OLG München 36. Zivilsenat, 2026-06-19, 36 U 713/25 e

36 U 713/25 eObergericht / Civil Chamber 3619.06.2026

Regest

Der Abschluss eines Sportwettenvertrags fällt unter die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nach Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG München 36. Zivilsenat — 2026-06-19 — 36 U 713/25 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: 36 U 713/25 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2025, Az. 33 O 18595/23, wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.498,21 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner Verluste bei Sportwetten auf der Webseite der Beklagten.

Der Entscheidung liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:

2 1. Die Beklagte, die ihren Sitz in Malta hat, veranstaltet Sportwetten über das Internet. Seit dem 09.10.2020 verfügt sie über eine deutsche Lizenz zur Veranstaltung von Online-Sportwetten im Internet, die unter Auflagen – den sog. Inhalts- und Nebenbestimmungen – erteilt wurde (Anlage BB1). Unter anderem regelt die Nebenbestimmung Ziffer B.III.8., dass der Höchsteinsatz je Spieler im Internet einen Betrag von 1.000,00 € pro Monat nicht übersteigen darf. In Ziffer B.III.9. wurde der Beklagten ermöglicht, für die Dauer der Konzession nach näher bestimmten Vorgaben im Einzelfall eine Abweichung von diesem Höchsteinsatz gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV 2012) bis hin zu 30.000,00 € vorzunehmen.

3 Der Kläger ist seit 2018 bei der Beklagten registriert und nahm unter anderem vom 01.04.2022 bis zum 30.05.2022 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten (https://www.t….de) von Deutschland aus an Online-Sportwetten teil. Zu diesem Zweck unterhielt er bei der Beklagten ein Spielerkonto, für das im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einzahlungslimit von 1.000,00 € bestand. Der Kläger bezahlte auf das Konto im April 2022 4.000,00 € und im Mai 2022 jedenfalls 2.000,00 € ein. Im Mai 2022 erhielt der Kläger eine Auszahlung in Höhe von 1.001,79 €. Erstmals am 17.06.2022 setzte die Beklagte dem Kläger ein Limit von 2.000,00 € monatlich.

4 2. Der Kläger hat erstinstanzlich mit der Klage zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.022,67 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 hat er den geforderten Hauptsachebetrag auf 6.022,67 € erweitert. Zuletzt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2025 nach erneuter Klageerweiterung in der Hauptsache 111.999,65 € begehrt.

5 Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, er habe im April 2022 7.015,65 € an Umsätzen getätigt und 4.200,00 € verspielt. Im Mai 2022 habe er insgesamt 2.500,00 € einbezahlt, 6. 368,31 € an Umsätzen getätigt und 1.822,67 € verspielt (Anlage K1).

6 Die Beklagte hat erstinstanzlich die weitergehende Forderung des Klägers bestritten. Er habe lediglich Verluste in Höhe von 4.998,21 € erzielt (Anlage B11). Die Beklagte hat weiter behauptet, die Sportwettlizenz sei vom zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt im Dezember 2022 bis Ende 2027 verlängert worden.

7 3. Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 06.02.2025 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.498,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.022,67 € seit 14.02.2023 und aus einem Betrag von 1.475,54 € seit 08.12. 2023 zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8 Das Landgericht hat die Klageerweiterung in Höhe von 106.501,44 € für den Monat Juni 2022 mangels Sachdienlichkeit für unzulässig erachtet.

9 In Bezug auf die Einzahlungen im April und Mai 2022 hat das Landgericht die Klage in der ausgeurteilten Höhe für begründet gehalten und dem Kläger einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zuerkannt. Der Kläger habe in dieser Zeit unstreitig 6.000,00 € an die Beklagte für Spieleinsätze gezahlt. Darüber hinaus habe er die Einzahlung von weiteren 500,00 € durch Vorlage der Anlage K1 hinreichend schlüssig und substantiiert dargetan. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B11 genüge nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, die aus ihrem System stammenden „Kontoauszüge“ (Anlage K1) zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten.

10 Das Landgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Online-Glücksspielvertrag nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 6c Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29.10.2020 (im Folgenden: GlüStV 2021) für nichtig gehalten, da der Höchsteinsatz für den Kläger nicht auf einen Betrag von 1.000,00 € pro Monat begrenzt gewesen sei. Den Einwand der Beklagten, ihr sei nach Ziffer 9. der Konzession ermöglicht worden, im Einzelfall eine Abweichung von diesem Höchsteinsatz gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 GlüStV 2012 bis hin zu 30.000,00 € vorzunehmen, hat das Landgericht nicht für durchgreifend erachtet. Die Beklagte habe weder dargetan, dass für das Klägerkonto überhaupt ein Limit gesetzt gewesen sei, noch habe sie zu den Voraussetzungen einer solchen Abweichung und der Geltung im Fall des Klägers Angaben gemacht. Die zuständige Behörde habe keine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den abweichenden Höchsteinsatz bestandskräftig getroffen. Dafür sei regelmäßig erforderlich, dass der Spieler dem Anbieter eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweise. Selbst wenn die zuständige Behörde einen Vertrauenstatbestand auf Erhöhung des Einsatzlimits geschaffen hätte, wäre die Inanspruchnahme berechtigten Vertrauens im Verhältnis zu einem Spieler (zusätzlich) davon abhängig, dass der Anbieter den genannten Nachweis tatsächlich eingeholt habe. Vorliegend habe die Beklagte die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts nicht dargelegt.

11 Das Landgericht ist des Weiteren dem Argument der Beklagten, die Vorgaben zum Einsatzlimit seien erst ab 01.07.2022 und damit nach den streitgegenständlichen Einzahlungen einzuhalten gewesen, da bei Einführung des GlüStV 2021 erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden habe, nicht gefolgt. Bereits die Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 habe ein entsprechendes Limit vorgesehen. Der GlüStV 2021 sei am 01.07.2021 in Kraft getreten. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die verbindlichen gesetzlichen Vorschriften nicht anwendbar gewesen sein sollen.

12 Das Landgericht hat als Rechtsfolge dem Kläger die Rückzahlung der Einzahlungen in den Monaten Mai und April 2022 abzüglich der unstreitigen Auszahlung in Höhe von 1.001,89 € zugesprochen. Der zu erstattende Betrag sei nicht auf Beträge oberhalb des eigentlich notwendigen Limits von 1.000,00 € begrenzt. Ob sich ein Verstoß konkret auf die geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt habe, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000,00 € je Spieler zustande gekommen sei, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass das Sportwettenangebot insgesamt nicht ohne weiteres erlaubnisfähig gewesen sei, weil es dem materiellen Glücksspielrecht widersprochen habe.

13 § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB hat das Landgericht nicht zur Anwendung gebracht, da dem Kläger kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, etwa durch strafbare Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel, zur Last falle.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wegen der Anträge erster Instanz wird auf den dortigen Tatbestand Bezug genommen.

15 4. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

16 Auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Juli 2021 hätten alle Erlaubnisse auf der Grundlage des GlüStV 2012 gemäß § 29 Abs. 3 GlüStV 2021 fortbestanden, damit auch die Nebenbestimmungen zum Einsatzlimit. Es habe Rechtsunsicherheit unter anderem darüber geherrscht, ob einem Spieler weiterhin ein Einsatzlimit durch den Veranstalter zu setzen war oder ob der Spieler sich ab Juli 2021 selbst ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit setzen musste, und ob die Möglichkeit der Abweichung vom Höchsteinsatzlimit auch für eine Abweichung von dem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit galt. Die Beklagte sei mit dem Regierungspräsidium Darmstadt übereingekommen, dass den Ziffern 8. und 9. der Konzession der Begriff „Einzahlung“ statt „Einsatz“ zugrunde gelegt werden sollte. Damit sei der Beklagten rückwirkend unter den Voraussetzungen der Ziffer 8. im Einzelfall eine Abweichung vom Höchsteinzahlungslimit bis zu 30.000,00 € rechtlich erlaubt gewesen.

17 Das anbieterübergreifende Abfragesystem (LUGAS-Zentraldateien) sei im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht voll funktionsfähig und noch nicht auf eine Limitüberschreitung der 1.000,00 € ausgelegt gewesen. Die Behörde habe ihre erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht erbracht und könne daher nicht die Erfüllung von Pflichten durch den Betreiber verlangen. Die Limitregelung des GlüStV 2021 sei daher ins Leere gelaufen. Erst ab 01.07.2022 sei das Einzahlungslimit verbindlich einzuhalten gewesen, was das Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 01.06.2022 bestätigt habe. Technisch voll funktionsfähig sei LUGAS sogar erst am 01.01.2023 gewesen. Die Beklagte sei allerdings nicht an die Vorgabe zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kunden gebunden gewesen, weil sie die entsprechende Bestimmung zur Art und Weise der Limiterhöhung im Bescheid mit aufschiebender Wirkung angefochten habe. Daneben dürfe nicht selbständig auf das Gesetz zurückgegriffen werden, auf das sich die Erlaubnis stütze. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis entfalte Tatbestandswirkung. Vor dem 01.07.2022 habe sich das vom Spieler selbst festgesetzte Einzahlungslimit lediglich als fakultatives Limit dargestellt. Das bis zum 31.12.2022 geltende anbieterbezogene Limit sei unionsrechtswidrig und damit unanwendbar gewesen.

18 Auf „Altkunden“ wie den Kläger finde § 6c Abs. 1 S. 1, 8 GlüStV 2021 ohnehin keine Anwendung. Der Kläger sei seit 2018 registriert und habe seinerzeit kein individuelles Limit festgelegt.

19 Darüber hinaus seien die Spielverträge nicht gemäß § 134 BGB nichtig, da § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 kein gesetzliches Verbot in diesem Sinne sei. Das Einzahlungslimit beziehe sich nicht auf den Inhalt der Rechtsgeschäfte, sondern auf die diesen zugrunde liegende Betätigung, und regele damit – wenn überhaupt – die Umstände des Zustandekommens des Geschäftsabschlusses. Die Missachtung einer solchen Norm führe in der Regel nicht zur Nichtigkeit. Das Anbieten von Spielen jenseits des Limits sei durch die Konzession gedeckt. Das Einsatzlimit richte sich an die Behörde und gehöre zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung, die zum Gegenstand von Nebenbestimmungen gemacht werden können. Verbote durch Verwaltungsakte stellten keine Verbotsnormen i. S. d. § 134 BGB dar. Ein Verstoß hiergegen löse allenfalls verwaltungsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Rücknahme der Erlaubnis aus. Zudem bedürfe der mit den Limits verbundene Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG einer bestimmten gesetzlichen Regelung, wie sie § 6c Abs. 1 GlüStV nicht darstelle. Sie lege nur das „Regellimit“ in Höhe von 1.000,00 € fest, von dem aber gerade abgewichen werden könne. Sowohl das Ob als auch das konkrete Ausmaß der Limiterhöhung liege im Ermessen der zuständigen Behörde. Dies gelte umso mehr als sich das Ermessen in § 6c Abs. 1 GlüStV nicht auf die Sanktion, sondern sogar auf das Verbot selbst beziehe.

20 § 134 BGB komme auch deswegen nicht zur Anwendung, weil die vom Gesetzgeber etablierten verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 genügten. Die Vollzugsbehörden erhielten über §§ 9, 28 GlüStV ein weitreichendes und vielfältiges Repertoire an hoheitlichen Eingriffsbefugnissen, um die vom Gesetzgeber intendierte „strikte Regulierung“ der Glücksspielangebote durchzusetzen. Der hoheitliche Vollzug durch die Glücksspielaufsicht gehe über die in anderen Rechtsgebieten des Ordnungsrechts anzutreffende Eingriffstiefe hinaus. Zivilrechtliche Rückforderungsansprüche oder ein individueller Vermögensschutz („Private Enforcement“) seien zur Erreichung der Ziele des GlüStV 2021 nicht vorgesehen; sie widersprächen sogar dem Willen des Gesetzgebers. Des Weiteren werde der Schutzzweck des GlüStV durch eine Nichtigkeitssanktion nicht erreicht, weil man hierdurch einem Spieler Zahlungen zuweise, die er nutzen könne, um weiterzuspielen. Das Glücksspielangebot der Beklagten sei hingegen nicht suchtgefährdend gewesen, sodass der Kläger hiervor nicht habe geschützt werden müssen.

21 Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 4 Abs. 1, 6c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 komme nicht in Betracht. Es handelt sich dabei nicht um Schutzgesetze. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 richte sich nicht an die Spieler, räume diesen keine subjektive Rechtsmacht zur zivilgerichtlichen Durchsetzung ein und bezwecke nicht den Vermögensschutz der Spieler. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, der privatrechtliche Ansprüche nicht einmal erwähne. Es handle sich um eine öffentlichrechtliche Norm, die allein die Durchsetzung von Allgemeinwohlzwecken bewirke. Der Schutz von Individualinteressen bleibe bloßer Reflex. Das Zivilgericht dürfe nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV zugreifen, um einen nicht vorhandenen Vollzugsakt zu substituieren und eine entsprechende Behördenentscheidung inhaltlich zu korrigieren. Zumindest fehle es an der Kausalität zwischen der vermeintlichen Rechtsgutsverletzung und einem Schaden. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, inwieweit er den Gefahren des suchtgefährdenden und ruinösen Glücksspiels ausgesetzt gewesen sei. Der Vermögensverlust komme als Rechtsgutsverletzung nicht infrage. Ein Schaden scheide überdies aus, da der Kläger die Einsätze freiwillig geleistet habe.

22 Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass dem Kläger auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zustehen. Die Limitbestimmungen des § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 normierten keine vertraglichen Nebenpflichten, sondern seien behördenadressierte Ermächtigungsregelungen, in der Konzession Marktverhaltensregelungen ohne Bezug zu den Spielverträgen zwischen Anbietern und Spielern festzulegen. Eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Gesundheit und die Vermögensinteressen des Kunden normiere die Vorschrift nicht. Jedenfalls habe der Kläger einen etwaigen kausalen Schaden aus den behaupteten Pflichtverstößen nicht dargelegt.

23 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Vermögenslage darzustellen und seinen Schaden auf Grundlage eines für ihn hypothetisch zutreffenden Limits zu berechnen. Außerdem hätte er im Falle einer Limitsetzung durch die Beklagte bei einem anderen Anbieter weitergespielt und dort Verluste erlitten. Jedenfalls sei die zu erstattende Summe auf Beträge oberhalb des Limits von 1.000,00 € zu begrenzen. Die Beklagte habe über eine deutsche Sportwettenkonzession verfügt und damit nicht gegen den Erlaubnisvorbehalt verstoßen.

24 Die Beklagte beantragt,

das am 06.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az.: 33 O 18595/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.

25 Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

26 Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Die Regelung des § 6c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 sei zwingend. Dass dem Glücksspielanbieter unter gewissen Voraussetzungen erlaubt sei, ein davon abweichendes Limit festzusetzen, bedeute nicht, dass es ihm gestattet wäre, überhaupt kein Limit festzusetzen. Eine Spielteilnahme dürfe dann nicht erfolgen (§ 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021). Nach der Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 3 GlüStV 2021 gelten zuvor erteilte Erlaubnisse zwar fort, jedoch nur mit dem Inhalt der Regelungen aus dem neuen Glücksspielstaatsvertrag. Bestätigt werde dies durch die Übergangsbestimmungen in §§ 29 Abs. 9 GlüStV 2021 (fehlende Verfügbarkeit der Limitdatei), 27p Abs. 10 (Ausnahmen von § 6c Abs. 1 S. 8) GlüStV 2021 und durch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Beklagte wegen fehlender Limitsetzung. Daneben habe die Beklagte gegen die zwingende Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 verstoßen, der im Zeitpunkt der Konzessionserteilung Geltung gehabt habe. Die von der Beklagten behauptete „Regelungs-Konfusion“ im Zuge der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages habe es nicht gegeben. Die LUGAS-Limitdatei sei ab 01.07.2021 verfügbar gewesen. Selbst wenn nicht, hätte die Beklagte die Limitsetzung nicht gänzlich ignorieren dürfen, zumal ein anbieterbezogenes Limit ein Minus zum anbieterübergreifenden Limit gewesen wäre.

27 Die Beklagte sei ausweislich der Konzession (Anlage BB1) von der Notwendigkeit eines Limits nicht befreit gewesen. Die Frage, in welcher Höhe ein Limit hätte gesetzt werden dürfen, spiele hier keine Rolle, da überhaupt kein Limit gesetzt worden sei. Die Anfechtungsklage habe die Beklagte nicht zur Erweiterung des Limits über 1.000,00 € hinaus berechtigt. Den Passus zum „Sofortvollzug“ in der Konzession habe die Beklagte unberechtigt geschwärzt. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe am 01.06.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einzahlungslimits unter Beachtung der Voraussetzungen der Gewährung eines erhöhten Limits bis 01.07.2022 einzuhalten seien. Im Übrigen würde selbst eine das Verbot des § 6c GlüStV 2021 missachtende Genehmigung das Recht des Spielers unberührt lassen, sich im Zivilrechtsstreit hierauf und auf die Nichtigkeitsfolge zu berufen.

28 § 6c GlüStV 2021 sei – wie die Vorgängerregelung § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 – ein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB. Die Regelung richte sich direkt (auch) an den Veranstalter. Die Nebenbestimmung zur Konzession regle nur die Voraussetzungen, unter denen der Spielveranstalter ein über 1.000,00 € liegendes Limit zulassen dürfe, ohne über die konkrete Festsetzung zu entscheiden. Vorliegend sei allerdings die Pflicht verletzt, eine Spielteilnahme nicht ohne jegliches Limit zuzulassen. Zivilrechtlicher Schutz und verwaltungsrechtliche Durchsetzung öffentlichrechtlicher Verhaltenspflichten stünden grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Schutz der Spieler durch § 6c GlüStV 2021 gegenüber der vorherigen Regelung noch verstärkt werden sollte. Die Vorschrift gelte auch für Bestandskunden.

29 Bei der Berechnung der Schadenshöhe habe das „noch gerechtfertigte“ Limit außer Acht zu bleiben, da die Beklagte überhaupt kein Limit gesetzt habe. Gewinne des Klägers seien nicht zu berücksichtigen, weil er solche überhaupt nicht erzielt habe. Im Übrigen sei die Beklagte beim Empfang der Einzahlungen des Klägers bösgläubig im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB gewesen und könne sich auf Entreicherung nicht berufen.

30 Selbst bei Annahme eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht hätten die Vorgaben in § 6c GlüStV 2021 Bedeutung mit Blick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV 2021), die eine Rücksichtnahmepflicht der Beklagten begründeten. Die Beklagte müsse in Konsequenz den Zustand herstellen, der bei einem Limit von 1.000,00 € pro Monat bestanden hätte. Der Kläger hätte den geltend gemachten Verlust in diesem Fall nicht erlitten.

31 Der klägerische Anspruch ergebe sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6c GlüStV 2021.

32 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die Schriftsätze vom 08.05.2025, 19.05.2025, 17.09.2025, 03.11.2025, 13.11. 2025, 25.11.2025, 03.02.2026, „13.11.2025“ (Eingang 17.02.2026), „18.02.2027“ (Eingang 18.02.2026), 09.03.2026, 10.03.2026 und 18.03.2026, auf die gerichtlichen Hinweise sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

33 Das Oberlandesgericht München ist international und örtlich zur Entscheidung berufen.

34 Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig.

35 Danach bestimmt sich die Zuständigkeit eines Gerichts – unbeschadet der hier nicht einschlägigen Art. 6, Art. 7 Nr. 5 EuGVVO – nach Art. 17 bis 19 EuGVVO, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden, und wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

36 Gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

37 1. Der Abschluss eines Sportwettenvertrages fällt unter Art. 17 bis 19 EuGVVO.

38 Der Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 EuGVVO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen erstreckt sich auf alle Vertragstypen, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 EuGVVO aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 48).

39 2. Der Kläger ist Verbraucher i. S. d. Art. 17 bis 19 EuGVVO.

40 a) Die Art. 17, 18 EuGVVO sind von dem Bestreben getragen, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen. Diese Vorschriften beziehen sich damit nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher und ihre Anwendung darf nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-464/01, NJW 2005, 653, juris Rdnr. 31 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 27 ff.; EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 27 ff., jeweils zu Art. 15 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung); EuGH, Urteil vom 14.09.2023, C-821/21, NJW 2024, 569, juris Rdnr. 43 ff.).

41 Der Begriff des Verbrauchers ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 41 ff.). Der objektive Charakter des Begriffs „Verbraucher“ besteht in der Deckung des persönlichen Bedarfs durch den geschlossenen Vertrag, und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 38 ff.; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 54 ff.; EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 39 ff.).

42 Der Nutzer von Online-Glücksspieldiensten kann sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 41 f.). Der Gewinn hoher Beträge im Rahmen von Online-Glücksspielen ist kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung als „Verbraucher“, weil es mit dem 15. Erwägungsgrund der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 34 ff. zur Brüssel-I-Verordnung; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 50 ff. zu Differenzgeschäften im Finanzsektor). Die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit reicht für sich genommen für eine Beurteilung noch nicht aus, sondern ist nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien. Andere Aspekte sind unter anderem, dass die Person die Tätigkeit des Online-Glücksspiels weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 44 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 61).

43 b) Der Kläger hat regelmäßig das Sportwettenangebot der Beklagten genutzt und dies nicht nur im streitgegenständlichen Zeitraum von April bis Mai 2022, sondern auch außerhalb dieser zwei Monate. Er hat erstinstanzlich dargetan, am Angebot der Beklagten ausschließlich zur Freizeitgestaltung teilgenommen zu haben. Beruflich sei er als Unternehmensberater tätig. Die Beklagte hat dies zuletzt unstreitig gestellt und im Schriftsatz vom 10.03.2026 selbst darauf hingewiesen, dass der Kläger als Partner einer Steuerberatersozietät über hinreichende finanzielle Mittel für die Freizeitbeschäftigung mit Sportwetten verfüge.

44 3. Die Beklagte hat ihren Geschäftsbetrieb auch nach Deutschland ausgerichtet, was schon die Webseite mit der Landeskennung „.de“ belegt.

45 4. Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst sowohl eine auf Deliktsrecht gestützte Klage, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist, als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird (BGH, Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 7; EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, WM 2020, 870, juris Rdnr. 73).

III.

46 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

47 Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Verluste im Zusammenhang mit dem Sportwettenangebot der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die zwischen den Parteien im April und Mai 2022 geschlossenen Sportwettenverträge sind gemäß § 134 BGB nichtig.

48 1. Die Nichtigkeit der Verträge ist anhand der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu prüfen.

49 Der Kläger war zwar bereits seit 2018 bei der Beklagten registriert. Damals war der Glücksspielstaatsvertrag 2012 in Kraft. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieltätigkeit des Klägers im April und Mai 2022 galt jedoch bereits der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der Fassung vom 29.10.2020, gültig ab 01.07.2021.

50 Dass der Kläger mit seiner Registrierung auf der Plattform der Beklagten einen Rahmenvertrag über die Nutzung des Angebots abgeschlossen hat, ändert nichts daran, dass grundsätzlich mit jedem Spieleinsatz ein neuer Spielvertrag zustande gekommen ist. Ein Rahmenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte. Dabei bleiben die Parteien in der Entscheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung (BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269, juris Rdnr. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.091.2025, 5 U 89/24, Justiz 2025, 195, juris Rdnr. 49).

51 Für die Beurteilung des § 134 BGB wiederum ist auf die einzelnen Spielverträge abzustellen, da sich nach Abschluss des Rahmenvertrages die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern können, z. B. durch Erteilung von Konzessionen für bestimmte Glücksspielformen oder durch eine Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025, 5 U 89/24, Justiz 2025, 195, juris Rdnr. 50; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2025, 12 U 49/25, juris Rdnr. 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rdnr. 94 f.). Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB ist deshalb das zum Zeitpunkt des Verstoßes geltende Verbotsgesetz (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, NJW 2024, 1950, juris Rdnr. 21).

52 2. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

53 Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i. S. d. BGB und des EGBGB jede Rechtsnorm. Gesetze im Sinne des § 134 BGB sind Gesetze im formellen Sinne, Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht. Hierzu können auch landesrechtliche Verbotsnormen zählen (BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, NJW 2015, 2248, juris Rdnr. 66; vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1986, VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, juris Rdnr. 9; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 10. Auflage 2025, § 134 Rdnr. 42).

54 Der zwischen den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde von den einzelnen Landesgesetzgebern ratifiziert und jeweils in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, NJW 2024, 1950, juris Rdnr. 20 zum GlüStV 2012). Die darin enthaltenen Vorschriften kommen somit als Verbotsgesetz in Betracht.

55 3. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 stellt ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB dar.

56 Gemäß § 6c Abs. 1 S. 1 bis 3 GlüStV 2021 i. V. m. § 29 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 sind die Spieler bei der Registrierung dazu aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1.000,00 € im Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann.

57 § 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021 bestimmt, dass eine Spielteilnahme nicht erfolgen darf, wenn für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist.

58 Nach § 29 Abs. 9 GlüStV 2021 dürfen abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 Erlaubnisse für öffentliche Glücksspiele im Internet für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten sowie die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker, falls im Zeitpunkt der Entscheidung die Spielersperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 oder die Limitdatei nach § 6c Abs. 4 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung stehen, nur unter drei kumulativen Voraussetzungen erteilt werden. Die Erlaubnis muss längstens bis zum 31.12.2022 befristet sein. Im Fall des Fehlens der Spielersperrdatei muss die Auflage erteilt werden, dass der Anbieter unter den Voraussetzungen der §§ 8a, 8b GlüStV 2021 Selbstsperren und Fremdsperren für sämtliche von ihm selbst oder verbundenen Unternehmen angebotenen Glücksspiele vornimmt und die Vorschriften des Staatsvertrags 2021 für in der Spielersperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 gesperrte Spieler entsprechend auf die bei sich gesperrten Spieler anwendet. Im Fall des Fehlens der Limitdatei muss die Auflage erteilt werden, dass der Anbieter die Spieler bei der Registrierung auffordert, ein monatliches Einzahlungslimit entsprechend § 6c GlüStV 2021 mit Wirkung für sämtliche von dem Anbieter selbst oder verbundenen Unternehmen angebotenen Glücksspiele festzusetzen, und die Vorschriften des Staatsvertrags 2021 für das in der Limitdatei geführte anbieterübergreifende Einzahlungslimit entsprechend auf das bei sich geführte Einzahlungslimit anwendet.

59 4. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger ein „Altkunde“ war und sich bereits 2018 registriert hatte. Es kommt für die Frage der Nichtigkeit auf die Rechtslage bei Spieleinsatz an.

60 5. Die Beklagte hatte für den Kläger das in § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 vorgesehene Einzahlungslimit in Höhe von 1.000,00 € nicht gesetzt. Tatsächlich hatte die Beklagte für den Kläger bis Mitte Juni 2022 überhaupt keine Einzahlungsgrenze bestimmt.

61 6. Der Verstoß gegen § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 führt zur Nichtigkeit der Spielverträge.

62 a) Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung fehlt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH, Beschluss vom 13.09.2022, XI ZR 515/21, ZIP 2022, 2272, juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 17.06.2004, III ZR 271/03, NJW-RR 2004, 1545, juris Rdnr. 32; BGH, Urteil vom 20.01.2004, XI ZR 53/03, ZIP 2004, 498, juris Rdnr. 17 BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, NJW 2024, 1950, juris Rdnr. 27).

63 Entscheidend ist mithin, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGH, Urteil vom 25.07.2002, III ZR 113/02, NJW 2002, 3015, juris Rdnr. 7). Der Umstand, dass eine Handlung unter Strafe gestellt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bedroht ist, bewirkt dabei nicht unabweislich die Nichtigkeit des bürgerlichrechtlichen Geschäfts. Vielmehr sind für jede einzelne Vorschrift Normrichtung und -zweck zu ermitteln und zu werten (BGH, Urteil vom 17.06.2004, III ZR 271/03, NJW-RR 2004, 1545, juris Rdnr. 31).

64 b) § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 richtet sich ausschließlich an den Glücksspielanbieter und nicht auch an den Spieler. Es fehlt daher an einem beiderseitigen Verbot.

65 c) Allein der Wortlaut des § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 legt die Annahme der Nichtigkeit eines Spielvertrages bei einem einseitigen Verstoß durch den Glücksspielanbieter noch nicht nahe. Nach § 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021 „darf“ eine Spielteilnahme nicht erfolgen, wenn für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist. Den ratifizierenden Ländern war der sprachliche Unterschied zum strikten Verbot mit weitreichenden Konsequenzen bewusst, wie etwa ein Vergleich mit § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 (wortgleich mit § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012) zeigt: „Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“ Ein ausdrückliches Verbot enthält auch § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012): „Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.“ Die ratifizierenden Länder haben mit den letztgenannten Formulierungen eine klare Grenze zwischen konzessionierten und nicht erlaubten Glücksspielen gezogen. Insoweit besteht Übereinstimmung, dass der Spielvertrag mit einem Glücksspielanbieter, der in Deutschland nicht über die erforderliche Lizenz verfügt, wegen § 134 BGB nichtig ist (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, NJW 2024, 1950, juris Rdnr. 26 ff.; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 20). Ist dem Glücksspielanbieter jedoch eine Erlaubnis erteilt, ist sein Angebot grundsätzlich legitim. Er „darf“ lediglich dem Spieler eine Spielteilnahme dann nicht ermöglichen, wenn kein anbieterübergreifendes Einsatzlimit besteht. Insoweit besteht eine Vorgabe an den Glücksspielanbieter, die nach dem bloßen Wortlaut nicht erkennen lässt, dass der Spielvertrag zugleich nichtig sein soll.

66 d) Dass der Verstoß gegen § 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021 als Ordnungswidrigkeit nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 GlüStV 2021 geahndet wird, führt für sich genommen ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Spielvertrages. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 19 GlüStV 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielteilnahme ermöglicht, ohne dass ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände wurden erstmals mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingeführt (Antrag der Bayerischen Staatsregierung vom 04.11.2020 auf Zustimmung zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland, BayLT-Drs. 18/11128, S. 159) und sind Teil eines reformierten Überwachungskonzepts. So unterstellt § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 die Glücksspielanbieter einer Glücksspielaufsicht, die die Aufgabe hat, die Erfüllung der nach dem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund des Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die für alle Länder (siehe §§ 27a ff. GlüStV 2021) oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, von denen einige beispielhaft aufgelistet sind, darunter die Stellung von Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts, sowie die Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür. Allein hieraus lässt sich eine Nichtigkeit des Spielvertrages wegen Verstoßes gegen § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 nicht ableiten.

67 e) Der Zweck der Vorschrift erfordert jedoch die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 gehört zu den „differenzierten Maßnahmen“, um den in § 1 GlüStV 2021 festgelegten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung zu tragen.

68 Dies sind unter anderem die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht, die Lenkung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen, das Entgegenwirken der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten, die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen.

69 Mit der Selbstlimitierung, insbesondere dem anbieterübergreifende Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021, wollten die ratifizierenden Länder ein bewusstes Spielen fördern, die Nachteile der Spielteilnahme über das Internet eingrenzen und die finanziellen Folgen einer Spielsuchterkrankung für Spieler und Angehörige reduzieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, Spieler setzten sich regelmäßig gedanklich Limits für ihr Spielverhalten. Insbesondere pathologische Spieler könnten ihr Verhalten aber oftmals nicht hinreichend kontrollieren, um das Spiel nach Erreichen ihres gedanklich gesetzten Limits auch tatsächlich zu beenden. Die Selbstlimitierung trage dabei insbesondere den besonderen Gefahren des Internetvertriebs Rechnung. Glücksspielangebote im Internet seien leicht und ständig verfügbar. Es fehle die soziale Kontrolle durch einen persönlichen Kontakt zu Angehörigen, Personal des Anbieters oder Dritten. Spieler sollten bereits vor der ersten Spielteilnahme darüber nachdenken müssen, wieviel Geld sie monatlich für Glücksspiele im Internet maximal aufwenden möchten und können. Zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erachteten die ratifizierenden Länder eine grundsätzliche gesetzliche Höchstgrenze des selbstgesetzten Limits für erforderlich, unter anderem um übermäßige Ausgaben für das Spielen von Glücksspielen im Internet und die damit eintretenden negativen Folgen für den Spieler zu vermeiden. Darüber hinaus werde das Spiel durch den grundsätzlichen gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000,00 € begrenzt, der einen Ausgleich zwischen der Schutzfunktion für die Spieler und der erforderlichen Kanalisierungswirkung darstelle. Der tatsächlich für Glücksspiele zur Verfügung stehende Betrag hänge von den jeweiligen individuellen Verhältnissen des Einzelnen ab und könne daher nicht präzise staatsvertraglich vorgegeben werden. Den ratifizierenden Ländern war in diesem Zusammenhang klar, dass ein niedrigerer Höchstbetrag einen individuell besseren Spielerschutz verwirklichen könne, zugleich aber zu Ausweichbewegungen in den Schwarzmarkt führen könne. Ein Höchstlimit von 1.000,00 € pro Monat könne jedenfalls extreme Verluste durch das Online-Glücksspiel vermeiden und dadurch negative Folgen von Spielsucht für den Spieler, dessen Angehörige, dessen Gläubiger und die Gesellschaft einschließlich der Sozialsysteme verringern (Antrag der Bayerischen Staatsregierung vom 04.11.2020, BayLT-Drs. 18/11128, S. 98 ff.).

70 Der Zweck des § 6c GlüStV 2021, das Bewusstsein des Spielers über die Möglichkeit des finanziellen Verlusts zu schärfen und eine übermäßige Verschuldung des Spielers zu verhindern, gebietet daher die Nichtigkeit der unter einseitigem Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur Setzung eines anbieterübergreifenden Limits geschlossenen Spielverträge. Die Argumentation unterscheidet sich in ihrer Stoßrichtung nicht wesentlich von den Gründen, die für die Nichtigkeit von Glücksspielverträgen angeführt werden, wenn der Glücksspielanbieter gar nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt. So sei Zweck des in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 normierten gesetzlichen Verbots der Schutz der Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren. Es gelte, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nach § 1 GlüStV 2012 bzw. 2021 effektiv durchzusetzen. Über das Internet angebotene Spiele wiesen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotential für jugendliche und spielsuchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrugsrisiken einhergehe. Dabei falle insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht. Gegen die Schutzbedürftigkeit der Spieler spreche dabei nicht, dass das Verlustrisiko bei erlaubten Spielen ebenfalls bestehe und jedem Spieler bekannt sein müsse. Das gesetzliche Verbot diene auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Wegen der auf viele Menschen wirkenden besonderen Reize von Glücksspielen und der niedrigen sozialen Hemmschwellen beim Online-Glücksspiel solle es verhindern, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Menschen außerhalb jeder aufsichtsrechtlichen Kontrolle in die Lage gerieten, trotz des vorhandenen Wissens um das Verlustrisiko – womöglich erhebliche – Verluste zu erleiden. Ginge man dagegen von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der verbotenen Glücksspielverträge aus und verwiese die Spieler lediglich auf Schadensersatzansprüche, wenn es im Einzelfall zu einer Verletzung ihrer geschützten Interessen komme, wie etwa bei fehlender Rücksichtnahme auf die Schutzbedürftigkeit des Spielers oder bei Manipulation des Spiels, bliebe der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 angestrebte Schutz der Bevölkerung unzureichend (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, NJW 2024, 1950, juris Rdnr. 28 ff.; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 20 ff.).

71 Wie oben dargestellt, war der Spielerschutz das herausragende Motiv der ratifizierenden Länder, einen gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000,00 € im Glücksspielstaatsvertrag festzuschreiben.

72 f) Dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich über eine wirksame glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Sportwetten verfügte, führt nicht dazu, von dem Erfordernis der Nichtigkeit der Spielverträge abzusehen.

73 Die Erlaubnismöglichkeit dient der besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012 bzw. 2021. Mit ihr geht ‒ neben der Limitsetzung ‒ eine Reihe von Auflagen an die Glücksspielanbieter einher, die unter anderem in § 4 Abs. 5 GlüStV 2021 aufgeführt sind. Außerdem unterliegt der Sportwettenanbieter nach § 4a GlüStV 2021 besonderen Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Transparenz und Sicherheit. Prinzipiell ist das Schutzniveau für den Spieler bei einem konzessionierten Glücksspielanbieter daher fraglos erhöht. Jedoch besteht das Genehmigungsverfahren nicht um seiner selbst willen; vielmehr erfüllt es eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, NJW 2024, 1950, juris Rdnr. 33; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 25). Dem Spielerschutz ist daher nicht schon mit der Erteilung einer Erlaubnis Genüge getan.

74 g) Die oben beschriebenen Maßnahmen bei Verstößen eines Glücksspielanbieters unter anderem gegen § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 wie etwa ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 28a GlüStV 2021 oder Anordnungen, Untersagungen etc. nach § 9 GlüStV 2021 reichen nicht aus, um dem Spielerschutz Nachdruck zu verleihen.

75 Zwar hat der Bundesgerichtshof die Autorisierungen von Kreditkartenzahlungen eines Spielers, mit denen er sich an einem illegalen Online-Glücksspiel beteiligt hatte, nicht als nichtig i. S. d. § 134 BGB erkannt. § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV „2011“ beinhalte freilich ein Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, gegen das die beklagte Bank verstoßen habe. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Autorisierungen, da der Verbotsnorm mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2011 eine entsprechende Befugnisnorm zur Seite gestellt sei. Sie ermögliche die Inanspruchnahme der am Zahlungsverkehr Beteiligten als verantwortliche Störer unter den dort genannten Bedingungen. Dieses Auslegungsergebnis entspreche dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen der Landesgesetzgeber, dass beide Vorschriften in einem Zusammenhang zu sehen seien. Hieraus sei zu schließen, dass durch § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2011 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden solle. Die Interessen des Spielers gebieten es in diesem Zusammenhang nicht, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Autorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen. Denn ein drohender Vermögensschaden resultiere gerade nicht aus dem Verbot unerlaubten Glücksspiels, an das § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2011 tatbestandlich anknüpfe, sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig seien (BGH, Beschluss vom 13.09.2022, XI ZR 515/21, ZIP 2022, 2272, juris Rdnr. 9, 14 f.).

76 Diese Rechtsprechung hält der Senat auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 bzw. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021, die sich beide auf den Höchsteinsatz beziehen, für nicht übertragbar. Zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes eine Voraussetzung für die materielle Erlaubnisfähigkeit des Glücksspielangebots sei und eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 angestrebten Spielerschutzes darstelle. Der BGH „neigt“ daher zu der Einschätzung, dass die von einem Sportwettenanbieter über das Internet geschlossenen Verträge ‒ unabhängig von der Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens ‒ nichtig sind, wenn dieser entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 den Höchsteinsatz für diesen Spieler nicht auf einen Betrag von 1.000,00 € pro Monat begrenzt hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 40). Für § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 muss dies aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesfassung erst recht gelten. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn unter anderem der Höchsteinsatz je Spieler grundsätzlich einen Betrag von 1.000,00 € pro Monat nicht übersteigt. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort. Ein gesetzliches Einzahlungslimit oder eine Regelung über die Folge eines fehlenden Einzahlungslimits enthielt § 4 GlüStV 2012 nicht, weshalb dort die Nebenbestimmung im Vertrag bedeutsam war, während § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 mit dem dort genannten Verbot, dass eine Spielteilnahme ohne anbietergreifendes Einzahlungslimit überhaupt nicht erfolgen darf, unmittelbar gesetzliche Wirkung hat.

77 h) Aus diesem Grund kommt es für die Beurteilung der Nichtigkeit auch nicht auf den Inhalt der Erlaubnis vom 09.10.2020 (Anlage BB1) an. Die Spielerschutzvorschriften der §§ 6a ff. GlüStV 2021 sind nicht lediglich als Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung ausgestaltet, sondern eigenständig als materielles Glücksspielrecht geregelt.

78 Deshalb kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die in § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 normierten Anforderungen erst nach Anordnung von Auflagen im Rahmen der Erlaubniserteilung gemäß § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 eingehalten werden müssten (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2026, 5 U 142/25, juris Rdnr. 131).

79 Die Beklagte sieht sich nach ihrer Argumentation aufgrund der Erlaubnis grundsätzlich zur Veranstaltung von Sportwetten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Einschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag oder die Erlaubnis hinnehmen zu müssen. Dies kann ihr mit Blick auf die in § 1 GlüStV niedergelegten Ziele und das Bestreben der ratifizierenden Länder, dem Spielerschutz durchgreifende und weitreichende Geltung zu verschaffen, nicht zugebilligt werden.

80 Der Beklagten kommt auch keine das Zivilgericht bindende Tatbestandswirkung der Erlaubnis vom 09.10.2020 zugute, schon gar nicht, soweit es um die Befreiung von Limitsetzungen geht. Eine derartige Feststellungswirkung muss im Gesetz vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, kann sie auch nicht im Wege einer gleichsam anreichernden „Auslegung“ in das Gesetz hineininterpretiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985, 8 C 43/83, juris Rdnr. 16; BeckOK VwVfg/Schemmer, Stand 01.04.2026, § 43 Rdnr. 34). § 4a Abs. 2 S. 1 GlüStV 2012, auf dessen Grundlage die Erlaubnis der Beklagten beruht, sieht zwar vor, dass die Konzession „für alle Länder“ von der zuständigen Behörde für eine in der Bekanntmachung festzulegende Dauer erteilt wird. Ähnliches statuiert § 4c Abs. 1 GlüStV 2021 z. B. für die Veranstaltung von Sportwetten. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass dem Senat die Prüfbefugnis für die Wirksamkeit von Spielverträgen anhand der gesetzlichen Bestimmungen entzogen sein soll. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte nach eigenen Angaben Teile der Erlaubnis angefochten hat.

81 Insoweit können auch die Ausführungen der Beklagten zur Kommunikation mit dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Frage des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits außen vor bleiben, da diese allenfalls für das Verschulden i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB eine Rolle spielen können. Die Beklagte beruft sich letztlich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Ansprüche kommen solche Einwände hingegen nicht zum Tragen. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob das anbieterübergreifenden Abfragesystem (LUGAS) im streitgegenständlichen Zeitraum April und Mai 2022 funktionsfähig war. Des Weiteren trägt die Beklagte selbst vor, sie sei mit dem Regierungspräsidium Darmstadt übereingekommen, dass unter anderem Ziffer B.III.8 der Erlaubnis vom 09.10.2020, der von einem „Höchsteinsatz“ für ein Internetspiel von 1.000,00 € pro Monat spricht, als „Höchsteinzahlung“ zu verstehen sein soll.

82 i) Die Beklagte kann dem Kläger überdies nicht entgegenhalten, dass in einer Konzession ein abweichender Höchsteinsatz hätte festgesetzt werden können (vgl. § 6c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021). Die zuständige Behörde hat eine solche in ihrem Ermessen stehende Entscheidung noch nicht bestandskräftig getroffen. Ziffer B.III.9 der Konzession vom 09.10.2020 erlaubt zwar eine stufenweise Abweichung vom Höchsteinsatz bis zu 30.000,00 € unter bestimmten Voraussetzungen. Die Beklagte hat allerdings selbst dargetan, die Bestimmung zur Art und Weise der Limiterhöhung im Bescheid mit aufschiebender Wirkung angefochten zu haben. Die Folge davon wäre aber nicht, dass die Beklagte überhaupt kein Limit zu setzen hat, da jedenfalls das gesetzliche Einzahlungslimit von 1.000,00 € gilt.

83 Im Übrigen hat die Beklagte nicht vorgetragen, die Vorgaben der Limiterhöhung erfüllt zu haben, wozu unter anderem gehört, dass der Spieler dem Anbieter eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und nachprüfbarer Weise nachweist. Selbst wenn die zuständige Behörde einen auf Erhöhung des Einsatzlimits gerichteten Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, wäre die Inanspruchnahme berechtigten Vertrauens im Verhältnis zu einem Spieler (zusätzlich) davon abhängig, dass der betroffene Anbieter den genannten Nachweis tatsächlich eingeholt hat (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 43). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte nimmt lediglich pauschal auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und seine „hinreichende finanziellen Mittel für die Freizeitbeschäftigung mit Sportwetten“ Bezug.

84 Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das Regierungspräsidium Darmstadt in dem Schreiben vom 01.06.2022 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 die Überschreitung des Einzahlungslimits von monatlich 1.000,00 € nur möglich ist, wenn dies erlaubt ist. Sei in der Erlaubnis die Gewährung eines erhöhten Einzahlungslimits an bestimmte Voraussetzungen gebunden, so seien diese unbedingt einzuhalten. Dabei handelt es sich nach dem Verständnis des Senats nicht um eine Handlungsanweisung zum 01.07.2022, sondern um eine schlichte Wiedergabe der Rechtslage.

85 j) Dem Einwand der Beklagten, der Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages werde durch eine Nichtigkeitssanktion nicht erreicht, weil man hierdurch einem Spieler Zahlungen zuweise, die er nutzen könne, um weiterzuspielen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beklagte hat dem Schutzzweck des § 1 GlüStV in jeder Lage ihres Angebots Rechnung zu tragen. Sie muss dafür sorgen, dass Spieler sich ihrer Einsätze und deren Höhe bewusst sind. Die Argumentation, sie habe zwar gegen § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 verstoßen, die entsprechenden Spielverträge dürften allerdings nicht nachträglich abgewickelt werden, weil den Spielern sonst wieder Geld zum Weiterspielen zur Verfügung stehe, geht deswegen fehl.

86 7. Die Nichtigkeit der im April und Mai 2022 zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge hat zur Folge, dass die Beklagte zur Herausgabe des Erlangten nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet ist.

87 Anders als das Landgericht stellt der Senat hierbei auf die Spieleinsätze ab, die der Kläger an die Beklagte bezahlt hat. Bei den Einzahlungen selbst ‒ hier in Höhe von 4.000,00 € und 2.500,00 € ‒ handelt es sich nur um Geldbeträge, die der Kläger auf sein Spielkonto gleichsam „auf Vorrat“ überweist, um in der Folge daraus die einzelnen Spieleinsätze zu tätigen. Nur letztere hat die Beklagte somit als Leistung erlangt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, NJW 2024, 2606, juris Rdnr. 10).

88 Der Kläger hat erstinstanzlich eine Transaktionsübersicht vorgelegt (Anlage K1), die nach den Feststellungen des Landgerichts aus dem System der Beklagten stammt. Danach hat er im April 4.200,00 € (bei Umsätzen von 7.015,65 €) und im Mai 2022 1.822,67 € (bei Umsätzen von 6.368,31 €) verloren, woraus zu ersehen ist, dass die genannten Beträge bereits die Differenz zwischen der Summe der Spieleinsätze und der Summe der Gewinne darstellen. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Spieleinsätze war nicht erforderlich. Die von der Beklagten gegenüber gestellte „Payment Transaction History“ (Anlage B11) zeigt nur die Ein- und Auszahlungen auf. Die Verluste des Klägers aus den Transaktionsübersichten hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.

89 Die Beklagte hat mithin insgesamt 6.022,67 € im streitgegenständlichen Zeitraum erlangt. Die Auszahlung im Mai 2022 in Höhe von 1.001,79 € bringt der Senat hiervon nicht in Abzug, da es sich erneut um eine bloße Verfügung auf dem Spielerkonto gehandelt hat, die nicht mit konkreten Spieleinsätzen in Zusammenhang zu bringen ist.

90 Soweit das Landgericht eine geringere Summe zugesprochen hat, hat es dabei wegen § 528 ZPO zu verbleiben. Danach unterliegen der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Es hat lediglich die Beklagte Berufung eingelegt, so dass nur über deren Anträge zu befinden war.

91 8. § 817 S. 2 BGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

92 Diese Vorschrift besagt, dass die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Das Landgericht hat zutreffend das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verneint.

93 9. Zinsen hat das Landgericht ohnehin erst ab der jeweiligen Rechtshängigkeit der Anträge zugesprochen. Eine Abänderung ist nicht veranlasst.

94 10. Auf die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 kommt es nicht mehr an. Ebenso kann der Senat offen assen, ob der Kläger einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte hat.

III.

95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

96 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

97 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

IV.

98 Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Er weicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 05.01.2026, 27 U 2436/25, NJOZ 2026, 605, ab.

kurztext-land

Revision zugelassen

Leitsatz

Der Abschluss eines Sportwettenvertrags fällt unter die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nach Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Nutzer von Online-Glücksspieldiensten kann sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat. Der Gewinn hoher Beträge im Rahmen von Online-Glücksspielen ist kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung als "Verbraucher". (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Online-Spielvertrags nach § 134 BGB ist auf die einzelnen Spielverträge abzustellen, auch wenn durch die Registrierung zwischen Spieler und Anbieter ein Rahmenvertrag zustande gekommen sein sollte. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Gesetze iSd § 134 BGB sind Gesetze im formellen Sinne, Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht. Hierzu können auch landesrechtliche Verbotsnormen zählen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

§ 6c Abs. 1 GlüStV 2021 stellt ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB dar. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Verstoß gegen das Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 führt zur Nichtigkeit der Spielverträge. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei Nichtigkeit der Spielverträge steht dem Spieler ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze zu, nicht aber auf Rückzahlung der "auf Vorrat" eingezahlten Geldbeträge. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

§ 817 S. 2 BGB steht einem Anspruch nicht entgegen. (Rn. 91 – 92) (redaktioneller Leitsatz)

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Verstoß gegen Einzahlungslimit führt zur Nichtigkeit der Spielverträge

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