VG Augsburg 6. Kammer, 2026-02-11, Au 6 K 25.36972

Au 6 K 25.36972Verwaltungsgericht / Chamber 611.02.2026

Regest

Für die Aufhebung einer gegen die Eltern erlassenen Abschiebungsandrohung aus Gründen des Kindeswohls eines nachgeborenen Kindes im laufenden Asylverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Abschiebung wegen Passlosigkeit der Eltern und des Kindes ohnehin auf absehbare Zeit nicht vollziehbar ist und die Ausländerbehörde eine gemeinsame Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylG sicherstellen kann. (Rn. 63 – 65)

Gesamter Gesetzestext

VG Augsburg 6. Kammer — 2026-02-11 — Au 6 K 25.36972 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-11

Aktenzeichen: Au 6 K 25.36972

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Ziffern 1 und 3 des Bescheids vom 24. Oktober 2025 werden aufgehoben, soweit darin internationaler Schutz als offensichtlich unbegründet und nicht nur als einfach unbegründet abgelehnt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens ein Fünftel zu tragen, die Kläger vier Fünftel.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

2 Der am ... 1997 in I. in der Türkei geborene Ehemann und seine am ... 1996 in C. in der Türkei geborene Ehefrau, die Kläger zu 1 und zu 2, sind türkische Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 14. Oktober 2023 via Lkw aus der Türkei aus und auf dem Landweg am 20. Oktober 2023 unerlaubt nach Deutschland ein, wo sie Asyl beantragten. Sie wurden ohne Bahnfahrkarten im Fernzug aufgegriffen.

3 In seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Juli 2025 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 16 ff./365), die Reisepässe und Personalausweise wären bei den Schleusern verblieben.

Sie hätten sich bis zur Ausreise in I. aufgehalten; er habe als Beamter und seine Frau als Beschäftigte gearbeitet und so die 10.000 Euro für die Reise aufgebracht (ebenda Bl. 18).

Er habe die Schule abgeschlossen und seinen Bachelor im Jahr 2018 gemacht und im Jahr 2019 angefangen zu arbeiten. Er habe Bautechnik studiert und im Krankenhaus in der Arzneiabteilung bürokratische Abläufe durchgeführt. Er habe keinen Wehrdienst geleistet und [auf Nachfrage] in der Türkei gebe es eine Wehrpflicht und er habe durch sein Studium den Dienst noch nicht ablegen müssen (ebenda Bl. 18 f.).

Zu seinen Ausreisegründen gab er an, im Jahr 2023 sei er Mitglied der HDP-Jugend gewesen und habe an Demonstrationen, Läufen und Protesten teilgenommen. In 2023 gab es Wahlen, da habe er Flyer verteilt, Broschüren verteilt und Plakate aufgehängt. Der Vorstand der HDP vom Bezirk,,MK ‘‘ wurde in Gewahrsam genommen, daraufhin hätten sie eine Demonstration geplant und in Alsancak durchgeführt. Daraufhin ging er in die U-Bahn und wollte vor seiner Nachschicht kurz nach Hause. Auf dem Weg zur Arbeit sei er in der U-Bahn von zwei Personen attackiert worden. Als er im Krankenhaus gewesen sei, habe er keinen Befund bekommen wegen der Körperverletzungen. Er sei ohnehin auf der Arbeit gemobbt worden und wahrscheinlich habe er deswegen keinen Befund bekommen. Als Beispiel fürs Mobbing hätten sie ihn auf der Arbeit,,Kurde‘‘ statt mit seinem Namen gerufen. Sie wollten ihn die Drecksarbeit immer machen lassen (ebenda Bl. 19).

Einige Monate später seien zwei Leute zu ihnen nach Hause gekommen; zu diesem Zeitpunkt sei er nicht anwesend und seine Ehefrau sei zu Hause gewesen. Zwei Personen hätten ihre Namen geschrien. Seine Frau habe ihn aus Angst angerufen. Er habe ihr gesagt, sie solle zu seiner Mutter gehen. Sie seien damals neu verheiratet gewesen. Wäre so etwas nicht passiert, wäre er nicht ausgereist, er hätte seine Familie nicht verlassen (ebenda Bl. 19).

Sie hätten seine Hochzeit verbrannt und ihn angegriffen. Seine Frau sei schwanger. Kurz darauf sei sein Vater gestorben und er konnte nicht an der Beerdigung teilnehmen, zugleich sei sein Vater der Onkel mütterlicherseits seiner Ehefrau, dadurch habe der Tod seines Vaters seine Ehefrau getroffen. Sie seien keine Menschen, die auf Kosten des Staates leben wollten. Die zwei Personen, die bei ihnen geklingelt hätten, seien der ausschlaggebende Grund für die Ausreise (ebenda Bl. 19).

Auf Fragen wer damals ihre Hochzeit in Brand gesetzt habe, gab er an, es seien zwei junge maskierte Männer und es sei dunkel gewesen. Er kannte die Männer nicht und deren Motivation auch nicht, man habe ins Protokoll bei der Polizei aufgenommen, dass es durch Feuerwerksraketen entstanden sei, aber diese hätten sie nicht benutzt. Sie hätten eine Strafe bekommen, weil sie angeblich dafür verantwortlich gewesen seien. Danach seien die Ermittlungen eingestellt worden, aber er gehe davon aus, dass das die zwei Personen seien, die ihn attackiert und bei ihnen geklingelt hätten (ebenda Bl. 20).

Er sei nach der Attacke bei der Polizei gewesen, die in ihrem Krankenhaus ansässig sei, diese habe gesagt, dass so etwas halt passiert; er habe die Angreifer nicht gekannt (ebenda Bl. 20).

Die Demonstration sei angemeldet und genehmigt worden; er habe aber keinen Nachweis zur Mitgliedschaft bei der HDP und habe außer Hilfen an Wahlen keine weitere Tätigkeiten bei der HDP gehabt (ebenda Bl. 20).

Die Attacke zu Hause könne er zeitlich nicht näher einordnen, aber nachdem er attackiert wurde am 30. August 2023. Die Personen hätten, nachdem diese geklingelt hatten, geschrien, die Nachbarn seien rausgekommen und seine Ehefrau habe ihn angerufen, dann seien die Männer verschwunden. Er verneinte, dass nach diesem Vorfall noch etwas vorgefallen sei (ebenda Bl. 20).

Auf Frage, ob es ihm möglich sei, sich woanders in der Türkei niederzulassen, gab er an, er bekomme keine Versetzung in eine andere Stadt als Beamter, seine Familie sei ja auch in I. und arbeitete dort. Er könnte in den Osten gehen, aber da sei es schlimmer. Auf Nachfrage zum Versetzungsantrag als Beamter gab er an, er wurde ja gemobbt, wenn seine Vorgesetzen nicht unterschrieben, werde er nicht versetzt. Er habe einen Antrag gestellt, aber es kam zu keiner Versetzung bzw. die Antwort fehlte (ebenda Bl. 20 f.)

Auf Frage, ob er sich bezüglich des Mobbings an den Personalrat gewendet habe, gab er an, er habe sich gemeldet, aber es wurde nichts unternommen (ebenda Bl. 21) Auf Frage, ob sie ausgereist seien, da sie von zwei unbekannten Personen mehrmals schikaniert worden seien, auch wegen der Komplikationen beim Henna-Abend und weil er im Krankenhaus gemobbt worden sei, bejahte er (ebenda Bl. 21).

Er möchte die Wehrpflicht auch nicht antreten, wegen der oben geschilderten Vorfälle und er konnte deswegen auch nicht die Beerdigung seines Vaters nicht besuchen (ebenda Bl. 21).

4 In ihrer auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Juli 2025 gab die Klägerin zu 2 im Wesentlichen zu ihren Ausreisegründen ergänzend an (BAMF-Akte Bl. 10 ff./365), sie habe einen Bachelor in Computertechnik gemacht und in einer Fabrik in I. für Autoteile gearbeitet (ebenda Bl. 12).

Zu ihren Ausreisegründen gab sie an, zu ihrer Wohnung kamen Leute, sie hätten geklingelt und wollten sie schlagen. Sie habe geschrien und hatte Angst. Als sie die Tür öffnete, hätten sie ihre Nase getroffen, die Nachbarn kamen raus und die Männer rannten weg (ebenda Bl. 12).

Ihr Onkel sei in den Bergen und habe dort seine Wurzeln geschützt. Er sei bekannt, er starb und aufgrund dessen wurde ihr Vater in ihrer Kindheit geschlagen, dadurch hätten sie eine psychische Vorbelastung, nachdem sie geheiratet habe und nach Izmir gezogen sei, hätte sie natürlich auch Angst um ihren Ehemann. Sein Onkel sei auch ein Guerillakämpfer und bekannt, er wurde auch umgebracht. Dementsprechend habe ihr Mann bei der Arbeit Druck erlebt und sie hätte Angst um ihn und wusste nicht, ob er nach Hause komme. Es gab einen Vorfall in einer Nacht, wo sie ein Auto gehört habe, dass schnell in die Kurve fuhr und sie sei direkt zum Fenster gerannt und habe geschaut, ob etwas mit ihrem Mann sei und habe ihn angerufen, er sagte, es sei nichts los (ebenda Bl. 13).

Sie habe in ständiger Angst gelebt und wegen des Stresses habe sie die Schilddrüsenunterfunktion bekommen. Zudem gab es Komplikationen bei der Hochzeitsfeier. Es gab einen Brand auf ihrer Hochzeit, dann kam die Polizei und sagte, dass sie woanders feiern sollten, dann seien sie in den Garten einer Schule, dies habe ihnen dann die Polizei auch verboten und sie hätten ihren Henna-Abend zu Hause machen müssen (ebenda Bl. 13).

Wegen des Brandes habe die Polizei ihren Schwiegervater und ihren Bruder mitgenommen. Ihr Schwiegervater habe zwei maskierte Männer gesehen, allerdings stehe in den Ermittlungen, dass sie für den Brand verantwortlich gewesen seien. Sie habe deswegen überwiegend bei ihrer Schwiegermutter gelebt, da sie ihre Sachen nicht benutzen konnte (ebenda Bl. 13).

Sie verneinte, dass ihr Ehemann ein Guerillakämpfer sei; es reiche schon, dass er Kurdisch spricht und Familienmitglieder habe, die das seien. Ihr Mann und sie hätten nicht mal draußen Kurdisch gesprochen (ebenda Bl. 13).

Wegen dieser zwei Männer an der Tür seien sie zur Polizei gegangen. Die Polizei nehme das Protokoll nur bei Lust und Laune auf. Sie hätten keine Anzeige aufgenommen. sie kannte die Männer auch nicht. Auf Frage, weswegen die Polizei die Anzeige nicht aufgenommen habe, gab sie an, weil sie Kurden seien, hätten sie sie nach Hause geschickt. Sie sagten, sie kümmerten sich darum und würden die Männer finden, aber bis jetzt sei nichts passiert. Nach dem Vorfall sei nichts Weiteres vorgefallen; sie seien 20 Tage danach ausgereist (ebenda Bl. 13).

Auf Frage, sich woanders in der Türkei niederzulassen, verneinte sie, da ihr Mann Beamter ist und er deswegen nicht von sich aus wegziehen kann. Da er in der Arbeiterklasse verbeamtet ist, könne er nicht versetzt werden. Egal wo sie hinziehen würden, würden sie dasselbe erleben (ebenda Bl. 14).

Auf Nachfrage, ob sie ausgereist seien, da sie von zwei unbekannten Männern an der Haustür attackiert worden sei und sich um ihren Ehemann sorge aufgrund der familiären Vorgeschichte der Guerillakämpfer, bejahte sie (ebenda Bl. 14).

5 Auf dem Kontrollbogen bestätigten die Kläger, es habe bei der Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, das rückübersetzte Protokoll entspreche ihren Angaben und diese seien vollständig und entsprächen der Wahrheit (BAMF-Akte Bl. 27).

6 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte zur Ausreise innerhalb einer Woche auf drohte die Abschiebung in die Türkei an wobei die Ausreisefrist bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zu einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Falle eines Eilantrags ausgesetzt werde (Ziffer 5). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate (Ziffer 6).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes lägen nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vor.

Soweit die Kläger vortrugen, dass sie durch zwei unbekannte Personen wiederholt behelligt worden seien, die zuletzt bei ihnen geklingelt hätten, wobei die Klägerin zu 2 an der Nase verletzt worden sei, sei nicht ersichtlich, dass die damit einhergehenden Handlungen auf der Grundlage einer der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgten. Im Falle der Wahrunterstellung des Vortrages der Kläger sei offenkundig von einem kriminellen Unrecht nichtstaatlicher Akteure auszugehen, das nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfe. Selbst bei Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmals gemäß § 3 b AsylG lägen stichhaltige Gründe vor, die gegen eine Verfolgung bei einer Rückkehr sprächen. Eine solche Verfolgung wäre auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Den Klägern stehe sowohl staatlicher Schutz, als auch hilfsweise eine interne Fluchtalternative zur Verfügung.

Die Kläger hätten hinsichtlich der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gegen ihre Bedroher aber erkennbar voneinander abweichende Angaben gemacht. Auf Nachfrage, was er gegen die Attacke in der U-Bahn unternommen habe, ließ der Kläger zu 1 verlauten, dass er sich an die Krankenhauspolizei gewandt habe. Diese habe gesagt, dass so etwas passiere. Von weiteren Inanspruchnahmen staatlichen Schutzes ließ der Kläger zu 1 in seiner Anhörung nichts ein. Die Klägerin zu 2 habe einen etwaigen Übergriff auf ihren Ehemann in der U-Bahn wiederum in Gänze unerwähnt gelassen. Auf Nachfrage, was sie denn gegen die Männer an der Tür unternommen hätten, ließ die Klägerin zu 2 verlauten, dass sie bei der Polizei gewesen seien. Diese hätten keine Anzeige entgegengenommen, da sie Kurden seien. Diesen Umstand ließ wiederum der Kläger zu 1 in Gänze unerwähnt. Soweit die Kläger auch von einem Brandanschlag bzw. einem Brandunfall anlässlich ihrer Hochzeitsfeier vortrugen, für den sie zu Unrecht eine Strafe erhalten hätten, sei dies eine Schutzbehauptung und unbeachtlich. Die türkische Polizei arbeite in der Folge von Bränden und Brandunfällen gewissenhaft und entsprechend forensischer Standards. Damit überzeuge das Fluchtnarrativ der Kläger, sie seien ins Visier nicht benennbarer Bedroher geraten, in Gänze nicht. Jedenfalls stehe den Klägern bei Wahrunterstellung erforderlichenfalls staatlicher Schutz gegen ihre angeblichen Bedroher zur Verfügung. Im Übrigen stünde den Klägern erforderlichenfalls auch eine innerstaatliche Niederlassungsalternative in der West-Türkei außerhalb von Izmir zur Verfügung, um sich etwaigen Erschwernissen lokal begrenzter Art zu entziehen. Die unbekannten Verfolger bzw. Bedroher könnten nicht wissen, dass die Kläger in die Türkei zurückgekehrt seien und wo man sie dort ggfs. finden würde. Soweit sie gegen eine innerstaatliche Niederlassungsalternative einwendeten, dass sich der Kläger zu 1 als Staatsbediensteter nicht versetzen lassen könne, überzeuge dies schon allein deshalb nicht, da dieser seine Tätigkeit für ein staatliches Krankenhaus durch seine Ausreise ohnehin aufgegeben habe.

Soweit die Kläger vortrugen, dass der Kläger zu 1 in seinem Arbeitsleben benachteiligt und anstelle seines Namens mit „Kurde“ bezeichnet worden sei, so bewegten sich diese Vorkommnisse unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Im Übrigen hätten die Kläger ihre vormaligen Tätigkeiten durch ihre Ausreise ohnehin aufgegeben. Soweit der Kläger zu 1 die genannten Übergriffe auf ihn bzw. seine Frau mit seiner Mitgliedschaft in der HDP in Zusammenhang brachte, überzeuge dies nicht und führe insofern auch nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, schon weil er offenbar kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der HDP gewesen sei.

Soweit der Kläger zu 1 auf seine Wehrpflicht verwiesen habe, stellten die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis der Türkei keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar; er sei weder einberufen noch sei ihm ein Freikauf versperrt. Der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, den Wehrdienst, zum Beispiel aus pazifistischen Beweggründen, verweigern zu wollen, sondern dass er aufgrund der o.g. Vorkommnisse in seinem Heimatland keinen Wehrdienst leisten wolle.

Ebenso wenig sei ersichtlich, dass ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylG drohe oder innerstaatliche Zuflucht ausgeschlossen sei bei zwei erwerbstätigen Eheleuten.

Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG seien unbegründete Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht habe, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Die tatsächlichen Feststellungen seien zweifellos und bei dem vorgetragenen Sachverhalt dränge sich vielmehr die Antragsablehnung geradezu auf.

Abschiebungsverbote bestünden nicht. Die Kläger seien erwerbsfähig und erwerbstätig gewesen und verfügten über die Möglichkeit einer anderweitigen Niederlassung in der Türkei. Sie gerieten bei einer Rückführung nicht in eine existenzielle Notlage. Der Abschiebungsandrohung stünden auch keine innerstaatlichen Belange entgegen. Eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als auf 30 Monate sei nicht geboten, denn schutzwürdige Belange seien nicht nachgewiesen.

7 Gegen den am 27. Oktober 2025 per Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid ließen die Kläger am 5. November 2025 Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe zuletzt beantragen,

8 den Bescheid vom 24. Oktober 2025 zu Nr. 1 bis Nr. 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen,

weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung aufzuheben sowie hilfsweise zu den Anträgen auf Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes die Offensichtlichkeits-Entscheidungen in Nr. 1 bis Nr. 3 aufzuheben.

9 Zur Begründung ließen sie u.a. ausführen, ihr Vorbringen sei nicht ohne Belang. Insbesondere die Prüfung einer Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung habe einer mündlichen Verhandlung vorbehalten zu bleiben. Der Kläger habe den Wehrdienst nicht abgeleistet und könne sich aus dem Ausland heraus nicht freikaufen. Die Ableistung des Wehrdienstes würde ihn in unüberwindbare innere Konflikte stürzen. Es entspreche seiner tiefen, lange Jahre aus den alltäglichen Schikanen gegen Kurden, den Unterdrückungserfahrungen seiner Familienangehörigen und den erlittenen Übergriffen gewachsenen Überzeugung, Gewalt abzulehnen und er werde sich keinem militärischen Kommando und Befehl beugen, egal in welchem Staat. Seine Gewissensentscheidung sei erheblich und verbiete die Bewertung als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt hätte auf die Äußerung des Klägers hin in der Anhörung nach der Motivationstiefe näher nachfragen müssen, was es aber nicht getan habe, sodass das Vorbringen nicht ohne Belang sei. Es werde insoweit auf einen französischen Bericht zum Wehrdienst in der Türkei verwiesen.

Weiter reiche er noch Unterlagen über den Brand bei der Hochzeit ein, als der Vater des Klägers zu 1 und der Kläger zu 1 am 29. Mai 2022 als Beschuldigte vernommen worden seien, sowie weitere Berichte über den Tod von Verwandten.

Außerdem habe der Kläger zu 1 vom Gesundheitsministerium eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2024 erhalten mit Hinweis darauf, dass er als Beschäftigter auf unbefristeter Basis seine Arbeit im Zeitraum von zehn Tagen unentschuldigt nicht aufgenommen habe und vorgeschlagen werde, die Strafe der fristlosen Kündigung aufzuerlegen.

Die Kläger hätten übrigens am 11./12. Oktober 2023 an einer Kundgebung vor dem HDP-Gebäude in I. teilgenommen. Sie fürchteten, deswegen ebenfalls festgenommen und unter dem Vorwand der Terrorpropaganda inhaftiert zu werden. Bei der Anhörung hätten sie vor Aufregung an dieses Ereignis nicht gedacht. Darüber hinaus hätten sie ein am 9. Oktober 2025 geborenes Kind, das Bewegungs- und Atemstörungen habe. Der Kläger habe in sozialen Medien gepostet und einen Hasskommentar erhalten auf Kritik an der Berichterstattung über ein Fußballspiel.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie tritt dem entgegen und macht geltend, erst jetzt mache der Kläger zu 1 erstmals geltend, er lehne jeden Militärdienst grundsätzlich ab, da ein solcher ihn in „unüberwindbare innere Konflikte“ stürze. Im Rahmen der Anhörung hingegen habe der Kläger lediglich auf die abschließende Frage, ob er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, an, er wolle den Wehrdienst auch nicht antreten, aufgrund der von ihm zuvor geschilderten Vorfälle, aufgrund derer er auch die Beerdigung seines Vaters nicht habe besuchen können. Ausführungen des Inhalts, dass ihm die Ableistung eines Wehrdienstes aufgrund eines inneren Gewissenskonfliktes nicht möglich sei, machte der Kläger in keiner Weise. Die Wehrpflicht als solche oder auch die in der Türkei praktizierte Durchführung dieser Wehrpflicht stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Aus den Ausführungen des Klägers ergebe sich in keiner Weise, dass er die Ableistung eines Wehrdienstes deshalb ablehne, weil diese für ihn zu einem grundsätzlichen Gewissenskonflikt hinsichtlich des Dienstes an der Waffe führen würde. Hierzu erforderlich sei eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit gegen eine eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung, die absolut sei und nicht situationsbezogen ausfalle. Entsprechende Ausführungen des Klägers fehlten völlig. Stattdessen verwies der Kläger lediglich lapidar darauf, dass er aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle den Wehrdienst nicht antreten wolle. Dies beziehe sich erkennbar ausschließlich auf die von ihm behauptete Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Herkunft. Dass der Kläger ein grundlegendes Problem mit dem türkischen Staat als Institution habe, sei aufgrund des Umstandes, dass er bis zu seiner Ausreise nach eigenem Vortrag als Beamter im türkischen Staatsdienst tätig war, nicht anzunehmen. Auch aus den Ausführungen des Klägervertreters ergebe sich insofern, dass eine Ablehnung des Militärdienstes allenfalls auf die behaupteten Schikanen gegen Kurden bzw. die geltend gemachte – wenngleich in keiner Weise substantiell dargelegte – Unterdrückung der Familie des Klägers zurückzuführen sei und nicht auf einen grundsätzlich pazifistischen Ansatz. Im Übrigen bestehe für türkische Wehrpflichtige die Möglichkeit, sich von der Ableistung des Wehrdienstes gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes freizukaufen. Dass der Kläger die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel hätte aufbringen können, zeigten die erheblichen Kosten für die Beauftragung eines Schleusers in Höhe von insgesamt ca. 10.000 Euro.

13 Nach Zustellung der Ladung ließen die Kläger vortragen, nach der Flucht aus der Türkei sei mehrmals die Polizei bei der Mutter des Klägers zu 1 erschienen und habe nach seinem Verbleib gefragt.

Der Kläger sei sich sicher, dass die Männer, die das Haus seiner Familie eingegriffen hätten, dem Staat zuzurechnen seien; schriftliche Nachweise lägen nicht vor.

Bei der Kläger hätten sich jedoch in sozialen Medien zu Gunsten der kurdischen Autonomie in Rojava geäußert, dass gegenwärtig von IS-Milizen, dem syrischen Regime und türkischen Streitkräften völkerrechtswidrig angegriffen werde. Sie hätten am 24. Januar 2026 an einer Solidaritäts-Kundgebung in Kempten teilgenommen und hierüber auch in sozialen Medien berichtet und seien auch fotografiert worden (Bilder und Abdruck eines darüber in sozialen Medien erschienenen Artikels wurden beigefügt). Es sei davon auszugehen, dass die Kläger aufgrund der systematischen Auswertung des Internets durch die türkischen Behörden allein wegen dieser Postings mit einem von einem Politmalus geprägten Strafverfahren einschließlich Untersuchungshaft unter dem Vorwurf der Terrorpropaganda überzogen würden.

Ihnen drohe daher bei intensivierten Einreisekontrollen eine polizeiliche Behandlung bis hin zu körperlicher Misshandlung und Folter sowie eine Inhaftierung zu menschenrechtswidrigen Bedingungen.

Der Kläger zu 1 sei aufgrund des zeitlichen Ablaufs sicher als Militärdienst flüchtig registriert und müsse mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Dazu kämen weitere Nachteile wie Geldbußen, Administrativhaft und verweigerungskonsularische Leistungen durch die Türkei im Falle einer Wehrdienstverweigerung wegen völkerrechtswidrigen Einsatzes in der türkischen Armee in Nord-Syrien und im Nordirak.

14 Die Beklagte entgegnete, in seiner Anhörung habe der Kläger zu 1 noch angegeben, dass zwei unbekannte Personen sein und seiner Ehefrau Zuhause aufgesucht hätten. Nun sei er nach Vortrag seines Bevollmächtigten sicher, dass die Männer dem Staat zuzurechnen seien. Ohne Nachweise sei dies reine Spekulation.

Weshalb die Polizei mehrmals bei der Mutter des Klägers zu 1 nach dessen Verbleib gefragt habe, lasse offen, wann genau und wie oft die Polizei nach dem Kläger gesucht haben solle und weshalb diese nicht glaubhafte Aussage erst jetzt und nicht schon während der Anhörung oder in der Klagebegründung getätigt worden sei.

Die in Kempten stattgefundene Demonstration vom 24. Januar 2026 weise keinerlei Bezug zur Ausreise der Kläger aus der Türkei auf und durch die Social-Media-Einträge der beiden Kläger würde keine Verfolgung im Heimatland drohen. Die Klägerin zu 2 sei zwar auf dem Portraitbild zu erkennen und ihr voller Name sei angegeben, aber als Text im Eintrag sei lediglich „Rojava ist nicht allein“ vermerkt. Auf den im Social-Media-Eintrag eingestellten Fotos der Demonstration seien beide Kläger nicht zu erkennen. Die Social-Media-Einträge des Klägers zu 1 seien nur mit dem Vornamen gezeichnet und der Kläger sei nur im Profil zu sehen und nicht zu erkennen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es aufgrund dieser Social-Media-Einträge – auch im Falle einer systematischen Auswertung des Internets durch türkische Sicherheitsbehörden – zu einer gezielten Verfolgung der beiden Kläger durch den türkischen Staat kommen könnte, sei nicht ersichtlich.

Der Artikel auf der Internetseite „trendyone“ belege keine Verfolgungsgefahr für die beiden Kläger, denn der Artikel schildere allgemein politische Entwicklungen in Syrien, auf den Fotos seien die beiden Kläger wiederum nicht zu sehen.

Dass der Kläger zu 1 nunmehr als militärdienstflüchtig registriert worden sei, sei eine bloße Vermutung.

15 Mit Beschluss vom 6. November 2025 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf Prozesskostenhilfe blieb erfolglos (VG Augsburg, B.v. 15.12.2025 – Au 6 S 25.36973 u.a.).

16 Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die zu Grunde gelegten Erkenntnismittel geladen.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

18 Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nur im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils im angefochtenen Bescheid, aber nicht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2025 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

19 1. Für die Kläger besteht offensichtlich gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kein Anspruch auf eine Schutzzuerkennung nach Art. 16a GG in der Sache.

20 Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Katalogtatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 AsylG vorliegt; auf unbegleitete Minderjährige findet die Regelung nach § 30 Abs. 2 AsylG keine Anwendung (zur Novelle Art. 2 Nr. 6 und Nr. 16 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54 – Rückführungsverbesserungsgesetz). Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Regelung gilt nach § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG für alle Asylanträge, die – wie hier – nach dem 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind.

21 Einer Asylgewährung steht die Drittstaatenklausel wegen der Einreise auf dem Landweg offensichtlich entgegen, so dass sich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids als rechtmäßig erweist und der Aufhebungsantrag ins Leere geht. Der Vortrag der Kläger zu ihren Verfolgungsgründen ist für einen asylrechtlichen Schutz ohne Belang.

22 2. Für die Kläger besteht zwar kein Anspruch auf eine Schutzzuerkennung nach § 3 oder § 4 AsylG in der Sache, aber die Anträge hierauf hat die Beklagte zu Unrecht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet statt als einfach unbegründet abgelehnt. Das Vorbringen insbesondere des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung ist – anders als noch im Zeitpunkt des Bescheidserlasses und des Beschlusses im Antragsverfahren (VG Augsburg, B.v. 15.12.2025 – Au 6 S 25.36973 u.a.) – nicht (mehr) ohne Belang, allerdings auch nicht überzeugend.

23 a) Einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht die fehlende Vorverfolgung ebenso entgegen wie eine fehlende hinreichend wahrscheinliche Verfolgung bei einer Rückkehr.

24 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

25 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

26 Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

27 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16) entspricht.

28 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16).

29 Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 17, 34). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377/382 Rn. 18) droht.

30 Soweit keine Beweiserleichterung wie bei Vorverfolgung oder in Widerrufsfällen nach Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU greift, bleibt es im Umkehrschluss beim allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, also des Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 26 ff.).

31 Das Tatsachengericht hat sich im Rahmen der o.g. tatrichterlichen Würdigung volle Überzeugung zur Gefahrenprognose zu bilden, also ob bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in den behaupteten Verfolgerstaat diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedarf es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt –, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 22). Lückenhafte Erkenntnisse, eine unübersichtliche Tatsachenlage oder nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet stehen ebenso wie gewisse Prognoseunsicherheiten einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 22). Kann das Tatsachengericht dennoch keine Überzeugung gewinnen und bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und nach o.g. Maßstäben eine Beweislastentscheidung zu treffen.

32 Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

33 aa) Die Übergriffe unbekannt gebliebener Dritter sind keine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung, so dass deswegen keine Beweiserleichterung greift.

34 Die Kläger hatten keine aktuellen und ausreiserelevanten Probleme mit Polizei und Behörden in der Türkei von flüchtlingsschutzerheblicher Bedeutung, sondern mit nicht näher bezeichneten Dritten: Der Kläger zu 1 bejahte in seiner Anhörung auf abschließende Frage, ob sie ausgereist seien, da sie von zwei unbekannten Personen mehrmals schikaniert worden seien, auch wegen der Komplikationen beim Henna-Abend und weil er im Krankenhaus gemobbt worden sei (BAMF-Akte Bl. 21). Die Klägerin zu 2 bejahte auf Nachfrage, ob sie ausgereist seien, da sie von zwei unbekannten Männern an der Haustür attackiert worden sei und sie sich um ihren Ehemann sorge aufgrund der familiären Vorgeschichte der Guerillakämpfer (ebenda Bl. 14).

35 Dass die Übergriffe privater Dritter dem türkischen Staat zuzurechnen wären oder dieser zu Gunsten der Kläger Schutzmaßnahmen unterlassen hätte, ist angesichts des im Detail widersprüchlichen Vorbringens der Kläger, auf welches die Beklagte hinweist, erst recht nicht überzeugend. Dass Ermittlungen gegen Unbekannt meist im Sand verlaufen mangels konkreter Ermittlungsansätze, entspricht der Erfahrung polizeilicher Ermittlungen. Könnten die Kläger die Bedroher identifizieren, wären sie der Polizei konkret benennbar im Rahmen einer Strafanzeige, um staatlichen Schutz effektiv zu ermöglichen und in Anspruch zu nehmen. Ein vorsätzliches staatliches Unterlassen kann hieraus nicht abgeleitet werden. Umgekehrt sind diese Übergriffe – in der U-Bahn und an der Haustür – flüchtlingsschutzrechtlich irrelevant, denn es fehlt sowohl eine Verfolgung durch einen territorial relevanten Verfolger, als auch wegen eines Verfolgungsmerkmals. Dies gilt umso mehr, als der Brand bei der Hochzeit am 29. Mai 2022 gewesen sein soll, der Kläger zu 1 sich aber erst im folgenden Jahr 2023 für die HDP betätigt haben will (BAMF-Akte Bl. 19), d.h. die angebliche Verfolgungshandlung (Brandstiftung) der Schaffung eines behaupteten Verfolgungsmerkmals (HDP-Engagement) deutlich vorausging, statt umgekehrt. Daher fehlt es auch am Verfolgungszusammenhang.

36 bb) Auch das Ermittlungsverfahren wegen des Brandes bei der Hochzeit ist keine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung, so dass deswegen keine Beweiserleichterung greift.

37 Zu diesem Zeitpunkt hatten sie keine Probleme mit dem türkischen Staat, denn das Ermittlungsverfahren wegen des Brandes bei der Hochzeit ist laut Klägerbevollmächtigtem durch ein Ereignis am 29. Mai 2022 ausgelöst worden und ging nicht über ein normales Ermittlungsverfahren hinaus, zudem lag es zum Zeitpunkt der Ausreise am 14. Oktober 2023 fast eineinhalb Jahre zurück und war damit zeitlich und sachlich nicht fluchtauslösend, wie auch die Angaben der Kläger beim Bundesamt belegen (BAMF-Akte Bl. 14, 21). Eine Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal ist ebenso wenig ersichtlich.

38 cc) Eine etwaige Musterung oder Einberufung des Klägers zu 1 zur Wehrdienstableistung ist keine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung, so dass deswegen keine Beweiserleichterung greift.

39 Hier war der Kläger weder zum Zeitpunkt der Ausreise am 14. Oktober 2023 noch heute nachweislich gemustert oder gar einberufen zum Wehrdienst (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 2), so dass auch eine Wehrdienstableistung nicht unmittelbar bevorstand, die in irgendeiner Weise eine Vorverfolgung und einen Ausreiseanlass darstellen könnte. Vielmehr hatte sich der Kläger wegen eines Fernstudiums bis Dezember 2025 von der Wehrdienstableistung zurückstellen lassen, also deutlich über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus. Ausreisemotivierend waren vielmehr die o.g. anderen Gründe (BAMF-Akte Bl. 14, 21).

40 dd) Eine etwaige künftige Einberufung des Klägers zu 1 zur Wehrdienstableistung ist hier keine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung, denn wegen des Wechsels des Vorbringens zwischen behördlichem und verwaltungsgerichtlichem Asylverfahren ohne Beweiserleichterung (vgl. soeben) fehlt ein glaubhaftes Vorbringen mit einem in sich schlüssigen Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

41 (1) Eine Verfolgung i. S. des § 3 i.V.m. § 3a Abs. 2 AsylG in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht nicht.

42 Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden (vgl. EuGH, U.v. 19.11.2020 – C-238/19 – NVwZ 2021, 319 ff. Rn. 23 ff.). Einem Schutzsuchenden ist zwar nicht zumutbar, seine Wehrdienstverweigerung der Militärbehörde seines Herkunftsstaats in einem formalen Verfahren zu offenbaren, wenn sein Herkunftsstaat ein solches Verweigerungsverfahren nicht vorsieht. Allerdings sind dann die Tatsache seiner Verweigerung als solche, der individuellen Motive hierfür und der Verknüpfung zwischen einer drohenden Bestrafung und den Verfolgungsgründen im Verfahren der Schutzgewährung unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Vortrags des Ausländers und vorgelegter Unterlagen zu prüfen (vgl. EuGH, U.v. 19.11.2020 – C-238/19 – NVwZ 2021, 319 ff. Rn. 28 ff., 47 ff., 58 ff.).

43 In der Türkei gibt es kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder einen Anspruch auf Ableistung eines Ersatzdienstes. Musterungsverweigerer, Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Wehrdienstpflichtige werden im zentralen elektronischen Fahndungsregister (GBT) erfasst; Sicherheitsbeamte an der Grenze und im Inland können an Hand der Identitätsnummer des Betroffenen einen Eintrag im GBT prüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6.3.2019 zu Frage 7; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 14). Wehrdienstflüchtige werden auch nicht per Hausdurchsuchung am Wohnort, sondern per GBT gesucht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6.3.2019 zu Frage 6) und dürften daher beim Grenzübertritt auffallen sowie – im Falle eines Haftbefehls – in Untersuchungshaft genommen werden (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Magdeburg vom 5.11.2017, S. 12).

44 Zwar unterliegt ein Mann grundsätzlich der gesetzlichen Wehrpflicht, die in der Türkei ab dem 20. Lebensjahr beginnt. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften oder der Jandarma abgeleistet. Söhne und Brüder gefallener Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden; im Ausland lebende Türken können sich gegen ein Entgelt von jährlich angepassten und derzeit ca. 6.700 Euro (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, S. 13 f.; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 6.8.2025, S. 123). Das am 25. Juni 2019 in Kraft getretene neue Wehrgesetz verkürzte die Dauer der Wehrpflicht auf sechs Monate, wobei männliche türkische Staatsbürger nur noch eine einmonatige militärische Fernausbildung absolvieren müssen und sich von den restlichen fünf Monaten ihres Wehrdienstes unter Zahlung von damals ca. 104.084,16 TLY freikaufen können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, S. 13).

45 Wer wehrpflichtig ist, aber sich der Musterung entzieht, gilt als „Musterungsflüchtiger“, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Geldstrafen geahndet wird. Die Verjährung richtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht und greift proportional zur Höhe der Geldbuße nach drei, vier oder fünf Jahren Verjährungsfrist. Wer sich nach erfolgter Musterung und Einberufung dem Wehrdienst entzieht, gilt als „Wehrdienstflüchtiger“, was eine Straftat darstellt und mit Geldstrafen geahndet wird, die in der Höhe von der Dauer der Wehrdienstentziehung sowie davon sind, ob der Wehrdienstflüchtige sich stellt oder gefasst wird. Wehrdienstentziehung wird in der Türkei zunächst mit einer Geldbuße geahndet unter Berücksichtigung der Zeitspanne des Wehrdienstentzugs sowie ob sich der Betroffene selbst bei den Wehrbehörden gemeldet hat oder festgenommen wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6.3.2019 zu Frage 6). Wird ein erlassener Bußgeldbescheid bestandskräftig und meldet sich der Betroffenen danach nicht bei der Wehrbehörde zum Dienstantritt, können auch Freiheitsstrafen zwischen 2 und 36 Monaten verhängt werden; in der Regel wird von der Mindeststrafe Gebrauch gemacht und können kurzzeitige Gefängnisstrafen nach Art. 50 tStGB u.a. auch in Geldstrafen umgewandelt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6.3.2019 zu Frage 6). Anders als zuvor sieht das aktuelle Wehrdienstgesetz Nummer 7179 nur eine Geldstrafe (statt früher wohl einer Haftstrafe) vor (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8.1.2020 an das VG Augsburg zu Frage 3h). Die Verjährung richtet sich nach Art. 66 tStGB und greift, wenn der Wehrdienstflüchtige sich stellt oder gefasst wird. Das aktuelle Wehrpflichtgesetz vom 25. Juni 2019 sieht für Wehrdienstflüchtige eine Verwaltungsgeldstrafe/Geldbuße vor (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, S. 13; Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom 1.6.2017 an das BAMF, S. 2).

46 Die Vollstreckung solcher Haftstrafen wurde wegen Platzmangels in den Haftanstalten regelmäßig aufgeschoben, so dass fast niemand eine solche Haftstrafe verbüßen musste; auch nach einer Gesetzesänderung, dass Haftstrafen über drei Monaten verbüßt werden müssten, wird der Haftantritt aus demselben Gründen aufgeschoben (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Magdeburg vom 5.11.2017, S. 10). Die Haftbedingungen in Militärhaftanstalten unterscheiden sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts grundsätzlich nicht von jenen in anderen Haftanstalten; das türkische Wehrrecht sieht eine Haft in einer Militärhaftanstalt jedoch erst vor, wenn ein Wehrpflichtiger während des Ableistens des Wehrdienstes wegen einer Straftat verurteilt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6.3.2019 zu Frage 7).

47 Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 – 42730/05). Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 – 42730/05).

48 Eine Bestrafung wegen Nichtantritts des Wehrdienstes in der Türkei stellt daher grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.11.2019 – Au 6 K 17.34205 – juris Rn. 53 ff.; VG Augsburg, U.v. 15.6.2021 – Au 4 K 20.30650 – juris Rn. 36; std. Rspr.). Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich:

49 Der Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben weder gemustert noch einberufen (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 2), also höchstens musterungsflüchtig, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Geldstrafen geahndet wird. Es ist daher gerade nicht ersichtlich, dass die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe oder im Wiederholungsfall einer Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird, keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Durchsetzung des staatlichen Dienstanspruchs einerseits und der privaten Gewissensentscheidung des Betroffenen andererseits darstellte. Anhaltspunkte für eine im vorliegenden Fall abweichende Bewertung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Dass gegen ihn überhaupt ein Verfahren wegen Musterungsflucht eingeleitet wäre, ist nicht belegt und mangels Zugangs zu e-Devlet (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 2) derzeit auch nicht belegbar. Die Motive der polizeilichen Nachfrage nach beiden Klägern – also nicht nur einem etwa wehrdienstpflichtigen Kläger zu 1 sondern auch nach der Klägerin zu 2 als seiner Ehefrau – bei seiner Mutter (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 2, 5) sind letztlich im Dunkeln geblieben und kein Beleg für ein Strafverfahren.

50 (2) Dessen ungeachtet läge hier auch keine Verletzung von Art. 9 EMRK vor. Sie setzt voraus, dass der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert, woran es hier fehlt.

51 Eine solche Gewissensentscheidung setzt eine sittliche Entscheidung voraus, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 110 jeweils m.w.N.). Dies ist aufgrund der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, des bisherigen Verhaltens, der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie aufgrund der Motivation seiner Entscheidungsbildung zu beurteilen (std. Rspr., BVerwG, U.v. 18.10.1972 – 8 C 46.72 – BVerwGE 41, 53/55; BVerwG, U.v. 24.10.1984 – 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216/221; BVerwG, U.v. 1.2.1989 – 6 C 61.86 – BVerwGE 81, 239/240 f.). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände. Da die Gewissensentscheidung das Ergebnis innerer Erkenntnisprozesse ist, müssen durch das Gericht innere Vorgänge beurteilt werden. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit des Vorbringens an (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.2018 – 6 B 124.18 – beckonline Rn. 11 ff.).

52 Die vom Kläger zu 1 zunächst geltend gemachten Gründe für den nicht angetretenen – und wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte – durch Zurückstellung bis Dezember 2025 aufgeschobenen (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 2) Wehrdienst, wegen der oben geschilderten Vorfälle und wegen der Nichtteilnahme an der Beerdigung seines Vaters (BAMF-Akte Bl. 21), sind offensichtlich situative persönliche, aber keine grundlegend ethischen Gründe, wie sie für eine Gewissensentscheidung und damit eine ausnahmsweise anerkennungsfähige Wehrdienstverweigerung relevant wären. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erläuterte er, er habe die Diskriminierungen in der Schule und an der Arbeitsstelle und den Brand bei seiner Hochzeit erlebt. Er habe Angst vor dem Wehrdienst (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 3).

53 Erst im Klageverfahren hat sich der Kläger zu 1 darauf berufen, die Ableistung des Wehrdienstes würde ihn in unüberwindbare innere Konflikte stürzen. Es entspreche seiner tiefen, lange Jahre aus den alltäglichen Schikanen gegen Kurden, den Unterdrückungserfahrungen seiner Familienangehörigen und den erlittenen Übergriffen gewachsenen Überzeugung, Gewalt abzulehnen und er werde sich keinem militärischen Kommando und Befehl beugen, egal in welchem Staat. Seine Gewissensentscheidung sei erheblich und verbiete die Bewertung als offensichtlich unbegründet. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, er habe niemals eine Waffe in der Hand gehalten oder gesehen und wolle auch keine in die Hand nehmen. Falls er den Wehrdienst leisten müsse und aufgefordert werde, in den Bergen gegen die Guerilla zu kämpfen, wolle er das nicht. Er wolle niemanden umbringen. In der Vergangenheit hätten Familienmitglieder auch auf Seiten seiner Frau sich der Guerilla angeschlossen. Er wolle wegen dieser Geschichten nicht kämpfen. Falls er aber beim Militär nicht schieße, werde er bestraft. Er wolle aber niemanden töten bzw. auf jemanden schießen. Auf Vorhalt der Freikaufsmöglichkeit in der Türkei erklärt er, aus Gewissensgründen lehne er das in der Türkei ab. Er wolle keinen Tag Wehrdienst leisten, nirgends auf der Welt. Er lehne das jetzige Regime von Erdogan ab (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 3).

54 Dies stellt eine völlig andere Begründung für eine Ablehnung des Wehrdienstes dar als zuvor und beinhaltet eine erhebliche Steigerung. Es ist ein deutlicher Unterschied, ob der Kläger die Ableistung des Wehrdienstes ablehnt, weil er den türkischen Staat, die in diesem stattfindende alltägliche und auch selbst erlittene Diskriminierung als Kurde und gewalttätige Übergriffe Dritter (vgl. oben) ablehnt, wie er vor dem Bundesamt angegeben hat, oder ob er jede Art des Wehrdienstes ablehnt. Auf Nachfrage räumte der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung ein, es sei etwas Besonderes, in der Türkei Beamter zu sein. Er habe einen guten Verdienst gehabt. Als er die Türkei verlassen habe, habe er in Kauf genommen, das zu verlieren (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 4). Demnach lehnte er es wegen guten Verdienst- und Berufsperspektiven gerade nicht ab, dem türkischen Staat sogar als Beamter zu dienen, gab andererseits aber an, in der Türkei müsse man unterscheiden zwischen der Regierung und dem Staat. Die Tätigkeit sei unabhängig von der jetzigen Regierung. Der Kläger sei gegen die AKP und das jetzige Regime. Sein Bevollmächtigter ergänzt noch, der Kläger habe gesagt, er werde auch deswegen keinen Freikauf machen, weil er auch keine vier Wochen oder einen Monat Formaldienst leisten wolle (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 3). Hierin mischen sich politische Motive – Ablehnung der aktuellen und seit dem Jahr 2002 von der AKP gestellten Regierung einschließlich des Staatspräsidenten – und ethische Motive.

Auf Vorhalt seiner staatsnahen Tätigkeit als Beamter erklärt er, das stimme zwar, aber er habe auch eine Gegenleistung bekommen. Er habe die Prüfung bestanden und konnte daher dort arbeiten. Man müsse trennen zwischen dem Staat und der Regierung. Überall seien Anhänger der AKP und Erdogans. Die türkische Republik sei anders als die AKP. Er habe Probleme mit dem türkischen Staat unter Erdogan. Aber auch für ein anderes Regime werde er keinen Wehrdienst leisten. Er werde nirgends auf der Welt Wehrdienst leisten, weder in der Türkei unter einer anderen Regierung noch sonst wolle er eine Waffe in die Hand nehmen (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 3).

Auch das belegt die Motivmischung, denn die AKP war bereits an der Macht, als der Kläger zu 1 erst fünfzehn Jahre alt war. Als er sich dem türkischen Staat als Beamter zur Verfügung stellte, handelte es sich also schon um dieselbe Regierungspartei wie heute. Auch wenn sich Erdogans Politik im Lauf der Jahre gegenüber Kurden gewandelt hat – von den Aussöhnungsversuchen über Repression bis jüngst zum Waffenstillstand mit der PKK – handelt es sich doch nach wie vor um eine sunnitischnationalistische Ausrichtung, die damals wie heute bestand. Die Trennung zwischen Staat und Regierung, die er für seine Beamtentätigkeit in Anspruch nimmt, will er aber für die Wehrdienstleistung nicht gelten lassen – ein Widerspruch, der auch nicht durch seine nun behaupteten, aber nicht überzeugenden ethischen Gründe aufgehoben wird:

55 Unter Würdigung der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, des bisherigen Verhaltens und der Einflüsse sowie der Motivation der Entscheidungsbildung des Klägers zu 1 hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine solche Gewissensentscheidung setzt eine sittliche Entscheidung voraus, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen.

Zwar hat der Kläger mehrfach bekräftigt, er wolle keinen Tag Wehrdienst leisten, nirgends auf der Welt (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 3), doch ist dies mit Blick auf seine persönliche Entwicklung als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, die geltend gemachte erlittene Diskriminierung als äußere Einflüsse und sein Verhalten einschließlich einer niederschwelligen Aktivität für die kurdische HDP sowie die Teilnahme an Kundgebungen zu Gunsten der kurdischen Autonomie („Rojava“) nicht überzeugend: Dass er auf Vorhalt der Freikaufsmöglichkeit in der Türkei erklärte, aus Gewissensgründen lehne er das in der Türkei ab, er wolle keinen Tag Wehrdienst leisten, nirgends auf der Welt, er lehne das jetzige Regime von Erdogan ab (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 3), belegt die Mischung aus politischen und ethischen Motiven. Dass er als Kurde für einen Staat jahrelang arbeitet um des finanziellen Verdienstes und des sozialen Ansehens willen, andererseits aber selbst einen Formaldienst von einem Monat (unter Inanspruchnahme der Freikaufsmöglichkeit) ablehnt, ist ein offener Widerspruch. Er kann nicht einerseits dem von der Regierung seiner Meinung nach getrennt zu betrachtenden türkischen Staat als Beamter dienen, andererseits aber selbst Formaldienst ablehnen, weil er aus Gewissensgründen handele und das jetzige Regime von Erdogan ablehne. Dieser Widerspruch zieht sich auch weiter durch sein Vorverhalten und Vorbringen, wenn er einerseits in der Anhörung beim Bundesamt auf Vorhalt eines möglichen Umzugs in der Türkei angab, er bekomme keine Versetzung in eine andere Stadt als Beamter, er wurde ja gemobbt, wenn seine Vorgesetzen nicht unterschrieben, werde er nicht versetzt (BAMF-Akte Bl. 20 f.), andererseits aber genau diese Tätigkeit durch seine Ausreise absehbar verloren hat (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 3). Wäre es ihm darum gegangen, den Problemen am Herkunftsort zu entgehen, hätte er notfalls auch den Staatsdienst quittieren und sich eine andere Beschäftigung suchen können, was er aber nicht getan hat. Auch das belegt seine innere Nähe zu diesem Staat oder seinen Opportunismus gegenüber der von ihm eigentlich abgelehnten AKP-Regierung. Schließlich wendet er gegen den Wehrdienst ein, er müsse seine Familie und seine Mutter auch nach dieser harten Zeit (gemeint: Krankheit und Tod seines Vaters, vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 4 f.) allein lassen, allerdings hätte er bei einem Freikauf nur einen Monat Formaldienst leisten brauchen (vgl. oben) und wäre seiner verwitweten Mutter in der Türkei dauerhaft näher als im fernen Deutschland.

56 ee) Eine etwaige (Straf-)Verfolgung der Kläger wegen der Teilnahme an regierungskritischen Kundgebungen in Deutschland und etwaigen Posts in sozialen Medien ist ebenfalls keine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung.

57 Für eine etwaige Strafverfolgung, noch dazu mit einem Politmalus, ist derzeit nichts ersichtlich. Einen Zugang zu e-Devlet zwecks Abgleichs etwaiger dort ersichtlicher Strafverfahren verneinte der Kläger zu 1 (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 2, 5). Daher droht den Klägern wegen ihrer Kundgebungsteilnahmen und Veröffentlichungen in Social Media nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung in der Türkei, erst recht nicht mit einem Politmalus.

58 ff) Im Übrigen könnten die Kläger vor den geltend gemachten Übergriffen unbekannt gebliebener Dritter eine inländische Zuflucht in Anspruch nehmen.

59 Dies lehnten sie gegenüber dem Bundesamt unter Verweis auf die fehlende Versetzungsmöglichkeit als Beamter ab, doch da das Kündigungsanhörungsschreiben schon vom 15. Februar 2024 datiert, die Kläger aber die fehlende Versetzungsmöglichkeit noch in ihrer Anhörung am 16. Juli 2025 – also fast eineinhalb Jahre später – angaben, spricht dies für ein taktisch motiviertes Vorbringen zur innerstaatlichen Fluchtalternative. Ohne feste Arbeitsstelle (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 4) ist ihnen im Fall der Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit anderenorts in der Türkei erst recht zumutbar, wollten sie Übergriffen privater Dritter entgehen.

60 c) Aus diesen Gründen ist auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zwar nicht zu Recht als offensichtlich unbegründet, aber in der Sache zu Recht abgelehnt worden. Insoweit wird auf obige Ausführungen auch zur damals bereits und nun erst recht zumutbaren innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit anderenorts in der Türkei vor Übergriffen privater Dritter verwiesen.

61 2. Es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

62 Die vor ihrer Ausreise erwerbstätigen und weiter erwerbsfähigen sowie akademisch qualifizierten Kläger würde mit ihrer Familie bei einer Rückkehr in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementaren Bedürfnisse im Sinne eines Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. Auf die ausführliche und aktuelle Darstellung im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Hiervon Abweichendes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

63 3. Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen den Erlass der Abschiebungsandrohung, der keine unionsrechtlichen Bedenken nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG hinsichtlich Kindeswohl, familiärer Bindungen oder Gesundheitszustand entgegenstehen.

64 Eine Verletzung des Kindeswohls durch eine getrennte Abschiebung der hiesigen Kläger vom – nach ihren Angaben am 3. Oktober 2025 in Deutschland geborenen – Kind ist derzeit nicht zu befürchten, denn das Kind ist grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, verfügt nur über eine Aufenthaltsgestattung und damit über keinen gesicherten Aufenthalt in Deutschland. Zudem ist es Aufgabe der Ausländerbehörde, nach § 43 Abs. 3 AsylG die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen.

65 Abgesehen davon verfügen die Eltern und das Kind pflichtwidrig (vgl. § 3 AufenthG) nicht über Identitätsdokumente, geschweige denn Reisepässe (vgl. Protokoll v. 11.2.2026 S. 2), so dass ihre Abschiebung tatsächlich auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Bis zu einer etwaigen behördlichen Ersatzpapierbeschaffung wird voraussichtlich auch das Asylverfahren des Kindes abgeschlossen sein, das sich auf keine anderen Gründe für Asyl und internationalen Schutz berufen kann als seine Eltern. Es wäre daher unnötiger Formalismus, solange eine Abschiebungsandrohung gegen die Eltern aufzuheben, als die Abschiebung der gesamten Familie wegen Verstoßes der Betroffenen gegen elementare Rechtspflichten ohnehin nicht vollziehbar ist. Ihnen fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung.

66 4. Erlass und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG sind nicht zu beanstanden, da sie bedingt sind durch eine Abschiebung.

67 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Leitsatz

Für die Aufhebung einer gegen die Eltern erlassenen Abschiebungsandrohung aus Gründen des Kindeswohls eines nachgeborenen Kindes im laufenden Asylverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Abschiebung wegen Passlosigkeit der Eltern und des Kindes ohnehin auf absehbare Zeit nicht vollziehbar ist und die Ausländerbehörde eine gemeinsame Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylG sicherstellen kann. (Rn. 63 – 65)

Leitsatz

Die drohende Ahndung einer Wehrdienstentziehung in der Türkei stellt grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar; erforderlich ist die glaubhafte Darlegung einer absoluten, nicht situationsbezogenen Gewissensentscheidung gegen jede Beteiligung an bewaffneten Handlungen. (Rn. 40 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Übergriffe nichtstaatlicher Dritter und innerstaatliche Fluchtalternativen schließen regelmäßig die Annahme einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung aus, sofern staatlicher Schutz möglich und zumutbar ist. (Rn. 33 – 35) (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers für die Prüfung des Schutzbegehrens ohne Belang ist; andernfalls ist nur eine Ablehnung als einfach unbegründet zulässig. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung in der Türkei

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