiteren Schäden wurde auch der pauschale Ansatz von 500 € oder 1.000 € nicht beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021, III ZR 253/20, juris Rn, 5; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, S. 3 Rn. 19 m. w. N., vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.08.2024 – 101 AR 103/24 e).

18 2.4. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit dem einer positiven Feststellungsklage. Der Antragstellerin kommt es wirtschaftlich nicht darauf an, von einer in dem gegenständlichen Partnerschaftsvertrag begründeten Forderung freizuwerden, sondern darauf, Ansprüche, an deren Durchsetzung sie durch den Vertrag gehindert ist, geltend zu machen. Ein Abschlag auf die nach den Vorstellungen der Antragstellerin bestehenden Forderungen erscheint angezeigt, weil sie durch eine zusprechende Entscheidung keinen Leistungstitel erlangen würde.

19 Den nach ihren Vorstellungen bestehenden jährlichen Unterhaltsanspruch hat die Antragstellerin bereits bei Antragstellung mit 24.000 € beziffert, sodass zunächst hiervon auszugehen und ein üblicher Abschlag von 20% vorzunehmen ist. Für entgangene Unterhaltsansprüche ist von einem Verfahrenswert von 19.200 € auszugehen.

20 Daneben ist ein durch den Partnerschaftsvertrag ausgeschlossener Anspruch für Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, nachdem dieser von der Antragstellerin bereits in ihrem Antrag 18.12. 2024 mehrmals neben Unterhaltsansprüchen Erwähnung gefunden hat. Unstreitig wurde dieser von der Antragstellerin jedenfalls auch im Termin am 29.09.2025 mit 750.000 € angenommen, ohne dass dies im Protokoll Niederschlag gefunden hätte. Angaben des Klägers zum Streitwert stellen zwar ein gewichtiges Indiz dar, allerdings nur, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind. Gebunden ist das Gericht im Rahmen des § 3 ZPO selbst an übereinstimmende Angaben beider Parteien nicht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012, X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2018, 29 W 1855/17, juris Rn. 16, vgl. BayObLG a.a.O.). Vorliegend ist das Vorbringen der Antragstellerin zu möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen vage. Die Antragstellerin trägt nicht vor, welche ausgleichspflichtigen Vermögenswert die Antragsgegnerin in der Zeit der Partnerschaft erworben haben soll. Der Antrag ist insoweit offen, Es erscheint bei dieser Sachlage angemessen, von einem Wertansatz von 20% des vage in den Raum gestellten Ausgleichsanspruchs, mithin von 150.000 €, auszugehen, sodass sich insgesamt ein Verfahrenswert von 169.200 € ergibt.

III.

21 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Leitsatz

Für die Bemessung des Verfahrenswerts bei Feststellung der Nichtigkeit eines Partnerschaftsvertrags sind die bei Antragstellung geäußerten wirtschaftlichen Erwartungen des Antragstellers maßgeblich, sofern diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei einer positiven Feststellungsklage ist der Verfahrenswert grundsätzlich anhand eines entsprechenden Leistungsantrags zu bestimmen, wobei regelmäßig ein Abschlag von 20% wegen fehlender Vollstreckbarkeit vorzunehmen ist. Im Einzelfall kann ein höherer Abschlag gerechtfertigt sein. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Vage oder nicht näher belegte Angaben zu möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen rechtfertigen einen deutlich reduzierten Wertansatz im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

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Partnerschaftsvertrags - Verfahrenswert bei Feststellung der Nichtigkeit

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