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B 7 S 26.474•VG Bayreuth 7. Kammer, 2026-05-05, B 7 S 26.474
B 7 S 26.474Verwaltungsgericht / Chamber 705.05.2026
Neben dem jährlichen „Pflichtprogramm“ an durchzuführenden Untersuchungen bestimmt im Übrigen das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 TrinkwV genannten Parameter durchzuführen sind. (Rn. 30)
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: B 7 S 26.474
Dokumenttyp: Beschluss
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung zur Trinkwasseruntersuchung.
2 Die Antragsteller sind Betreiber einer im Jahr 2004 errichteten Anlage zur Versorgung ihres Haushaltes in der Marktgemeinde … mit Trinkwasser. Bereits in der Vergangenheit wurden die Antragsteller vom Landratsamt … regelmäßig aufgefordert, entsprechende Wasseruntersuchungen durchführen zur lassen und das jeweilige Untersuchungsergebnis zu übermitteln.
3 Mit Schreiben vom 10.06.2025 wies das Landratsamt … – unter Beigabe einer Aufstellung zum Untersuchungsumfang – darauf hin, dass die jährliche Untersuchung für das Jahr 2025 durchführen zu lassen und das Untersuchungsergebnis bis spätestens 10.09.2025 dem Landratsamt … – Gesundheitsamt – zu übermitteln sei, worauf die Antragsstellerin zu 1 der Aufforderung zur Untersuchung im August 2025 widersprach, da diese nur an die Antragstellerin zu 1 adressiert gewesen sei und sich der Umfang der zur Untersuchung geforderten Parameter ohne Erklärung vervielfacht habe.
4 Mit Schreiben vom 20.08.2025 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass aufgrund der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 im Jahr 2023 eine neue Trinkwasserverordnung erlassen worden sei. Die Anforderungen an die Trinkwasserqualität hätten sich dadurch insgesamt erhöht. Es seien auch diverse Neuerungen und Änderungen für die Betreiber aller Wasserversorgungsanlagen erfolgt, insbesondere im Hinblick auf strengere Grenzwerte und Untersuchungen neuer Parameter. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV hätten Betreiber von Eigenwasserversorgungsanlagen mindestens einmal im Jahr eine Untersuchung auf die in Anlage 1 Teil I sowie Anlage 3 Teil I der TrinkwV aufgelisteten Stoffe und Parameter vorzunehmen. Diese Untersuchungen seien von den Antragsstellern in den letzten vier Jahren auch regelmäßig durchgeführt worden. Die Untersuchung aller weiteren Parameter ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-3 TrinkwV sowie §§ 6-8 TrinkwV mit den jeweiligen Anlagen. Hiernach bestimme das Gesundheitsamt, auf welche weiteren in den Anlagen aufgeführten Parameter das Wasser beprobt werden müsse und in welchen Zeitabständen diese Parameter untersucht werden müssten. Diese sog. „große Trinkwasseruntersuchung“ habe gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV mindestens alle fünf Jahre stattzufinden.
5 Da die Antragsteller mit Schreiben vom 03.09.2025 gegenüber dem Landratsamt … ausführten, sie hätten auf das Widerspruchschreiben vom 14.08.2025 noch keine Antwort erhalten, übermittelte das Landratsamt … das Schreiben vom 20.08.2025 am 17.09.2025 erneut an die Antragsteller und verlängerte die Frist zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses bis zum 10.10.2025.
6 Mit Schreiben vom 06.10.2025 führten die Antragsteller aus, der Widerspruch werde aufrechterhalten. Die Antragsteller seien allgemeinjuristische und verwaltungsrechtliche Laien. Sie könnten die aufgelisteten Paragraphen nicht mit ihrem privaten Brunnen in Verbindung bringen. Es wurde gebeten, in einer allgemein verständlichen Sprache die Gründe für die Vervielfachung der Parameter und der daraus entstehenden Kosten zu erläutern, woraufhin das Landratsamt … mit Schreiben vom 06.10.2025 auf die Ausführungen im Schreiben vom 20.08.2025 verwies und den Antragstellern anbot, bei Fragen zur anstehenden Untersuchung telefonischen Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufzunehmen oder einen persönlichen Gesprächstermin im Landratsamt zu vereinbaren.
7 Mit E-Mail vom 26.11.2025 wandten sich die Antragsteller an das Gesundheitsamt und baten um eine schriftliche Erläuterung, da die Gründe für die plötzliche und unangekündigte Vervielfachung der zu beprobenden Parameter und damit auch der Kosten komplex seien.
8 Da die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes die Antragsteller telefonisch nicht erreichen konnten und auch kein Rückruf der Antragsteller beim Gesundheitsamt erfolgte, wurde den Antragstellern behördlicherseits am 28.11.2025 per E-Mail mitgeteilt, dass zum einen mit der neuen Trinkwasserverordnung neue Parameter eingeführt worden seien. Zum anderen seien für bereits bestehende Parameter neue Grenzwerte in Kraft getreten. Um einen genauen Überblick zu erhalten, sei von allen Eigenwasserversorgern einmalig die umfangreiche Beprobung gefordert worden.
9 Per E-Mail vom 12.12.2025 teilten die Antragsteller dem Gesundheitsamt sodann mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe, denn es sei nur erläutert worden, dass die Parameter und Grenzwerte geändert worden seien, nicht aber warum, was Gegenstand der Anfrage gewesen sei.
10 Mit Schreiben vom 05.01.2026 forderte das Landratsamt … die Antragsteller nochmals auf, die Untersuchung umgehend vornehmen zu lassen und das Untersuchungsergebnis bis spätestens 30.01.2026 zu übermitteln. Ferner wurde im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung beabsichtigt sei, eine kostenpflichtige Anordnung unter Androhung von Verwaltungszwang zu erlassen, woraufhin sich die Antragsteller dahingehend äußerten, dass sie noch keine Erklärung für die exorbitante Erhöhung der Parameter und der daraus folgenden Kosten erhalten hätten.
11 Mit Bescheid vom 19.03.2026 wurden die Antragsteller verpflichtet, das Wasser ihrer Kleinanlage auf die sich aus der beiliegenden Anlage ergebenden Parameter untersuchen zu lassen und den Untersuchungsbefund dem Landratsamt … per Mail im SEBAM-Format zur übermitteln oder übermitteln zu lassen. Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Bescheids (Ziff. 1). Für den Fall, dass die Antragsteller ihrer Verpflichtung zur Übermittlung des Befunds nach Nr. 1 dieses Bescheids nicht bis zum 04.05.2026 nachkommen, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Ziff. 2). Unter Ziff. 3 wurden den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt (Gebühr i.H.v. 50,00 EUR und Auslagen i.H.v. 5,62 EUR).
12 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Untersuchungsanordnung stütze sich auf § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Danach habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 IfSG sicherzustellen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 5 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Damit die Beschaffenheit des Wassers festgestellt werden könne, sei der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, das Wasser jährlich auf bestimmte Parameter untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür habe der Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu tragen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Bei Wasserversorgungsanlagen aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter zur Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werde (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) bestimme das Gesundheitsamt, welche Untersuchungen nach § 29 Abs. 1 TrinkwV durchzuführen seien. Nachdem die Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Vornahme der Wasseruntersuchung für das Jahr 2025 nicht nachgekommen seien, sei das Landratsamt gehalten gewesen, die Anordnung nach Nr. 1 dieses Bescheids zur erlassen, um einen Überblick über die derzeitige Wasserqualität der Wasserversorgungsanlage zu erhalten. Die getroffene Anordnung sei geeignet um festzustellen, ob das Trinkwasser den Vorschriften der TrinkwV entspreche und damit um Gesundheitsgefahren ausschließen zu können. Eine weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei auch angemessen, da die entstehenden Kosten nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg (Erkennung möglicher Gesundheitsgefahren) stünden. Der für 2025 festgelegte Untersuchungsumfang berücksichtige das Untersuchungsintervall nach § 29 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV. Durch die neue Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2023 hätten sich die Anforderungen an die Trinkwasserqualität insgesamt erhöht, insbesondere im Hinblick auf strengere Grenzwerte und Untersuchungen neuer Parameter. Das Gesundheitsamt habe dies zum Anlass genommen, für die im Jahr 2025 gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV fällige Trinkwasseruntersuchung eine einmalig sehr umfangreiche Beprobung festzulegen, um sich einen genauen Überblick über die Qualität des Wassers zu verschaffen. Ausschlaggebend für den Untersuchungsumfang sei auch, welche Daten über die Wasserqualität dem Gesundheitsamt bereits vorgelegen hätten und welche Erkenntnisse bei der im Jahr 2023 durchgeführten Besichtigung der Anlage und deren Umgebung gewonnen worden seien.
13 Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Da die Androhung einen Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 3 VwZVG enthalte, könne das Zwangsgeld im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wenn die Zwangsgeldforderung fällig werde, ohne dass es eines neuen Verwaltungsaktes bedürfe. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erscheine im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse an der Nichterfüllung der Verpflichtung als angemessen.
14 Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 erhob die Bevollmächtigte der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 19.03.2026 und beantragt zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19.03.2026 anzuordnen.
15 Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 28.04.2026 im Wesentlichen vorgetragen, ausweislich der vorgelegten Akte habe der Antragsgegner bisher keine umfassende Untersuchung des Trinkwassers gefordert. Erstmals mit Schreiben vom 10.06.2025 sei eine solche gefordert worden. Nachfragen der Antragsteller weshalb nunmehr – entgegen der bisherigen Praxis – eine umfangreiche Untersuchung des Trinkwassers gefordert werde, habe der Antragsgegner – wie auch im streitgegenständlichen Bescheid – mit Verweis auf die neue Trinkwasserverordnung, insbesondere auf strengere Grenzwerte und Untersuchungen neuer Parameter, beantwortet. Diese Aussage sei schlicht falsch. Bereits unter Geltung der alten TrinkwV sei es dem Gesundheitsamt möglich gewesen, eine „große Untersuchung“ anzuordnen. Hieran habe weder die EU-Richtlinie noch die neue Fassung der TrinkwV (vgl. § 14 Abs. 2 TrinkwV a.F.) etwas geändert. Nachdem der Antragsgegner in der Vergangenheit keinen Anlass gesehen habe, eine solche „große Untersuchung“ anzuordnen, sei die Aussage nicht haltbar, dass sich diese Möglichkeit erst im Zuge der neuen TrinkwV ergeben habe. Zudem weise der Antragsgegner darauf hin, dass es sich um eine einmalige umfangreiche Untersuchung handeln solle. Nach eigener Begründung werde es in Zukunft keine umfangreiche Untersuchungsanordnungen mehr geben. Insofern stelle sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer solchen umfangreichen Untersuchungsanordnung. In den letzten Jahren seien keine Mängel oder Grenzwertüberschreitungen an denjenigen Parametern festgestellt worden, welche turnusmäßig zu untersuchen seien. Auch bei der Begutachtung des Brunnens im Jahr 2023 seien keine Auffälligkeiten verzeichnet worden, welche 2,5 Jahre später Anlass dazu bieten könnten, eine umfangreiche Untersuchungsanordnung zu fordern. Nachdem der Antragsgegner über keine Vergleichswerte aus Untersuchungen in der Vergangenheit hinsichtlich der nunmehr angeordneten umfangreichen Parameter besitze, sei nicht erkennbar, welchen Mehr- und Erkenntniswert er durch eine einmalige umfangreiche Untersuchung zu gewinnen versuche.
16 Nach antragstellerseitiger Auffassung habe die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt rechtswidrig erscheine und die Antragsteller deshalb in ihren Rechten verletze. Auch wenn der streitgegenständliche Bescheid wohl auf einer bestehenden Ermächtigungsgrundlage (§ 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV) fuße, so erweise sich die vom Antragsgegner zu treffende Ermessensentscheidung über das Ob und Wie der umfangreichen Untersuchung als rechtsfehlerhaft. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Die vom Antragsgegner herangezogenen Gründe, weshalb nunmehr erstmalig, aber auch letztmalig, eine solche umfangreiche Untersuchungsanordnung erfolgen solle, gingen an der tatsächlichen Sach- und Rechtslage vorbei. Weder sei diese Möglichkeit durch die TrinkwV 2023 erst eingeführt worden, noch lägen etwaige Beanstandungen vor, welche einen solchen Umfang rechtfertigen dürften. Die turnusmäßige jährliche Kontrolle nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV habe ihre Rechtfertigung darin, dass die Anforderungen an das Trinkwasser nach der TrinkwV eingehalten würden und möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit vorgebeugt werde. Welche Rechtfertigung die nunmehr angeordnete Untersuchung haben könne, erschließe sich vor dem Hintergrund der Begründung des Bescheids nicht.
17 Mit Schriftsatz vom 04.05.2026 beantragt das Landratsamt … für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
18 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig, aber unbegründet. Die Untersuchungsanordnung sei rechtmäßig. Ein zentrales Element der Trinkwasserverordnung sei der risikobasierte Ansatz, um die Sicherheit und Qualität des Trinkwassers zu gewährleisten. Der risikobasierte Ansatz bedeute, dass abgeschätzt werde, welche Risiken unter den speziellen Verhältnissen der Wasserversorgungsanlage vorhanden seien und sich negativ auf die Beschaffenheit des Trinkwassers auswirken könnten. Dies sei erforderlich, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu minimieren, bevor diese zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität führen (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184: „Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie auf dem Vorsorgeprinzip beruhen.“). Weiterhin seien neue verpflichtende Parameter aufgenommen worden, z.B. PFAS. Zudem seien einige Grenzwerte abgesenkt worden (z.B. Blei, Arsen und Chrom). Auch wenn Eigenwasserversorger kein eigentliches Risikomanagement gemäß §§ 34 ff. TrinkwV durchführen müssten, gebe die Verordnung dem Gesundheitsamt ausdrücklich das Instrumentarium in die Hand, im Rahmen der Gefahrenvorsorge präventiv risikobasiert zu agieren und entsprechende Untersuchungen durchführen zu lassen. Wie die Antragstellerseite korrekt feststelle, seien beim Gesundheitsamt für viele Parameter bisher keine Werte aus der Vergangenheit vorhanden. Aus der Probenhistorie sei erkennbar, dass neben den ohnehin verpflichtenden jährlichen Untersuchungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV beispielsweise im Jahr 2020 im Rahmen einer „großen Untersuchung“ gemäß § 14 Abs. 2 TrinkwV a.F. (nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 TrinkwV) lediglich folgende weitere Parameter untersucht worden seien: Ammonium, Chlorid, Natrium, Nitrat, Nitrit und Sulfat. Auch die Erstuntersuchung des Brunnens im Jahr 2004 erfasse viele Parameter nicht, so dass dem Gesundheitsamt bisher keine Daten dazu vorlägen. Um umfassende Informationen über den Ist-Zustand zu erhalten, habe das Gesundheitsamt deshalb im Rahmen der im Jahr 2025 planmäßig stattfindenden „großen Untersuchung“ gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 TrinkwV eine einmalige Grunduntersuchung angefordert. Diese sei im Übrigen von allen Eigenwasserversorgern im Landkreis durchgeführt worden. Mit dem so gewonnenen Überblick über die Qualität des Trinkwassers beabsichtige das Gesundheitsamt, für die Zukunft Art, Umfang und Intervall der Untersuchungen für den jeweiligen Eigenwasserversorger individuell festzulegen.
19 Die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung seien ebenfalls rechtmäßig. Insoweit werde auf die Begründung des Bescheids verwiesen.
20 Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte – auch des Hauptsacheverfahrens B 7 K 26.475 – verwiesen.
II.
21 Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19.03.2026 hat in der Sache teilweise Erfolg.
22 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 39 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG bzw. Art. 21a VwZVG – zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 1.2.2022 – 8 CS 21.1051 – juris Rn. 17).
23 Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der „Untersuchungsanordnung“ unter Ziff. 1 des Bescheids vom 19.03.2026, da diese einer summarischen Prüfung standhält. Die Zwangsgeldandrohung (Ziff. 2 des Bescheids) erweist sich hingegen aller Voraussicht nach als rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war. Gegen die Kostenentscheidung (Ziff. 3 des Bescheids) bestehen wiederum keine rechtlichen Bedenken.
24 1. Die Anordnung der Untersuchung auf die sich aus der dem Bescheid beiliegenden Anlage ergebenden Parameter – einschließlich der Verpflichtung, den Untersuchungsbefund dem Landratsamt … zu übermitteln – erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
25 a) Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 IfSG i.V.m. § 29 Abs. 1 TrinkwV und § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 TrinkwV.
26 Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG sicherzustellen. Bei der TrinkwV handelt es sich um eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 IfSG. Im vorliegenden Fall ist der Rückgriff auf die Auffangregelung des § 39 Abs. 2 Satz 1 IfSG notwendig, da die TrinkwV für den Fall der Anordnung der Trinkwasserbeprobung keine speziellere Eingriffsermächtigung enthält (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 28.10.2025 – M 26b K 25.3432 – juris Rn. 28 m.w.N.).
27 b) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Beprobung und Vorlage der Untersuchungsergebnisse sind erfüllt. Die Antragsteller haben die ihr nach § 29 Abs. 1 TrinkwV obliegenden Untersuchungspflichten im vom Landratsamt … geforderten Umfang nicht erfüllt.
28 Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV hat der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage das Trinkwasser mindestens einmal im Jahr darauf zu untersuchen, ob die in Anlage 1 Teil I genannten Grenzwerte für Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowie die in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius eingehalten werden. Im Übrigen bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 TrinkwV genannten Parameter durchzuführen sind, wobei diese Zeitabstände nicht mehr als fünf Jahre betragen dürfen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 TrinkwV).
29 aa) Dementsprechend sind die Antragsteller zur jährlichen „Pflichtuntersuchung“ im Hinblick auf die in § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV aufgeführten Parameter bereits kraft Gesetzes verpflichtet. Antragstellerseits wurde jedoch für das Jahr 2025 ersichtlich noch keine Untersuchung vorgenommen bzw. wurden jedenfalls keine entsprechenden Untersuchungsergebnisse i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dem Gesundheitsamt vorgelegt.
30 bb) Neben dem jährlichen „Pflichtprogramm“ an durchzuführenden Untersuchungen bestimmt im Übrigen das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 TrinkwV genannten Parameter durchzuführen sind. § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV enthält somit das Bestimmungsrecht des Gesundheitsamts für die Untersuchung weiterer Parameter (BR-Drs. 68/23, S. 129). Insoweit steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes, vom Anlagenbetreiber – in Abhängigkeit von der konkreten Situation der jeweiligen Eigenwasserversorgungsanlage – die Untersuchung weiterer Parameter zu fordern, um etwaige Risiken für die Sicherheit und Qualität des Trinkwassers abschätzen zu können.
31 (1) Bezüglich des insoweit per Bescheid vom 19.03.2026 konkret geforderten weitergehenden Untersuchungsumfangs für das Jahr 2025 ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass der nach § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV angeordnete Untersuchungsumfang die Grenzen der zulässigerweise einforderbaren Parameter des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 TrinkwV überschreitet.
32 (2) Die behördliche Forderung nach einer „großen Untersuchung“ für das Jahr 2025 in Form des behördlich festgelegten Umfangs erweist sich auch weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig.
33 Nach Aktenlage wurde den Antragstellern der Hintergrund des Untersuchungsumfangs am 28.11.2025 nochmals erläutert, namentlich, weil mit der neuen TrinkwV neue Parameter eingeführt wurden und für bereits bestehende Parameter neue Grenzwerte in Kraft getreten sind. Um einen „genauen Überblick“ über den Zustand der Eigenwasserversorgungsanlagen zu erhalten, hat sich das Gesundheitsamt dazu entschlossen, von allen Eigenwasserversorgern einmalig eine „sehr umfangreiche Beprobung“ zu verlangen (vgl. Bl. 32 der Behördenakte). Dies kommt auch in der Begründung des angefochtenen Bescheids unmissverständlich zum Ausdruck (vgl. Seite 3 des Bescheids vom 19.03.2026). Weiterhin wird im Bescheid darauf hingewiesen, dass für den konkreten Untersuchungsumfang ferner ausschlaggebend war, welche Daten über die Wasserqualität dem Gesundheitsamt bereits vorlagen und welche Erkenntnisse bei der im Jahr 2023 durchgeführten Besichtigung der Anlage und deren Umgebung gewonnen worden sind. Sofern die Antragsteller die „Einmaligkeit“ des streitgegenständlichen Untersuchungsumfangs dergestalt rügen, dass keine Vergleichswerte aus der Vergangenheit vorlägen und somit nicht erkennbar sei, welcher Mehr- und Erkenntniswert durch eine einmalige umfangreiche Untersuchung gewonnen werden könne, verfängt dieses Vorbringen nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gesundheitsamt die Änderung der Trinkwasserverordnung zum Anlass nimmt, eine umfangreichere Untersuchung als die jährliche Pflichtuntersuchung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV anzuordnen. Dahinstehen kann, ob – und ggf. in welchem Umfang – die Berechtigung zur Forderung weitergehender Untersuchungen bereits im Geltungszeitraum der „alten Trinkwasserverordnung“ bestanden hat. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV ist das Gesundheitsamt jedenfalls nunmehr gehalten zu überprüfen und zu beurteilen, ob die jährlichen „Pflichtparameter“ des § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV ausreichend sind oder ob – und ggf. in welchen Abständen – weitergehende Untersuchungen durchzuführen sind. Um diesbezüglich eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist es unerlässlich, dass dem Gesundheitsamt eine aktuelle und aussagekräftige breite „Datenbasis“ zur Verfügung steht, die vorliegend jedoch ersichtlich nicht vorhanden ist, weil die nunmehr geforderten und über § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV hinausgehenden Parameter offensichtlich (teils) noch nie bzw. schon längere Zeit nicht mehr gefordert bzw. vorgelegt wurden. Selbst wenn (teilweise) daher keine Vergleichswerte aus der Vergangenheit vorhanden sein sollten, sind die nunmehr geforderten Parameter nicht „sinnlos bzw. wertlos“, sondern maßgeblich für zukünftige Entscheidungen des Gesundheitsamtes über weitergehende Untersuchungen im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV. Dementsprechend ist die im Bescheid genannte „Einmaligkeit der umfangreichen Beprobung“ ersichtlich nur so zu verstehen, dass die Parameter im für das Jahr 2025 verlangten Umfang (zunächst) nur einmalig, d.h. nicht alljährlich gefordert werden, was jedoch nicht ausschließt, dass etwaige „Auffälligkeiten“ bei den weitergehenden Parametern bei der Entscheidung über den Umfang künftiger Untersuchungen im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV zu berücksichtigen sind bzw. dass das Gesundheitsamt im Rahmen seines Bestimmungsrechts nach § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV in gewissen Zeitabständen erneut entsprechende „große Untersuchungen“ zur Risikoabschätzung anordnen darf. Im Übrigen ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die umfangreiche Untersuchung erst für das Jahr 2025 gefordert wurde, obwohl die „neue“ Trinkwasserverordnung bereits im Jahr 2023 in Kraft getreten ist. Im Hinblick darauf, dass die klägerische Wasserversorgungsanlage erst im Herbst 2023 behördlicherseits begutachtet wurde, bei den bisherigen Standarduntersuchungen keine Beanstandungen vorgelegen haben und im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes … mehrere Eigenwasserversorgungsanlagen vorhanden sind, erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass für die klägerische Anlage die umfangreiche Untersuchung nicht bereits für das Jahr 2024 verlangt wurde. Letztlich erweist sich die streitgegenständliche Anordnung unter Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte auch nicht als unverhältnismäßig, da für die streitgegenständliche Trinkwasserversorgungsanlage im Hinblick auf das hohe Schutzgut bislang keine solide und aktuelle Datenbasis – egal aus welchen Gründen auch immer – vorliegt bzw. gefordert wurde. Da das Gesundheitsamt anlässlich der Änderung der Trinkwasserverordnung von allen Eigenwasserversorgern im Zuständigkeitsbereich umfangreichere Untersuchungen zur sachgerechten Risikoeinschätzung bestimmt hat, vermag das Gericht auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erblicken.
34 2. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich hingegen mangels hinreichender Bestimmtheit (Art. 36 Abs. 5 VwZVG, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) aller Voraussicht nach als rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.
35 Aus dem höchstpersönlichen Charakter der Zwangsvollstreckung ergibt sich, dass bereits die Zwangsgeldandrohung erkennen lassen muss, welcher Vollstreckungsschuldner bei Nichterfüllung der Handlungspflicht oder bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- oder Duldungspflicht in welcher Höhe zahlungspflichtig sein soll. Bei mehreren Verpflichteten ist daher diejenige Person anzugeben, gegen die sich die Vollstreckungsmaßnahme richten soll, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, nur einmal zu erbringen ist. Erforderlich ist bei einer Personenmehrheit als Adressaten einer Zwangsgeldandrohung somit eine Konkretisierung der Zwangsgeldandrohung dergestalt, wer bei Nichterfüllung der Handlungspflicht in welcher Höhe zahlungspflichtig sein soll (BayVGH, B.v. 6.3.2024 – 2 ZB 24.162 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.1.2006 – 4 CS 05.2798 – juris Rn. 25). Der höchstpersönliche Charakter der Zwangsvollstreckung steht im Übrigen auch einer – vorliegend nicht (explizit) angeordneten – gesamtschuldnerischen Haftung auf Vollstreckungsebene entgegen, da bei einem Gesamtschuldverhältnis mehrere Schuldner für eine einheitliche Leistung haften, ohne dass die individuelle Verantwortlichkeit im Voraus festgelegt ist (BayVGH, B.v. 10.6.2025 – 20 ZB 24.2157 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.3.2024 – 2 ZB 24.162 – juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 15 B 98.2552 – juris Rn. 23).
36 Gemessen hieran ist die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung („Falls … und … ihrer Verpflichtung zur Übermittlung des Befunds nach der Nr. 1 dieses Bescheides nicht bis zum 04.05.2026 nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € zur Zahlung fällig.“) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 des Bescheids lässt nicht erkennen, wer bei Nichterfüllung der Handlungspflicht (= Verpflichtung zur Übermittlung des Untersuchungsbefunds bis zum 04.05.2026) vom Antragsgegner als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden soll, wer also bei Nichterfüllung der Handlungspflicht in welcher Höhe zahlungspflichtig sein soll.
37 3. Die für das behördliche Verfahren festgesetzten Kosten sind gerichtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist die (rechtswidrige) Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 des Bescheids gemäß Tarif-Nr.1.I.8/1 KVz nicht gebührenrelevant, da diese mit dem allein gebührenauslösenden (rechtmäßigen) Grundverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden wurde.
38 4. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO.
39 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Neben dem jährlichen „Pflichtprogramm“ an durchzuführenden Untersuchungen bestimmt im Übrigen das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 TrinkwV genannten Parameter durchzuführen sind. (Rn. 30)
§ 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV enthält ein Bestimmungsrecht des Gesundheitsamts für die Untersuchung weiterer Parameter. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes, vom Anlagenbetreiber – in Abhängigkeit von der konkreten Situation der jeweiligen Eigenwasserversorgungsanlage – die Untersuchung weiterer Parameter zu fordern, um etwaige Risiken für die Sicherheit und Qualität des Trinkwassers abschätzen zu können. (Rn. 30)
Neben dem jährlichen „Pflichtprogramm“ an durchzuführenden Untersuchungen bestimmt im Übrigen das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 5 TrinkwV genannten Parameter durchzuführen sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
§ 29 Abs. 1 S. 2 TrinkwV enthält ein Bestimmungsrecht des Gesundheitsamts für die Untersuchung weiterer Parameter. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes, vom Anlagenbetreiber – in Abhängigkeit von der konkreten Situation der jeweiligen Eigenwasserversorgungsanlage – die Untersuchung weiterer Parameter zu fordern, um etwaige Risiken für die Sicherheit und Qualität des Trinkwassers abschätzen zu können. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtmäßigkeit einer einmaligen umfangreichen Trinkwasseruntersuchung bei Eigenwasserversorgungsanlagen
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